Autor Thema: Die Revisionsbegründung  (Gelesen 7878 mal)

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Offline rtk

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #45 am: 13. September 2017, 12:19:49 »
Man kann sich aber auch selbst stärken oder andere gut führen, weil man mit den zu Verfügung stehenden Verbindungslinien fast Alles im Leben erklären kann.

Das schaffen die meisten im Milieu doch schon mit dem Davidstern. Nicht mal dazu reicht's bei Fitzek? Nebbich.
 

Offline dieda

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #46 am: 13. September 2017, 12:39:43 »
@Anti Reisdepp und @hair mess
Hmm, Heptagon und siebenzackiger Stern kannte ich, aber nicht das Heptagramm, aber man lernt ja nie aus:

Zitat
Es gibt wohl kaum jemanden, dem die vielfältigen Bedeutungen von Pentagramm, Hexagramm oder achtzackigem Ištar-Stern nicht hinlänglich bekannt sind. Doch zwischen Hexagramm und Ištar-Stern liegt das wenig beachtete Heptagramm. Von dieser geometrischen Form, deren Innenraum aus einem Heptagon besteht, gibt es zwei Ausprägungen. Der plumpere Heptagramm-Stern besteht aus Sehnen, die an jeweils einem Punkt vorbei zum übernächsten führen. Die spitz zulaufende Version besteht indes aus Sehnen, die an jeweils zwei Punkten vorbei zum drittnächsten führen. Die spitze Ausführung vereint dabei die plumpe Ausführung in sich.


Heptagramme geometrisch


Die Sieben gilt gemeinhin als Glückszahl und im Christentum symbolisiert das Heptagramm die sieben Tage der Schöpfung. Allerdings spielt die Sieben auch im Buch der Offenbarung eine große Rolle bei der Apokalypse. Sieben Siegel werden gebrochen und sieben Engel blasen in ihre Posaunen, was jeweils große Katastrophen heraufbeschwört.


Das ist eigentlich schon unheimlich genug, doch es gibt noch eine weitaus dunklere Seite des Heptagramms. In der Crowleyschen Thelema steht es zum Beispiel für die Göttin Babalon.


Heptagramm Babalon


Das Heptagramm ist zudem das Symbol der International Grand Lodge of Druidism. Der deutsche Druidenorden gibt seit den 1870ern sogar eine Zeitschrift mit dem Titel „DRUIDENSTERN“ heraus, welche inzwischen auch in der Schweiz erscheint.
Kwelle


Damit ist eigentlich auch schon alles gesagt. Oder nicht? Achja, Terrordruide, da war doch mal was.  :think:

Edith sagt, und der guten Ordnung halber:
Zum Vergleich der "echte" Druidenstern des selbsternannten "Ordens", der sich immerhin vom "Terrodruiden" ausdrücklich distanziert:





 
« Letzte Änderung: 13. September 2017, 13:17:54 von dieda »
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Offline nomenklatur

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #47 am: 13. September 2017, 13:42:33 »
Beim Heptagramm gibt es zwei Möglichkeiten der Darstellung. Mit spitzen und mit stumpfen Ecken.
Es gibt hierzu eine Persönlichkeitslehre mit sieben Grundpersönlichkeiten und, wie man mit diesen Persönlichkeiten verbunden ist.

Stumpf ist bei Peter Trumpf.
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Offline dieda

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #48 am: 13. September 2017, 14:08:27 »
Lustich!
Seine Bezopftheit ist mit seinen wenig "nachhaltigen" Investments und seinen undurchsichtigen Immobilientransaktionen nicht nur der betrogene Betrüger, mit seinen magischen- okkulten Spielchen nicht nur Opfer seiner eigenen Mind- Manipulationen sondern gibt nun mit seinem "letzten Versuch", in der Revision auf den Verbotsirrtum abzusstellen, auch noch den offiziellen Offenbarungseid zu seiner angeblich immer so "überragenden Rechtskunde" ab.

Kann man machen, aber damit ist aber auch noch der Mythos vom standhaften Mehrtürer für die Szene futsch. 
:clap:
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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #49 am: 13. September 2017, 15:40:38 »
Wie kommst du darauf? Die sind mit so einer Stumpfheit geschlagen und über alle Maßen eingeseift,
dass die wahren Gläubigen nicht ein einziges Platzen bei tausend Seifenblasen sehen können.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 

Offline Königlicher Hofnarr

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #50 am: 13. September 2017, 22:30:20 »
Da sind nur noch die dümmsten, naivsten und hörigsten Anhänger von Peterchen übriggeblieben. Eben jene die er derart stark indoktrinieren konnte, damit sie zum eigenen Denken und Handeln nicht mehr fähig sind.

Zur Motivationslage der letzten Hörigen hören wir Martin von Schulz, Amtmann im Staatsdienst:
Zitat
"Was sollen wir denn sonst machen?"

Bei sooo viel Motivation kann doch nichts schief gehen.  :facepalm:
Auch Cäsar nannte als Motiv, warum er halb Europa besetzt habe, dass ihm einfach nur langweilig gewesen sei.
« Letzte Änderung: 13. September 2017, 22:56:24 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 

Offline nomenklatur

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #51 am: 13. September 2017, 23:09:34 »
Auch Cäsar nannte als Motiv, warum er halb Europa besetzt habe, dass ihm einfach nur langweilig gewesen sei.

Er war aber auch astronomisch verschuldet und musste schnell ordentlich Beute machen.
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Offline Königlicher Hofnarr

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #52 am: 13. September 2017, 23:46:16 »
Ganz im Gegensatz zu P...   
... ach, Moment  :think:
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 

Offline gibtetdat

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #53 am: 23. September 2017, 10:04:24 »
Ich muss gestehen, dass ich dieses Konvolut nicht gründlich durchgelesen, sondern nur überflogen habe. Der BGH muss sich vielleicht gründlich damit auseinandersetzen, aber ich vermute eigentlich nicht, dass sich zwischen all dem Unsinn im Kubik ein wirklich triftiges Argument versteckt. Wenn überhaupt etwas am Urteil aus Halle auszusetzen ist, dann dürfte sich dies nur in der Revisionsbegründung des Verteidigers finden, wobei ich darin auch nichts gefunden habe, was auf den ersten Blick stichhaltig wirkt.
Ich überlasse das aber gerne dem BGH und halte einfach mein Urteil zurück.

Etwas verspätet aber nur vielleicht Interesse besteht. Es hat einen Grund warum der Rechtspfleger immer wieder reinschreibt, dass er die Verantwortung nicht übernimmt. Revisionsbegründungen können nur durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftstelle des Gerichts (und dort speziell nur durch einen Rechtspfleger) erklärt werden. Der Rechtsanwalt oder Rechtspfleger hat dabei eine Filterfunktion. Er muss gestaltend an der Begründung mitwirken, für das Protokollierte die volle inhaltliche Verantwortung übernehmen und darf nicht nur einfach Sekretär spielen. Eine entgegen diesen Grundsätzen aufgenommene Begründung ist unzulässig und führt zur Unzulässigkeit der Revision. Jetzt kann man sich noch darüber streiten was passiert, wenn nur für Teile die Verantwortung übernommen wird wie hier. Folgt man nicht der Meinung, dass die gesamte Revision dadurch unzulässig wird, sind zumindest die Teile für die keine Verantwortung übernommen wird unwirksam. Der BGH kann es sich daher hier recht einfach machen wenn er denn möchte.
 
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Offline Schattendiplomat

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #54 am: 23. September 2017, 10:16:04 »
nunja - paralell hat ja auch sein Anwalt eine Revisionsbegründung eingereicht, die mMn stark gefiltert und anwaltlich gestaltet ist. Ist das überhaupt zulässig?

Ich verstehe das auch so, dass dem werte Herr König die Revisionserklärung seines Anwaltes nicht gepasst hat und er daher beschlossen hat eine Eigene zu verfassen (am Anfang nimmt er nämlich Bezug auf die anwaltliche Version).
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Offline Pantotheus

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #55 am: 23. September 2017, 11:12:31 »
nunja - paralell hat ja auch sein Anwalt eine Revisionsbegründung eingereicht, die mMn stark gefiltert und anwaltlich gestaltet ist. Ist das überhaupt zulässig?
M. W. ja. Aber die Strafjuristen unter uns werden das genau wissen und erklären können.
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Offline kairo

Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #56 am: 23. September 2017, 11:21:14 »
Ich verstehe das auch so, dass dem werte Herr König die Revisionserklärung seines Anwaltes nicht gepasst hat und er daher beschlossen hat eine Eigene zu verfassen (am Anfang nimmt er nämlich Bezug auf die anwaltliche Version).

Und was macht das Gericht daraus? Muss es sich für eine entscheiden?
 

Offline BlueOcean

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #57 am: 24. September 2017, 02:01:28 »
Ich weiß nicht, ob es dazu zwingende Regeln gibt. Allerdings ist es wenig relevant, ob sie dem Geschwätz vom Fitzek ihre Aufmerksamtkeit widmen. Denn irgendeinen ansatzweise stichhaltigen Revisionsgrund kann ich der Wiederholung wiederholter Wiederholungen nicht entnehmen. Das sich rechtfertigende und sich selbst überhöhende Geblöke ist völlig irrelevant.

Allerdings bin ich mir sicher, dass sich das Gericht mit der Begründung des Anwalts auseinander setzen wird und der hat einen ganzen Reigen von wenigstens bedenkenswerten Punkten aufgeführt. Er dickt zwar manche Argumente kräftig an und trägt zwangsläufig einseitig vor aber er müht sich redlich nur keinen denkbaren Revisionsgrund auszulassen. Und da ist nicht auszuschließen, dass sich das Gericht in der einen oder anderen Rechtsfrage überzeugen lässt. Ob das am Ende viel ändern würde bezweifele ich aber eher.
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dtx

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #58 am: 24. September 2017, 02:14:37 »
Ich weiß nicht, ob es dazu zwingende Regeln gibt. Allerdings ist es wenig relevant, ob sie dem Geschwätz vom Fitzek ihre Aufmerksamtkeit widmen. Denn irgendeinen ansatzweise stichhaltigen Revisionsgrund kann ich der Wiederholung wiederholter Wiederholungen nicht entnehmen. Das sich rechtfertigende und sich selbst überhöhende Geblöke ist völlig irrelevant.

Sicher wird es Fitzek aus Prinzip unterlassen haben, auch nur einen einzigen wirklichen Revisionsgrund vorzutragen. Sich rechtfertigend zu bestätigen, die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen zu haben, ist doch viel effektiver.
 
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Offline Pantotheus

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #59 am: 24. September 2017, 10:36:40 »
Falls es einen Rechtfertigungsgrund gäbe, könnte er auch zur Straflosigkeit führen.
Gesetzt den Fall, dass ich einen Angehörigen mit Verdacht auf Herzinfarkt oder Schlaganfall in meinen Wagen packte und in die Notaufnahme führe, aber auf dem mit Fahrverbot belegten Waldweg, der mir eine halbe Stunde Umweg zum Krankenhaus erspart, erwischt würde, würde ich mich auch auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.
Fatzke ist aber meilenweit von jeglichem denkbaren Rechtfertigungsgrund entfernt. Mit seinen Tateingeständnissen (nicht: Tatgeständnissen) hat er sich aber sicher keinen Gefallen getan, wenn es eines Beweises der Uneinsichtigkeit bedürfte, hätte er ihn hiermit wohl geliefert.

Übrigens braucht ein Angeklagter seine Revision materiell-rechtlich gar nicht zu begründen. Das Revisionsgericht muss dann selbst prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Anders der Anwalt, und der Pflichtverteidiger hat sich redlich Mühe gegeben, eine "wasserdichte" Revision zu verfassen, wobei ich im einen oder anderen Punkt vermute, dass er Wunschdenken erlegen sei.
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