Autor Thema: AfD im Bundestag  (Gelesen 273697 mal)

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Offline theodoravontane

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2475 am: 30. April 2020, 17:26:53 »
Bei  einem ganzen schmutzigen Vogel würde ich halt den ganzen Vogel fangen und kräftig rupfen und hoffen, dass saubere Federn nachwachsen.

Beim Braunen Dreckspatz funktioniert das nicht. Der besteht fast nur aus Flügel und Rektum, dafür hat die Natur das Gehirn eingespart.
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bißchen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

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dtx

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2476 am: 30. April 2020, 17:57:38 »
Beim Braunen Dreckspatz funktioniert das nicht. Der besteht fast nur aus Flügel und Rektum, dafür hat die Natur das Gehirn eingespart.

Jein. Bei der Frage, weshalb jemand an dem Ast sägt, auf dem nicht nur er selbst, sondern auch alle anderen sitzen, sollte es sich um ein mit den Mitteln der Spieltheorie lösbares Problem handeln.
 
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Offline kairo

Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2477 am: 1. Mai 2020, 22:12:14 »
Ach, Kinder, ist das lustig.

1. Akt: ein AfD-Mensch macht sich niedlich damit, der Enkel eines berüchtigten Kriegsverbrechers zu sein.
2. Akt: er wird demzufolge bewundert.
3. Akt: Er war gar nicht der Enkel des Abtauchers, sondern sein Großneffe.

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-05/christian-lueth-afd-pressesprecher-freistellung-faschismus
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-affaere-um-christian-lueth-sohn-des-u-bootkommandanten-wolfgang-lueth-meldet-sich-a-722dc02a-9d6b-4534-ba55-7f7edd66956e

4. Akt: warten wir's ab.
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2478 am: 1. Mai 2020, 22:52:46 »
auf dicke Hose machen können Nazis gut.
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2479 am: 2. Mai 2020, 07:02:28 »
Ach, Kinder, ist das lustig.


Putzig ist ja auch, wie sich das Mitglied der Partei der Wahrheit an eine Frau aus der bösen bösen CDU ranwanzt:


Zitat
Die Chats, um die es geht, umfassen eine Korrespondenz zwischen Christian Lüth und einer jungen Frau, die Mitglied der CDU ist. Erst wenige Wochen zuvor hatten sich Lüth und die Frau das erste Mal geschrieben, er hatte ihr das Du angeboten, aber persönlich getroffen hatten sie sich zu dem Zeitpunkt noch nie. Am Abend des 6. Dezember 2019 fragt die Gesprächspartnerin den AfD-Fraktionssprecher in dem Chat, ob er reaktionär sei? Seine knappe Antwort: "Faschist." Als die Frau erwidert "Du warst Ex-FDPler. Da wird man nicht zum Faschisten", bekräftigt er: "Oh doch". Als sie erneut fragt, ob Lüth dies ernst meine, bekräftigt er: "Natürlich." Viele Medien spekulierten, dass Lüth Bekenntnis zum Faschismus "ironisch" gemeint sein könne. In den Original-Chats klingt es nicht danach.

Im weiteren Verlauf des Chats fragt die Gesprächspartnerin: "Wie definierst du Faschist?" Daraufhin sendet Christian Lüth ihr den Link zu einem Video, in dem historische Wochenschau-Aufnahmen aus der Zeit des Nationalsozialismus den "Korvettenkapitän Wolfgang Lüth" zeigen – unter anderem wie dieser von Adolf Hitler persönlich ausgezeichnet wird. Tage später bezieht er sich im Chat noch mal auf den Nationalsozialisten Wolfgang Lüth und antwortet auf eine Frage: "Arisch halt" und "Siehe meinen Großvater". Auch gegenüber Personen in der AfD soll Lüth mehrfach von seinem Nazivorfahren erzählt haben. Mittlerweile fand diese Information sogar Eingang in das Onlinelexikon Wikipedia.
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-05/christian-lueth-afd-pressesprecher-freistellung-faschismus
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2481 am: 2. Mai 2020, 15:23:03 »
Meuthen
- kurz davor abgesägt zu werden
- im Bestreben das Vollversagen der afd in Zeiten von Corona zu übertünchen

hat doch schon 6 Tage nach Ausstrahlung des Tatorts Empörendes festgestellt!   :o


Zitat
Nach Neonazi-"Tatort":
AfD-Meuthen wirft der ARD Gehirnwäsche vor

Von Patrick Hyslop

Stuttgart - In der Göttinger "Tatort"-Folge "National feminin" (TAG24 berichtete) versuchten sich die Krimi-Macher an einem Blick in die Szene der Neuen Rechten. Nun hat sich AfD-Bundessprecher Jörg Meuthen (58) lautstark zu Wort gemeldet.
Spoiler
Der 58-Jährige stellte am Samstagmorgen auf seiner Facebook-Seite fest: "Deutschland ist verrückt geworden."

Als Begründung für die steile These gilt ihm die genannte "Tatort"-Folge. Genauer: Die Reaktion des niedersächsischen Verfassungsschutzpräsidenten Bernhard Witthaut (64, SPD) auf den TV-Krimi. Doch der Reihe nach.

Meuthen betitelte den "Tatort" als "ein weiteres Machwerk aus der langen Reihe der Haltungsbeiträge zum vermeintlichen 'Kampf gegen Rechts'".

Und weiter: "Die vermutliche Motivation der GEZ-Medienschaffenden zu diesem Werk lässt sich in einem Satz umschreiben: 'Wie schaffen wir es, den durch tägliche Gehirnwäsche ohnehin schon gut konditionierten GEZ-Konsumenten mit weiteren dümmlichen Vorurteilen gegenüber der AfD (und in diesem Fall speziell deren Jugendorganisation) zu immunisieren, ohne diese Partei beim Namen zu nennen?'"

Anspielungen auf die Identitäre Bewegung (im Krimi: "Junge Bewegung") oder etwa auf die lesbische AfD-Frontfrau Alice Weidel (41) dürften den Zuschauern in der Tat nicht verborgen geblieben sein.

Negativ überrascht zeigt sich Meuthen von der Reaktion des Verfassungsschützers Witthaut auf den Fernseh-Krimi.

Der hatte auf Twitter geschrieben: "Der heutige #Tatort zeigt, dass #Extremismus & #Rassismus leider in der Mitte der Gesellschaft angekommen sind. Das Problem #Rechtsextremismus wird noch immer als 'männl.' Problem wahrgenommen. Doch auch Frauen können extrem sein!"

Spott und Häme für Verfassungsschützer
Die Kommissarinnen Lindholm (Maria Furtwängler, 53) und Schmitz (Florence Kasumba, 43) ermitteln in "National feminin" nach dem Mord an einer rechtsradikalen Bloggerin.

Witthaut erntete unter seinem Tweet jede Menge Spott und Häme.

"Tatort ist eine erfundene Geschichte, Bernhard", schrieb etwa ein User. Ein anderer kommentierte: "Ihnen ist klar, dass das Fiktion ist? Bei Ihrer demonstrierten Kompetenz fühlt man sich richtig in guten Händen."

Und auch der AfD-Mann zeigte sich irritiert: "Man traut seinen Augen nicht: Ein hoher Beamter dieses Landes, betraut mit der Führung des Verfassungsschutzes in Niedersachsen, führt eine fiktive (zu allem Überfluss auch noch GEZ-finanzierte!) TV-Produktion an, um seine These vom allgegenwärtigen Rechtsextremismus zu belegen. Das ist geradezu kafkaesk!"

Wenn TV-Fiktion zur gefühlten Realität werde, dann werde es bedenklich in einem ehemals vernunftgeleiteten Land, so Meuthen.

Noch bedenklicher sei allerdings, wenn jemand, der sich mit einem solchen Tweet als offensichtlich vollkommen ungeeignet zur Führung dieser Behörde herausgestellt habe, dann nicht unmittelbar aus dem Amt entlassen werde. Ganz anders, so Meuthen, als der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen (57, CDU).

Dieser entlarvte in den Augen des AfD-Bundessprechers "seinerzeit die Fiktion von 'Hetzjagden' in Chemnitz als Antifa-getriebene Fake News der Bundesregierung (...), was ihn letztlich seinen Job kostete."

Der prominente AfD-Politiker wittert ein Zusammenspiel von Medien und Politik, welches durch nichts und niemanden gestört werden dürfe. "Das Ergebnis einer solchen Verflechtung von Interessen angestammter Parteien (insbesondere das gewollte Kleinhalten eines neuen Konkurrenten namens AfD) und Untertanentums von 'Medienschaffenden' (die durch eben jene angestammten Parteien kontrolliert werden) ist dann eine Gehirnwäsche, die offensichtlich auch bis hinein in die Kreise des Verfassungsschutzes reicht."

In den Kommentaren erntete er für sein Klartext-Posting viel Zuspruch. Ein User unterstrich Meuthens Forderung: "Wenn ein Verfassungsschutzpräsident einen Film ohne dokumentarischen Hintergrund als Maßstab für eine Beurteilung hernimmt, dann ist er für dieses Amt völlig ungeeignet, und sollte seinen Hut nehmen."

Ein anderer feixte: "Aha... dann gehen die in jedem Tatort begannenen Straftaten wohl auch regelmäßig in die Kriminalitätsstatistik ein."
[close]
https://www.tag24.de/nachrichten/politik/deutschland/parteien/afd/afd-alternative-fuer-deutschland-joerg-meuthen-ard-gehirnwaesche-verfassungsschutz-tatort-national-feminin-1503630
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2482 am: 2. Mai 2020, 21:42:01 »
Zitat
Meuthen betitelte den "Tatort" als "ein weiteres Machwerk aus der langen Reihe der Haltungsbeiträge zum vermeintlichen 'Kampf gegen Rechts'".

Und weiter: "Die vermutliche Motivation der GEZ-Medienschaffenden zu diesem Werk lässt sich in einem Satz umschreiben: 'Wie schaffen wir es, den durch tägliche Gehirnwäsche ohnehin schon gut konditionierten GEZ-Konsumenten mit weiteren dümmlichen Vorurteilen gegenüber der AfD (und in diesem Fall speziell deren Jugendorganisation) zu immunisieren, ohne diese Partei beim Namen zu nennen?'"

Da staune ich aber sehr! Die Jugendorganisation in dem Film war eine peinlich genaue Kopie der IB samt einer schon albern naturgetreuen Sellner-Kopie. Die IB ist also die spezielle Jugendorganisation der AfD, Herr Meuthen?

Sie müssen da irgendwie ihren klitzekleinen eigenen Unvereinbarkeitsbeschluss vergessen haben. Die IB ist also unvereinbar und gleichzeitig Jugendorganisation? So wie der Flügel sich natürlich auch schon längst rückstandslos aufgelöst hat.
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2483 am: 4. Mai 2020, 11:25:54 »
Es schwätzt: Virologe Prof. Dr. Dr. Jens Maier:






Hat er Angst um seine germanische Zeugungsfähigkeit?
 :doh:
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2484 am: 4. Mai 2020, 11:51:11 »
Nicht vergessen: Der Maier gehört (dank seiner neuen Gattin) zu unserer Klientel. Er hat ja, wenn ich mich nicht ganz falsch erinnere, auch den Prozess gegen die "Lügenpresse", in der die Vergangenheit seiner Gattin und seine Affinität zur RB-Szene thematisiert wurde, haushoch verloren.  ;)
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2485 am: 5. Mai 2020, 10:43:13 »
Ist jetzt zwar nicht mehr afd, aber ich tu's trotzdem mal hierher.

Da ist der Lucke nämlich mal erfolgreich (zusammen mit CSU-Rechtsaußen Gauweiler) und dann isser nicht mehr in der afd und die kann sich auch mit nix mehr schmücken von wegen "einer von uns" oder "siehste, Professorenpartei!"  ???



Zitat
Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

Pressemitteilung Nr. 32/2020 vom 5. Mai 2020

Urteil vom 05. Mai 2020

2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15
Spoiler
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben. Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls ultra vires ergangen ist. Einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte der Senat dagegen nicht feststellen. Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

Sachverhalt:

Das PSPP ist Teil des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP), eines Rahmenprogramms des Eurosystems zum Ankauf von Vermögenswerten. Ausweislich seiner Begründung zielt das EAPP auf eine Ausweitung der Geldmenge; hierdurch sollen Konsum und Investitionen gefördert und die Inflationsrate in der Eurozone auf knapp unter 2 % erhöht werden. Das PSPP wurde durch Beschluss der EZB vom 4. März 2015 aufgelegt, der in der Folgezeit durch fünf weitere Beschlüsse geändert wurde. Mit dem PSPP werden – unter im Einzelnen in den Beschlüssen der EZB festgelegten Rahmenbedingungen – Staatsanleihen und ähnliche marktfähige Schuldtitel erworben, die von der Zentralregierung eines Euro-Mitgliedstaats, „anerkannten Organen“, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden. Das PSPP macht den weitaus größten Teil des EAPP aus. Zum 8. November 2019 hatte das Eurosystem im Rahmen des EAPP Wertpapiere im Gesamtwert von 2.557.800 Millionen Euro erworben, wovon 2.088.100 Millionen Euro auf das PSPP entfielen.

Die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass das PSPP gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 119, 127 ff. AEUV) verstoße. Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat der Senat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese betrafen insbesondere das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, das Mandat der EZB für die Währungspolitik und einen möglichen Übergriff in die Zuständigkeit und Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 hat der EuGH entschieden, dass das PSPP nicht über das Mandat der EZB hinausgehe und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstoße. Vor diesem Hintergrund fand am 30./31 Juli 2019 eine mündliche Verhandlung in Karlsruhe statt (vgl. PM Nr. 43/2019 vom 25. Juni 2019).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (EU) 2015/774 sowie die hierauf folgenden Beschlüsse (EU) 2015/2101, (EU) 2015/2464, (EU) 2016/702 und (EU) 2017/100 sind – trotz des anderslautenden Urteils des Gerichtshofs – mit Blick auf Art. 119 und Art. 127 ff. AEUV sowie Art. 17 ff. EZB-Satzung als Ultra-vires-Maßnahmen zu qualifizieren

1. Nach stetiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 286 <302 ff.; 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff. >; 142, 123 <198 ff. Rn. 143 ff.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 140 ff.) ist seine Pflicht, substantiierten Rügen eines Ultra-vires-Handelns der europäischen Organe und Einrichtungen nachzugehen, mit der vertraglich dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren (vgl. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV). Wenn jeder Mitgliedstaat ohne weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet. Würden aber andererseits die Mitgliedstaaten vollständig auf die Ultra-vires-Kontrolle verzichten, so wäre die Disposition über die vertragliche Grundlage allein auf die Unionsorgane verlagert, und zwar auch dann, wenn deren Rechtsverständnis im Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe. Dass in den - wie nach den institutionellen und prozeduralen Vorkehrungen des Unionsrechts zu erwarten - seltenen Grenzfällen möglicher Kompetenzüberschreitung seitens der Unionsorgane die verfassungsrechtliche und die unionsrechtliche Perspektive nicht vollständig harmonieren, ist dem Umstand geschuldet, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Herren der Verträge bleiben und die Schwelle zum Bundesstaat nicht überschritten wurde (vgl. BVerfGE 123, 267 <370 f.>). Die nach dieser Konstruktion im Grundsatz unvermeidlichen Spannungslagen sind im Einklang mit der europäischen Integrationsidee kooperativ auszugleichen und durch wechselseitige Rücksichtnahme zu entschärfen. Dies kennzeichnet die Zusammenarbeit in der Europäischen Union, die ein Staaten-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund ist (BVerfGE 140, 317 <338 Rn. 44).

Die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuvörderst Aufgabe des Gerichtshofs, dem es gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV obliegt, bei der Auslegung und Anwendung der Verträge das Recht zu wahren. Die vom Gerichtshof entwickelten Methoden richterlicher Rechtskonkretisierung beruhen dabei auf den gemeinsamen (Verfassungs-)Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 340 Abs. 2 AEUV), wie sie sich nicht zuletzt in der Rechtsprechung ihrer Verfassungs- und Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte niedergeschlagen haben Die Handhabung dieser Methoden und Grundsätze kann - und muss - derjenigen durch innerstaatliche Gerichte nicht vollständig entsprechen, sie kann sich über diese aber auch nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Die Eigentümlichkeiten des Unionsrechts bedingen allerdings nicht unbeträchtliche Abweichungen hinsichtlich der Bedeutung und Gewichtung der unterschiedlichen Interpretationsmittel. Eine offenkundige Außerachtlassung der im europäischen Rechtsraum überkommenen Auslegungsmethoden oder allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Rechtsgrundsätze ist vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV nicht umfasst. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, bei Auslegungsfragen im Unionsrecht, die auch bei methodengerechter Bewältigung im üblichen rechtswissenschaftlichen Diskussionsrahmen zu verschiedenen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Gerichtshofs zu setzen (BVerfGE 126, 286 <307>). Es muss die Entscheidung des Gerichtshofs vielmehr auch dann respektieren, wenn dieser zu einer Auffassung gelangt, der sich mit gewichtigen Argumenten entgegentreten ließe, solange sie sich auf anerkannte methodische Grundsätze zurückführen lässt und nicht objektiv willkürlich erscheint.

2. Die Auffassung des Gerichtshofs, der Beschluss des EZB-Rates über das PSPP und seine Änderungen seien noch kompetenzgemäß, verkennt in offensichtlicher Weise Bedeutung und Tragweite des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) und ist wegen der vollständigen Ausklammerung der tatsächlichen Auswirkungen des Programms auf die Wirtschaftspolitik methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar.

Der Ansatz des Gerichtshofs, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die tatsächlichen Wirkungen außer Acht zu lassen und auf eine wertende Gesamtbetrachtung zu verzichten, verfehlt die Anforderungen an eine nachvollziehbare Überprüfung der Einhaltung des währungspolitischen Mandats des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB. Bei dieser Handhabung kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) die ihm zukommende Korrektivfunktion zum Schutz mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten nicht erfüllen, was das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EUV) im Grunde leerlaufen lässt.

Das völlige Ausblenden aller wirtschaftspolitischen Auswirkungen widerspricht auch der methodischen Herangehensweise des Gerichtshofs in nahezu sämtlichen sonstigen Bereichen der Unionsrechtsordnung. Das wird der Schnittstellenfunktion des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und den Rückwirkungen, die dieses auf die methodische Kontrolle seiner Einhaltung haben muss, nicht gerecht.

3. Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die darauf gestützte Bestimmung des Mandats des ESZB überschreiten deshalb das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat. Die Selbstbeschränkung seiner gerichtlichen Prüfung darauf, ob ein „offensichtlicher“ Beurteilungsfehler der EZB vorliegt, ob eine Maßnahme „offensichtlich“ über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgeht oder ob deren Nachteile „offensichtlich“ außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, vermag die auf die Währungspolitik begrenzte Zuständigkeit der EZB nicht einzuhegen. Sie gesteht ihr vielmehr selbstbestimmte, schleichende Kompetenzerweiterungen zu oder erklärt diese jedenfalls für gerichtlich nicht oder nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Die Wahrung der kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union hat jedoch entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung des demokratischen Prinzips und die rechtliche Verfasstheit der Europäischen Union.

II. Da der Senat somit nicht an die Entscheidung des Gerichtshofs gebunden ist, hat er eigenständig zu beurteilen, ob das Eurosystem mit den Beschlüssen zur Errichtung und Durchführung des PSPP noch innerhalb der ihm primärrechtlich eingeräumten Kompetenzen gehandelt hat. Das ist mangels hinreichender Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit nicht der Fall.

Ein Programm zum Ankauf von Staatsanleihen wie das PSPP, das erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen hat, setzt insbesondere voraus, dass das währungspolitische Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen jeweils benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Die unbedingte Verfolgung des mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziels, eine Inflationsrate von unter, aber nahe 2 % zu erreichen, unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen missachtet daher offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die erforderliche Abwägung des währungspolitischen Ziels mit den mit dem eingesetzten Mittel verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen ergibt sich nicht aus den verfahrensgegenständlichen Beschlüssen. Sie verstoßen deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV und sind von der währungspolitischen Kompetenz der EZB nicht gedeckt.

Die Beschlüsse beschränken sich auf die Feststellung, dass das angestrebte Inflationsziel nicht erreicht sei und weniger belastende Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie enthalten keine Prognose zu den wirtschaftspolitischen Auswirkungen des Programms sowie dazu, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu den erstrebten währungspolitischen Vorteilen stehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der EZB-Rat die im PSPP angelegten und mit ihm unmittelbar verbundenen Folgen erfasst und abgewogen hätte, die dieses aufgrund seines Volumens von über zwei Billionen Euro und einer Laufzeit von mittlerweile mehr als drei Jahren zwangsläufig verursacht. Die negativen Auswirkungen des PSPP nehmen mit wachsendem Umfang und fortschreitender Dauer zu, sodass sich mit der Dauer auch die Anforderungen an eine solche Abwägung erhöhen.

Das PSPP verbessert die Refinanzierungsbedingungen der Mitgliedstaaten, weil sich diese zu deutlich günstigeren Konditionen Kredite am Kapitalmarkt verschaffen können; es wirkt sich daher erheblich auf die fiskalpolitischen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten aus. Es kann insbesondere dieselbe Wirkung haben wie Finanzhilfen nach Art. 12 ff. des ESM-Vertrags. Umfang und Dauer des PSPP können dazu führen, dass selbst primärrechtskonforme Wirkungen unverhältnismäßig werden. Das PSPP wirkt sich auch auf den Bankensektor aus, indem es risikobehaftete Staatsanleihen in großem Umfang in die Bilanzen des Eurosystems übernimmt, dadurch die wirtschaftliche Situation der Banken verbessert und ihre Bonität erhöht. Zu den Folgen des PSPP gehören zudem ökonomische und soziale Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer jedenfalls mittelbar betroffen sind. So ergeben sich etwa für Sparvermögen deutliche Verlustrisiken. Wirtschaftlich an sich nicht mehr lebensfähige Unternehmen bleiben aufgrund des auch durch das PSPP abgesenkten allgemeinen Zinsniveaus weiterhin am Markt. Schließlich begibt sich das Eurosystem mit zunehmender Laufzeit des Programms und steigendem Gesamtvolumen in eine erhöhte Abhängigkeit von der Politik der Mitgliedstaaten, weil es das PSPP immer weniger ohne Gefährdung der Stabilität der Währungsunion beenden und rückabwickeln kann.

Diese und andere erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen hätte die EZB gewichten, mit den prognostizierten Vorteilen für die Erreichung des von ihr definierten währungspolitischen Ziels in Beziehung setzen und nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abwägen müssen. Eine solche Abwägung ist, soweit ersichtlich, weder zu Beginn des Programms noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Ohne die Dokumentation, dass und wie diese Abwägung stattgefunden hat, lässt sich die rechtliche Einhaltung des Mandats der EZB gerichtlich nicht effektiv kontrollieren.

III. Ob Bundesregierung und Bundestag ihre Integrationsverantwortung auch dadurch verletzt haben, dass sie nicht auf eine Beendigung des PSPP gedrungen haben, kann dagegen nicht abschließend beurteilt werden, weil sich erst nach einer nachvollziehbar dargelegten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den EZB-Rat endgültig feststellen lässt, ob das PSPP in der Sache mit Art. 127 Abs. 1 AEUV vereinbar ist.

IV. Soweit das Urteil des Gerichtshofs einen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV verneint, begegnet die Handhabung der seinem Urteil in der Rechtssache Gauweiler entwickelten „Garantien“ für ein Ankaufsprogramm zwar erheblichen Einwänden, da der Gerichtshof darauf verzichtet, die im PSPP enthaltenen Vorkehrungen gegen Umgehungen einer näheren Prüfung zu unterziehen, und sich nicht mit gegenläufigen Indikatoren auseinandersetzt. Der Senat sieht sich insofern aber an die Auffassung des Gerichtshofs gebunden, da angesichts der realen Möglichkeit, dass jedenfalls die vom Gerichtshof anerkannten Garantien von der EZB eingehalten wurden, ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV noch nicht festgestellt werden kann.

Zwar hat der Gerichtshof einzelnen „Garantien“ wie dem Ankündigungsverbot, der Sperrfrist, dem Verbot des grundsätzlichen Haltens der Anleihen bis zur Endfälligkeit und der Notwendigkeit eines Ausstiegsszenarios ihre Wirkung in der Praxis weitgehend genommen. Ob ein Anleiheankaufprogramm wie das PSPP eine offenkundige Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV darstellt, entscheidet sich allerdings nicht an der Einhaltung eines einzelnen Kriteriums, sondern auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung. Im Ergebnis ist eine offensichtliche Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung vor allem deshalb nicht feststellbar, weil

- das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,

- die vom Eurosystem getätigten Käufe nur in aggregierter Form bekannt gegeben werden,

- eine Obergrenze von 33 % je Internationaler Wertpapierkennnummer eingehalten wird,

- Ankäufe nach dem Kapitalschlüssel der nationalen Zentralbanken getätigt werden,

- nur Anleihen von Körperschaften erworben werden, die aufgrund eines Mindestratings Zugang zum Anleihemarkt besitzen und

- Ankäufe begrenzt oder eingestellt und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden sollen, wenn eine Fortsetzung der Intervention zur Erreichung des Inflationsziels nicht mehr erforderlich ist.

V. Eine Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Allgemeinen und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages im Besonderen ist nicht ersichtlich. Zwar würde eine (nachträgliche) Änderung der Risikoverteilung zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken mit Blick auf den Umfang des PSPP von mehr als zwei Billionen Euro die vom Senat entwickelten Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und wäre mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar. Für die von den nationalen Zentralbanken erworbenen Staatsanleihen ihrer Mitgliedstaaten sieht das PSPP eine solche – primärrechtlich ohnehin verbotene – Risikoteilung jedoch nicht vor.

VI. Bundesregierung und Deutscher Bundestag sind aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung verpflichtet, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten.

1. Im Falle offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union sind die Verfassungsorgane verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen und mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms und die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie – solange die Maßnahmen fortwirken – geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie möglich begrenzt bleiben.

2. Konkret bedeutet dies, dass die Bundesregierung und der Bundestag aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet sind, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Entsprechendes gilt für die am 1. Januar 2019 begonnene Reinvestitionsphase des PSPP und seine Wiederaufnahme zum 1. November 2019. Insoweit dauert auch die Pflicht, die Entscheidungen des Eurosystems über Ankäufe von Staatsanleihen unter dem PSPP zu beobachten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Einhaltung des dem ESZB zugewiesenen Mandats hinzuwirken, fort.

3. Deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Der Bundesbank ist es daher untersagt, nach einer für die Abstimmung im Eurosystem notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mitzuwirken, wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen. Unter derselben Voraussetzung ist die Bundesbank verpflichtet, für eine im Rahmen des Eurosystems abgestimmte – auch langfristig angelegte – Rückführung der Bestände an Staatsanleihen Sorge zu tragen.
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Die Entscheidung selbst:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.html
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2486 am: 5. Mai 2020, 10:44:56 »
Juristischer Erfolg hieß noch nie Erfolg auch im Leben.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2487 am: 6. Mai 2020, 13:37:22 »
Ist das Humor, Chuzpe oder Dämlichkeit?


Zitat
MITTWOCH, 06. MAI 2020
Chefkontrolleur des Militärs
AfD will Amt des Wehrbeauftragten

Die ohnehin schon heftig umstrittene Kandidatin der SPD für die Aufsicht über die Bundeswehr bekommt nun auch noch einen Kontrahenten. Die AfD schickt einen Ex-Soldaten ins Rennen. Indes kocht es in der SPD weiter: Die Ehefrau des ausgebooteten Noch-Amtsinhabers holt zum krachenden Rundumschlag aus.

Die AfD geht bei der Wehrbeauftragten-Wahl am Donnerstag mit einem eigenen Kandidaten ins Rennen. Gegen die SPD-Kandidatin Eva Högl werde der Abgeordnete Gerold Otten antreten, teilte die AfD-Bundestagsfraktion mit. Der 64-Jährige hatte im vergangenen Jahr bereits dreimal erfolglos als Bundestagsvizepräsident kandidiert. Der ehemalige langjährige Berufssoldat ist Mitglied des Bundestags-Verteidigungsausschusses.
Spoiler
Morgen soll der Bundestag die neue Wehrbeauftragte wählen. Benötigt wird die sogenannte Kanzlermehrheit von 355 Stimmen. Högl soll den bisherigen Amtsinhaber Hans-Peter Bartels ablösen, dessen Amtszeit diesen Monat ausläuft.

Die Besetzung des Postens hatte für erhebliche Spannungen in der SPD-Fraktion gesorgt. Bartels, der seit fünf Jahren Wehrbeauftragter ist, hatte Interesse an einer weiteren Amtszeit signalisiert. Auch der SPD-Politiker Johannes Kahrs hatte sein Interesse an dem Amt deutlich gemacht. Kahrs legte schließlich aus Protest gegen die Entscheidung der SPD-Fraktionsführung für Högl sein Bundestagsmandat nieder.

Frau des Amtsinhabers rechnet mit SPD ab
Bartels Ehefrau Susanne Gaschke verkündete im Zuge des Streits ihren Austritt aus der SPD. Die Journalistin nahm in der "Welt" eine Generalabrechnung mit den Sozialdemokraten vor und kritisierte deren "Linksdrift". Die SPD sei zu einer Partei geworden, die maßlos Leistungen verteile, in der aber auch viele nur ihr eigenes Wohl im Blick hätten: "Zu viele Jusos, zu viele abgebrochene Studenten und Leute mit schwieriger Berufswahl kämpften um Posten."

Aber erst "die Sache mit dem Wehrbeauftragten" habe sie zum Austritt bewogen, schrieb die Journalistin, die kurzzeitig auch SPD-Oberbürgermeisterin von Kiel war. Nach nur knapp einem Jahr im Amt trat sie im Oktober 2013 im Zuge einer Steueraffäre zurück und kehrte in den Journalismus zurück.

"Ihr wisst genau, wie ehrlos Ihr Euch verhalten habt", schrieb Gaschke, die nach eigenen Angaben seit 29 Jahren mit Bartels verheiratet ist. Die "alternative Superkandidatin" Högl habe keinerlei Bezug zur Bundeswehr, kritisierte sie.

Der AfD-Abgeordnete Otten sprach von einem "Geschacher um das Amt des Wehrbeauftragten". Seine Nominierung sei "auch ein warnendes Signal an alle Politiker, die glauben, die Besetzung von hohen Ämtern unserer Republik für parteitaktische Zwecke missbrauchen zu können", erklärte er.

Quelle: ntv.de, mra/AFP
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https://www.n-tv.de/politik/AfD-will-Amt-des-Wehrbeauftragten-article21761835.html


Wenn sie ihn als Bundestagsvize nicht gewählt haben, dann werden sie ihn doch sicher zum Wehrbeauftragten wählen ...    :facepalm:
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2488 am: 7. Mai 2020, 08:40:33 »
Ach?


Zitat
AFD
Nach "Flügel"-Auflösung: Verfassungsschutz beobachtet weiter

von Christine Reißing, Landeskorrespondentin Sachsen MDR AKTUELL

Stand: 07. Mai 2020, 08:15 Uhr

Der Verfassungsschutz in Sachsen hat keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob sich der sogenannte "Flügel" der AfD tatsächlich aufgelöst hat. Das teilten die Behörde und das sächsische Innenministerium MDR AKTUELL mit. An einer Beobachtung werde festgehalten. Der "Flügel" wird seit Mitte März als extremistische Bestrebung betrachtet und musste sich bis Ende April auf Weisung des Afd-Bundesvorstands auflösen.
Spoiler
Von einer Luftnummer spricht Kerstin Köditz, Abgeordnete der Linksfraktion im sächsischen Landtag, wenn es um die Auflösung des rechtsextremen "Flügels" innerhalb der AfD geht.

Die sei nur eine Reaktion auf die drohende Beobachtung durch den Verfassungsschutz gewesen, erzwungen vom Bundesvorstand, so Köditz weiter: "Und mit dieser vermeintlichen Auflösung ändert sich doch überhaupt nichts. Man muss sich doch vor Augen halten: Die maßgeblichen Personen gehören weiter der AfD an. Ihre Positionen haben sie doch überhaupt nicht aufgegeben."

Keine gesicherten Erkenntnisse zur Auflösung
Das Landesamt für Verfassungsschutz scheint das ähnlich zu sehen. Der "Flügel" werde seit dem 12. März als extremistische Bestrebung angesehen, heißt es in einer gemeinsamen Mail mit dem CDU-geführten sächsischen Innenministerium an MDR AKTUELL:

"Diesem werden insbesondere die Führungspersonen, Obleute und Anhänger des Flügel zugerechnet. Über eine faktische Auflösung dieses Personenzusammenschlusses liegen derzeit keine gesicherten Erkenntnisse vor."

Konkret gehe es um die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Personenzusammenschlüsse, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. Das muss offenbar noch geklärt werden.

Sächsischer AfD-Chef verweigert Interview zum Verfassungsschutz
Zum Personal sagt Linken-Politikerin Köditz: "Da stehen dort nicht nur Höcke und Kalbitz, sondern an ihrer Seite steht ganz eindeutig Jörg Urban." Björn Höcke und Andreas Kalbitz, die AfD-Chefs aus Thüringen und Brandenburg, sind wohl die berühmtesten Köpfe des nun offiziell aufgelösten "Flügels".

Der sächsische AfD-Chef Jörg Urban will zum Thema Verfassungsschutz kein Interview geben. Ein Fraktionssprecher schreibt MDR AKTUELL per Mail: "Die AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag äußert sich gern zu Sachthemen wie der verfehlten Corona-Politik des CDU-Ministerpräsidenten Michael Kretschmer. Zu internen Vorgängen sehen wir derzeit jedoch keinen Anlass, Stellung zu beziehen. Der Flügel hat sich Ende April aufgelöst."

Offene Fragen an Verfassungsschutz
Mitte März hatte die sächsische AfD angekündigt, juristisch gegen den Verfassungsschutz vorzugehen. Ob und auf welchem Weg das passiert ist, dazu blieb eine Antwort bis heute aus.

Köditz von den Linken hat derweil viele Fragen an den Verfassungsschutz. Zum Beispiel: "Wie sehr prägt der 'Flügel' den AfD-Landesverband? Falls der 'Flügel' so mächtig ist, dass er die Linie vorgibt, dann muss die AfD in Sachsen komplett beobachtet werden. Ich vermute, dass die sächsische AfD nämlich sehr stark 'verflügelt' ist - wenn man das so formulieren kann - und daraus müssen ganz einfach Konsequenzen gezogen werden."

Schätzungsweise 70 Prozent der sächsischen AfD würden sich zum "Flügel" bekennen, hieß es 2019 in einem Zeit-Interview mit dem Bundestagsabgeordneten und "Flügel"-Mann Jens Maier. Er hat just die Dresdner Erklärung mit unterzeichnet.

Auch Landeschef Urban, Co-Bundeschef Chrupalla oder der EU-Abgeordnete Krah rufen darin zur Vereinigung aller Strömungen innerhalb der Partei auf.
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https://www.mdr.de/nachrichten/politik/regional/trotz-aufloesung-afd-fluegel-beobachtet-verfassungsschutz-sachsen-100.html
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2489 am: 7. Mai 2020, 10:19:26 »
Der olle Gauleiter kennt ganz einfach seine Pappenheimer/Wähler und weiß genau, dass die nicht nur bezüglich "Vogelschiß-Zeit" sich gerne in der Opferrolle suhlen.

Aber nein, bei der AfD sind weder NeoNazis, noch Rechtsextremisten, Reichsbürger oder gar notorische Geschichtsrevisionisten und Holocaustleugner zu finden. Niemals nie nicht!

Natürlich wird der arme, arme Gauleiter da nur wieder ganz, ganz furchtbar missverstanden. Er ist und bleibt eben ein "armes patrid.iotisches Opfer", wie seine Wähler auch.
Spoiler
Gauland lehnt dauerhaften Feiertag ab Deutlicher Gegenwind für AfD-Fraktionschef nach Kritik am 8. Mai

Der 8. Mai wird 75 Jahre nach Kriegsende einmalig in Berlin gefeiert. Dauerhaft will Gauland das nicht – und muss für diese Position einiges einstecken.

AfD-Fraktionschef Alexander Gauland hat sich dagegen ausgesprochen, den Tag des Kriegsendes am 8. Mai dauerhaft zum Feiertag zu erklären.

„Der 8. Mai hat nicht das Potenzial zu einem Feiertag, weil er ein ambivalenter Tag ist. Für die KZ-Insassen ist er ein Tag der Befreiung gewesen. Aber es war auch ein Tag der absoluten Niederlage, ein Tag des Verlustes von großen Teilen Deutschlands und des Verlustes von Gestaltungsmöglichkeit“, sagte er dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Der 8. Mai lasse sich nicht „zum Glückstag für Deutschland machen“.

Deutlicher Gegenwind aus anderen politischen Lagern ließ nicht lange auf sich warten. So schrieb der Grünen-Politiker Cem Özdemir auf Twitter: „Der 8. Mai 1945 steht für das Ende des 2. Weltkriegs, den Sieg über den Naziterror & die Befreiung der deutschen Konzentrationslager.“ Wer hierin eine „absolute Niederlage“ sehe, stehe auf der falschen Seite der Barrikade.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der Linken im Bundestag, Jan Korte, sagte: „Wer die Kapitulation Nazideutschlands noch heute allen Ernstes als Niederlage bezeichnet, zeigt eindeutig, dass er sich in der Tradition von Faschisten versteht.“

Von SPD-Generalsekretär Lars Klingbeil hieß es auf Twitter: „Gauland beklagt den Verlust von Gestaltungsmöglichkeiten durch das Ende der Nazi-Diktatur.“ Eine der wichtigsten Aufgaben von „uns Demokraten“ heute sei, dass Menschen wie Gauland in Deutschland nie wieder Gestaltungsmöglichkeiten bekämen.

Der Präsident des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, sagte der „Neuen Osnabrücker Zeitung“: Diese Betrachtung des 8. Mai 1945 finde man häufig unter Neonazis. „Damit sollen die Deutschen vor allem als Opfer dargestellt werden. Ich empfinde das als geschichtsverzerrende Relativierung der NS-Verbrechen und verantwortungslos“, so Schuster.

Zur Kritik wiederum äußerte sich die AfD durch Pressesprecher Bastian Behrens. „Dass der 8. Mai ambivalent gesehen wird, das ist auch die Position der Partei“, sagte Behrens auf Nachfrage. Denn dieser Tag stehe nicht nur für das Ende der Herrschaft der Nationalsozialisten, sondern auch für den Verlust eines Teil des deutschen Staatsgebiete und für „massive Verbrechen an der deutschen Zivilbevölkerung“.
[close]
https://www.tagesspiegel.de/politik/gauland-lehnt-dauerhaften-feiertag-ab-deutlicher-gegenwind-fuer-afd-fraktionschef-nach-kritik-am-8-mai/25805184.html
(In den Kommentaren sammelt sich das "Opfervolk" auch schon wieder)

https://www.n-tv.de/politik/Tag-der-absoluten-Niederlage-Gauland-gegen-8-Mai-als-Feiertag-article21761171.html

https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/parteien/id_87829188/alexander-gauland-trauert-8-mai-1945-bedeutete-verlorene-gestaltungsmoeglichkeit-.html

https://www.tagesschau.de/inland/afd-gauland-kritik-101.html

uvm.


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