@Sandmännchen Nein, es ist tatsächlich ein Unterschied.
Notwehr: Es muss das mildeste Mittel gewählt werden, das den Angriff unmittelbar beenden kann
Bsp: Rentner schiesst Mitglied von Einbrecherbande mit 2000€ in der Tasche auf der flucht nieder, Staatanwalt lehnt aufnahme des Verfahrens ab, da Notwehr geeben.
Mann schiesst auf Autodieb und verletzt diesen schwer. Vorheriges Anrufen("Stop, ich schiesse") verläuft Fruchtlos.
In beiden fällen Notwehr, auch wenn Leben/Gesundheit vs Eigentum. Das ist eine Konsequenz der dualitischen Notwehrlehre im deutschen Strafrecht. niemand
braucht die verletzung seiner Rechtsgüter hinnehmen(IndividualSchutzprinzip) und legale Notwehr setzt den Rechtsstatt unmittelbar durch
(Rechtsbewährungsprinzip)
Wäre das nicht so: Ich könnte dir jederzeit das Auto rauben. Muss nur laut rufen "Ich will nur dein Auto". Wie hinderst du mich dann daran, Gewalt geht ja nicht,
denn meine Gesundheit wiegt ja höher als dein Eigentum)
Weiteres Beispiel:
Hells-Angels Mitlgied schiesst in Putativnotwehr durch Tür auf SEK-Beamten, den er fälschlicherweise für ein Mitglied eines "Banditos"-Rollkommando gehalten
hat. Nach Lichteinschalten& Rufen "verpisst euch" gehen die Aufbrechversuche weiter. BGH erkennt für Recht: Unmittelbarer Schuss war im Kontext
Putativnotwehr zulässig, Warnschuss oder ähnliche Kaspereien hätten die Verteidigungsposition geschwächt(im Gesamten allerdings Putativnotwehr:
rechtswidrig aber entschuldigt-> Keine Verurteilung)
rechtfertigender Notstand: Hier findet eine Rechtsgüterabwägung statt. Ein höheres Rechtsgut wird durch Beeinträchtigung eines Rechtsgutes (dritter) geschützt
Bsp: Man schiesst auf einen angreifenden Hund (Leben/Leib vs. Eigentum)->gerechtfertigt
Man bedroht den besitzer des Hundes (Leben vs Leben) -> kein rechtfertigungsgrund ( kann dann aber entschuldigender Notstand sein)
soviel zur weiteren Verwirrung