Autor Thema: Neues aus dem Königreich- Ausgabe 12/2018. Kein offenes Türchen für Fitzek  (Gelesen 31789 mal)

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Offline Gutemine

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In meinen Augen zeigt das vor allem, dass man nur in gewissen Bundesländern leben muss um quasi "Narrenfreiheit" zu genießen, vor allem, wenn man sich auf alte Seilschaften verlassen kann.
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Offline BlueOcean

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Zitat von: KRD
1:0  für Peter!

Was also bedeutet, dass es nach zehn Jahre U-Haft ohne Entschädigung 5:0 für Peter steht.

Zitat von: KRD
Ein wenig sieht es so aus, als wollte dieses Verfahren, das für die Staatsanwaltschaft nicht zu gewinnen ist, niemand haben. Es ruhte also – wie andere Verfahren, die Peter führt und in denen sich die Gerichte bisher vor den endgültigen Entscheidungen drücken.   

Am 29. November 2018 wurde das KWG-Verfahren nun mit Peters Zustimmung vorläufig eingestellt.

Mit Peters huldvoller Zustimmung wurde das Verfahren also eingestellt? Obwohl ihm eine Haft rechtfertigende Schuld ausdrücklich zuerkannt wird und eine Entschädigung für die Haft sowie seine Auslage-Kosten ihm explizit verwehrt werden? So wird das aber nichts mit den 36 Millionen Schahnersatz.

Nichtsdestotrotz sehe ich das ganze ebenso kritisch wie das @Sandmännchen.
"Teurer als die bittere Wahrheit ist uns der erhabene Wahn." (Alexander Puschkin)
 
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Offline Neubuerger

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Hmpf. Das hätte jetzt ja nun wirklich nicht sein müssen. Lustig finde ich aber den Teil hier:



Er muss seine Auslagen selber tragen (also kein Freispruch, nur mal so zur Sicherheit) und er bekommt keine Entschädigung für die U-Haft weil:

Zitat
Der Angeklagte gab vielmehr durch sein Tatverhalten, nämlich das Betreiben von Geldgeschäften, letztlich den Anlass der gegen ihn geführten Strafverfolgungsmaßnahmen. Auch der bereits zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes steht dem nicht entgegen.

Kurz: Wer sich benimmt wie ein Idi*ot, darf sich nicht wundern, wenn er entsprechend behandelt wird. Ganz toller Sieg also.
Das die Strafvollstreckungskammer die U-Haft eines komplett anderen Verfahrens anrechnet, sehe ich ja noch nicht. Und selbst wenn: Vor Weihnachten kommt der Bepilzte nicht wieder auf freien Fuß.
« Letzte Änderung: 18. Dezember 2018, 12:48:26 von Neubuerger »
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Sandmännchen

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Wenn er lieb guckt, den Basketballkorb beschädigt und mit seitenlangen Ergüssen droht, vielleicht doch.

Spätestens wenn er Dehnübungen macht!
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline Schattendiplomat

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Erstmal steht in dem Text, dass die vorläufige Einstellung keine Zustimmung von seiten der Verteidigung braucht - also zweifle ich daran, dass Peter gefragt wurde!

Aber viel spannender ist, dass die Pudels offensichtlich Text zensiert haben! was steht dort nur das ihnen ganz und gar nicht gefällt?
Wir wissen ja das KRiD rühmt sich gerne absoluter Transparenz und daher ist immer besonders interessant was man dem Staatsvolk versucht zu verschweigen! und das ist ja bekannterweise sehr viel!
NWO-Agent auf dem Weg zur uneingeschränkten Weltherrschaft

*mMn - meiner (ganz persönlichen) Meinung nach
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Offline mork77

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Kann einer der Fachleute mir das hier mal erklären?


"Es ist zwar gem. § 458 Abs. 1 SIPO bei Zweifeln über den Umfang der Anrechnung der
Untersuchungshaft eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Der Verurteilte befindet
sich aber, wie aus seinem Schreiben vom 27 .11.2018 zu entnehmen ist, in Strafhaft."

kann man die Untersuchungshaft in einem Verfahren einfach auf ein ganz anderes anrechnen?

§ 458 STPO

Zitat
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) 1Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. 2In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

1. Die Notwendigkeit der Untersuchungshaft wird doch im gleichen Schreiben begründet.
2. Das Urteil wegen Fahrens ohne Führerschein ist rechtskräftig, sodass doch auch hier über die Dauer und Zulässigkeit der Haft keine Zweifel bestehen sollten.

Oder sehe ich das falsch?
Die Erfahrung lehrt uns, dass Liebe nicht darin besteht, dass man einander ansieht, sondern dass man gemeinsam in gleicher Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupéry (1900-44), frz. Flieger u. Schriftsteller
 

Offline Gerntroll

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Zitat
1:0  für Peter!

 :rotfl: :rotfl: :rotfl:
Manche Leute besitzen soviel Meinung und Ahnung, da kann gar kein Platz mehr für Wissen sein.
 

Offline Wilki

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Zitat
Am 29. November 2018 wurde das KWG-Verfahren nun mit Peters Zustimmung vorläufig eingestellt.

Super Peter! Damit hast aktiv verhindert, dass das Gericht das KRD offiziell zum Staat erklären muss. Glanzleistung.  :facepalm:
 
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Müll Mann

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Zwar schon gut abgehangen, aber beschreibt die Problematik ganz gut:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/09-07/index.php?sz=9

Hier interessant die Punkte

Zitat
das Verfahren, in dem Untersuchungshaft verbüßt wurde, ist nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das zur Verurteilung führende Verfahren eingestellt worden
und
Zitat
potentielle Gesamtstrafenfähigkeit

Ist beides gegeben, von daher wird das mit der Anrechnung wohl klappen.

 
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Offline Tuska

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"Mit Peters Zustimmung." Die verstrahlte Sektentruppe und ihr bescheuerter Personenkult.  ::) Anders als etwa beim 153a ist es beim 154 StPO völlig Toast, ob der Beschuldigte zustimmt oder nicht.

Und was ist eigentlich aus "Peter will dieses Strafverfahren" geworden? Hat Shilo nicht immer große Töne gespuckt und behauptet, er wolle nichts sehnlicher als dieses Verfahren? Warum stimmt er jetzt einer Einstellung zu?

Wäre es eigentlich ein verwirklichtes Ehrdelikt, wenn ich der StA das goldene Weichei verleihen würde?
« Letzte Änderung: 18. Dezember 2018, 13:08:07 von Tuska »
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Müll Mann

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wenn ich der StA das goldene Weichei verleihen würde
Der goldene Faulpelz bzw. der Ärmelschoner mit Eichenlaub und Schwertern wären vielleicht passender.
 
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Offline x

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Namen der Agentur x bedanke ich mich bei der geliebten Staatsführung für die uns zur Verfügung gestellte Analysetechnik! Nachfolgend dürfen wir den zensierten Teil des Schreibens bekannt geben:

Zitat
"lnsoweit liegt zur Übezeugung der Kammer nicht einmal eine formgerechte Bevollmächtigung
der auftretenden Verteidigerin vor.
Die Kammer führt kein Verfahren gegen
"Peter, Menschensohn des Horst und der Erika, aus dem Hause Fitzek - im Verfahren als
"Peter Fitzek" bezeichnet -".
Mag der Angeklagte sich selbst einen anderen Namen geben, so muss dann aus der
schrifllichen Bevollmächtigung oder der Gesamtschau eindeutig erkennbar sein, dass die
Verteidigerin hier jedenfalls nicht für eine andere Person auftreten möchte, sondern für den
Angeklagten. Dies erfordert mindeslens, dass die Verteidigerin in ihrem eigenen Rubrum die
von ihr vertretene Person ordnungsgemäß bezeichnet. Soweit die Verteidigerin durch hiervon
abweichende Angaben den Eindruck erueckt, dass sie ein rechtsstaatliches Gerichtswesen
nicht anerkennen möchte, bleiben Zweifel, ob das an das Gericht adressierte Schreiben mit
der notwendigen Ernsthaftigkeit verfasst wurde. Diese Zweifel gehen dann zu Lasten der
Verteidigerin, was sich aber im konkreten Fall nicht weiter auswirkte, weil kein eigenes
Antragsrecht bestand."

 :wav: :wav: :wav: :wav: :wav: :wav:

Mit besten Grüßen,

x

Kommen wir nun zu etwas völlig anderem.
 

Offline Gast aus dem Off

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Zitat
Ist beides gegeben, von daher wird das mit der Anrechnung wohl klappen.

Dann darf sich die deutsche Justiz aber auch nicht mehr beschweren, wenn man ihr weiterhin auf der Nase herumtanzt. Schicken wir doch einfach alle Polizisten, Staatsanwälte und Richter nach Hause und rufen das Faustrecht aus. Gilt in einigen Stadtteilen deutscher Großstädte ja eh schon länger.
 
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Offline drxdsdrxds

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Lol. Ja... hab den Text auch gerade ausgelesen... nichtmal PDF können die Pudel...
Zitat
e Kammer führt kein Verfahren gegen
"Peter, Menschensohn des Horst und der Erika, aus dem Hause Fitzek - im Verfahren als
"Peter Fitzek" bezeichnet -".
Mag der Angeklagte sich selbst einen anderen Namen geben, so muss dann aus der
schrifllichen Bevollmächtigung oder der Gesamtschau eindeutig erkennbar sein, dass die
Verteidigerin hier jedenfalls nicht für eine andere Person auftreten möchte, sondern für den
Angeklagten. Dies erfordert mindeslens, dass die Verteidigerin in ihrem eigenen Rubrum die
von ihr vertretene Person ordnungsgemäß bezeichnet. Soweit die Verteidigerin durch hiervon
abweichende Angaben den Eindruck erueckt, dass sie ein rechtsstaatliches Gerichtswesen
Seite 2/3
. nicht anerkennen möchte, bleiben Zweifel, ob das an das Gericht adressierte Schreiben mit
der notwendigen Ernsthaftigkeit verfasst wurde. Diese Zweifel gehen dann zu Lasten der
Verteidigerin, was sich aber im konkreten Fall nicht weiter auswirkte, weil kein eigenes
Antragsrecht bestand.
 
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Müll Mann

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Die Anwältin (dürfte wohl die Sozialrechtstussi aus Leipzig sein, die auch bei der Verfassungsbeschwede mitgewirkt hat) scheint ja dann zu den Verstrahlten zu gehören.
 
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