Autor Thema: Neues aus dem Königreich 5/2019, Gar nichts neu macht der Mai.  (Gelesen 19880 mal)

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König sein wollen und dabei den Überblick behalten, gerade in längeren Gesprächen, kann ganz schön anstrengend sein. Da kann man schon mal Details vergessen, beispielsweise wer oder was wann abgewickelt wurde. Zum Glück gibt es im Prinzip den SSL-Erinnerungsservice, der sich gerne auf die der Wahrheit dienenden Veröffentlichungen des KRD bezieht:
Die Mainstreampresse lügt immer. Das Königreich Deutschland und auch alles, was aus dem Königreich kommt und mit ihm zu tun hat, ist wahrhaftig. (KRD Website)
 
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Offline Anmaron

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Ich erinnere mich an die Aussage eines sachsen-anhaltinischen Staatsanwaltes, der meinte, die von Fitze gefahrenen Autos könnten nicht beschlagnahmt werden, da sie nicht ihm gehörten, sie seien ihm nur zur Verfügung gestellt worden.
Ist es in solchen Fällen nicht möglich, das Tatwerkzeug einzuziehen und dem Eigentümer wieder auszuhändigen, unter der Auflage, es dem Fehlbaren nicht wieder zur Verfügung zu stellen? Oder geht das erst bei Verbrechen?
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Offline Goliath

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Ich meine mich zu erinnern, daß wenn ich mein Auto an jemanden verleihe, ich in der Verantwortung bin wenn derjenige keinen Führerschein hat. :scratch:
 
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Offline Rechtsfinder

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Ich meine mich zu erinnern, daß wenn ich mein Auto an jemanden verleihe, ich in der Verantwortung bin wenn derjenige keinen Führerschein hat. :scratch:
Du erinnerst Dich richtig.

Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) "wird bestraft, wer (...) als Halter eines Kraftfahrzeugs (...) zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (...)."

Das fragliche Kfz kann dann auch eingezogen werden (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 StVG). Einziehung bedeutet übrigens in der Regel, dass das Eigentum an der Sache (oder das Recht, soweit ein Recht eingezogen wird) auf den Staat übergeht, § 75 StGB. Das gilt übrigens auch dann, wenn der eingezogene Gegenstand dem Täter gar nicht gehört, aber der Eigentümer die Sache dem Täter "für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat", Abs. 1 Nr. 2. Im Falle der Fitzek nur zur Verfügung gestellten Kfz bedürfte es der spezialgesetzlichen Anweisung des StVG also u.U. gar nicht.

Das heißt aber nicht, dass der @Anmaron mit seiner Frage falsch läge. Im Gegenteil. Denn § 74f StGB sieht gerade den Vorbehalt einer Einziehung unter der Anweisung über die ansonsten einzuziehenden Gegenstände in einer bestimmten Weise zu verfügen (Abs. 1 Nr. 3). Das wäre z.B. die Anweisung, das KfZ nicht mehr einem gewissen Serienverkehrsstraftäter zu überlassen.


Allerdings gibt es laut @Wittenberger (über dessen Wohnsitz oder Aufenthalt, ob gewöhnlich oder gelegentlich, in, um oder außerhalb von Wittenberg oder sonstige wie auch immer oder nicht geartete Beziehung zu Wittenberg ich ausdrücklich nicht spekulieren möchte) in Wittenberg leider zu wenig (Leute wie den) Wittenberger, die soetwas anzeigen oder verfolgen könnten.

Muss man akzeptieren, darf man nicht kritisieren.


Nachtrag: Das Problem mit der Einziehung ist, dass das geschilderte dem Strafrecht angehört und dahingehend sehr langsam ist. Ist auch Aufgabe der Justiz, insb. der Staatsanwaltschaft, das anzuregen und vor Gericht durchzusetzen. Davon zu unterscheiden wäre noch eine polizeiliche Beschlagnahmung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Das ist dann wieder eine gänzlich andere Geschichte.
« Letzte Änderung: 4. Mai 2019, 16:34:33 von Rechtsfinder »
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline BlueOcean

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Wenn ich mich recht erinnere lag es nicht an der Polizei, sondern an der (in dem Fall bekanntermaßen sehr ruhmlosen) Staatsanwaltschaft, dass die von Fitzek benutzten Fahrzeuge nicht eingezogen wurden. Und nur auf Insistieren der Polizei wurden nach vielen Verstößen von den Eigentümern schriftliche Zusicherungen eingefordert, dass sie Fitzek nicht mehr fahren lassen.

Wittenbergs Polizeichef Benedix hat mal recht bitter zu Protokoll gegeben, dass er im Jahr gut fünfzig Vergehen von Fitzek an die Staatsanwaltschaft weiter leiten würde. Mehr könne er leider nicht tun...
« Letzte Änderung: 4. Mai 2019, 18:32:43 von BlueOcean »
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Offline Gerntroll

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War doch damals auch bei meiner Zeugenaussage zu hören. Der nette Polizist war ziemlich resigniert über den Eifer der Staatsanwaltschaft. Die hätten ihn sehr gern aus dem Verkehr gezogen wenn sie denn dürften... :scratch: ::)
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Der nette Polizist war ziemlich resigniert über den Eifer der Staatsanwaltschaft. Die hätten ihn sehr gern aus dem Verkehr gezogen wenn sie denn dürften... :scratch: ::)

Finde ich als außenstehender Laie auch etwas eigenartig: in einem anderen Zusammenhang wurde mir mal mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft bei einer eintreffenden Anzeige aktiv werden muss, ob sie will oder nicht. Und nach meinem einfachen bürgerlichen Rechtsempfinden sollte doch die Staatsanwaltschaft auch bei einer umgehenden Einstellung des Verfahrens diese auch begründen? Und bei einer damals doch durchaus vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sollte es doch wohl bei der Begründung nicht mit einem einfachen "kein öffentliches Interesse" getan sein? Oder sehe ich das zu rosarot und naiv?
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Offline Gerntroll

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Aktiv ist ein dehnbarer Begriff. Kann heißen das aktiv am Abschluß des Verfahrens gearbeitet wird oder aber das die Sache aktiv zur Kenntnis genommen wird und in der Wiedervorlage 2050 landet. Ist ja dann "in Bearbeitung".
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In einem anderen Zusammenhang wurde mir mal mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft bei einer eintreffenden Anzeige aktiv werden muss, ob sie will oder nicht.
Das ist richtig, aber vielleicht nicht so, wie Du es Dir vorstellst.

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, zu ermitteln. Das nennt sich auch Legalitätsprinzip. Sie ist aber nicht verpflichtet, die öffentliche Klage (also, Anklage) zu erheben. Denn als Korrektiv des Legalitätsprinzips gibt es das Opportunitätsprinzip.

Und nach meinem einfachen bürgerlichen Rechtsempfinden sollte doch die Staatsanwaltschaft auch bei einer umgehenden Einstellung des Verfahrens diese auch begründen?
Das muss er sogar, § 171 StPO. Und der von der Tat Verletzte (oft auch als "Opfer" bezeichnet) hat hiergegen mit dem sog. Klageerzwingungsverfahren auch ein Rechtsmittel. Dann entscheidet ein Gericht, ob Anklage erhoben wird oder nicht.

Und bei einer damals doch durchaus vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sollte es doch wohl bei der Begründung nicht mit einem einfachen "kein öffentliches Interesse" getan sein? Oder sehe ich das zu rosarot und naiv?
Nun, auch die Zeit der Staatsanwaltschaften ist begrenzt. Und nicht jede Übertretung eines Strafgesetzes verlangt auch eine Strafe. Nur etwa ein Drittel der Verfahren werden wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt; die Zahl der Einstellungen mit bzw. ohne Auflagen ist insgesamt sogar höher als die Anzahl der Einstellungen mangels Tatverdacht. In unserem schönen Rechtsstaat (wer hier Ironie liest, möge sich bitte löschen) ist die Strafe ultima ratio, das letzte Mittel.

Aktiv ist ein dehnbarer Begriff. Kann heißen das aktiv am Abschluß des Verfahrens gearbeitet wird oder aber das die Sache aktiv zur Kenntnis genommen wird und in der Wiedervorlage 2050 landet. Ist ja dann "in Bearbeitung".
Es wird immer aktiv an der Erledigung des Verfahrens gearbeitet. Die Erledigungsstatistik ist nämlich wichtig für die Personalbeurteilung und die ist wichtig für die nächste Beförderung. Außerdem macht das Justizministerium Druck damit, dass schöne Zahlen für die Presse benötigt werden.
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Finde ich als außenstehender Laie auch etwas eigenartig: in einem anderen Zusammenhang wurde mir mal mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft bei einer eintreffenden Anzeige aktiv werden muss, ob sie will oder nicht.

Dem ist so. Das nennt sich Legalitätsprinzip (siehe im Prinzip und beispielsweise § 152 Abs. 2 StPO).

Edit: Der geschätzte Kollege @Rechtsfinder war wieder schneller.
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Staatsanwaltschaften haben eine Reihe Möglichkeiten, eingehende Anzeigen einzustellen bzw. nicht weiter zu verfolgen. Da gibt es u. a. Geringfügigkeit, mangelndes Strafbedürfnis, Beweisschwierigkeiten u. a. m.
Einer meiner "Lieblinge" ist der "Lebenssachverhalt". Da kann ein Staatsanwalt z. B. voraussetzen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung - "Lebenssachverhalt" - das und das bestimmt nicht geschehen, sondern der Angezeigte sich wohl verhalten werde.

Nach meinen bisherigen Erfahrungen haben manche Staatsanwaltschaften auch gewisse Schwerpunkte, die bevorzugt verfolgt werden. Auch der Verfolgungseifer kann sich örtlich sehr nach Grad und Thematik unterscheiden. Im Raum Wittenberg scheint zumindest die Überlassung von Fahrzeugen an Personen ohne Fahrerlaubnis keinem besonderen Verfolgungseifer zu unterliegen.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Und hier geht es um Fitze. War ja grad bei uns im TS. Immerhin.
Du willst damit sicher nicht sagen, dass Fitze im TS war, oder?
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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Offline Chemtrail-Fan

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Ich wollte eigentlich gar nicht solch eine Lawine lostreten.  :-[
Ganz vielen Dank den hochgeschätzten Mitforisten für die ausführlichen Informationen!!! (ja, ich weiß, nie mehr als ein Ausrufezeichen, aber die drei habt Ihr Euch verdient)
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Offline Anmaron

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Bei Inländern wird da nicht lange gefackelt, aber die ganzen Könige, die dürfen sich alles erlauben. Und zur Zeit der Deutschen aus Stahl.....
Ernst jetzt: Das verstehe ich nicht! Wie kann die Staatsanwaltschaft sich derart behäbig verhalten? Dazu bräuchten sie einen guten Grund.
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Du willst damit sicher nicht sagen, dass Fitze im TS war, oder?

Doch. Gestern Abend für knapp zweieinhalb Stunden. Siehe hier.
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