Du meinst die BaFin die 2011 schon ihre Unzuständigkeit gegenüber der Kooperationskasse bestätigt hatte?
In dem Schreiben ging es um die Vergabe von Krediten durch die Kooperationskasse. Was eine Ausgestaltung eines aufsichtspflichtigen Bankgeschäftes ist. Allerdings hat die BaFin auch bemängelt, dass unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen werden. Was eine andere Möglichkeit ist, ein aufsichtspflichtiges Bankgeschäft zu betreiben.
Ich verweise mal auf §1 Abs. 1 Satz 2 KWG (
http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html )
Die BaFin hat mit dem zitierten Schreiben festgestellt, dass die Kooperationskasse keine Bankgeschäfte im Sinne von Nr. 2 betrieben hat. Bleibt aber der Vorwurf, dass sehr wohl Bankgeschäfte im Sinne von Nr. 1 Alt. 2 betrieben werden. Und um dies zu umgehen dann die Einführung der Nachrangabrede.
Die BaFin hat dies auch von Anfang an vorgebracht, siehe
http://neudeutschland.org/index.php/bafin-zur-kooperationskasse.html?file=tl_files/Neudeutschland/schriftwechsel%20dateien/BaFin%20KoopKasse/2011-05-25_BaFin_1.Schreiben.betreffend.KooperationsKasse.pdf Seite 4 Abschnitt II. Enthalten ist der Vorwurf von Kreditgeschäft
und Einlagengeschäft nach Nr. 2
und Nr. 1.
Die Nachrangabrede taucht erstmals öffentlich in diesem Schreiben auf
http://neudeutschland.org/index.php/bafin-zur-kooperationskasse.html?file=tl_files/Neudeutschland/schriftwechsel%20dateien/BaFin%20KoopKasse/2011-06-03_An%20BaFin%20KoopKa.pdf Seite 2 1. Absatz
Der Sachbearbeiter Mitschke bei der BaFin kam dann zu der Beurteilung, dass wegen der Nachrangabrede kein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegt. Siehe Schreiben
http://neudeutschland.org/index.php/bafin-zur-kooperationskasse.html?file=tl_files/Neudeutschland/schriftwechsel%20dateien/BaFin%20KoopKasse/2011-07-08_von.BaFin_bez.KooperationsKasse.pdf Seite 4 Abschnit I.
Dann wechselte bei der BaFin der Schbearbeiter und der "Sklave Gohr" kam im Gegensatz zu seinem Vorgänger zu der Überzeugung, dass es sich bei den Kapitalüberlassungsverträgen um AGB handelt und die Nachrangabrede eine überraschende Klausel darstellt, siehe
http://wiki.koenigreichdeutschland.de/images/a/ac/2013-06-26_BaFin_Stellungnahme_Koenigliche_Reichsbank.pdf Seite 12 1. Absatz
Diese Erkenntnis wurde anläßlich der bei der Durchsuchung im April 2013 beschlagnahmten Unterlagen gewonnen. Grund für die Durchsuchung war eigentlich die Deutsche Rentenkasse. Von da an nahm das Verhängnis seinen Lauf.
Das hat Peter mir gegenüber auch in einem Gespräch erzählt, dass er es nicht versteht, dass die BaFin gegen die Koperationskasse und die Reichsbank vorgehen würde, weil die ihm doch bestätigt hätten, dass er kein Einlagegeschäft betreiben würde. Dann hätte bei der BaFin aber der Sachbearbeiter gewechselt und der würde es anders sehen.
Diese Darstellung ist nicht ganz korrekt, da die Einstellung des Verfahrens ja bezüglich der Kooperationskasse auch schon durch den "Sklaven Gohr" erfolgte, man beachte aber das Wort "vorläufig".
Dass ich mich anlässlich des zweijährigen Geburtstages vom KRD lange mit Peter unterhalten habe hast Du ja gesehen, wenn Du bei der Veranstaltung tatsächlich anwesend warst.