Umfrage

In meinem direkten Umfeld höre ich seit Beginn der Corona-Krise:

Deutlich weniger Verschwörungstheorien
3 (2%)
Etwas weniger Verschwörungstheorien
6 (4.1%)
Unverändert / Ich habe kein Umfeld (mehr)
36 (24.3%)
Etwas mehr Verschwörungstheorien
52 (35.1%)
Deutlich mehr Verschwörungstheorien
51 (34.5%)

Stimmen insgesamt: 140

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1286162 mal)

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Offline SchlafSchaf

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Die Aufarbeitung hat begonnen :eek:


Zitat
Sachsen: Erstes Denkmal für Opfer des Corona-Terrors eingeweiht
29. April 2023

In Ostdeutschland wissen die Menschen noch genau, wie sich kommunistische Schreckensherrschaft auswirkt. Deshalb findet sich dort bis heute der meiste Widerstand gegen alle Auswüchse des “Great Reset”. In Zinnwald-Georgenfeld, Gemeinde Altenberg, wurde am Freitagabend von widerständischen Bürgern ein Denkmal für die Opfer des Corona-Terrors enthüllt und feierlich eingeweiht. Unter anderem sprach der Mediziner Dr. Karl Kohlmann Eröffnungsworte und forderte “nie wieder”.

Es handelt sich nicht um schicksalshafte Ereignisse, tragische Katastrophen, traurige Zufälle. Nein. Wir verneigen uns hier stellvertretend für alle Betroffenen vor den Opfern dieser Gewalt, die an uns verübt wurde. Einer fehlgeleiteten Politik. Einer gewissenlosen Pharmalobby. Einer schlecht informierten und verantwortungsschwachen Ärzteschaft.
Dr. Karl Kohlmann

Die verfügbaren Videoclips tragen das Logo der “Freien Sachsen“(*), einem Politbündnis das sich 2021 formte.
https://twitter.com/i/status/1652050463431303171

Die FREIEN SACHSEN sind ein Zusammenschluss von Initiativen, die sich aktuell vor allem den Corona-Zwangsmaßnahmen entgegenstellen. Für uns steht die Freiheit des Menschen im MIttelpunkt, die jetzt bedroht ist wie nie. Freiheiten und Rechte kommen nicht aus einem Stück Papier, sondern müssen permanent verteidigt werden. Grundsätzlich glauben wir, dass unser Ideal von mehr Freiheit und Selbstverantwortung nur in einem unabhängigen Sachsen zu erreichen sind. FREIE SACHSEN lassen sich nicht in Links-, Rechts- oder Geradeaus-Politik spalten: Eingeladen ist jeder, der für mehr Freiheit des Einzelnen und mehr Selbstständigkeit unseres Sachsenlandes eintritt.
Homepage Freie Sachsen

Die Regierung hat keine Freude mit der Bewegung und brandmarkte diese in einer Medienkampagne als rechtsradikal. Siehe: Rechtsextreme Mobilisierung gegen den Staat. Bei den freien Sachsen sind auch ehemalige Mitglieder der NPD aktiv. Bezeichnend ist, dass beispielsweise der Deutschlandfunk auch darin Rechtsradikalismus wittert, dass sich das Bündnis gegen die aktuelle, menschenverachtende Energiepolitik ausspricht. Im verlinkten Artikel sorgten sich die Redakteure des Deutschlandfunks im Herbst 2022, dass ein Schulterschluss mit Linken stattfinden könnte.

Die “Freien Sachsen” erreichten in einzelnen Wahlkreisen bei den Landratswahlen beachtliche Wahlerfolge, beispielsweise 20 Prozent in Nordsachsen, 9,8 Prozent im Erzgebirgekreis, 10,5 Prozent in der Sächsischen Schweiz/Osterzgebirge.
(*)praktischerweise wird hier im Artikel gleich die Homepage des "Politbündnis" FS verlinkt
https://report24.news/sachsen-erstes-denkmal-fuer-opfer-des-corona-terrors-eingeweiht/

Der Stein wurde wohl "renoviert"
https://twitter.com/utopisdde/status/1655488878927659011?s=20
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Offline Wildente

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P.S. Es verwundert, dass es noch keine Zahnheilpraktiker gibt. Wäre doch eine tolle Marktlücke, die Schulzahnärzte machen immer so teure Sachen. Wozu sauteure Kronen und Inlays, wenn's auch mit Akupunktur, Handauflegen, Zuckerkügelchen oder Bachblüten geht?
Wozu Zuckerkugelchen, wenn es ein Edding tut. :dontknow: Auf eigene Gefahr!
Wir Reichsbürger erklären hiermit einstimmig,
daß es uns nicht gibt, und zeichnen hochachtungsvoll:
Die vereinigten Reichsbürger der Erde. -
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Ich bin schon ganz beseelt, aufgerichtet und voller Energie.

Was wohl aber eher daran liegt, dass ich gerade von der Physiotherapie komme. Die junge Therapeutin ist zwar völlig blind, kann also nicht sehen, sieht aber trotzdem alles.
Gute Frau.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
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Offline Neubuerger

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Der Stein wurde wohl "renoviert"

Die "Freien Sachsen" opfern deshalb auch rum. Die sind genau da, wo sie hinwollten, in der Opferrolle. Das wird noch eine Weile so weitergehen, auch wenn der Stein entfernt werden sollte. Anlass zur Hetze wird es weiterhin geben.


https://t.me/freiesachsen/6400
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Gerntroll

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Der Künstler hat Geschmack. Die rote Farbe ist gut gewählt und schmeichelt das Auge. Einzig den Untergrund hätte er noch glätten können.
Manche Leute besitzen soviel Meinung und Ahnung, da kann gar kein Platz mehr für Wissen sein.
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Ich möchte noch einmal den Vorschlag mit dem Vorschlaghammer in die Diskussion einbringen.
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Offline kairo

Auch auf der Seite: ...

Das hat alles nicht den geringsten Wert, so lange da nichts von positiven und negativen Frequenzen steht.

Immerhin werden Quantensprünge erwähnt. Ich gehe jede Wette ein, dass die Leute keine Ahnung haben, was das ist. Wahrscheinlich halten sie das für einen besonders großen Sprung (alternativ einen besonders kleinen). Aber das findet man bei Polit-Schwurblern in höchsten Staatsämtern auch immer wieder.
 
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Offline Prahlhans

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Wie würde unsere Kundschaft noch reagieren?

„False Flag! Schaut mal wie akkurat der Stein bemalt wurde. Bis zu den Ecken! Glaube nichts, hinterfrage alles“

These: Kein Schwein hat sich für den blöden Stein interessiert, also hat man ihn bemalt um zu jammern.
 
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Offline Anmaron

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Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

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Offline Neubuerger

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These: Kein Schwein hat sich für den blöden Stein interessiert, also hat man ihn bemalt um zu jammern.

Das ist natürlich auch möglich, glaube ich aber nicht. Dafür ist ihnen das Teil zu "wichtig".
Mittlerweile haben die Nazis geputzt, die "vorsorglich" aufgebrachte Antigraffitibeschichtung scheint aber nicht besonders gut funktioniert zu haben, der Stein hat immer noch deutlich sichtbare Spuren.




https://t.me/freiesachsen/6409
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Offline Sandmännchen

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Wenn jemand unbedingt der eigenen Dummheit ein Denkmal aufstellen möchte ... bittesehr!  :clap:
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Jedenfalls hat das Land Berlin interessante Lehrer!^^


Zitat
Berufung in Berlin
Lehrer bekommt nach Kündigung wegen KZ-Vergleichs 50.000 Euro Abfindung

»Impfung macht frei«, stand im Video des Lehrers über dem Tor eines KZ. Das Land Berlin kündigte ihm wegen des Nazivergleichs. Doch der Mann berief sich auf Kunst- und Meinungsfreiheit – und erzielte in zweiter Instanz einen Vergleich.
15.05.2023, 15.52 Uhr

Der Rechtsstreit über die Kündigung eines Lehrers wegen seiner Kritik an der Impfpolitik mit einem Nazivergleich ist beigelegt. Die Berliner Senatsschulverwaltung und der Berufsschullehrer einigten sich am Montag in der zweiten Instanz des Arbeitsgerichts nach längeren Diskussionen auf einen Vergleich.

Der 62-jährige Lehrer akzeptiert seine Kündigung »aus betrieblichen Gründen« bereits zum März 2022 und erhält 50.000 Euro Abfindung. Die Senatsschulverwaltung erklärt, »dass aus heutiger Sicht die Vorwürfe nicht weiter aufrechterhalten werden«. Weil es inzwischen eine neue Schulsenatorin in Berlin gibt, hat die Senatsschulverwaltung vier Wochen Zeit für einen möglichen Widerruf des Vergleichs.

Der angestellte Lehrer hatte während der Coronapandemie ein Video veröffentlicht, in dem das Tor eines Konzentrationslagers mit der Inschrift »Impfung macht frei« abgebildet war. Es folgte eine Ankündigung von Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU): »Impfen ist der Weg zur Freiheit.« In einem anderen Video behauptete der Lehrer, die Corona-Impfpflicht habe schlimmere Folgen als die Regime von Hitler, Stalin und Mao.
Spoiler
Der Kläger war seit 2008 beim Land als Lehrkraft angestellt, er unterrichtete an einer Berufsschule das Fach Medienproduktion. Das Land Berlin kündigte dem Lehrer im August 2021, weil er die Impfpolitik mit dem Naziregime gleichsetze, den Holocaust verharmlose und die Opfer missachte. Seitdem erhielt der Mann Arbeitslosengeld. In der ersten Instanz bestätigte das Arbeitsgericht im September 2022 die Kündigung. Dagegen klagte der Lehrer.

Die Anwältin des Senats betonte in der Verhandlung erneut, der Lehrer habe die staatliche Coronapolitik gleichgesetzt mit Nazis und Konzentrationslagern. Das sei nicht vereinbar mit seinen Dienstpflichten zur Aufklärung der Schüler über Staat und Demokratie. Auch eine Gleichsetzung von Impfungen mit den größten Verbrechen des 20. Jahrhunderts sei schlicht nicht tragbar in dem Lehrberuf.

Verweis auf Recht auf freie Meinungsäußerung und Kunstfreiheit
Der Lehrer und sein Anwalt argumentierten, der Senat habe ein »Berufsverbot« wegen abweichender politischer Meinung verhängen wollen. Der Ruf des Lehrers in der Öffentlichkeit sei »brutal beschädigt« worden. Er habe nur die Äußerung Söders kritisieren und mit der Nazipolemik vergleichen wollen. Das sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt.

»Eine Verharmlosung des Naziregimes liegt völlig fern«, sagte der Anwalt. Im Gegenteil gehe es bei dem Vergleich um eine scharfe und »feinsinnige Sprachkritik« der Söder-Äußerung und der Coronapolitik wegen Angst vor einem autoritären Staat, der die Grundrechte einschränken würde. Weder der Senat noch das Gericht müssten »die politischen Irrtümer eines Lehrers« oder dessen »Verschwörungstheorien« beurteilen, sondern feststellen, ob arbeitsrechtliche Verstöße vorliegen würden, sagte der Anwalt.

Der Vorsitzende Richter sagte während der Verhandlung, die teilweise von sehr kontroversen Debatten geprägt war, ein mögliches Urteil sei »nicht ganz so einfach«, wie es die erste Instanz entschieden habe. Es gehe um Meinungsfreiheit, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die Frage, ob für Lehrer andere Regeln gelten würden als für andere Menschen. Der Richter befürwortete dann einen Vergleich.

Verzicht auf Strafanzeige wegen Volksverhetzung
Der Anwalt des Lehrers forderte zunächst eine Kündigung erst zum Jahresende 2023 und 45.000 Euro Abfindung. Die Senatsseite startete mit einem Angebot einer deutlich früheren Kündigung und 39.000 Euro. Nach einigem Feilschen und Beratungen trafen sich beide Parteien bei dem vorgezogenen Kündigungstermin 2022 und auf Drängen des Richters bei der höheren Abfindungssumme von 50.000 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Zudem soll die Senatsschulverwaltung gegenüber der Staatsanwaltschaft erklären, dass sie kein weiteres Interesse an der Verfolgung einer Strafanzeige gegen den Lehrer wegen Volksverhetzung hat. Dort war schon ein Strafbefehl gegen den Lehrer über 9000 Euro ergangen, der aber noch nicht rechtskräftig ist. Der Vergleich wird gültig, wenn bis zum 12. Juni kein Widerruf des Senats erfolgt. Andernfalls fällt am 15. Juni das Urteil. Laut Pressestelle wäre der Ausgang des Verfahrens im Falle eines Urteils ganz offen.
sun/dpa
[close]
https://www.spiegel.de/panorama/bildung/berlin-lehrer-kriegt-nach-kuendidigung-wegen-nazi-vergleich-50-000-euro-abfindung-a-06462ef0-05e3-46ce-ad79-d584a06d292f
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Erst vor zwei Tagen hatte mir jemand gesagt, es hätten sich alle Voraussagen der „Fragenden“ bestätigt.

Als ich nachgefragt habe, welche denn genau, bekam ich keine Antwort.  ???



Zitat
KLAGE AUS GASTRONOMIE
Lockdown von 2020 war rechtmäßig: Gericht bestätigt Corona-Regeln

Zu Beginn der zweiten Corona-Welle wurde heftig darüber gestritten, ob die drastischen Corona-Regeln der Bundesländer juristisch haltbar waren. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen, ob die Corona-Maßnahmen in der zweiten Welle im Herbst 2020 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage getroffen worden sind. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig bejahte diese Frage am Dienstag endgültig. Die Bundesländer durften ihre Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen demnach auf das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung stützen. In juristischen Kreisen war darüber im Sommer 2020 heftig gestritten worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hob am Dienstag zwei anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands auf und verwies die Fälle zur erneuten Verhandlung zurück. (Az.: BVerwG 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22) Das OVG hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die zweite Corona-Welle schon im Sommer vorhersehbar gewesen sei und der Bundesgesetzgeber früher hätte tätig werden müssen. Die Corona-Schutzverordnung vom Oktober 2020, die eine Schließung von Gastrobetrieben enthielt, sei daher unwirksam gewesen. Zwei Restaurantbetreiber hatten gegen die Corona-Regeln geklagt.

Wegen der damals geltenden Corona-Regeln mussten viele Betriebe zeitweise schließen
Das Infektionsschutzgesetz wurde erst im November 2020 geändert. Statt nur einer "Generalklausel", die allgemein Schutzmaßnahmen gegen ansteckende Krankheiten zulässt, definiert es seitdem ganz konkret Corona-Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und die Schließung von Hotel- und Gastronomiebetrieben für den Fall, dass eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" festgestellt wird.

"Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss", erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Im Herbst 2020 habe die "Generalklausel" dafür noch ausgereicht. Wegen der dynamischen Entwicklung der Pandemie habe es einen Spielraum gegeben.

Die Bundesrichter entschieden am Dienstag noch einen Fall aus Sachsen. Hier bekam der Kläger, der in Chemnitz ein Freizeit- und Hotelzentrum betreibt, in einem Einzelpunkt recht. Der Freistaat Sachsen hatte in seiner Corona-Schutzverordnung vom Herbst 2020 das Sporttreiben alleine oder zu zweit in Amateursportanlagen zugelassen, in Fitnessstudios jedoch nicht. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die übrigen Regeln der sächsischen Verordnung – Schließung von Restaurants und Verbot von touristischen Übernachtungen – bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. (Az.: 3 CN 6.22)
https://www.stern.de/politik/deutschland/gericht-bestaetigt-corona-regeln--lockdown-von-2020-war-rechtmaessig-33473910.html


PM1:

Zitat
Pressemitteilung Nr. 37/2023
Pressemitteilung
Nr. 37/2023 vom 16.05.2023

Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel möglich

Die Schließung von Gastronomiebetrieben, die Ende Oktober 2020 zur Bekämpfung der "zweiten Welle" der Corona-Pandemie in einer saarländischen Rechtsverordnung angeordnet wurde, konnte auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Spoiler
Die Antragstellerin des Verfahrens 3 CN 4.22 betreibt ein spanisches Restaurant, der Antragsteller des Verfahrens 3 CN 5.22 ein Gourmetrestaurant. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 15. November 2020 geltenden saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. Oktober 2020. Mit der angegriffenen Vorschrift wurde landesweit der Betrieb von Gaststätten verboten.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteilen vom 31. Mai 2022 und 7. Juli 2022 festgestellt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unwirksam war. Die Regelung habe nicht auf einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. § 32 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, die den Verordnungsgeber ermächtigten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sei, hätten nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes und des Parlamentsvorbehalts entsprochen. Die Übergangszeit, in der aus Gründen des Gemeinwohls noch ein Rückgriff auf diese Generalklausel möglich gewesen sei, sei im Oktober/November 2020 abgelaufen gewesen. Die "zweite Corona-Welle" sei schon im Sommer 2020 vorhersehbar gewesen; anders als im März sei der Bundesgesetzgeber vom Anstieg der Corona-Infektionen im Herbst nicht überrascht worden. Ihm wäre es möglich gewesen, jedenfalls bis zur parlamentarischen Sommerpause oder spätestens unmittelbar danach die erforderliche parlamentsgesetzliche Grundlage für die pandemiebedingte Schließung von Gastronomiebetrieben zu erlassen. Der Gesetzgeber habe das Infektionsschutzgesetz aber erst auf Antrag der Regierungsfraktionen vom 3. November 2020 durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 um einen Beispielskatalog von Schutzmaßnahmen (§ 28a IfSG) ergänzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit dienende Schließung von Gastronomiebetrieben konnte - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. November 2022 (3 CN 1.21) entschieden hat - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht in der betroffenen Gaststätte eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die infektionsschutzrechtliche Generalklausel in dieser Auslegung bei Erlass der Verordnung und auch während ihrer Geltungsdauer eine verfassungsgemäße Grundlage für die Schließung von Gastronomiebetrieben im Wege der Rechtsverordnung. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss. Das hatte er durch die Generalklausel in einer Weise getan, die auch im genannten Zeitraum noch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und des Demokratie- und Rechtsstaatsgebots entsprach. Die Erfahrungen mit der "ersten Welle" der COVID-19-Pandemie hätten zwar Anlass geben können, ausdrücklich zu regeln, ob die Schließung von Gastronomiebetrieben unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht zulässig sein soll. Dass der Gesetzgeber dies mit Blick auf die Generalklausel und ihre Anwendung in der Pandemie nicht für erforderlich hielt, überschritt den ihm zukommenden Spielraum nicht. Klarer begrenzen können hätte er die Zulässigkeit der Schließung von Gastronomiebetrieben nur durch die Festlegung einer Eingriffsschwelle. Dass er die Erfahrungen mit dem Erreger SARS-CoV-2 und der Dynamik des Pandemiegeschehens noch nicht für ausreichend hielt, um hinreichend konkret jedenfalls für eine gewisse Dauer zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Gastronomiebetriebe zur Bekämpfung von COVID-19 geschlossen werden dürfen, ist für den hier zu betrachtenden Zeitraum bis Mitte November nicht zu beanstanden. Auch insoweit hatte der Gesetzgeber einen Spielraum.

Zur Frage, ob die angegriffene Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, hat das Oberverwaltungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Sachen waren daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.


BVerwG 3 CN 5.22 - Urteil vom 16. Mai 2023

Vorinstanz:

OVG Saarlouis, OVG 2 C 326/20 - Urteil vom 07. Juli 2022 -

BVerwG 3 CN 4.22 - Urteil vom 16. Mai 2023

Vorinstanz:

OVG Saarlouis, OVG 2 C 319/20 - Urteil vom 31. Mai 2022 -
[close]
https://www.bverwg.de/de/pm/2023/37



PM2:

Zitat
Pressemitteilung
Nr. 38/2023 vom 16.05.2023
Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 war rechtmäßig, die weitergehende Schließung von Fitnessstudios rechtswidrig
Die durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 hatte im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke waren nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Spoiler
Die Antragstellerin betreibt ein Sport- und Freizeitcenter, zu dem u. a. ein Restaurant, ein Hotel, ein Fitness- und ein Ballsportbereich gehören. Ihr Normenkontrollantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO* unwirksam waren, blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Schließung von Fitnessstudios in Nr. 4 der Vorschrift für unwirksam erklärt. Im Übrigen hatte die Revision der Antragstellerin keinen Erfolg.

Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel war bei Erlass der Verordnung und auch während ihrer zweiwöchigen Geltungsdauer eine verfassungsgemäße Grundlage für die angegriffenen Maßnahmen (vgl. PM Nr. 37/2023). Die Verbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur pandemischen Lage, insbesondere zu deren dynamischer Entwicklung im Oktober/November 2020, verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Das hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen.

Dass Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, nicht aber in Fitnessstudios zulässig blieb, war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Einen tragfähigen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt; er ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.


Fußnote:
Auszug aus der SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020


§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von:





4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,




6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler,

a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder

b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen;





16. Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten,




18. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen,




Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz a.F.


§ 28 Schutzmaßnahmen


(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige … festgestellt ..., so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, … soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. …


§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen


Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. …


BVerwG 3 CN 6.22 - Urteil vom 16. Mai 2023

Vorinstanz:

OVG Bautzen, OVG 3 C 54/20 - Urteil vom 30. Juni 2022 -
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https://www.bverwg.de/pm/2023/38
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Schlussstrich? Mitnichten! Jetzt kommt erst das BVerfG, dann die internationalen Gerichte, dann noch die Menschengerichte und die galaktischen. So schnell gibt ein Querimpfer nicht auf!
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Schlussstrich? Mitnichten! Jetzt kommt erst das BVerfG, dann die internationalen Gerichte, dann noch die Menschengerichte und die galaktischen. So schnell gibt ein Querimpfer nicht auf!

 Da wird wohl Senator Palpatine das letzte Wort haben! :oldtimer:
 
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