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Stimmen insgesamt: 140

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1286309 mal)

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Offline Knallfrosch

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14025 am: 11. August 2022, 19:26:46 »
Recht so!

Zitat
Masken-Verweigerin im Flugzeug muss Tausende Euro Strafe zahlen

Wie teuer die Rebellion gegen die Maskenpflicht im Flugverkehr werden kann, zeigt nun das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt gegen eine 41-Jährige. Nachdem sie das Tragen einer Maske in einem Flugzeug verweigert hat, muss die Frau eine Geldstrafe von 2350 Euro (90 Tagessätze) zahlen. Ein entsprechender Strafbefehl des Gerichte wurde wirksam, nachdem die Beschuldigte nicht zum Prozess gekommen war. Verurteilt wurde sie wegen Körperverletzung und Angriffs auf Vollstreckungsbeamte.

Die Passagierin hatte bereits während des Fluges von Mexiko nach Deutschland im April vergangenen Jahres keinen Mund-Nasen-Schutz angelegt. Dies nahm der Kapitän zum Anlass, sie während einer Zwischenlandung in Frankfurt aus der Maschine zu weisen. Als sie sich weigerte, den Flieger zu verlassen, wurden Polizeibeamte verständigt, denen sich die Frau mit Gewalt widersetzte. Die Polizisten trugen leichtere Verletzungen davon. Erst mit Verspätung konnte der Flug Richtung München fortgesetzt werden.

Quelle: ntv

BTW: Wie kommt das AG eigentlich auf einen Tagessatz von 26,11 Euro?
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Offline kairo

Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14026 am: 11. August 2022, 19:29:30 »
BTW: Wie kommt das AG eigentlich auf einen Tagessatz von 26,11 Euro?

Billigflieger
 
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Offline BbgBaL

Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14027 am: 11. August 2022, 20:10:48 »
Recht so!

Zitat
Masken-Verweigerin im Flugzeug muss Tausende Euro Strafe zahlen

Wie teuer die Rebellion gegen die Maskenpflicht im Flugverkehr werden kann, zeigt nun das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt gegen eine 41-Jährige. Nachdem sie das Tragen einer Maske in einem Flugzeug verweigert hat, muss die Frau eine Geldstrafe von 2350 Euro (90 Tagessätze) zahlen. Ein entsprechender Strafbefehl des Gerichte wurde wirksam, nachdem die Beschuldigte nicht zum Prozess gekommen war. Verurteilt wurde sie wegen Körperverletzung und Angriffs auf Vollstreckungsbeamte.

Die Passagierin hatte bereits während des Fluges von Mexiko nach Deutschland im April vergangenen Jahres keinen Mund-Nasen-Schutz angelegt. Dies nahm der Kapitän zum Anlass, sie während einer Zwischenlandung in Frankfurt aus der Maschine zu weisen. Als sie sich weigerte, den Flieger zu verlassen, wurden Polizeibeamte verständigt, denen sich die Frau mit Gewalt widersetzte. Die Polizisten trugen leichtere Verletzungen davon. Erst mit Verspätung konnte der Flug Richtung München fortgesetzt werden.

Quelle: ntv

BTW: Wie kommt das AG eigentlich auf einen Tagessatz von 26,11 Euro?
Tagessatzhöhe 25,00 € + Kosten des Verfahrens (meine unmaßgebliche Berechnung)...das die Gesamtforderung (also mit Gerichtskosten) aus dem Strafbefehl als Geldstrafe bezeichnet wird, ist eher mal so ein allgemeiner Fehler/Irrtum ;)
 
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Offline Knallfrosch

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14028 am: 11. August 2022, 20:15:02 »
Das Verfahren dürfte aber 140 € kosten (< 180 TS, Einspruch).
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Offline BbgBaL

Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14029 am: 11. August 2022, 21:08:27 »
Das Verfahren dürfte aber 140 € kosten (< 180 TS, Einspruch).
Ok, hast recht :) (sorry, Gerichtskosten (KV 3118, 3119 GKG) in Strafsachen ist lang nicht mehr meine Zuständigkeit, ich bitte daher um gefällige Nachsicht. Trotzdem kommt man auf eine krumme Gesamtsumme, welche mit der Forderung aus dem Strafbefehl - so sie denn stimmt- nicht ganz passt...die Tagessatzhöhe dürfte dann eher im Bereich  20-23 € liegen War meinerseits auch nur dahingehend als Anmerkung gedacht wegen der 26,11€ ;) .)
Wobei das ja alles "nur" Geplänkel ist: Eintragung im BZR, § 32 Abs 2 Nr 5 BZRG...wer es braucht für die berufliche (und ggf. private Zukunft) :D
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14030 am: 12. August 2022, 09:00:34 »
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte wird mit mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Da stimmt irgendwas ganz grundsätzlich mit dem Bericht nicht.

Was spricht eigentlich dagegen, die Quelle zu verlinken?
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14031 am: 12. August 2022, 09:12:28 »
Nach einer anderen Quelle (http://www.allgemeine-zeitung.de/panorama/aus-aller-welt/polizei-zerrt-renitente-maskenverweigerin-aus-dem-flugzeug_23586498) war es "nur" eine Widerstandshandlung und kein Angriff. Dann würde die Geldstrafe noch passen.

Die ntv-Meldung von gestern ist hier: https://www.n-tv.de/der_tag/Masken-Verweigerin-im-Flugzeug-muss-Tausende-Euro-Strafe-zahlen-article23520806.html

Globaler Moderator Kommentar Link repariert
« Letzte Änderung: 12. August 2022, 09:17:23 von Sandmännchen »
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14032 am: 12. August 2022, 09:21:02 »
Der erste Link ist von 2021 über einen Flug nach München, der zweite von 2022 über einen Flug von München nach Mexiko.

Abgesehen davon wurden in beiden Fällen Vollzugsbeamte verletzt, also wahrscheinlich tätlicher Angriff. Den Presseberichten über juristische Themen ist leider generell nicht zu trauen

Irgendwas mit dem Espresso in der Cafeteria scheint nicht zu stimmen.
« Letzte Änderung: 12. August 2022, 11:40:44 von Sandmännchen »
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14033 am: 12. August 2022, 09:47:50 »
Off-Topic:
In der Cafeteria wird ausschließlich tazpresso ausgegeben. Und auch das dort gern genossene Adrenochrom ist von bester Qualität!  :naughty:

Hingegen wäre zu prüfen, was für Substanzen im UG 42 so im Umlauf sind. Namentlich der berüchtigte Schlafsand erscheint sehr verdächtig.
« Letzte Änderung: 12. August 2022, 10:02:52 von Rabenaas »
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14034 am: 12. August 2022, 14:43:21 »
Zitat

Der RNZ-Artikel vom 30. Dezember 2020, der von der Frau kommentiert wurde.


Adelsheim/Buchen
Frau wegen übler Nachrede auf Telegram verurteilt

Sie hat bei "Buchen steht auf" gegen Klinikchefs gewettert.
12.08.2022 UPDATE: 12.08.2022 06:00 Uhr

Adelsheim/Buchen. (tra) Vor dem Amtsgericht Adelsheim wurde am Donnerstagmorgen eine Teilnehmerin der Telegram-Gruppe "Buchen steht auf" wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wie der Direktor des Amtsgerichts, Klaus Schrader, auf Nachfrage der RNZ mitteilte, ging es um einen Post in der Telegram-Gruppe vom Dezember 2020.

Die Beschuldigte hatte einen Screenshot eines RNZ-Interviews zum Thema Corona mit Pflegedienstleiter Kurt Böhrer und Ärztlichem Direktor Dr. Harald Genzwürker von den Neckar-Odenwald-Klinken kommentiert. Bezug nehmend auf Chefarzt und Pflegedienstleiter hatte sie behauptet, dass diese "durch falsche Behandlungen Menschen umgebracht" hätten. Das Gericht sah darin den Vorwurf der üblen Nachrede bestätigt.

https://www.rnz.de/region/neckartal-odenwald_artikel,-adelsheimbuchen-frau-wegen-uebler-nachrede-auf-telegram-verurteilt-_arid,942379.html


Der Artikel prunkt jetzt nicht gerade mit überflüssigen Angaben wie Anzahl und Höhe der Tagessätze, aber das Aufstehen scheint manchmal Teilnahmegebühr zu kosten?   :scratch:
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14035 am: 12. August 2022, 18:22:32 »
Haben wir das schon?


Zitat
Corona II: War das Gesundheitszeugnis falsch?, oder: Impfunfähigkeitsbescheinigung ohne Untersuchung

In der zweiten Entscheidung geht es um die Frage des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB). Dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 28.07.2022 – 12 Qs 34/22 – liegt ein Errmittlungsverfahren gegen einen Kinderarzt Dr. S. zugrunde. Dem wird vorgeworfen, in großem Umfang Impfunfähigkeitsbescheinigungen für Kinder aus dem ganzen Bundesgebiet zur Vorlage bei Behörden ausgestellt zu haben, ohne dass dem jeweils eine Untersuchung der Kinder oder eine Überprüfung der Angaben der Kindseltern vorausgegangen wäre. Bei einer Durchsuchung der Praxisräume des Kinderarztes fand die Polizei über tausend schriftliche Elternanfragen, in denen Impfunfähigkeitsbescheinigungen bei ihm angefordert wurden, darunter auch eine der Beschuldigten, mit der sie um solche Bescheinigungen für ihre vier Kinder bat. Die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erbrachten, dass in mindestens 20 bis dahin nachgewiesenen Einzelfällen Dr. S. formularmäßige Impfunfähigkeitsbescheinigungen für Kinder tatsächlich ausgestellt und an deren Eltern übersandt hatte.

Die für die Beschuldigte zuständige Staatsanwaltschaft leitete daher ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ein und gab es sodann an die für ihren Wohnsitz zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ab. Letztere erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss gem. § 102 StPO für die Wohnung der Beschuldigten beim AGs Nürnberg. Gesucht werden sollte nach den mutmaßlich von Dr. S. ausgestellten Impfunfähigkeitsbescheinigungen.

Die Durchsuchung wurde am 9. Juni 2022 vollzogen. Mit Schreiben vom 23.06.2022 legte die Verteidigerin der Beschuldigten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein, Sie beantragte, den Durchsuchungsbeschluss aufzuheben. Es habe von vornherein an einem Anfangsverdacht gefehlt. Die Beschuldigte hätte in ihrer Anfrage Dr. S. die Krankheitsgeschichte der Kinder ausführlich geschildert. Diese Schilderung habe der Arzt fachlich prüfen können.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

   
Spoiler
“2. Die Durchsuchung war allerdings rechtmäßig, weil ein sie rechtfertigender, hinreichend gewichtiger Anfangsverdacht bei Beschlusserlass vorlag. Dieser setzt voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7/99, juris Rn. 6).

    a) Eine ärztlich ausgestellte Impfunfähigkeitsbescheinigung ist ein Gesundheitszeugnis i.S.d. § 278 StGB (so auch Ruppert, medstra 2022, 153, 154; Hoffmann, öAT 2022, 51, 54), weil sie als Urkunde die medizinische Beurteilung eines Untersuchungsbefundes enthält und den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Patienten aber auch in Form einer sachverständigen Prognose mögliche künftige Auswirkungen einer Impfung bei ihm bewertet (allg. zum Gesundheitszeugnis Wittig in SSW-StGB, 5. Aufl., § 277 Rn. 2; Schuhr in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 278 StGB Rn. 5).

    b) Nach Aktenlage bot Dr. S. in seinem damaligen Internetauftritt an, Impfunfähigkeitsbescheinigungen für Kinder auszustellen und per Post zu versenden, wenn die Eltern ihm etwaige gesundheitliche Probleme ihres Kindes schriftlich mitteilen und ihrer Anfrage einen frankierten Rückumschlag und zehn Euro in bar als Vergütung beilegen. Eine persönliche Untersuchung des Kindes durch den Arzt war dabei nicht vorgesehen. Bei der Durchsuchung der Praxis des Dr. S. wurden u.a. eine E-Mail und ein Schreiben der Beschuldigten je vom 11. Dezember 2019 aufgefunden, in denen sie recht ausführlich die Krankengeschichte der vier Kinder beschreibt. Daher lag es nach kriminalistischer Erfahrung nahe, dass sie nach dem vorstehend geschilderten Modell Impfunfähigkeitsbescheinigungen bei Dr. S. beauftragt und diese auch von ihm erhalten hat, ohne dass die Kinder in der – knapp 200 km vom Wohnort der Beschuldigten entfernten – Arztpraxis vorgestellt worden wären.

    c) Damit ist zwar nicht gesagt, dass die mutmaßlich ausgestellten Impfunfähigkeitsbescheinigungen sachlich falsch sein müssen; vielleicht treffen sie nach den dem Arzt schriftlich geschilderten Krankengeschichten sogar zu. Ein unrichtiges Gesundheitszeugnis liegt aber auch dann vor, wenn der Arzt den Patienten – wie hier der Verdacht besteht – zuvor nicht ordnungsgemäß untersucht hat.

    aa) Das hat der historische Gesetzgeber allerdings wohl noch anders gesehen. § 278 StGB geht auf § 257 des preußischen StGB von 1851 zurück. Dessen Gesetzgeber hat die Frage, ob die formell falsche Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses tatbestandsmäßig ist, wenn die dort mitgeteilten Tatsachen wahr sind, in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Doktrin verneint (vgl. Goltdammer, Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die preußischen Staaten, Teil II, 1852, S. 594 f.). Demgemäß ging auch die Literatur nach Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs davon aus, dass § 278 StGB ein materiell unrichtiges Gesundheitszeugnis voraussetzt (etwa Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 4. Aufl., 1892, § 278 Anm. 1; Frank, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 5. Aufl., 1908, § 278 Anm. I).

    bb) Im Hinblick auf seinen Schutzzweck hat allerdings die Rechtsprechung schon vor über 80 Jahren den Anwendungsbereich des § 278 StGB ausgeweitet. Die Strafnorm solle nämlich die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstelle, sei aber ebenso wertlos, wie dasjenige, das nach erfolgter Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstelle (RG, Urteil vom 25. Juni 1940 – 1 D 762/39, RGSt 74, 229, 231). Die damals begründete Rechtsprechung wurde in der Folgezeit bestätigt und fortgeführt (BGH, Urteil vom 23. April 1954 – 2 StR 120/53, juris Rn. 13; Urteil vom 29. Januar 1957 – 1 StR 333/56, juris Rn. 9; OLG München, Urteil vom 15. Juni 1950 – 2 Ss 37/50, NJW 1950, 796; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 1977 – 2 Ss 146/77, juris Rn. 15 ff.). Sie entspricht auch der derzeit maßgeblichen Auffassung in der Judikatur (BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 384/06, juris Rn. 4 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 1 Ss 24/05, juris Rn. 22, 24; dazu auch Wolfslast in FS Roxin, 2011, 1121, 1122 f. Zieschang, medstra 2020, 202, 203). Die Kammer folgt ihr aus den genannten Schutzzweckerwägungen. Diese Auslegung ist auch vom Wortlaut der Strafnorm gedeckt.

    cc) Ausnahmsweise mag eine körperliche Untersuchung oder persönliche Befragung in Einzelfällen gleichwohl entbehrlich sein, wenn sich der Arzt auf andere Weise zuverlässig über den Zustand des Patienten unterrichtet hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 1 Ss 24/05, juris Rn. 24; einschränkend Wolfslast, aaO, S. 1124). Nach der aus der Akte ersichtlichen Art der massenhaften und formularmäßigen Abwicklung der Elternanfragen durch Dr. S. kann dessen zuverlässige Unterrichtung über die Grundlagen einer etwaigen Impfunverträglichkeit des einzelnen Kindes aber nicht ernsthaft angenommen werden. Rückfragen sah sein im Internet beworbenes Geschäftsmodell erkennbar nicht vor. Damit bildeten einzig die von den Eltern als relevant assoziierten und ausreichend vermuteten schriftlichen Mitteilungen an Dr. S. die Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigungen durch ihn, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt – was nach der Art des Geschäftsmodells nicht auf der Hand liegt –, dass sie ihn inhaltlich überhaupt interessierten. Das reicht nicht.

    d) Indem die Beschuldigte Dr. S. aufforderte, Impfunfähigkeitsbescheinigungen im geschilderten Rahmen auszustellen, stiftete sie ihn mutmaßlich zu Straftaten nach § 278 StGB an und begründete so mutmaßlich die eigene Strafbarkeit (§ 26 StGB). Dr. S. war vor der Aufforderung durch die Beschuldigte lediglich allgemein tatgeneigt, aber mangels Kenntnis des Einzelfalles zu den konkreten Taten noch nicht fest entschlossen (er war mithin kein omnimodo facturus)….”
[close]

https://blog.burhoff.de/2022/08/corona-ii-war-das-gesundheitszeugnis-falsch-oder-impfunfaehigkeitsbescheinigung-ohne-untersuchung/

Die Entscheidung:
https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7233.htm
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14036 am: 12. August 2022, 18:31:22 »
Haben wir das schon?


Ja, kuckst Du: Antwort #13989 am: 8. August 2022, 13:24:31

Name ist in den normalen Presse nicht schwer zu finden, deshalb verzichte ich hier auch auf die Namensnennung.


Nun etwas ganz anderes:


Steinhöfel ./. Jun

« Letzte Änderung: 12. August 2022, 19:11:39 von Knallfrosch »
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14037 am: 13. August 2022, 20:13:59 »



Zitat
"Corona-Demonstranten" sagen "Nein" zum System

Am Samstagabend marschierten knapp 500 Corona-Kritikerinnen und -Kritiker durch die Augsburger Innenstadt. Was sie bei ihrem Protest vereint.


VON EVA MARIA KNAB

Trotz Urlaubszeit hatten die "Corona-Demonstranten" in Augsburg diesen Samstag Zulauf. Er war jedoch geringer als bei der Demo am Augsburger Friedensfest. Am Samstagabend marschierten nach Angaben der Polizei knapp 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch die Innenstadt. Die Veranstalter hatten mit 700 gerechnet. So viele waren es beim Protestzug am vergangenen Montag gewesen.

Nach zwei Monaten Pause sind die Teilnehmenden der "Friedensdemo" seit Anfang der Woche wieder auf den Augsburger Straßen zurück. Wegen der Baustelle am Moritzplatz war die übliche Route diesen Samstag leicht abgeändert. Sie führte von der Ladehofstraße beim Hauptbahnhof über Stettenstraße, Theodor-Heuss-Platz, Ulrichsplatz und Hallstraße in Richtung Königsplatz und von dort über die Fuggerstraße und Schaezlerstraße zurück zum Ausgangspunkt. Die Demo dauerte knapp 1,5 Stunden. Nach Polizeiangaben verlief der Protestzug ohne Zwischenfälle. Die Verkehrsbehinderungen seien gering gewesen.

Protest gegen staatliche Vorschriften
Das "Bürgerforum Schwaben" zählte als Veranstalter nunmehr die 44. "Friedensdemo" in Augsburg. Der Protest richtet sich längst nicht mehr alleine gegen staatliche Vorschriften wegen der Corona-Pandemie. Demonstriert wird auch für Grundrechte, Wahrheit, Selbstbestimmung, Frieden und vieles mehr. Eine Rednerin der Demo warf Politik und Medien vor, sie hätten jahrelang Angst geschürt, um die Menschen "hörig" zu halten. Statt die Gesellschaft zusammenzuführen, werde sie gespalten. "Sagt täglich einmal nein zu diesem System", so die Aufforderung an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.


Für Wahreheit demonschdriera find i subbr!

Ond morga gits an Datsche!  ;)
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14038 am: 13. August 2022, 20:21:51 »
Die Forderungen sind doch anschlussfähig.

Auf die einrichtungsbezogene nicht durchgesetzte Impfpflicht ist doch eh gesch*ssen. Eine lückenlose Aufarbeitung der Pandemie wäre sinnvoll, schließlich ist nach der Pandemie vor der Pandemie, und es wäre nett, wenn wir's dann besser machen könnten. Eine Aufklärung insbesondere der Impfverweigerer über die Impfstoffe wäre wünschenswert, bloß, wo fängt man da an? Und die Impfschäden anzuerkennen sollte ohnehin geschehen sein. Kann man sich aber freilich nochmal ansehen, darauf kommt's echt nicht mehr an.

 :salut:
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #14039 am: 13. August 2022, 21:17:08 »
Eine lückenlose Aufarbeitung der Pandemie wäre sinnvoll
"Die" verstehen sicher darunter etwas anderes als eine rationale Aufarbeitung unter der Einbeziehung wissenschaftlicher Standards. Für "die" wird es eben nicht lückenlos sein, bis die 2-3 Mrd. Hinrichtungen durch die Impfung "plausibel" widerlegt sind.
Eine angemessene Aufarbeitung wäre sinnvoll, wobei man auch hier über "angemessen" streiten würde. Es wird keine Einigung mit einem Teil der Bevölkerung geben, weil sie sich rationaler Erkenntnis widersetzen.
"They’d never get here in time. It’s easy. A lobotomized monkey could do it."
"And where are we going to find a lobotomized monkey at this time of night?"
— Jasper Fforde
 
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