Autor Thema: Ingo Schulz Verhandlung  (Gelesen 38505 mal)

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Offline Nestor

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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #90 am: 16. Juli 2017, 10:43:49 »
Die Polizei als Organisation muss sich mehr gefallen lassen, als der normale Bürger. Das ACAB-Urteil hat da einen Rahmen gesetzt. Allerdings ist das schon ein heftiger Angriff, wenn das eine pers. Konversation mit einem Beamten in einer Mail ist, dann kann der das auf sich beziehen und dann kann es wieder sehr leicht Beleidigung sein.
 
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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #91 am: 16. Juli 2017, 11:03:32 »
"Die Polizei" als große Gruppe ist nicht beleidigungsfähig. Solange nicht abgrenzbar ist wen er konkret meint ist es keine Straftat Shice zu labert

Vgl "Soldaten sind Mörder" Entscheidung des BVerfG oder diverse Urteile zum Komplex "ACAB".
 
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dtx

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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #92 am: 16. Juli 2017, 15:21:42 »
Aus Dingos E-Mail:
Zitat
Ich bitte also um Verständnis,
da Sie (die Poizei) nicht für meine Sicherheit garantieren können, weil Sie mit
Pimmel-Bingo spielen, Hehlerware verticken, rassistische Prügel-Orgien sich liefern,
Tabledance tanzen, Blowjobs an Polizeikollegen mit Migrationshintergrund praktizieren,
und/oder Donuts mampfen beschäftigt sind.
Ob derartige Beleidigungen folgenlos bleiben?

Wenn sie ins laufende Vefahren eingeführt würden, könnten sie es dem Anwalt erschweren, eine positive Sozialprognose zu erreichen. Ich glaube aber nicht, daß er das überhaupt vorhat. Inwieweit Dingo damit nicht nur um Beifall bei seinen Entenküken buhlt, sondern auch auf einen 20er zielt, ...

Allerdings ist das schon ein heftiger Angriff, wenn das eine pers. Konversation mit einem Beamten in einer Mail ist, dann kann der das auf sich beziehen und dann kann es wieder sehr leicht Beleidigung sein.

Eine Konversation kann man es kaum nennen, denn die Polizei hatte sich nicht an Dingo gewandt und das als Antwort erhalten. Zudem ist Dingo eben helle genug gewesen, die Rechtsprechung zu berücksichtigen und mit dem Ausdruck "... Sie (die Polizei) ..." das nicht auf den lesenden Beamten zu beziehen, der als Berliner Kriminalbeamter persönlich ja sowieso nicht für irgendwelche Aufgaben im Chemnitzer Umland zuständig wäre.

Im Übrigen frage ich mich, wer da in HOT den Richter dazu brachte, seinen Saal zur Pilgerstätte von Dingo-Fans machen zu wollen. Vielleicht kann @Brüllaffe etwas dazu sagen, vielleicht geht es um den Typen, den wir in dem Fred https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=4415.0 fälschlicherweise in Wittenberg verortet hatten?

Und schließlich hätte Dingo auch erst seine JobCenter-Tante fragen müssen, ob er dahin fahren darf, denn der §7 Abs. 4a SGB II differenziert nicht nach wichtigen oder unwichtigen Reisen fernab des Briefkastens (das hatten wir grade im Fred von Sürmeli). Die Ladung hat er lange genug vorher gehabt, so daß ihm der Antrag durchaus zuzumuten wäre. Dingo bekäme dann nicht nur kein Geld für die Zeit der Abwesenheit, sondern müßte zusätzlich noch freiwillige Beiträge an seine Krankenkasse entrichten.
« Letzte Änderung: 16. Juli 2017, 16:25:14 von dtx »
 

Offline Pantotheus

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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #93 am: 16. Juli 2017, 17:25:10 »
In einer Hauptverhandlung könnten solche Ausrülpsungen vielleicht zu einer Ordnungsstrafe führen.

Wenn DINGO jetzt einfach nicht hingeht, dann erledigt sich womöglich auch das Problem mit dem JobCenter: Falls dem Richter die Geduld ausgehen sollte, erhielte DINGO nämlich staatliche Unterbringungen, Verköstigung und ggf. sonstige Versorgung ganz unabhängig vom SGB. Leistung nach selbigem ruhen während solcher staatlicher Fürsorge.
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dtx

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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #94 am: 16. Juli 2017, 17:33:17 »
In einer Hauptverhandlung könnten solche Ausrülpsungen vielleicht zu einer Ordnungsstrafe führen.

Wenn DINGO jetzt einfach nicht hingeht, ...

Er hat eine Abladung bekommen, der Termin sei aufgehoben. Grund: Verhinderung von Zeugen.
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #95 am: 16. Juli 2017, 17:53:58 »
"Die Polizei" als große Gruppe ist nicht beleidigungsfähig. Solange nicht abgrenzbar ist wen er konkret meint ist es keine Straftat Shice zu labert
Vgl "Soldaten sind Mörder" Entscheidung des BVerfG oder diverse Urteile zum Komplex "ACAB".

Bezieht sich die Beleidigung auf eine kleine Gruppe oder einzelne Personen, auch wenn diese namentlich nicht näher benannt wird, kann es durchaus als Beleidigung gewertet werden.
So wurde es interpretiert, als jemand bei einem Blitzerfoto den Stinkefinger in die Kamera gehalten hat. Ebenso in einem anderen Fall, als die Sozia auf einem Motorrad beim Blitzen ihre hüllenlose Oberweite gezeigt hat.
An letzteren Fall erinnere ich mich, weil der zuständige Wortmarkenbüttel richtig Aufwand getrieben hat, um die beiden auf dem Krad zu identifizieren. Das Kennzeichen war nicht lesbar, aber der Beamte hatte erkannt, daß es sich um ein sehr seltenes Motorradmodell handelt und er die Suche somit gut eingrenzen konnte. Ebenfalls erinnerlich war die Reaktion des dann ertappten Pärchens. Er grinste in die Kamera: "Der Spaß war es mir wert"
 
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Offline Der-Mond2

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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #96 am: 18. Juli 2017, 03:56:05 »
Ganz vorsichtig formuliert sollte sich Dingo nicht allzu sicher sein, ob er als schuldunfähig eingeschätzt wird, es könnte im Gegenteil auch darauf hinauslaufen, dass er als vollschuldfähig gilt.
In der Begutachting muss im ersten Schritt eines von 4 Eingangsmerkmalen gegen sein, als da wären:
- 1. Krankhafte seelische Störung (i.dR Schizophrenie)
- 2. Tiefgreifende Bewustseinsstörung (etwa durch Rausch)
- 3. Schwachsinn (Intelligenzminderung)
- 4. schwere andere seelische Abartigkeit (idR Persönlichkeitsstörung mit! gravierenden Einschränkungen in der lebensführung)
Punkt 2 und 3 können ausgeschlossen werden. Punkt 1 erscheint unrealistisch. Punkt 4: da reich eine persönlichkeitsstörung für sich nicht aus. Nur weil Dingo ein bisschen histrionisch ist , fällt er lange nicht darunter

Also schon bei den Eingangskriterien wirds nicht einfach. Sollte dennoch eines gefunden werden fragt sich, ob damit Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben bzw. eingeschränkt sind. Einsichtsfähigkeit würde ich ausschließen, Dingo weiß das er das nicht darf. Steuerungsfähigkeit aufgehoben? Könnte man evtl. mit einer schweren Persönlichkeitsstörung in Kombination mit Alkohol/Drogenmissbrauch kommen. Aber bei Steuerungsfähigkeit immer mal dran denke: Es muss da ein Zusammenhang zur Tat hergestellt werden. Dingo hat Videos aufgenommen, diese mit einem Intro versehen und hochgeladen. Das ist ein ziemlich langes und komplexes Tatgeschehen, was sich sehr von einer Beleigung/Körperverletzung im Suff unterscheidet.

 In den entsprechenden Videos hat Dingo aber kaum Ausfallserscheinungen. Deswegen mein Tip: Max §21, wenn Dingo Pech hat aber auch voll schuldfähig
« Letzte Änderung: 18. Juli 2017, 04:00:59 von Der-Mond2 »
 

dtx

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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #97 am: 18. Juli 2017, 09:28:21 »
Ganz vorsichtig formuliert sollte sich Dingo nicht allzu sicher sein, ob er als schuldunfähig eingeschätzt wird, es könnte im Gegenteil auch darauf hinauslaufen, dass er als vollschuldfähig gilt.

Schuldunfähig eher nicht, der Anwalt plädierte für den Einundzwanziger. Den soll Dingo ja auch früher schon gehabt haben - warum auch immer. Aus meiner Sicht ist Dingo lediglich ein Anus mit Ohren, der ebenso wie andere "Star-Youtuber" zielgerichtet die niederen Bedürfnisse seiner Gefolgschaft bedient, um Klick- und Abozahlen zu schinden.

 
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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #98 am: 18. Juli 2017, 10:01:44 »
Dingo hat die BZ-Reporterin wegen Beleidigung und Achtung, jetzt kommts, sexueller Belästigung angezeigt. Und ihren Begleiter wegen § 201a StGB.  :banghead:

Für die Beleidigung ist die Strafantragsfrist (3 Monate) schon lange abgelaufen, wobei der Artikel nach meiner Ansicht höchstens üble Nachrede gewesen wäre, aber auch nur wenn man Dingos Argumentation folgt.

Das Filmen an der Wohnungstür könnte zwar den räumlichen Schutzbereich des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB tangieren. Zusätzlich müsste aber als Taterfolg eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches eingetreten sein. Geschützt ist nur die Intimsphäre aber nicht die Privatsphäre. Geschützt ist insbesondere der äußere Ausdruck der inneren Gefühlswelt, zum Beispiel in Form von Tagebuchaufzeichnungen sowie die Themenbereiche "Krankheit, Sexualität und Tod".
Zu überlegen wäre eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 2 StGB. Aber Dingo hat ja das Video verbreitet, in welchem er sich zum Affen macht (Zugänglichmachen einer dem Ansehen der Person erheblich schadenden Bildaufnahme), von der BZ wäre mir nicht bekannt, dass die ein Video ihres Besuches beim Nordmann verbreitet hätten.

Das mit der sexuellen Belästigung hätte er wohl gerne, feuchte Träume eines Herrenmenschen ohne Frauchen halt.
 

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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #99 am: 18. Juli 2017, 10:30:39 »
@Müll Mann Tja, ein echter DINGO eben: Strafantragsfrist abgelaufen, falsche Straftatbestände, sich selbst durch Verbreiten des Videos zum Narren gemacht ... Es mag sein, dass DINGO tatsächlich einen 21er erhalten hat, weil seine intellektuellen Fähigkeiten unterdurchschnittlich sind.

@dtx Das sehe ich auch so. Allerdings halte ich DINGO nicht für besonders intelligent, auch nicht für besonders gebildet, klug oder schlau. Und wenn er nicht die eine oder andere Schraube locker hat, so tut er jedenfalls Alles dafür, dass bei ihm bald ein paar Schrauben locker sein werden. Man erinnere sich nur seines Vom-Stuhl-Kippen-Videos u. dgl.
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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #100 am: 18. Juli 2017, 11:15:12 »
@Müll Mann Tja, ein echter DINGO eben: Strafantragsfrist abgelaufen, falsche Straftatbestände, sich selbst durch Verbreiten des Videos zum Narren gemacht ... Es mag sein, dass DINGO tatsächlich einen 21er erhalten hat, weil seine intellektuellen Fähigkeiten unterdurchschnittlich sind.

@dtx Das sehe ich auch so. Allerdings halte ich DINGO nicht für besonders intelligent, auch nicht für besonders gebildet, klug oder schlau. Und wenn er nicht die eine oder andere Schraube locker hat, so tut er jedenfalls Alles dafür, dass bei ihm bald ein paar Schrauben locker sein werden. Man erinnere sich nur seines Vom-Stuhl-Kippen-Videos u. dgl.
DINGO hat Abitur (und vermutlich ja auch einen Studienabshluss) das schließt "Schwachsinn" im Sinne des Eingangsmerkmals aus. Sollte ihm nicht ein sehr großer Stein auf den Kopf gefallen sein oder eine Demenz vorliegen.
Er macht sich halt gern zum Affen und redet Mist, dazu ist er juristisch ungebildet (die Fristen für den Strafantrag dürften die meisten Laien nicht kennen).
 

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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #101 am: 18. Juli 2017, 11:25:17 »
@Der-Mond2 Mir sind viele Leute bekannt, die die Hochschulreife (die je nach Herkunftsland ein wenig anders benannt ist) erworben haben, doch bei recht vielen davon muss ich leider sagen, dass sie keine Geistesriesen sind. Es sind auch nicht alle davon mit einer 4 gerade noch so durchgerutscht. Kurz und schlecht: Abitur allein sagt leider nicht wirklich viel aus.
Dass DINGO studiert hat, ist hier bekannt. Er hat sogar ein FH-Diplom, auf das er mächtig stolz ist. Das ist bei Leuten, die mit Ach und Krach ihren Abschluss geschafft haben, übrigens nicht untypisch. Um einen Mitfortisten zu zitieren: Er hat sonst im Leben nichts geschafft.

Im Übrigen verweise ich gerne auf DINGOs Filmchen, in denen er sich mehr als zum Narren macht. Dass er zum Beispiel Texte vorliest, die er offensichtlich nicht versteht, ist dort zu sehen.
Nein, für einen besonders intelligenten, klugen, gebildeten oder anderweitig positiv herausragenden Menschen halte ich DINGO nicht.
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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #102 am: 18. Juli 2017, 11:40:01 »
DINGO hat Abitur (und vermutlich ja auch einen Studienabshluss) das schließt "Schwachsinn" im Sinne des Eingangsmerkmals aus.

Es gibt durchaus Abiturienten mit eklatanten Mängeln der Lese- und Schreibkompetenzen, die erst an der FH oder Uni ausgesiebt werden, weil der elterliche (anwaltliche) Einfluß auf Lehrkräfte und ihre Leistungseinschätzungen regional begrenzt ist. Es gibt auch lebensuntüchtige Hochschulabsolventen. Insofern mag das Abitur vielleicht ein Indiz sein, es als unwiderlegbaren Beweis zu betrachten, widerspräche aber verbreiteten Lebenserfahrungen.
 
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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #103 am: 18. Juli 2017, 12:01:31 »
Die Hochschulreife zu erlangen ist zumindest kein Indiz für eingeschränkte oder gar nicht vorhandene Zurechnungsfähigkeit.
Daher bin ich auf das Gutachten unter Mitwirkung des Deppen-Ing. gespannt.
Besser wäre es imho allemal, wenn man feststellen würde, dass er vollständig schuldfähig ist, damit er auch die ganze Härte des Strafrechts zu spüren bekommt!
Wenn er gar als schuldunfähig eingestuft würde, würde er mit seiner ekelhaften Hetze einfach ungebremst weitermachen.
Zyniker, der - Schuft, dessen mangelhafte Wahrnehmung Dinge sieht, wie sie sind, statt wie sie sein sollten.
Wörterbuch des Teufels - Ambrose Bierce
 

Offline Der-Mond2

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Re: Ingo Schulz Verhandlung
« Antwort #104 am: 18. Juli 2017, 12:58:28 »
DINGO hat Abitur (und vermutlich ja auch einen Studienabshluss) das schließt "Schwachsinn" im Sinne des Eingangsmerkmals aus.

Es gibt durchaus Abiturienten mit eklatanten Mängeln der Lese- und Schreibkompetenzen, die erst an der FH oder Uni ausgesiebt werden, weil der elterliche (anwaltliche) Einfluß auf Lehrkräfte und ihre Leistungseinschätzungen regional begrenzt ist. Es gibt auch lebensuntüchtige Hochschulabsolventen. Insofern mag das Abitur vielleicht ein Indiz sein, es als unwiderlegbaren Beweis zu betrachten, widerspräche aber verbreiteten Lebenserfahrungen.
Mag ja sein das er sich überall mit Glück durchgemogelt hat. Er ist sicherlich auch keine Geistesgröße, sondern eben wie Fitzek auch - im Durchschnittsbereich. Es geht hier nicht darum seine geistigen Ergüsse zu loben, sondern die Frage zu beantworten, ob bei ihm das vorliegt was man früher mal geistige Behinderung nannte vorliegt.  Bei MHK könnte man über eine Intelligenzminderung diskutieren. DINGO ist nicht intellektuell so schwach ausgestattet, das er die ihn umgebende Welt gar nicht verstehen kann und aus diesem Unverständnis heraus Straftaten begeht.