Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 - ab dem 27.6.2017  (Gelesen 68272 mal)

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Offline Noldor

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 -
« Antwort #750 am: 18. August 2017, 14:13:14 »
Spoiler
@BlueOcean Danke für diesen Hinweis! Hier die entscheidende Stelle:
Zitat
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches
bestimmen und ordnen im Namen des Königreiches Deutschland was folgt:
Art. 1
Dem in Wien am 08. November 1968 unterzeichneten Übereinkommen über den Straßenverkehr
wird mit den Vorbehalten aus Art. 2 zugestimmt. Gleichzeitig wird das Übereinkommen hiermit
ratifiziert. Das Übereinkommen wird dazu nachfolgend veröffentlicht.
Art. 2
Das Königreich Deutschland erklärt sich gegenüber Anlage 6 Punkt 2. Satz 2 (Die Farbe des
Führerscheins sollte möglichst rosa sein) als nicht gebunden. Das Königreich behält sich das
Recht vor, die Farbe des Führerscheins in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften anders zu
bestimmen.
Das Königreich Deutschland gewährt allen Staatsangehörigen des Königreiches Deutschland
alle Rechte des Königreiches Deutschland im gesamten Gebiete Deutschlands gemäß geltendem
Völkerrecht und betrachtet diese als vorrangig gegenüber den Vorschriften des gegenwärtigen
Gebietsverwalters/Treuhänders.
Art. 3
Bis zur Bildung des Staatsrates und der Ernennung des Verkehrsministers kann der König oder
der Oberste Souverän einen Bevollmächtigten (Staatssekretär für Verkehrsangelegenheiten) für
die Aufgaben des Verkehrsministers bestallen.
Art. 4
Dieses Gesetz gilt in allen Teilen des Königreiches Deutschland und ist für alle Staatsangehörigen
des Königreiches Deutschland und Personen, die sich auf dem Gebiete Deutschlands aufhalten,
gleichermaßen verbindlich.
Das Gesetz tritt mit der Unterzeichnung am heutigen Tage und durch Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt
in Kraft.
Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Staatssiegel.
Gegeben in der Staatskanzlei zu Wittenberg am 01.03.2013
Peter Fitzek
gewählter Oberster Souverän
des
Königreiches Deutschland
Die Übergabe der Ratifizierungsurkunde hat zu Wien am ___________2013 stattgefunden.
Interessant ist, dass da, wo das Datum stehen sollte, nur Unterstriche zu finden sind. Hat am Ende die Übergabe der Ratifikationsurkunde also gar nicht stattgefunden? Dann wäre sogar nach den selbst gesetzten Regeln des KRD das Übereinkommen nie ratifiziert worden.  :))

Hübsch ist dann der von @Autsch ! erwähnte Anhang:
Spoiler
Im Namen der von Uns vertretenen Regierung machen Wir zu dem Wiener Übereinkommen über den
Straßenverkehr folgende Vorbehalte:
Das Königreich Deutschland betrachtet sich an die Vorschriften des Anhang 6 in folgenden
Punkten als nicht gebunden:
die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein.
Das Königreich Deutschland behält sich das Recht vor, folgende Farben für seine Führerscheine zu
verwenden:
rosa: für Inhaber eines Führerscheins mit eingeschränkter Fahreignung und eingeschränkten Rechten;
weiß - grau: für den Inhaber eines bundesdeutschen Führerscheins bei Beibehaltung seiner Rechte
gelb: für den Inhaber eines Führerscheins “Freie Fahrt B” (freie Fahrt nach freiem Ermessen innerhalb
festgelegter Ermessensspielräume), welcher im gesamten Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem
geltenden Völkerrecht erweiterte Rechte entsprechend der Gesetze des Königreiches Deutschland
auszuüben berechtigt ist;
grün: für Inhaber eines Führerscheins “Freie Fahrt A” (uneingeschränkt freie Fahrt nach freiem Ermessen),
welcher im gesamten Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht erweiterte Rechte
entsprechend der Gesetze des Königreiches Deutschland auszuüben berechtigt ist.
Das Königreich Deutschland betrachtet sich an die Vorschriften des Anhang 7 in folgenden
Punkten als nicht gebunden:
die Farbe des Führerscheins muß ein Heft im Format A6 sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten
sind weiß.
Das Königreich Deutschland behält sich das Recht vor, folgende Farben für seine Führerscheine zu
verwenden:
innen rosa: für Inhaber eines Führerscheins mit eingeschränkter Fahreignung und eingeschränkten
Rechten;
grau – weiß: für Inhaber eines bundesdeutschen Führerscheins und bei Beibehaltung seiner Rechte
innen gelb: für Inhaber eines Führerscheins “Freie Fahrt B” (freie Fahrt nach freiem Ermessen innerhalb
festgelegter Ermessensspielräume), welcher im gesamten Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem
geltenden Völkerrecht erweiterte Rechte entsprechend der Gesetze des Königreiches Deutschland
auszuüben berechtigt ist;
innen grün: für Inhaber eines Führerscheins “Freie Fahrt A” (uneingeschränkt freie Fahrt nach freiem
Ermessen), welcher im gesamten Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht
erweiterte Rechte entsprechend der Gesetze des Königreiches Deutschland auszuüben berechtigt ist.
Das Königreich Deutschland betrachtet sich an die Vorschriften des Kapitel II in folgenden
Punkten als nicht gebunden:
Art. 5 Geltung der Verkehrszeichen
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt B” gelten sowohl die Straßenverkehrszeichen als auch
die Verkehrslichtzeichen in der Weise, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß
dem geltenden Völkerrecht innerhalb der festgelegten Ermessenspielräume diese Verkehrszeichen und
Verkehrslichtzeichen lediglich als unverbindliche Richtlinien und Verhaltenshinweise beachten müssen.
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” gelten sowohl die Straßenverkehrszeichen als auch die
Verkehrslichtzeichen in der Weise, daß Sie auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden
Völkerrecht diese Verkehrszeichen und Verkehrslichtzeichen lediglich als unverbindliche Richtlinien und
Verhaltenshinweise beachten müssen.
Art. 7 Allgemeine Regeln
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt B” gilt die unter Ziffer 5. beschriebene Vorschrift nur in der
Weise, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht innerhalb
der für sie nach den Rechten des Königreiches Deutschland festgelegten Ermessenspielräume das Anlegen
des Sicherheitsgurtes lediglich als unverbindliche Richtlinie und als Verhaltenshinweis zu beachten haben.
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” gilt die unter Ziffer 5. beschriebene Vorschrift nur in
der Weise, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das
Anlegen des Sicherheitsgurtes lediglich als unverbindliche Richtlinie und Verhaltenshinweis zu beachten
haben.
Art. 11 Überholen und Fahren in Reihen
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” gelten die unter den Ziffern 1.a), 6.b), 7., und 8.b)
beschriebenen Vorschriften nur in der Weise, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß
dem geltenden Völkerrecht das Überholen nach freiem Ermessen vornehmen können und die Vorschriften
lediglich als unverbindliche Richtlinie und Verhaltenshinweis zu beachten haben.
Art. 13 Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die
Führer dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 5. beschriebene Vorschrift nur in der Weise zu beachten,
daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das Einschätzen
eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eigenmächtig vornehmen und die üblichen Richtlinien lediglich
als unverbindliche Richtlinien und Verhaltenshinweise zu beachten haben.
Art. 23 Halten und Parken
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die
Führer dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 1., 2.b), 3.a), 3.c) beschriebene Vorschriften nur in der Weise
zu beachten, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das
Halten und Parken eigenmächtig vornehmen und die Vorschriften lediglich als unverbindliche Richtlinien
und Verhaltenshinweise zu beachten haben.
Art. 31 Verhalten bei Unfällen
Die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” haben die unter Ziffer 1.d) beschriebenen
Vorschriften nur in der Weise zu beachten, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß
dem geltenden Völkerrecht das Verhalten bei Unfällen eigenmächtig nach freiem Ermessen vornehmen
und die Vorschriften im Falle eines leichten Unfalls ohne Personenschaden lediglich als unverbindliche
Richtlinien und Verhaltenshinweise zu beachten haben.
Art. 32 Regeln für die Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die
Führer dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 14. a) und b) beschriebenen Vorschriften nur in der Weise
zu beachten, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das
Recht haben, eigenmächtig ihr Fahrzeug temporär mit einer besonderen grünen (Freie Fahrt A) oder gelben
(Freie Fahrt B) Warnleuchte zu bestücken, auch wenn ihr Fahrzeug sonst tatsächlich nicht für besondere
Aufgaben eingesetzt wird oder das Fahrzeug nicht in dringendem Auftrag unterwegs ist.
Art. 34 Ausnahmen
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die Führer
dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 34 beschriebenen Vorschriften nur in der Weise zu beachten, daß
Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das Recht haben,
alle oder einen Teil der Bestimmungen des Kapitels II, außer denen in Artikel 6 Abs.2, auch ohne eine
Ankündigung durch eine besondere Warnvorrichtung außer Acht lassen zu können, wenn durch das gelbe
oder grüne Siebeneck im Kennzeichen des von ihnen verwendeten Fahrzeuges dieses als ein bevorrechtigtes
Fahrzeug zu erkennen ist.
[close]

Übrigens fragt sich, ob Fatzke seine Übersetzung des Abkommens eigentlich gelesen hat. Falls ja, hat er es nicht verstanden. Nach seinen Artikeln 45ff. sind ja alle Erklärungen zum Übereinkommen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, und dieser hat seinen Sitz nun mal nicht in Wien.
[close]
Zitat
Gleichzeitig wird das Übereinkommen hiermit ratifiziert.

Gehören da nicht zwei dazu?

Zitat
Das Gesetz tritt mit der Unterzeichnung am heutigen Tage und durch Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt in Kraft.

Welches Reichstagsgesetzblatt ist denn gültig?

https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsgesetzblatt

Dumme Frage, natürlich das vom PIFelchen herausgegeben Reichstagsgesetzblatt.

Zum Bereich des Führerscheins:

Zitat
gelb: für den Inhaber eines Führerscheins “Freie Fahrt B” (freie Fahrt nach freiem Ermessen innerhalb
festgelegter Ermessensspielräume),

Der Ermessensspielraum ist für mich klar ersichtlich; auf dem eigenen Grund und Boden oder auf anderen nicht öffentlichen Plätzen.

Und wenn ich den Rest so lese: alles unverbindliche Richtlinen.

Das ganze Strafgesetzbuch nur eine unverbindliche Richtlinie.

Naja, im Roten Ochsen gibt es zum Glück verbindliche Richtlinen.
« Letzte Änderung: 18. August 2017, 14:17:15 von Noldor »
 

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die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen nach dem Wiener Abkommen bedeutet nicht , dass man im Ausland abweichende Verkehrsregelungen ignorieren darf. So gilt z.B in Frankreich außerhalb geschlossener Ortschaften auf Nationalstraßen ein Tempolimit von 90. Da kann ich mich nicht auf meinen deutschen Führerschein und darauf berufen, dass man bei uns Tempo 100 fahren darf.
Fitzek hätte also selbst mit einem international anerkanntem KRD-Führerschein bestenfalls auf dem KH-Gelände nach seinen Gutdünken fahren dürfen, auf bundesrepublikanischen Verkehrsflächen sich aber zwingend an die hiesige Straßenverkehrsordnung halten müssen.
2 Dinge sind unendlich: das Universum und die Dummheit der Reichsbürger und Selbstverwalter. Beim Universum bin ich mir aber nicht ganz sicher. (frei nach Einstein)
 

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Das scheint ein generelles Problem bei Reichsdeppen zu sein. Anders ist das regelmässige Theater, das sie um "DEUTSCH" vor Gerichten machen nicht zu erklären. Sie begreifen einfach nicht, dass die Nationalität vor Gericht überhaupt keine Rolle spielt. Verknackt wird, wer für schuldig befunden wird. Ob Deutscher, Chinese oder Aldebaraner tut überhaupt nichts zur Sache.
 
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Offline Noldor

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die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen nach dem Wiener Abkommen bedeutet nicht , dass man im Ausland abweichende Verkehrsregelungen ignorieren darf. So gilt z.B in Frankreich außerhalb geschlossener Ortschaften auf Nationalstraßen ein Tempolimit von 90. Da kann ich mich nicht auf meinen deutschen Führerschein und darauf berufen, dass man bei uns Tempo 100 fahren darf.
Fitzek hätte also selbst mit einem international anerkanntem KRD-Führerschein bestenfalls auf dem KH-Gelände nach seinen Gutdünken fahren dürfen, auf bundesrepublikanischen Verkehrsflächen sich aber zwingend an die hiesige Straßenverkehrsordnung halten müssen.

Und wenn man so eine Jura-Konifere wie Fitzek ist braucht man sich nicht an die hiesige (was soll überhaupt "hiesig" heissen?  Fitzeks Scheine sind doch im ganzen Weltall gültig ;D) Straßenverkehrsordnung zu halten. Man hat schliesslich eine eigen Straßenverkehrsordnung erarbeitet, die einem erlaubt auf der ganzen Welt herumzufahren wie es einem beliebt. Gilt auch für Flugzeugscheine und Kapitänsscheine.
 

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..., auf bundesrepublikanischen Verkehrsflächen sich aber zwingend an die hiesige Straßenverkehrsordnung halten müssen.

Jetzt machst Du es Dir zu einfach und liegst damit falsch. Guckst Du Art. 2 Satz 2:

Zitat
Das  Königreich  Deutschland  gewährt  allen  Staatsangehörigen  des  Königreiches  Deutschland 
alle Rechte des Königreiches Deutschland im gesamten Gebiete Deutschlands
gemäß geltendem
Völkerrecht  und  betrachtet  diese  als vorrangig  gegenüber  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen 
Gebietsverwalters/Treuhänders.

 :P

Edith: Noldor war schneller...  :D


« Letzte Änderung: 18. August 2017, 14:51:59 von Schrohm Napoleon »
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #755 am: 18. August 2017, 16:27:10 »
Was @Noldor  und @Schrohm Napoleon eben bemerkt haben, rührt an den Kern von RD-Denke:
Im kürzlich zu Ende gegangenen Berufungsverfahren hat Fatzke ja erneut dargelegt, dass das KRD seiner Meinung nach ein echter Staat sei und er dessen Staatsoberhaupt usw. Er hat sich dabei wieder einmal auf die Konvention von Montevideo berufen, auf die drei Elemente, auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker und nicht zuletzt auch auf ein (angebliches) Sezessionsrecht.
Das ist natürlich alles Quatsch, aber nehmen wir für einen Augenblick an, es wäre so: Dann hätte Fatzke zwar seinen eigenen Staat, dessen Oberhaupt er wäre, aber dies entbände nichts und niemanden von der Rechtsordnung der BRD, wenn er sich auf deren Hoheitsgebiet befände. Fatzke könnte zwar innerhalb seines Pico- oder Femto-Staatsgebietes tun, was er wollte, aber auch nur da.
Nun kommt ein Fatzkesches "sowohl-als-auch"-Argument: Er beanspruchte ja immer, dass das KRD der Kern eines "erneuerten" deutschen Staates sei. Den Anspruch auf das ganze deutsche Staatsgebiet (ob das nun die Grenzen der gegenwärtigen BRD oder auch noch weitere Gebiete umfasst, bleibe einmal dahin gestellt) hat er von Anfang an erhoben.
Nach seiner verdrehten Logik hat er sich also mittels Sezession von der BRD seinen eigenen Staat geschaffen, aber dessen Gesetze gelten dann irgendwie auch auf dem an und für sich fremden Staatsgebiet der BRD.
Dass sich die Staatsgründung durch Sezession mit dem Anspruch auf das Gebiet der ganzen BRD eigentlich nicht verträgt, ist ihm - "sowohl als auch" - offensichtlich nicht aufgefallen.

Und nun folgt die Verallgemeinerung: Territorialitätsprinzip vs. Personalprinzip. Heute gibt es auf der Welt rund 200 Territorialstaaten. Diese haben ein klar umgrenztes Staatsgebiet, auf dem sie Staatsgewalt ausüben. Wer sich auf diesem Gebiet aufhält, untersteht jeweils der Staatsgewalt des betreffenden Staates.
Das war nicht immer so. Fürs Mittelalter spricht die Forschung oft vom "Personenverbandstaat". Dieser Tage habe ich in einem Lehrbuch der Rechtsgeschichte etwas nachgelesen, dabei bin ich über die Bemerkung gestolpert, dass der Kaiser des HRR immer nach fränkischem Recht lebte, auch wenn er z. B. Schwabe oder Sachse war, was etwa beim Erbrecht (keine weibliche Erbfolge) bedeutsam war. Das ist eben das Personalprinzip.
Das Personalprinzip spielt im staatlichen Bereich heute nur noch eine geringe Rolle. Um beim Erbrecht zu bleiben: Viele Staaten erlauben es etwa, dass jemand ein Testament nach seinem "Heimatrecht" errichtet. Wenn jemand also z. B. britischer Staatsangehöriger ist, kann er nach diesem Grundsatz frei testieren auch in einem Staat, dessen Recht Pflichtteile vorsieht, aber das "Heimatrecht" anerkennt. Das ist ein Rest des Personalprinzips, das ansonsten keine Rolle mehr spielt.
Das Personalprinzip ist noch, so weit ich sehe, in den orthodoxen Kirchen von einiger Bedeutung. Dort ist es tatsächlich so, dass ein Angehöriger einer bestimmten orthodoxen Kirche "seinem" Bischof untersteht, ganz gleichgültig, wo er sich auf der Welt befindet. Durch zunehmende Wanderungsbewegungen ist allerdings das Personalprinzip auch in den orthodoxen Kirchen in den letzten Jahrzehnten zunehmend unter Druck geraten, da es einfach unpraktisch ist, sich etwa aus den USA an einen Bischof irgendwo in der innerasischen Provinz zu wenden, nur weil man gerne heiraten oder eine Taufe registrieren lassen möchte. Daher wurden nun vermehrt Eparchien mit lokaler Zuständigkeit für dort lebende Angehörige der jeweiligen Kirchen errichtet.

Unsere RD meinen aber offenbar tatsächlich, dass sie nach dem Personalprinzip in irgendeinen höheren Rechtsstatus gerieten, wenn sie den "gelben Schein" hätten o. dgl. Und bei Fatzke ist nochmals einfacher: Wo er ist, ist er der Staat. Jedenfalls glaubt er das.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #756 am: 18. August 2017, 17:13:14 »
Den Anspruch auf das ganze deutsche Staatsgebiet (ob das nun die Grenzen der gegenwärtigen BRD oder auch noch weitere Gebiete umfasst, bleibe einmal dahin gestellt) hat er von Anfang an erhoben.

Nur damit hier keine Zweifel hinisichtlich der Bescheidenheit Fitzes aufkommen :D:
Die Mainstreampresse lügt immer. Das Königreich Deutschland und auch alles, was aus dem Königreich kommt und mit ihm zu tun hat, ist wahrhaftig. (KRD Website)
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #757 am: 18. August 2017, 17:23:25 »
Das ist natürlich alles Quatsch, aber nehmen wir für einen Augenblick an, es wäre so: Dann hätte Fatzke zwar seinen eigenen Staat, dessen Oberhaupt er wäre, aber dies entbände nichts und niemanden von der Rechtsordnung der BRD, wenn er sich auf deren Hoheitsgebiet befände. Fatzke könnte zwar innerhalb seines Pico- oder Femto-Staatsgebietes tun, was er wollte, aber auch nur da.

Dem ist nicht so, denn wäre das KRD ein Staat und Fitzek dessen Staatsoberhaupt, so würde ihm völkerrechtliche Immunität gegenüber der BRD zukommen. Auch wenn er also in so einem Fall auf dem Hoheitsgebiet der BRD gegen das Strafrecht der BRD verstoßen würde, dürfte die BRD keine Gerichtsbarkeit über ihn ausüben.
 

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #758 am: 18. August 2017, 17:29:57 »
Nur damit hier keine Zweifel hinisichtlich der Bescheidenheit Fitzes aufkommen :D:




Also alles Hellblaue ist KRD?

Ok.

Zitat von: Happy Hater
Dem ist nicht so, denn wäre das KRD ein Staat und Fitzek dessen Staatsoberhaupt, so würde ihm völkerrechtliche Immunität gegenüber der BRD zukommen. Auch wenn er also in so einem Fall auf dem Hoheitsgebiet der BRD gegen das Strafrecht der BRD verstoßen würde, dürfte die BRD keine Gerichtsbarkeit über ihn ausüben.

Aber des Landes verweisen dürfte man das Staatsoberhaupt trotzdem.

« Letzte Änderung: 18. August 2017, 17:54:39 von Noldor »
 

Offline Happy Hater

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #759 am: 18. August 2017, 17:43:46 »
Zitat von: Happy Hater
Dem ist nicht so, denn wäre das KRD ein Staat und Fitzek dessen Staatsoberhaupt, so würde ihm völkerrechtliche Immunität gegenüber der BRD zukommen. Auch wenn er also in so einem Fall auf dem Hoheitsgebiet der BRD gegen das Strafrecht der BRD verstoßen würde, dürfte die BRD keine Gerichtsbarkeit über ihn ausüben.

Aber des Landes verweisen dürfte man das Staatsoberhaupt trotzdem.

Klar, aber das war ja nicht die Frage um die es hier ging.  ;)
 

Offline Noldor

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #760 am: 18. August 2017, 17:53:16 »
Zitat von: Happy Hater
Dem ist nicht so, denn wäre das KRD ein Staat und Fitzek dessen Staatsoberhaupt, so würde ihm völkerrechtliche Immunität gegenüber der BRD zukommen. Auch wenn er also in so einem Fall auf dem Hoheitsgebiet der BRD gegen das Strafrecht der BRD verstoßen würde, dürfte die BRD keine Gerichtsbarkeit über ihn ausüben.

Aber des Landes verweisen dürfte man das Staatsoberhaupt trotzdem.

Klar, aber das war ja nicht die Frage um die es hier ging.  ;)

Ja, aber wenn der Staat sieht, dass das immune Staatsoberhaupt Fitzek gegen Gesetze des Staates verstösst kann es den Fitzek des Landes verweisen, also zurück ins KRD...aber wo ist das KRD jetzt? Wohl im Roten Ochsen. Und dahin wurde er ja verwiesen.

Akso wurde Fitzeks KRD anerkannt. Basta!
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #761 am: 18. August 2017, 18:33:03 »
Also alles Hellblaue ist KRD?

Nein, blau ist Preußen eingefärbt. Das KRD ist das innerhalb der roten Linie. Mit Kleinigkeiten gibt sich ein Alleroberster Souverän nicht ab.
 

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Das sind aber die Grenzen von 1914. Ich habe im Hinterkopf, dass Fitzek sich beim Thema Grenzen mal auf 193X bezogen hat.
Leider hab ich das auf die Schnelle nicht wieder gefunden.
(Memo an mich: Wichtige Sachen sofort ins Wiki, du Halodri!)
Erzählt man jemals meine Geschichte soll man sagen, ich ging meinen Weg mit Giganten. Menschen vergehen wie des Winters Weizen, doch das Sonnenstaatland vergeht nie!
 

Offline Autsch !

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #763 am: 18. August 2017, 18:58:34 »
Das ist natürlich alles Quatsch, aber nehmen wir für einen Augenblick an, es wäre so: Dann hätte Fatzke zwar seinen eigenen Staat, dessen Oberhaupt er wäre, aber dies entbände nichts und niemanden von der Rechtsordnung der BRD, wenn er sich auf deren Hoheitsgebiet befände. Fatzke könnte zwar innerhalb seines Pico- oder Femto-Staatsgebietes tun, was er wollte, aber auch nur da.

Dem ist nicht so, denn wäre das KRD ein Staat und Fitzek dessen Staatsoberhaupt, so würde ihm völkerrechtliche Immunität gegenüber der BRD zukommen. Auch wenn er also in so einem Fall auf dem Hoheitsgebiet der BRD gegen das Strafrecht der BRD verstoßen würde, dürfte die BRD keine Gerichtsbarkeit über ihn ausüben.

Mit ausdrücklichem Hinweis auf meinen nirgendwo anerkannten Abschluss in "Do-it-yourself-Recht" der "Wikipedia-High" folgende Frage:
https://de.wikipedia.org/wiki/Diplomatenstatus#Staatsoberh.C3.A4upter_und_andere_offiziell_eingeladene_Repr.C3.A4sentanten_anderer_Staaten
Wer, selbst wäre das KRD ein Staat gewesen, hätte warum ausgerechnet FITZE einladen sollen? ;D



Das sind aber die Grenzen von 1914. Ich habe im Hinterkopf, dass Fitzek sich beim Thema Grenzen mal auf 193X bezogen hat.
Leider hab ich das auf die Schnelle nicht wieder gefunden.
(Memo an mich: Wichtige Sachen sofort ins Wiki, du Halodri!)

Leider habe ich mir die Quelle für die Karte mit den Grenzen von 1914 nicht notiert. Der Erinnerung nach wurde sie in einem Verfahren in einem der "Beweisanträge" Fitzes verwendet? Falls sich jemand genauer erinnert - Info gerne an mich.
Die Mainstreampresse lügt immer. Das Königreich Deutschland und auch alles, was aus dem Königreich kommt und mit ihm zu tun hat, ist wahrhaftig. (KRD Website)
 

Offline Noldor

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #764 am: 18. August 2017, 19:05:10 »
Also alles Hellblaue ist KRD?

Nein, blau ist Preußen eingefärbt. Das KRD ist das innerhalb der roten Linie. Mit Kleinigkeiten gibt sich ein Alleroberster Souverän nicht ab.

Ich habe das Bild etwas angepasst. Die Farben innerhalb nicht, ist zu kompliziert und völkerrechtlich nicht bindend.