Autor Thema: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario 2014  (Gelesen 292653 mal)

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Offline Hodenlose Frechheit

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #270 am: 10. Juli 2014, 22:31:06 »
Ich finde Deine Videos ja im Allgmeinen ganz lustig, aber mit dem Brief würdest Du Dir selbst ins Knie schließen. Ich empfehle mal ein näheres Studium des § 240 StGB nebst der dazu gehörenden Rechtsprechung.

Inwiefern? Als Nötigung sehe ich das jetzt eigentlich weniger. Wenn er meint, mich öffentlich bloßstellen zu müssen (auch wenn es nur indirekt an mein Pseudonym gerichtet war), kann ich auch öffentlich eine Entschuldigung fordern. Sowas kommt ja auch in anderen Medien nicht mal so selten vor: Zeitungen veröffentlichen z.B. Richtigstellungen, wenn sich vormals gedruckte Aussagen bzw Inhalte aus Kommentaren als falsch erweisen.
 

Offline hair mess

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #271 am: 10. Juli 2014, 22:34:10 »
Auch wenn ich nicht zu Deinen ganz großen Fans gehöre: Da bist Du im Recht.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 

Emil Nordström

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #272 am: 10. Juli 2014, 22:36:48 »
@Hodenlose Frechheit @Müllmann ich finde es jetzt eher lustig was Hodi da geschrieben hat. Ich erinnere mich an den Zwischenfall, als Sonnenstaatland Mario und den Broiler zu Kommissaren für Menschenrechte ernannt hat und Ihnen die Unterlagen in Hochglanz im DIN A4 Fensterumschlag nach Hause gesendet hat.
Mario hat geschwiegen, der Broiler hat seinen Ausweis vor laufender Kamera zerrissen. Von solchen Reaktionen leben wir doch. Muss man auch mal ehrlich sein :dance:

https://www.youtube.com/watch?v=GFNPeS9XpvI
« Letzte Änderung: 10. Juli 2014, 22:45:52 von Emil Nordström »
 

Müllmann

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #273 am: 10. Juli 2014, 22:52:32 »
Ich bin zwar Nichtjurist, aber §240 StGB finde ich etwas zu weit ausgeholt, denn Hodenlose Frechheit weist Mahjo (m.E.) sachlich auf von ihm begangene, tatsächlich gesetzwidrige Äußerungen hin und stellt dar, daß er deswegen mit Konsequenzen rechnen muß.

Zitat
§ 240 Nötigung

  (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

  (3) Der Versuch ist strafbar.

  (4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Die Betonung liegt hier auf Absatz 2. Fraglich ist, ob es verwerflich ist, mit eine Anzeige wegen Bedrohung und Beleidigung anzudrohen, um eine öffentliche Entschuldigung zu bewirken.

In Anbetracht der Uhrzeit beschränke ich mich auf ein paar Zitate aus dem BeckOK:

Zitat
Rn 58:
Bei Drohungen ist nach hM oftmals der fehlende Zusammenhang zwischen angekündigtem Übel und angestrebtem Zweck ein Indiz für die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation. Von Bedeutung ist dies vornehmlich bei der Drohung mit Strafanzeigen (BGH NJW 1957, 596, 597 f), Dienstaufsichtsbeschwerden (OLG Celle NJW 1957, 1847) und Presseveröffentlichungen (OLG Hamm NJW 1957, 1081), wenn die mitgeteilten Tatsachen keinen Bezug zum angestrebten Zweck aufweisen.


Zum Selbstnachlesen:

http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_13.htm

Urteile dazu:

Nötigung durch Androhung einer Strafanzeige durch einen Anwalt:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=36e06a81e476e989f0759f94123b35a4&nr=66178&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

Nötigung auf ebay:
http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/internetrecht/lg-koeln-28-o-457-08/

Mein Fazit: Ankündigung im Wiederholungsfall Strafanzeige zu erstatten und die zukünftige Unterlassung solcher Äußerungen öffentlich zu erklären mag noch angehen, aber der derzeitige Brief ist meiner Meinung nach schon über der Grenze.

Konkreter kann und will ich hier nicht werden, da das sonst eine verbotene Rechtsberatung werden könnte.

Ich finde Deine Videos ja im Allgmeinen ganz lustig, aber mit dem Brief würdest Du Dir selbst ins Knie schließen. Ich empfehle mal ein näheres Studium des § 240 StGB nebst der dazu gehörenden Rechtsprechung.


Inwiefern? Als Nötigung sehe ich das jetzt eigentlich weniger. Wenn er meint, mich öffentlich bloßstellen zu müssen (auch wenn es nur indirekt an mein Pseudonym gerichtet war), kann ich auch öffentlich eine Entschuldigung fordern. Sowas kommt ja auch in anderen Medien nicht mal so selten vor: Zeitungen veröffentlichen z.B. Richtigstellungen, wenn sich vormals gedruckte Aussagen bzw Inhalte aus Kommentaren als falsch erweisen.

Der Unterschied ist, dass sich der Anspruch auf Richtigstellung einer falschen Tatsachenbehauptung aus den Landespressegesetzen ergibt, Du hast aber keinen Anspruch auf eine öffentliche Entschuldigung, höchstens einen Anspruch auf das zukünftige Unterlassen solcher Äußerungen.

Was Meinungsäußerungen betrifft, so kommt eine Richtigstellung hier schon gar nicht in Frage, da eine Meinung nicht richtig oder falsch sein kann.

Mach was Du für richtig hälts, ist ein Grenzfall und Mario wird damit eh nicht zur Wortmarke Polizei rennen, aber wer weiss.
 

Müllmann

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #274 am: 10. Juli 2014, 22:57:36 »
Eine Sache noch: Der Einwurf

Hat er nicht Revision gegen das Urteil eingeleigt?
Demnach wäre er noch nicht vorbestraft.

ist durchaus berechtigt. Das wäre auch eine falsche Tatsachenbehauptung, da Mario bis zur Rechtskraft des Urteils noch nicht als vorbestraft gilt. Auch wenn wir alle vom Eintritt der Rechtskraft ausgehen, so ist diese doch abzuwarten.
 

Offline drxdsdrxds

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #275 am: 10. Juli 2014, 23:01:08 »
Tolle Aktion. Aber warum 60 cent?
Ich hätte es als Kriegsgefangenenpost geschickt.  :cyclops:
 

Offline Sandmännchen

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #276 am: 11. Juli 2014, 00:19:33 »
Ich finde die Androhung einer Strafanzeige bei Nichtentschuldigung nicht verwerflich. Das ist doch nichts anderes als ein Vorschlag zur außergerichtlichen Beilegung des Konflikts, wofür die überlastete Justiz sonst immer dankbar ist.

Im Fall des Falles hätte Hodenlose Frechheit noch immer den Spaß, Mario im Zeugenstand zu fragen, ob er das Gericht überhaupt für zuständig hält.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Offline Das Chaos

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #277 am: 11. Juli 2014, 00:32:56 »
.
Zitat
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

.......


Die Betonung liegt hier auf Absatz 2. Fraglich ist, ob es verwerflich ist, mit eine Anzeige wegen Bedrohung und Beleidigung anzudrohen, um eine öffentliche Entschuldigung zu bewirken.


Nein! Man darf stets mit einer Strafanzeige drohen, sofern eine solche sachlich gerechtfertigt ist.
Die angeführten Urteile handeln gerade von ungerechtfertigten Anzeigen, die dazu dienten, den Gegner von einem rechtmäßigen  Handeln abzuhalten.
Hier ist es aber gerade umgekehrt, MK begeht strafwürdige Taten und BF ist berechtigt dagegen mit einer Strafanzeige vorzugehen. Deshalb darf er auch damit drohen.
Zitat
Mein Fazit: Ankündigung im Wiederholungsfall Strafanzeige zu erstatten und die zukünftige Unterlassung solcher Äußerungen öffentlich zu erklären mag noch angehen, aber der derzeitige Brief ist meiner Meinung nach schon über der Grenze.

Wieso? BF kann doch insbesondere bei Beleidigung die Bedingung bestimmen unter der er von einem Strafantrag absieht, weil er sich nicht mehr als beleidigt ansieht. Sowas sieht auch das Strafrecht im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs vor.

Zitat
Konkreter kann und will ich hier nicht werden, da das sonst eine verbotene Rechtsberatung werden könnte.
Gefährlicher ist hier die  falsche Rechtsberatung.

Zitat
Mach was Du für richtig hälts, ist ein Grenzfall und Mario wird damit eh nicht zur Wortmarke Polizei rennen, aber wer weiss.

Einen Grenzfall sehe ich hier nicht. Nicht mal bei Mario; der ist deutlich jenseits der Grenze.

Edit: Sandmännchen war schneller, kürzer und prägnanter    .... und er hat Recht.
« Letzte Änderung: 11. Juli 2014, 00:36:41 von Das Chaos »
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

Müllmann

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #278 am: 11. Juli 2014, 04:25:23 »


Nein! Man darf stets mit einer Strafanzeige drohen, sofern eine solche sachlich gerechtfertigt ist. 

[...]

Wieso? BF kann doch insbesondere bei Beleidigung die Bedingung bestimmen unter der er von einem Strafantrag absieht, weil er sich nicht mehr als beleidigt ansieht. Sowas sieht auch das Strafrecht im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs vor.

Auch hier gibt es Grenzen. "Tanze nackt auf dem Tisch!" wäre auch im Rahmen des TOA keine Option mehr. Und nicht jede berechtigte Strafanzeige kann jede Forderung rechtfertigen, Stichwort "Sex mit der Ladendiebin".

(Und nein, Sex mit Mario will ich mir gar nicht vorstellen ! ARGH, die Bilder! :-o )

Zitat

Einen Grenzfall sehe ich hier nicht. Nicht mal bei Mario; der ist deutlich jenseits der Grenze.

Edit: Sandmännchen war schneller, kürzer und prägnanter    .... und er hat Recht.

Einigen wir uns darauf, dass es wohl nicht relevant ist, da sich Hodenlose Frechheit auf § 17 StGB berufen kann. Der im Zweifel Irrtum war wohl nicht zu vermeiden, wie die Diskussion zeigt.
 

Offline Das Chaos

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #279 am: 11. Juli 2014, 06:56:32 »
......

Auch hier gibt es Grenzen. "Tanze nackt auf dem Tisch!" wäre auch im Rahmen des TOA keine Option mehr. Und nicht jede berechtigte Strafanzeige kann jede Forderung rechtfertigen, Stichwort "Sex mit der Ladendiebin".


Sicherlich nicht, denn da kommt die von Dir bereits angeführte Zweck-Mittelrelation ins Spiel zur Bestimmung der Rechtswidrigkeit. Das aber ist hier doch gar nicht der Fall.
....
Zitat
Einigen wir uns darauf, dass es wohl nicht relevant ist, da sich Hodenlose Frechheit auf § 17 StGB berufen kann. Der im Zweifel Irrtum war wohl nicht zu vermeiden, wie die Diskussion zeigt.
Darauf einigen wir uns hier sicher nicht, denn HF könnte sich mit Sicherheit nicht auf § 17 StGB berufen, da er keinerlei Anstrengung unternommen hat, einen evtl. Irrtum zu vermeiden.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

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Müllmann

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #280 am: 11. Juli 2014, 07:44:14 »


Darauf einigen wir uns hier sicher nicht, denn HF könnte sich mit Sicherheit nicht auf § 17 StGB berufen, da er keinerlei Anstrengung unternommen hat, einen evtl. Irrtum zu vermeiden.

Er hat doch immerhin die Aussage vom weltgrößten Systemjuristen Das Chaos, dass sein Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt.
 

Offline Das Chaos

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #281 am: 11. Juli 2014, 08:07:49 »

Er hat doch immerhin die Aussage vom weltgrößten Systemjuristen Das Chaos, dass sein Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt.

Schonschon, alles richtig, aber er muss die Rechtsauskunft (die dann ja falsch wäre, sonst wäre es ja gar nicht tatbestandsmäßig) vor Begehung der Tat eingeholt haben.
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Müllmann

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #282 am: 11. Juli 2014, 08:18:16 »


Schonschon, alles richtig, aber er muss die Rechtsauskunft (die dann ja falsch wäre, sonst wäre es ja gar nicht tatbestandsmäßig) vor Begehung der Tat eingeholt haben.

TOUCHE, das habe ich nicht bedacht. Ich spare mir jetzt mal die Diskussion, ob ein Rücktritt noch möglich wäre und wann ein Versuch beginnt.
 

Offline Das Chaos

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #283 am: 11. Juli 2014, 08:25:52 »

Ich spare mir jetzt mal die Diskussion, ob ein Rücktritt noch möglich wäre und wann ein Versuch beginnt.

Besser ist das.

.... und bitte auch nicht erörtern, ob nicht die Drohung mit einer Strafanzeige eine angemessene Selbstverteidigungshandlung gegen einen drohenden, rechtswidrigen Angriff (erneute Beleidigung)sein könnte. Im richtigen Leben spielt die sklavische Prüfung der Schemata der Juristenausbildung nicht mehr die ganz große Rolle.
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Emil Nordström

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Re: Lach- und Sachgeschichten: Die Sendung mit dem Reichsdepp Mario
« Antwort #284 am: 11. Juli 2014, 08:43:36 »