Autor Thema: Die Revisionsbegründung  (Gelesen 7882 mal)

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Offline Pantotheus

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #15 am: 11. September 2017, 19:11:49 »
Interessant ist auch der Zeitpunkt der Veröffentlichung: Fast zwei Monate hat es gebraucht, simple Scans einzustellen. Ob das etwa mit dem bevorstehenden Jubiläum zusammenhängt?
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Offline Sandmännchen

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #16 am: 11. September 2017, 19:26:18 »
Was bekommt das Revisionsgericht von Fitzeks Schwülstigkeit eigentlich zu Gesicht? Das ganze Protokoll, oder nur das, was der Rechtspfleger für sinnbehaftet einstuft?
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 

Offline comsubpac

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #17 am: 11. September 2017, 19:29:29 »
Zitat
Der Rechtspfleger weist den Antragsteller darauf hin, dass er nicht dazu bereit ist folgende Begriffsbestimmungen, [...], in das Protokoll aufzunehmen.

Gut, dass uns diese Begriffsbestimmungen zugespielt wurden:

Oberster Souverän

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Auch bekannt als Guru. Vorbestrafter, gewalttätiger, Ex-Koch, Ex-Videothekenbetreiber,
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Amtmann im Staatsdienst

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Peter, Imperator Fiduziar

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Titel den man sich ausdenkt wenn einem Gottkönig nicht ausreichend ist, Sohn des Horst, Herscher von Wittenberg, Thema der nächsten Weltausstellung.
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« Letzte Änderung: 11. September 2017, 19:31:43 von comsubpac »
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Offline Wittenberger

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #18 am: 11. September 2017, 20:31:16 »
Ist der Revisionsantrag von Fitzek (siehe letzte Seite) unwirksam?
 

Offline Pantotheus

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #19 am: 11. September 2017, 20:36:18 »
Vielleicht, aber vermutlich nicht. Wenn ich das richtig gelesen habe, dann hat Fatzke bereits vorher die Revision erklärt. Ein Angeklagter braucht seine selbst eingelegte Revision nicht zwingend zu begründen. Dann prüft das Revisionsgericht einfach den materiellrechtlichen Teil auf Rechtsfehler. Wenn also die Revisionserklärung gültig war, dann steht seine Revision, selbst wenn die Revisionsbegründung, die er geliefert hat, ungültig wäre. Allerdings ist man versucht zu hoffen, dass der BGH diese Revisionsbegründung liest und entsprechend würdigt. Fatzke hat kaum etwas ausgelassen, um sich selbst in die Pfanne zu hauen.

Der Rechtspfleger scheint sich, so weit ich das aus der Niederschrift herauslesen kann, wacker und kompetent geschlagen zu haben.
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Offline Königlicher Hofnarr

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #20 am: 11. September 2017, 21:41:52 »
Das ist, so weh es mir tut, nie und nimmer ein Zopf. Leider muss ich das hier immer wieder betonen. In der Beratungsresistenz habt Ihr euch unserem Besprechungsgegenstand schon ganz gut angepasst.

Lieber Hermes,
Du hast bei deinen Überlegungen möglicherweise übersehen, den Volksmund und die weitreichenden praktischen Folgen ausreichend zu würdigen. Der Volksmund (wer auch immer das ist) sagt in unserer Gegend durchaus "er trägt einen Zopf" und nicht "er trägt einen Schwanz".
Gut, ab und zu auch letzteres, aber glaube mir, in Bezug auf Fitzek hat hier wirklich niemand Lust, darüber nachzudenken! (nicht mal die eine Zeugin, die später sagte "Ich habe mich ihm nie hingegeben.")

Und weil "der Beschwanzte" auch in der Praxis ganz schön scheiße klingt, hat das 24. UG mit dem
Zitat
Erlass zur Bezeichnung von Hornfäden im hinteren Bereich des caput bei Imperatoren und sonstigen Shilos
dankenswerterweise geregelt, dass wir "der Bezopfte" sagen dürfen.

Denk doch auch mal an die Kleinen. Die Kinder im Sonnenstaatland sollen nicht durch "den Beschwanzten"  früh-sexualisiert werden!

Sie sollen von klein auf das friedliche Miteinander lernen, demokratische Werte, wie man nicht alles im Leben versemmelt, kurzum: wie man ein gutes Schlafschaf wird.   Blööööök.
Für eine Welt in Frieden und Wohlstand, getragen vom Respekt der Völker untereinander, sollen unsere Kleinen hier nur pädagogisch wertvolles Material vorfinden. So wie dieses:
Spoiler
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« Letzte Änderung: 11. September 2017, 23:19:55 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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Offline SchlafSchaf

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #21 am: 11. September 2017, 22:25:08 »

Sie sollen von klein auf das friedliche Miteinander lernen, demokratische Werte, wie man nicht alles im Leben versemmelt, kurzum: wie man ein gutes Schlafschaf wird.   Blööööök.

Dafür reicht auch Liebe und Wick Vapurup
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 

Offline aitmatow

Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #22 am: 12. September 2017, 11:34:04 »
Der Text stellt wirklich ein Geständnis dar, wenn auch ein unfreiwilliges. Es fällt vor allem auf, dass er gar nicht merkt, welche Offenbarungen er leistet, sobald er den Vorwürfen des Gerichts seine eigene krude Rechtsauffassung gegenüberstellt. Beispiel (S. 4):

Zitat
Weiterhin wird gerügt:
...
- er die Fremdgelder wie eigenes Geld behandelt und verwendet hätte und sich nicht wie ein Gutsverwalter sondern wie ein Gutsherr verhalten hätte, der niemandem Rechenschaft schuldete, obwohl die Kapitalüberlasser ihm die Kapitalmittel zu seiner freien Verwendung gegeben hätten, ...

Und dann (S. 15):

Zitat
Auch sämtliche Zweckbetriebe hätten unter seiner Kontrolle und seiner Verfügung als Vereinsvorstand gestanden. Davon seien nur einige wenige im ihm ausgehändigten Urteil aufgeführt. Die alleinige Eigentümerschaft komme auch im Art. 29 der Vereinigungsverfassung „Königreich Deutschland“ zum Ausdruck, die auch auf Seite 113 des Urteils wie folgt bestätigt werde:

„(1) Der König ist bis zur Schaffung des Staatsrates der alleinige Betreiber und Eigentümer der Staatsbetriebe…“
„(2) Der König entscheidet vorrangig über die Mittelverwendung…“
Der Antragsteller rügt, dass die Richter diese Vorschriften nicht gewürdigt haben, denn eine Eigentümerschaft begründe die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über eine Sache.

Das fällt wohl (wie der gesamte Text) in die Kategorie Eigentor.

Immerhin kann der Zopf nicht umhin, auch die Leistungen des Gerichts zu würdigen (S. 6):

Zitat
Das Landgericht habe die komplexen Tatsachen zwar korrekt ermittelt, ...

Aber:

Zitat
jedoch die ermittelten Tatsachenfeststellungen nicht in die Bewertung einfließen lassen.

Wie das? Auch an anderer Stelle muss er zähneknirschend einräumen, dass das Gericht mit seiner grundsätzlichen Einordnung nicht daneben lag (S. 36):

Zitat
Der Antragsteller erklärt, dass das Gericht jedoch halbwegs korrekt aufführe:
„Genaue Aufzeichnungen darüber, wie der Angeklagte die Gelder verwendet hat und welche Summen in die von ihm gekauften Grundstücke geflossen sind, wurden nicht aufgefunden. Es bekundete auch niemand der von dem Angeklagten nach und nach benannten Mitglieder seiner Gemeinschaft, die nach seinen Angaben für die Buchhaltung zuständig gewesen seien, dass sie genaue Aufzeichnungen über die Verwendung der Gelder geführt hätten.“

Doch auch hier windet er sich (ebd.):

Zitat
Der Antragsteller verstehe unter dem Begriff „Buchführung“ die für einen Verein erforderliche einfache Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung, also etwas anderes als die Richter, die unter „Buchführung“ die Bilanzbuchhaltung eines Kaufmannes verstehen.
Er rügt, dass das Beweismittel der Verfassung Neudeutschland auch dahingehend nicht geachtet wurde und auch nicht die Tatsache, dass es sich bei der Vereinigung NeuDeutschland um einen Idealverein und eine gemeinnützig tätige Stiftung handele. So käme es zu fehlerhafter Rechtsanwendung und zur Verletzung materiellen Rechts.

Wenn nichts mehr hilft, wird eben umdefiniert, oder ein Beweismittel als solches deklariert, obwohl es das nicht ist. Dass er sich dabei in der eigenen Argumentation heillos verheddert (seit wann hatte Neudeutschland eine Verfassung?), zeigt den Grad der Verzweiflung ebenso wie die Begriffsschöpfung: was soll denn ein Idealverein sein? Ganz abgesehen davon, dass er auch einen klaren Einnahmen/Ausgaben- Nachweis nicht vorlegen konnte.

Da strickt jemand kräftig an seiner eigenen Realität. Dumm nur, wenn die nichts mit dem zu tun hat, was andere als Wirklichkeit wahrnehmen. Dazu eine besondere Perle fiduziarischer Formulierungskunst (S. 3):

Zitat
Er rügt, dass zahlreiche von ihm im Verfahren gelieferte Beweismittel nicht ansatzweise dem Ermittlungsergebnis der Anklage entsprachen.

Beim Formulieren der "Revisionsbegründung" wusste der Oberjurist offenkundig schon nicht mehr, wo vorn und hinten ist. Kein Wunder, wenn man so viele rhetorische Pirouetten dreht. Irgendwann muss einem schwindelig werden.

« Letzte Änderung: 12. September 2017, 11:37:16 von aitmatow »
 
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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #23 am: 12. September 2017, 11:53:38 »
Bei den ganzen Einwänden, Hinweisen und Belehrungen des Rechtspflegers die in der Niederschrift stehen würde mich echt interssieren wie lange das Gespräch gedauert hat. Ich schätze mindestens 4 Stunden, wenn nicht gar deutlich mehr, sind die da schon zusammen gegessen.
Der Rechtspfleger kann einem echt ein wenig leid tun, die Mitschrift liest sich aber so als sei der mit extrem viel Geduld bei der Sache gewesen. Ich kann mir fast bildlich vorstellen wie er immer wieder gebetsmühlenartig diverse Floskeln wiederhohlt. Ein bisschen kann er einem Leid tun.

Unter "Beweise ignoriert" scheint der Pudelkönig zu verstehen, dass seine vorgebrachten Beweise nicht als einzige Beweise anerkannt wurden. Beweise sind ja schön und gut aber sie müssen eben belegbar und glaubhaft sein, beides trifft auf die Beweise des Pudelkönigs nur bedingt zu - teils kann er mMn* auch echt froh sein, wenn man manche der Beweise von ihm ernst genommen hätte wäre manche Strafe vermutlich höher ausgefallen.
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*mMn - meiner (ganz persönlichen) Meinung nach
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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #24 am: 12. September 2017, 12:09:34 »
Den Begriff "Idealverein" gibt es wirklich, siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Idealverein
Kurz gesagt ist ein Idealverein einer, der eine Idee verfolgt, keinen wirtschaftlichen Zweck (im allgemeinen Sprachgebrauch nennt man das eine "ideelle Zwecksetzung").
Bei NeuDeutschland war das m. E. nie gegeben. Erstens handelte es sich nie um einen Verein im eigentlichen Sinne, da die Eintragung wegen Verfolgung rechtswidriger Zwecke verweigert wurde. Der "Verein" war also faktisch eine GbR mit Fatzke als einzigem Organ. Eine Vereinigung, die rechtswidrige Zwecke verfolgt, kann auch nicht "ideal" im Sinne der entsprechenden Regelungen sein. Zweitens stand doch von Anfang an faktisch die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke im Vordergrund. Da am Ende das Tatsächliche zählt, nicht das, was die Satzung sagt, dürfte auch von daher kein Idealverein vorgelegen haben (sofern ein nicht existierender Verein überhaupt ein Idealverein sein könnte).

Dass Fatzke unter "Beweis" etwas Anderes versteht als das Prozessrecht, ist schon in den verschiedenen Hauptverhandlungen sichtbar geworden. Auch dass er sich selbst belastet, ist nicht wirklich neu, nur hier eben nachzulesen.

Der Rechtspfleger hat seine Sache nach Ausweis der Niederschrift doch sehr gut gemacht, und dies unter besonders schweren Umständen. Eine baldige Beförderung zum Justizoberinspektor wäre angezeigt.
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Offline dieda

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #25 am: 12. September 2017, 12:28:50 »
Aus Sicht seiner Bezopftheit war das ganze Vereinskonstrukt aber doch schon ziemlich "ideal" und hat auch lange genug "ideal" funktioniert.
Womit für Fitzek und im Rahmen seiner rein "wissenschaftlichen Experimente" bereits der "Idealverein" bewiesen wäre.

Also Immer diese trocknen Theoretiker ::), schließlich macht er doch nur "Definitions"- Angebote.  ;)
D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #26 am: 12. September 2017, 13:02:23 »
Zum Schießen Mal wieder der Bezofte. Nur mal um das hier festzuhalten, dass Peter mehrfach feststellte, er sei KEIN Reichsbürger:

Zitat
Der Antragsteller besteht jedoch auf die Aufnahme in das Protokoll:
Peter I
Menschensohn des Horst und der Erika
Petersplatz 1
zu Wittenberg, Königreich Deutschland
hier im Verfahren als "Peter Fitzek" bezeichnet
z.Zt. gegen unseren Willen aufenthältig: JVA Halle
Am Kirchentor 20
06108 Halle
:facepalm: :facepalm: :facepalm:
Das heißt in WohnHAFT Fiitzi  ;D

Zitat
Der Antragsteller  rügt, dass er keine und somit auch nicht diese "Person" ist. Er ist ein freies göttliches Wesen Er sei auch nicht "deutsch". Er sei Deutscher und seine  Staatsangehörigkeit sei Königreich Deutschland
Ja wenn du das nicht diese PERSON bist, wieso äußerst du dich dann?  :dance:

Zitat
Trotz der obrigen Belehrung gibt der Antragsteller zu Protokoll er weise alle Vermutungen zurück, welche ein Vertragsverhältnis ein wie auch immer geartetes Rechtsverhältnis oder Treueverhältnis unterstellt oder unterstellen. Der Antragsteller wiederspricht jeglichem angedichteten oder schweigended unterstelltem Verhältnis mit der Bundesrepublick Deutschland, Deutschland oder dem Deutschen Reich und erklärt, dass er noch eventuelle oder noch bestehende Verstrags- oder sonstige Verhältnisse zu o.g. Körperschaft die ihn in seinem souveränen Rechten berauben oder berauben können kündige. Der Antragsteller behält jedoch die Geltung der von Ihm für dieses Verfahren gelieferten Verzichterklärungen der gerichtlichen Immunität bei Beibehaltung der Volstreckungsimmunität
Ziemlich viel Reichsbürger geschwubbel aber schön umschrieben dass man nicht gleich merkt wie der Hase beim Bezopften läuft. Schön auch der letzte Satz, nach dem Motto ihr dürft gegen mich ermitteln aber in den Knast geh ich nicht.

Zitat
[/Der Antragssteller rügt, dass er bisher nur eine auf den 12.Juni datiert nicht bestellte Ausfertigung eine undatierten und nicht unterzeichneten Urteils (-entwurfs) erhielt.quote]
Keine weiteren Fragen!
Ein Geisterfahrer? Quatsch! Hunderte!
- Alle Reichsbürger. Immer -

Es muas a Blede gem, oba es wern oiwei mehra
- Gustl Bayrhammer -
 

Offline Pantotheus

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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #27 am: 12. September 2017, 13:31:17 »
Das Problem bei Fatzke ist, dass er durch die Aussicht auf Bestrafung, ja, selbst durch erlittene Nachteile nichts lernt.
Das ist das gleiche Spiel, das er mit der BaFin und ihren "Entwürfen" zu spielen versuchte. Damals konnte er auch noch mit den Anschriften und den daher angeblich nicht erhaltenen Post argumentieren. Doch das hat nichts genützt. Irgendwann sind die angeblichen Entwürfe der BaFin wegen Ausbleibens einer Anfechtung nach Ablauf der entsprechenden Fristen unanfechtbar und somit auch rechtskräftig geworden. Das Verwaltungsgericht hatte dann auch keine Lust auf seine Adress-Rate-Spiele und hat eben irgendwann die öffentliche Zustellung verfügt.
Dass es sich bei verschiedenen Bescheiden nur um "Entwürfe" gehandelt habe, wollte Fatzke schon in der Hauptverhandlung dem Gericht weis machen, was aber nicht verfing. Nun kann er ja sehen, was der BGH dazu sagt.
Wer aus Erfahrung lernen könnte, würde sein Vorgehen nun vielleicht anpassen. Aber nicht Fatzke.
Nun erlaube ich mir noch den Hinweis, dass diese Unfähigkeit, aus Strafe oder auch nur aus erlittenen Nachteilen als Folge eigenen Verhaltens zu lernen, ein Merkmal der antisozialen Persönlichkeit ist. Weiter ist es auch so, dass sich Psychopathie aus Elementen des Narzissmus und der antisozialen Persönlichkeit zusammensetzt.
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Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #28 am: 12. September 2017, 13:36:01 »
Der Text stellt wirklich ein Geständnis dar, wenn auch ein unfreiwilliges. Es fällt vor allem auf, dass er gar nicht merkt, welche Offenbarungen er leistet, sobald er den Vorwürfen des Gerichts seine eigene krude Rechtsauffassung gegenüberstellt.

Das Problem, welches ich damit habe ist, daß Geständnisse ohne Unterschied der Motivation strafmildernd gewertet werden, weil man im Regelfall davon ausgeht, daß ein Geständnis einen Erkenntnisprozeß in der Auseinandersetzung mit der Tat zur Voraussetzung hat und demzufolge zumindest ein erster Schritt auf dem Weg zur Reue sein müßte. Nur ist gerade das genaue Gegenteil bei Fitzek der Fall: Er "gesteht" die Taten ja nur, indem er der Öffentlichkeit darlegt, daß er zu diesen berechtigt gewesen sei. Nun stellen §§ 20 und 21 StGB glücklicherweise auf "eine krankhaften seelischen Störung, ... eine tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder ... Schwachsinn oder eine schweren anderen seelischen Abartigkeit" ab, die beim ihm - zumindest infolge der Verweigerung der Exploration - nicht nachzuweisen war.

Wenn Fitzek sich in Halle auf einen Strafprozeß eingelassen und das LG nicht bloß als Bühne benutzt hätte, würde er vielleicht auf § 17 StGB und die Strafminderung nach § 49 StGB abgezielt haben. Nur ist er in dem Dilemma, daß das Ding da "Verbotsirrtum" heißt und er also seinen Pudeln eingestehen müßte, danebengelegen zu haben. Schließlich sind die die wirklichen Adressaten seiner Schwurbeleien und nicht etwa das Gericht, an das er es wider seinen Willen richten muß.
 
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Offline aitmatow

Re: Die Revisionsbegründung
« Antwort #29 am: 12. September 2017, 19:24:22 »
Das Problem bei Fatzke ist, dass er durch die Aussicht auf Bestrafung, ja, selbst durch erlittene Nachteile nichts lernt.
...
Nun erlaube ich mir noch den Hinweis, dass diese Unfähigkeit, aus Strafe oder auch nur aus erlittenen Nachteilen als Folge eigenen Verhaltens zu lernen, ein Merkmal der antisozialen Persönlichkeit ist. Weiter ist es auch so, dass sich Psychopathie aus Elementen des Narzissmus und der antisozialen Persönlichkeit zusammensetzt.

Dieses Beharren auf alten, im Grunde längst widerlegten Positionen inklusive Gottesbezug ist wirklich erschreckend. Tatsächlich liegt angesichts der letzten Ergüsse der Verdacht auf eine dissoziale Störung, insbesondere ein instrumentell-dissoziales Verhalten, das über den Narzissmus hinausgeht, nahe. Bislang konnte man noch der Auffassung sein, dass er um seiner (geglaubten) "Vorbildfunktion" für die eigenen Gefolgsleute Willen und für den Erhalt der eigenen Spitzenposition in der selbst geschaffenen "Gemeinschaft" diesen Kamikazekurs verfolgte, sehr wohl aber wusste, dass er falsch lag. Aber die Argumentation in der Revisionsbegründung legt meines Erachtens deutlich Zeugnis ab von der totalen Unfähigkeit, aus Erfahrung zu lernen und die Wirklichkeit als solche wahrzunehmen – trotz anwaltlicher Beratung. Der Realität ist Fitzek schon völlig entrückt: selbst dort, wo er sich der Logik der Argumentation des Gerichts nicht entziehen kann, versucht er diese im Ergebnis hinweg zu erklären. Die Ausflüchte sind dabei vielfältiger Natur: Beweise wurden nicht "anerkannt", wo "Tatsachen" korrekt ermittelt wurden, sind sie nicht richtig bewertet worden, Streitpunkte werden zu Definitionsfragen erklärt usw. Gemeinsam ist allen Argumenten dabei nicht nur die (exklusive) Annahme Fitzeks, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Vielmehr ist ihnen meiner Auffassung nach allesamt ein ausweichender Charakterzug eigen. Fitzek betont mit jedem seiner „Gegenargumente“, dass Grundregeln sozialen Miteinanders für ihn nicht gelten, er eine besondere Behandlung verdient hätte. Eigene Positionen werden verabsolutiert (seine Definition von Buchhaltung etwa über die des Gerichtes gestellt). Dazu gehört auch die Erklärung, das Gericht sei nicht für ihn zuständig, und letztlich eben auch der Anspruch, an Gottes Stelle auf Erden zu wirken. Denn damit entzieht er sich jedem Zugriff irdischen Rechts. Wer sollte über den Sohn denn urteilen dürfen außer dem Vater? Das Gerede über eine „Theokratie“ im Sinne der Verwirklichung der „Schöpfungsordnung“ gehört in die gleiche Kategorie: weil die Definition dessen, was man darunter verstehen soll, bestenfalls in der Bibelexegese, grundsätzlich aber eher im Graubereich menschlicher Interpretation wurzelt, lässt sie ihm genügend Spielräume, um sich über alle störenden Vorschriften hinwegzusetzen. Im Grunde erscheint der Anspruch auf die Gottessohnschaft als ultimatives Refugium für jemanden, der mit (irdischen) Sozialbeziehungen und den ihnen zugrundeliegenden Regeln nichts anfangen kann. Insofern ist Fitzek durchaus konsequent – und antisozial.
 
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