Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 4 Ns 394 Js 27999/44 - ab dem 21.8.2019  (Gelesen 41643 mal)

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Verdächtig war ich in der aufgebrachten Stimmung der RAF-Jahre mit meinem R4 sowieso (34 PS und wir sind auch groß geworden!).

Der systemkonforme Adoleszente jener Jahre fuhr selbstverständlich einen "Wirtschaftswunder"-Käfer - auch mit 34 PS. Damit war man sofort als staatstragend erkennbar und wurde nicht kontrolliert.

Was sich die Polizei von der Kontrolle der linken Lehramtsstudenten und Brokdorf-Demonstrierer in ihren R4 und "DöhScheVOh" verspracht, habe ich allerdings nicht verstanden. Die RAFler waren ja meist im (geklauten) Benz unterwegs.
 
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Er sieht das nur als eine Deutung der Tatsachen und Fakten und schwenkt nun dazu was er als Faschismus sieht. Dabei fängt er an über den Wortstamm von Faschismus zu reden, der wohl von "Bündelung" im Sinne von "Bündelung von Macht käme". Keine Ahnung ob das so stimmt aber ggf. kann mir da einer unserer Experten für so Themen mal weiterhelfen.

Facis ist tatsächlich das lateinische Wort für Bündel, zur  Bedeutung im Faschismus, siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Fascis

Marco hat uns schon bei der Verhandlung in Halle mit dieser Erkenntnis beglückt, weil dort auf einem Fenster  so ein "Bündel" dargestellt war. Wa für ihn damals der Beweis dafür, dass es ein "faschistisches Gericht" sei.

Jetzt kommt er wieder mit Machtbündelung beim Kapital, dass Richter machen können was sie wollen und nun behauptet er, dass die Generalstaatanwaltschaft wohl ein Schreiben rausgegeben hat jedes Gericht habe die Staatlichkeit des KRD zu prüfen (ab Minute 5:12, weiß jemand worauf er da verweist?).
Er meint damit die unten angefügte Stellungnahme der GStA Naumburg zu seiner Revisionsbegründung im Versicherungsverfahren (Seite 2, letzter Absatz, I.)

Wie ich in meinem Prozessbericht schon geschildert habe, begründet die GStA hier, warum eine Revision nicht auf die, nach Ansicht von Peter, fehlenden Ermittlungen zur Staatlichkeit des KRD gestützt werden kann. Die Staatlichkeit des KRD muss das Gericht von Amts wegen erforschen, um die Unterworfenheit von Peter unter das deutsche Recht zu klären. Das ist aber keine Tatsachenfre sondern eine Frage der Rechtsanwendung. Rechtsfragen werden vom Gericht entschieden und sind dem Beweis nicht zugänglich. EIne Revision mit der Begründung, dass seine Beweisanträge zu dem Them aStaatlichkeit zurückgewiesen wurden, ist somit Blödsinn. Da steht nicht, dass jedes Gericht sich stundenlanges Gesülze zu dem Thema anhören und der Frage dann nachgehen müsse. Die Frage ist bereits mit der Zulassung der Anklage entschieden worden.

Gefühlt mitten drin wirft er §244 Absatz 2 StPO ein und erläutert warum das nicht eingehalten wurde - für Peter bedeutet das schlicht, dass man Alles prüfen muss was er als sinnvoll erachtet.
Siehe oben. Die GStA schreibt übrigen swas § 344 StPO. Unterschied. § 344 StPO regelt den Inhalt der Revisionsbegründung, § 244 StPO ist der Untersuchungsgrundsatz.

Wie sagte der Staatsanwalt so schön: Argumentieren sie nicht mit Halbwissen.
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@Schattendiplomat Zu der "Bündelung": Die fascis waren ein Rutenbündel, in welches ein Beil eingebettet war. Dieses Amtszeichen der römischen Liktoren galt als Symbol für ihre Amtsbefugnis, hatte aber noch ältere Wurzeln im Etruskischen. Aufgabe der Liktoren war die Begleitung, der Schutz und auch das Freimachen des Weges (Rute/Rutenbündel als Less lethal Waffe gegen den Pöbel ;) ) für höchstrangige Amtsträger. In der römischen frühzeit und ausserhalb Roms war das Beil ein Symbol für die Todesstrafe, welche durch den jeweiligen Amtsträger verhängt werden konnte (nicht durch den Liktor selbst!). Das Schwadronieren des Bezopften fitzt mal wieder, mit "Bündelung von Macht" in einer sogenannten Finanzelite wie Seine Geruchsdurchdringlichkeit es beschreibt hat weder das Rutenbündel noch der Faschismus zu tun. Viertelwissen überzeugend vorgetragen von einem Laien.

Genauso wie der Korintherbrief, der NICHT von Jesus ist, sondern von Paulus. Die Stelle hab ich auch gefunden, dort geht es allerdings um das Abwenden von anderen Göttern:
Zitat
Ziehet nicht am fremden Joch mit den Ungläubigen. Denn was hat die Gerechtigkeit zu schaffen mit der Ungerechtigkeit? Was hat das Licht für Gemeinschaft mit der Finsternis? (Epheser 5.11) 15 Wie stimmt Christus mit Belial? Oder was für ein Teil hat der Gläubige mit dem Ungläubigen? 16 Was hat der Tempel Gottes für Gleichheit mit den Götzen? Ihr aber seid der Tempel des lebendigen Gottes; wie denn Gott spricht: "Ich will unter ihnen wohnen und unter ihnen wandeln und will ihr Gott sein, und sie sollen mein Volk sein. (1. Korinther 3.16) 17 Darum gehet aus von ihnen und sondert euch ab, spricht der HERR, und rührt kein Unreines an, so will ich euch annehmen (Offenbarung 18.14) 18 und euer Vater sein, und ihr sollt meine Söhne und Töchter sein, spricht der allmächtige HERR."

 §257 Strafprozessordnung ist auch wieder Irreführung. Der § sagt nix über eine "schriftliche Erklärung" aus. Der Angeklagte ist im Rahmen der Hauptverhandlung (so lautet die Überschrift des StPO-Abschnittes) zu befragen, ob er etwas zu erklären habe. Da hat der Horstsohn wohl nur §257A "Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen." überflogen, aber nicht verstanden.

Der Rest ist das übliche Mimimi, resultierend aus selektiver Wahrnehmung und nichtverstandenen Texten.

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Der § sagt nix über eine "schriftliche Erklärung" aus. Der Angeklagte ist im Rahmen der Hauptverhandlung (so lautet die Überschrift des StPO-Abschnittes) zu befragen, ob er etwas zu erklären habe.
Im Strafverfahren gilt das Mündlichkeitsprinzip. Schriftliche Erklärungen müssen daher verlesen werden, es macht also überhaupt keinen Sinn, Erklärungen schriftlich zu verfassen (außer man möchte selbst nicht reden und läßt den Anwalt vorlesen).
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Wie sagte der Staatsanwalt so schön: Argumentieren Sie nicht mit Halbwissen!

Womit dann?
 
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Offline _dr

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Ähm das hast du jetzt aber zusammen gebastelt?  :scratch: :pray:

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Zitat
Im Strafverfahren gilt das Mündlichkeitsprinzip.

Zweifelsfrei richtig. Bestimmte Dokumente können aber auch im Selbstleseverfahren in den Prozess eingeführt werden. Macht man beispielsweise im Prinzip bei Wirtschaftssachen mit hohem Umfang an Dokumenten. Aber auch wenig sachdienliche, ausschweifende Ausführungen eines Angeklagten können auf diesem Wege vor der Verlesung bewahrt werden.  Siehe §249 StPO.
« Letzte Änderung: 13. November 2019, 19:16:13 von Knallfrosch »
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Es ist Mittwoch, da kann ich auch mal was wagen und rate mal "nein"
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Offline comsubpac

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Auf das "Trinkgeld" scheint er ja total stolz zu sein...

Führt die Bundesrepublik Deutschland nicht auch das preußische Königstum fort und der Bundespräsident ist in seiner Welt also ein versteckter König?
Aber sein Anwalt freut sich bestimmt über ein Video in dem der PETER seine Aussagen nicht zugibt sondern sogar wiederholt... 

Das KRD ist jetzt also wieder ein Staat? Vor wenigen Wochen war es noch ein "Staatsverein". Wo die Organe seines Staates sind wüsste ich auch gerne, da ich im KRD noch nie eine Judikative oder Legislative gesehen habe.
« Letzte Änderung: 13. November 2019, 19:43:05 von comsubpac »
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Der § 249 StPO regelt den Umgang mit Urkundenbeweisen. Erklärungen des Angeklagten werden in § 243 StPO geregeln. Nach Maier-Goßner/Schmitt, Rn 30 zu § 243 StPO ist die Verlesung einer Verteidigungsschrift des Angeklagten grundsätzlich nicht zulässig. Schriftliche Äußerungen hat das Gericht nur zur Kenntnis zu nehmen. Schriftliche Geständnisse des Angeklagten können nach § 249 StPO in den Prozess eingeführt werden, da geht dann das Selbstleseverfahren.

Nach MüKOStPO Rn. 28 zu § 249 hat der Angeklagte kein Wahlrecht, ob er sich mündlich oder schriftlich äußern möchte. Anträge auf Verlesung von schriftlichen Erklärungen sind keine Beweisanträge.

da ich im KRD noch nie eine Judikative oder Legislative gesehen habe.
Die gibt es, die tragen einen fettigen Zopf und komische Hemden.
« Letzte Änderung: 13. November 2019, 19:51:19 von Gerichtsreporter »
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Wo die Organe seines Staates sind wüsste ich auch gerne, da ich im KRD noch nie eine Judikative oder Legislative gesehen habe.

Na das ist doch logisch,,das ist Peter in Personalunion!
 
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Dass 50 Euro, die zuviel "da sind", erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, ist nicht neu. Grade in Behörden, die normalerweise kein Bargeld annehmen und daher noch mehr Schreibarbeit damit haben. Das hat sich offenbar auch König Fitzudiar gemerkt und sich damit einen Spaß erlaubt. Er als ursprünglicher Eigentümer wollte das Geld nicht wiederhaben, das Gericht darf nicht zuviel annehmen. Vernichten (z. B. mit Hilfe eines Feuerzeugs oder Aktenvernichter) auch nicht, da der Geldschein der EZB gehört und dann Sachbeschädigung vorläge. Der Wert allein dürfte vernichtet werden, was aber wieder nicht geht, da er in diesem Fall an den Schein gebunden ist. Aber Fitzudiars Reaktion auf Anzünden des Scheins, um den Schreibaufwand zu umgehen, hätte ich gerne gesehen. Das wäre auch gleich ein Beweis gewesen, dass nichts Unlauteres damit angefangen wird. Schade drum. Dem Tierheim geben ist dem Gericht leider auch nicht erlaubt. Soweit ich weiß, muss das mit dem Rest an Geld an die Landeshauptkasse, wo es dann als unerwartete Einnahme einen Sonderplatz in der Buchhaltung bekommt.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen
 
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Da Peter in dem Verfahren, in welchem er das Trinkgeld gegeben hat, inzwischen rechtskräftig verurteilt ist, dürften die 50 EUR als Anzahlung für die Verfahrenskosten verbucht worden sein.
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Einfach mal beim nächsten OWI-Knöllchen 5 ct. mehr überweisen
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Offline zopfloser

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[...]
Zitat von: Transkript des Befitzten
[...]
Das bedeutet also, es muss jeder Führerschein geprüft werden und nicht nur der der Bundesrepublik, oder ob darauf verzichtet worden wäre angeblich, was ja nie geschehen ist.
[...]
Ich fange jetzt nicht an alle Veröffentlichungen von Peter herauszusuchen in denen er prädikatsexaminierten Volljuristen erklärt, wie wichtig es für seinen Fall sei, den Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis zu verstehen, dass er nur auf seinen Führerschein aber niemals nie nicht auf seine Fahrerlaubnis verzichten wollte.
Diese eine hier sollte als Beispiel reichen http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/hof-berichterstattung.html?file=files/krd/aktuelles/2019/06-jun/190620-Hofberichterstattung-LG-Hof/190620_FE_LG_Hof_Fahrerlaubnis_Einlassung-korrigiert-ergaenzt-von-181202_Einlassung-2_anonym.pdf

Aber jetzt will er auf einmal nie auf seinen Führerschein verzichtet haben.

Edith fragt mich, wo meine Manieren geblieben wären: Lieber @Neubuerger, vielen Dank für die Arbeit die du in das Transskript gesteckt hast.
« Letzte Änderung: 13. November 2019, 21:27:56 von zopfloser »
Der Sarkasmus-Detektoren-Verleih befindet sich im zehnten Untergeschoss, Lagerraum 22. Heute geschlossen.
 
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