§§ 27a Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG im "Corona"-zeitalter?
Sehr geehrte Damen und Herren (Kameraden und Kameradinnen)
ich würde gerne mal die Meinung von euch erfahren und was ihr/du für Erfahrung diesbezüglich gemacht habt.
Meine bisherige Erfahrung:
Folgende Frage: Verstößen die derzeitigen "Anordnungen" geben die Verfassung (Grundgesetz)
Quelle: § 27 Versammlungsgesetz
Es ist […] verboten,
[bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin] in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Meine Meinung:
Quelle
https://de.wikipedia.org/wiki/Erm%C3%A4chtigungsgesetz_vom_24._M%C3%A4rz_1933 24. März 1933, offiziell das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, war ein vom Deutschen Reichstag beschlossenes Ermächtigungsgesetz, mit dem die gesetzgebende Gewalt faktisch vollständig an Adolf Hitler überging.
[„Es würde dem Sinn der nationalen Erhebung widersprechen und dem beabsichtigten Zweck nicht genügen, wollte die Regierung sich für ihre Maßnahmen von Fall zu Fall die Genehmigung des Reichstags erhandeln und erbitten.“]
– Adolf Hitler
Meine derzeitige Überzeugung/Einstellung:
Gleiche Situation wie 1933 nur mit deinem Unterschied, dass es 1933 eine Volksabstimmung (deutsches Volk (seit 1945 existenzgefährdend)) gab.
Darüber hinaus hatte das/die Volk (deutsches)/Gesellschaft am Februar 1943 im Berliner Sportpalast erneut die Rechtmäßigkeit der herrschenden Regierung/Partei bestätigt.
Bedenken sie folgendes:
Am 20. September 1945 wurde das Ermächtigungsgesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 (???Volksabstimmung???) betreffend die Aufhebung von NS-Recht des Alliierten Kontrollrats formal aufgehoben.
Ende
Plädoyer: (§ 258 StPO) (§ 397 StPO) (§ 385 StPO) (§ 258 Abs. 2 HS 2, Abs. 3 StPO)
Ich betone an dieser Stelle erneut, dass dies meine persönliche Meinung zur derzeitigen Gesetzeslage (ANORDNUNGEN) ist und ich nicht in meinem Sinne gegen geltendes Recht (freiheitliche demokratische Grundordnung) widersprechen, verletzen oder verstoßen zu beabsichtigen.
Dankeschön...
Ich würde mich über eure Meinung erfreuen...
Mit freundlichem GruSS...
H.Klann Ebg. den 09.02.2021