Das KRD schreibt in seinem Mimimi:
„Es bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde, weil es an der Beifügung der erforderlichen Unterlagen fehlen dürfte.“
Was ist mit dieser Aussage gemeint? Fehlen die Unterlagen oder fehlen sie nicht? Was sagen „Bedenken“ sachlich aus?
Zunächst ist festzustellen, dass man im KRD der deutschen Sprache offenbar weiterhin nicht ganz mächtig ist. Da der Regierungsrat nicht dazu befugt ist, über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, kann er sich natürlich nur im Potentialis ausdrücken. Die deutsche Sprache kennt neben dem Indikativ zum Ausdruck dessen, was der Sprechende oder Schreibende für real hält, auch den Imperativ zum Ausdruck eines Befehls sowie den Konjunktiv I und Konjunktiv II, wobei der Konjunktiv I meist dem Ausdruck dessen, was möglich ist oder was ein Anderer gesagt hat, dient. Nur der Konjunktiv II dient dem Ausdruck dessen, was offensichtlich nicht real ist. Nun müsste man also erst einmal wissen, was ein Konjunktiv I und Konjunktiv II ist, wie beide Konjunktive gebildet werden und was sie ausdrücken. Das ist bei den KRDlern offensichtlich nicht gegeben.
Wenn kann das begriffen hat, versteht man auch den folgenden Satz:
„Im Übrigen dürfte es Ihrem Vorbringen an einem Sachvortrag mangeln, aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten ergibt.“
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter des BVerfG darf der Regierungsrat nicht behaupten, dass die Beschwerde unzulässig und sachlich unbegründet sei, denn diese Entscheidung ist den Richtern des BVerfG vorbehalten. Aber jeder denkende Mensch, der sich etwas kundig gemacht hat, kann erkennen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit genau das zutrifft, was der Regierungsrat hier schreibt. Da ich den Beschränkungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters des BVerfG nicht unterliege, kann ich getrost auch sagen: Es mangelt an einem Sachvortrag, die Beschwerde ist unzulässig und unbegründet. Ich stelle das sprachlich als Tatsache dar, obwohl ich nicht das förmliche Recht habe, dies verbindlich festzustellen. Aber wer sollte mir deswegen Ärger bereiten?
Deutsche Beamte tragen übrigens alle eine Amtsbezeichnung. Diese setzt sich zusammen aus einer Benennung, die die Stellung innerhalb der Hierarchie des Staatsaufbaus bezeichnet, sowie einem Vorsatz, der ggf. näher bestimmt, in welchem Bereich des Staatsaufbaus jemand tätig ist. Rat ist die Benennung der untersten Stufe - des "Eingangsamts" - des höheren Dienstes, für den in aller Regel ein abgeschlossenes Studium erforderlich ist. Alle Räte sind grundsätzlich in der Besoldungsgruppe A13 eingestuft. Ein Polizeirat versieht seinen Dienst bei der Polizei, ein Kriminalrat bei der Kriminalpolizei, ein akademischer Rat auf einer Universität oder vergleichbaren Hochschuleinrichtung usw. Ein Regierungsrat ist in der allgemeinen Verwaltung tätig, eben dort, wo es keine andere, spezifische Bezeichnung gibt. Beförderungsamt ist der Oberrat, es gibt denn auch Polizeioberräte oder akademische Oberräte usw. Ein Regierungsrat beim BVerfG verfügt also zumindest über ein abgeschlossenes juristisches Studium und hat durchaus Ahnung von dem, was er tut und worüber er schreibt bzw. spricht. Für Amtmänner im Staatsdienst und Staatssekretäre für alle Angelegenheiten dürften derartige Amtsbezeichnungen allerdings unverständlich sein.Weiter im KRD-Text:
Inzwischen gibt es laut Internetauftritt des BVerfG jährlich rund 6.000 eingereichte Verfassungsbeschwerden, also 6.000 Menschen pro Jahr, die sich in ihren Grundrechten so verletzt fühlen, daß sie sich die Mühe machen, dies dem Bundesverfassungsgericht mittels einer Beschwerde mitzuteilen.
Dass jemand sich in seinen Grundrechten verletzt
fühlt, reicht für eine zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde nicht aus. Eine Verfassungsbeschwerde ist auch keine Mitteilung, sondern ein formalisierter rechtlicher Akt, der bestimmte Verfahren auslöst. Da das BVerfG solche Beschwerden nicht einfach ignorieren kann, sondern sie bearbeiten muss, selbst wenn sie offensichtlich unbegründet sind, ist auch die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr berechtigt.
Das BVerfG ist auch nicht dazu da, Mitteilungen über Gefühle entgegen zu nehmen, sondern grundlegende Rechtsfragen aus dem Bereich des Verfassungsrechts und der Grundrechte zu klären.
Im Grunde verrät sich hier aber das KRD selbst: Es geht um die
gefühlte Grundrechtsverletzung. Eine Beschwerde verlangt aber, dass man sein "Gefühl" auch in eine
objektivierte und somit nachvollziehbare, begründete Form bringt. Genau das ist der "Sachvortrag", den der Regierungsrat in seinem zitierten Schreiben zurecht anmahnt.
So sind die 16 Richter des BVerfG wohl mittlerweile bemüht, die Einreichung solcher Beschwerden einzudämmen.
Zu diesem Zweck wurde bereits 2005 die Anhörungsrüge eingeführt. Während vor 2005 nach dem Urteil der letzten rechtlichen Instanz der Weg des unrechtmäßig Verurteilten direkt zum Verfassungsgericht frei war, muß er seitdem dem Gericht, das ihn verurteilt hat, mit einer Anhörungsrüge zunächst klarmachen:
Im Urteil wurden die Gegebenheiten nicht ausreichend wahrgenommen, so daß es zu einem in meinen Augen unpassenden Urteil gekommen ist. Ich gebe das hiermit fristgerecht bekannt und begründe meine Ansicht.
Erst wenn daraufhin keine Korrektur des Urteils erfolgt, steht der Weg zum Verfassungsgericht offen.
Das ist einfach nur Quatsch. Die Anhörungsrüge ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern wurde vom Gesetzgeber, nicht etwa von den Richtern des BVerfG, geschaffen, um einem bestehenden Mangel abzuhelfen. Vorher gab es nämlich kein einfaches Mittel, um gegen letztinstanzliche Entscheide vorgehen zu können, die auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhten. Somit blieb nur die Verfassungsbeschwerde als Ausweg.
Die Anhörungsrüge muss auch nicht zwingend erhoben werden, um den Weg zum BVerfG zu öffnen. Peterleang straft sich hier selbst Lügen, hat er doch schon Verfassungsbeschwerde erhoben, bevor die Anhörungsrüge vom OLG behandelt worden war. Damit gibt er implizit zu, dass die Verfassungsbeschwerde bereits möglich war.
Zudem kann auch nicht verlangt werden, dass jemand zur Wahrung des Rechtswegs eine aussichtslose Anhörungsrüge erhebt. Das wäre etwa so sinnvoll wie die Einlegung einer Revision, wo ein Verfahren gar nicht mittels Revision angefochten werden kann.
Dass der wissenschaftliche Mitarbeiter des BVerfG Peterleang hier eine goldene Brücke zu bauen versucht, prallt an ihm und seinen verbliebenen Anhängern völlig ab. Dann wird's wohl zu einer Kammerentscheidung mit ggf. Missbrauchsgebühr kommen. (Es war ja nicht Peterleangs erste erfolglose Verfassungsbeschwerde.)
Zum Schreiben des BVerfG ist eigentlich nichts weiter zu sagen. Es handelt sich um ein Stück bester juristischer Prosa.
Fatzke hingegen beginnt seine Antwort bereits auf bezeichnende:
Wir erhalten Unser Begehr zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde aufrecht.
Der Wortlaut ist ebenso aufgeblasen wie inhaltsleer. Er hat doch eine Verfassungsbeschwerde bereits erhoben. Wie sollte er denn nun begehren, dass eine Verfassungsbeschwerde erhoben werde? Das ist weder logisch noch verständlich. Er hätte schlicht schreiben können, dass er seine (bereits erhobene und beim Gericht offensichtlich angelangte) Verfassungsbeschwerde aufrecht erhalte.
Hier spricht wohl wieder der Narzisst, der sich auch rhetorisch aufzublasen versucht.
Der Rechtsvortrag, den er danach halten zu müssen glaubt, ist in der Grundlage irrig. Namentlich hat ihm Richter R. nicht bescheinigt, eine Fahrerlaubnis zu besitzen, sondern das zuständige Verwaltungsgericht darüber entscheiden lassen, bevor er Fatzke wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte. Dass ihm mehrfach von Behörden und Gerichten gesagt wurde, dass er nicht fahren dürfe, entspricht ganz dem zitierten Urteil. Dieses verlangt ja eben gerade, dass man nicht der erstbesten Rechtsauskunft folge, sondern sich bemühe und Nachforschungen anstelle. Ein Rechtsanwalt, der einem etwas Falsches gesagt hat, kann somit nicht zahlreiche Behörden und Gerichte aufwiegen.
Bezeichnend für den Narzissten ist wieder, dass er am Ende für sich eine Ausnahme fordert.
Funfact am Rande: Das BVerfG hat ihm die Paketmarke der JVA zurückgeschickt, da es mit dieser nichts anfangen kann.