Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 - ab dem 27.6.2017  (Gelesen 68271 mal)

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dtx

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http://blog.dergoldenealuhut.de/2017/08/17/koenig-gegen-staatsanwalt-das-urteil/#more-1274

Zitat
Die Richterin möchte leichtsinnigerweise wissen, was dies mit dem Führerschein zu tun hätte, worauf sich ein Redeschwall über sie ergießt, dessen „Sinn“ so zusammengefasst werden kann, dass wenn das KRD ein eigener Staat ist und das Wiener Übereinkommen zum Straßenverkehr ratifiziert habe, dann das KRD auch die Berechtigung gehabt hätte eigene Führerscheine auszugeben, diese von anderen Staaten, somit auch der Bundesrepublik, anerkannt werden müssten und seine Majestät damit eine gültige Fahrerlaubnis gehabt hätte.

Gesetzt den Fall, das KRD wäre tatsächlich ein "eigener" Staat gewesen, so darf doch wohl vorausgesetzt werden, daß Seine Verwirrtheit das Ratifizieren des Wiener Verkehrsabkommens verpennt hat?
 

Offline Happy Hater

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Lieber Müll Mann, vielen Dank für deinen hervorragenden Bericht, den ich mit großem Vergnügen gelesen habe!

Zitat
Die Richterin möchte leichtsinnigerweise wissen, was dies mit dem Führerschein zu tun hätte, worauf sich ein Redeschwall über sie ergießt, dessen „Sinn“ so zusammengefasst werden kann, dass wenn das KRD ein eigener Staat ist und das Wiener Übereinkommen zum Straßenverkehr ratifiziert habe, dann das KRD auch die Berechtigung gehabt hätte eigene Führerscheine auszugeben, diese von anderen Staaten, somit auch der Bundesrepublik, anerkannt werden müssten und seine Majestät damit eine gültige Fahrerlaubnis gehabt hätte.

Ist es aber nicht, lieber Möchtegernkönig, weswegen die selbst ausgestellten Führerscheine des KRD auch rechtlich irrelevant sind.

Zitat
Weiterhin sei dort geregelt, dass niemandem das Recht genommen werden dürfe seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Wenn aber die Staatsangehörigkeit gewechselt werden dürfe, dann ergäbe sich daraus auch das Recht eine eigene Staatsangehörigkeit zu schaffen, also einen eigenen Staat zu gründen.

Klar, und wenn ich das Recht habe, Eigentum an einem Grundstück zu haben, dann ergibt sich daraus bestimmt auch das Recht, einfach irgendwo ein Grundstück in Beschlag zu nehmen. Zumindest in Fitzeks kranker Gedankenwelt.

Zitat
Neben Bank und Versicherung hätten sie auch mit Dauermagneten eine Freie-Energie-Maschine gebaut.

Klar hast du das, Peter. Und unmoralisch wie du bist, hast du diese Erfindung für dich behalten, anstatt der Welt dringend benötigte "freie Energie" zu schenken.

Zitat
Die Richterin kommt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Ahhh, Balsam für die Seele. Reichsbürger-Narzissmus trifft auf die harte strafrechtliche Realität, ein wahrer Genuss für den Beobachter!  :dance:
 
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dtx

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Zitat
Die Richterin ist jetzt wirklich sauer. Sie hat sich schon vorher immer Zettel mit dem Schöffen zu ihrer Linken geschrieben, der sichtlich mit der Müdigkeit kämpfte, aber er ist nicht eingeschlafen und hat uns somit den Erfolg der Revision des Angeklagten und die Neuauflage des Prozesses erspart. Die Richterin weist jetzt jedenfalls den Angeklagten darauf hin, dass dies die letzte Ermahnung sei. Bei der nächsten Abschweifung werde sie ihm das Wort entziehen. Der Angeklagte beschwert sich darauf, dass er ja hier nur zum Objekt gemacht werde.

Fitzek wollte also einen Abbruch des Letzten Wortes provozieren, nehme ich an.
 
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Müll Mann

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Gesetzt den Fall, das KRD wäre tatsächlich ein "eigener" Staat gewesen, so darf doch wohl vorausgesetzt werden, daß Seine Verwirrtheit das Ratifizieren des Wiener Verkehrsabkommens verpennt hat?

Nun ja, ratifizieren kann nur ein Staat der das Abkommen auch unterschrieben hat. Staaten die das Abkommen nicht unterschrieben haben können beitreten Akzession). Das kann @Happy Hater sicher besser erklären als ich.
Also selbst wenn das KRD ein Staat wäre und selbst wenn es das Abkommen ratifiziert hätte, dann hätte König Schwurbelzopf trotzdem nicht einen Monat später auf dem Hoheitsgebiet der BRD mit seiner von Benjamin gebastelten Fleppe fahren dürfen.

Erst einmal können das Abkommen nur unterzeichnen bzw ihm beitreten die Mitgliedsstaaten  der Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie Organisation, des Internationalen Gerichtshofs bzw Länder die durch die UN Vollversammlung zum Beitritt eingeladen wurden. Das ist geregelt in Art. 45. Der Beitritt ist in Artikel 46 geregelt. Danach ist die Beitrittsnotifikation beim Generalsekretär der UN zu hinterlegen. Weiterhin muss auch ein Unterscheidungszeichen (das internationale Kennzeichen) dem Generalsekretär notifiziert werden. Mir wäre nicht bekannt, dass Fitzek oder die Pudel dies getan hätten. Und schließlich tritt gemäß Art. 47 das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr für den beitretenden Staat erst 1 Jahr nach Notifikation in Kraft.

Also selbst wenn das KRD ein Staat gewesen wäre dann wäre der Führerschein zu den angeklagten Fahrten noch nicht gültig gewesen.

Fitzek wollte also einen Abbruch des Letzten Wortes provozieren, nehme ich an.
Da nimmst Du richtig an. Ein unzureichend gewährtes letztes Wort ist ein schöner Revisionsgrund.
« Letzte Änderung: 17. August 2017, 23:07:45 von Müll Mann »
 
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dtx

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Danke. Das zeigt wieder einmal, daß Fitzek nicht mehr als einen Satz am Stück verstehend lesen kann und das auch von seiner Umgebung voraussetzt. Deine Erklärung reicht schon, da muß sich @Happy Hater nicht extra bemühen.
 

Offline Pantotheus

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #740 am: 18. August 2017, 10:09:50 »
Dass er - also Fatzke selbst und allein - das Abkommen "ratifiziert" habe, wurde nach meiner Erinnerung bereits früher behauptet. Auf die Schnelle finde ich aber die Belege nicht. Es mag auch durchaus sein, dass er entsprechende "Erklärungen" oder "Urkunden" verschickt hat, aber da das KRD nie ein Staat war und auch jetzt keiner ist, dürften solche bei den Empfängern gleich in die Rundablage gewandert und ohne weitere Folgen geblieben sein.
Dass das KRD bei Bedarf nicht davor zurückschreckt, ausländische Staatsoberhäupter zu belästigen, wissen wir. Zuzutrauen wäre es Fatzke also durchaus.
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Offline BlueOcean

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Die "Ratifizierung" des Verkehrsabkommens durch das Königreich ist nach YouTube-Kriterien rechtsgültig durch einseitige Erklärung und Veröffentlichung im Internet auf der Website des KRD erfolgt. Fitzek hat dafür den Wortlaut des Abkommen veröffentlicht und seiner Gewohnheit folgend gleich noch ein paar "Verbesserungen" an dem Vertragstext vorgenommen. Besonders wichtig war ihm dabei, dass die Führerscheine des KRD nicht ROSA sein sollen; was wohl mit der Homophobie dieser Szene zu tun haben dürfte.

An die UNO haben sie sicher nichts geschickt; als Ersatz hatte Fitzek ja eigens die "Erneuerten Vereinten Nationen" gegründet. Aber möglicherweise haben sie den Bürgermeister von Wien über ihren Beitritt zu dem Abkommen informiert.
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Zur Erinnerung: Fitzes "Ratifizierung" ging natürlich eine "Anpassung" des Abkommens voraus, die, wie der Zufall es will, Sonderrechte im Strassenverkehr für Inhaber besonderer Führerscheine festschrieben. Die "Fahrt nach freiem Ermessen" sollte besonders begabten Verkehrsteilnehmern Zumutungen, wie etwa die des Wartens an roten Ampeln, Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen etc, ersparen.
(s. u.a. den Art. 34 des von Fitze geänderten Abkommens im "Reichsgesetzblatt" Nr.8 von 2013 http://koenigreichdeutschland.org/de/reichsgesetzblatt-1097.html )
Die Mainstreampresse lügt immer. Das Königreich Deutschland und auch alles, was aus dem Königreich kommt und mit ihm zu tun hat, ist wahrhaftig. (KRD Website)
 
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Offline Noldor

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Die "Ratifizierung" des Verkehrsabkommens durch das Königreich ist nach YouTube-Kriterien rechtsgültig durch einseitige Erklärung und Veröffentlichung im Internet auf der Website des KRD erfolgt. Fitzek hat dafür den Wortlaut des Abkommen veröffentlicht und seiner Gewohnheit folgend gleich noch ein paar "Verbesserungen" an dem Vertragstext vorgenommen. Besonders wichtig war ihm dabei, dass die Führerscheine des KRD nicht ROSA sein sollen; was wohl mit der Homophobie dieser Szene zu tun haben dürfte.

An die UNO haben sie sicher nichts geschickt; als Ersatz hatte Fitzek ja eigens die "Erneuerten Vereinten Nationen" gegründet. Aber möglicherweise haben sie den Bürgermeister von Wien über ihren Beitritt zu dem Abkommen informiert.

Und was wenn er es verschlampt hat die 21 Tage Frist zu erwähnen?

Dann haben die Empfänger sich überall kaputtgelacht und gesagt: "Was für ein Depp. Der hätte doch wissen müssen, dass ohne Einspruch unsererseits innert 21 Tagen das Verkehrsabkommen mit dem KRD ratifiziert worden wäre". :D

 

Offline Pantotheus

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 -
« Antwort #744 am: 18. August 2017, 11:42:45 »
@BlueOcean Danke für diesen Hinweis! Hier die entscheidende Stelle:
Zitat
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches
bestimmen und ordnen im Namen des Königreiches Deutschland was folgt:
Art. 1
Dem in Wien am 08. November 1968 unterzeichneten Übereinkommen über den Straßenverkehr
wird mit den Vorbehalten aus Art. 2 zugestimmt. Gleichzeitig wird das Übereinkommen hiermit
ratifiziert. Das Übereinkommen wird dazu nachfolgend veröffentlicht.
Art. 2
Das Königreich Deutschland erklärt sich gegenüber Anlage 6 Punkt 2. Satz 2 (Die Farbe des
Führerscheins sollte möglichst rosa sein) als nicht gebunden. Das Königreich behält sich das
Recht vor, die Farbe des Führerscheins in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften anders zu
bestimmen.
Das Königreich Deutschland gewährt allen Staatsangehörigen des Königreiches Deutschland
alle Rechte des Königreiches Deutschland im gesamten Gebiete Deutschlands gemäß geltendem
Völkerrecht und betrachtet diese als vorrangig gegenüber den Vorschriften des gegenwärtigen
Gebietsverwalters/Treuhänders.
Art. 3
Bis zur Bildung des Staatsrates und der Ernennung des Verkehrsministers kann der König oder
der Oberste Souverän einen Bevollmächtigten (Staatssekretär für Verkehrsangelegenheiten) für
die Aufgaben des Verkehrsministers bestallen.
Art. 4
Dieses Gesetz gilt in allen Teilen des Königreiches Deutschland und ist für alle Staatsangehörigen
des Königreiches Deutschland und Personen, die sich auf dem Gebiete Deutschlands aufhalten,
gleichermaßen verbindlich.
Das Gesetz tritt mit der Unterzeichnung am heutigen Tage und durch Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt
in Kraft.
Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Staatssiegel.
Gegeben in der Staatskanzlei zu Wittenberg am 01.03.2013
Peter Fitzek
gewählter Oberster Souverän
des
Königreiches Deutschland
Die Übergabe der Ratifizierungsurkunde hat zu Wien am ___________2013 stattgefunden.
Interessant ist, dass da, wo das Datum stehen sollte, nur Unterstriche zu finden sind. Hat am Ende die Übergabe der Ratifikationsurkunde also gar nicht stattgefunden? Dann wäre sogar nach den selbst gesetzten Regeln des KRD das Übereinkommen nie ratifiziert worden.  :))

Hübsch ist dann der von @Autsch ! erwähnte Anhang:
Spoiler
Im Namen der von Uns vertretenen Regierung machen Wir zu dem Wiener Übereinkommen über den
Straßenverkehr folgende Vorbehalte:
Das Königreich Deutschland betrachtet sich an die Vorschriften des Anhang 6 in folgenden
Punkten als nicht gebunden:
die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein.
Das Königreich Deutschland behält sich das Recht vor, folgende Farben für seine Führerscheine zu
verwenden:
rosa: für Inhaber eines Führerscheins mit eingeschränkter Fahreignung und eingeschränkten Rechten;
weiß - grau: für den Inhaber eines bundesdeutschen Führerscheins bei Beibehaltung seiner Rechte
gelb: für den Inhaber eines Führerscheins “Freie Fahrt B” (freie Fahrt nach freiem Ermessen innerhalb
festgelegter Ermessensspielräume), welcher im gesamten Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem
geltenden Völkerrecht erweiterte Rechte entsprechend der Gesetze des Königreiches Deutschland
auszuüben berechtigt ist;
grün: für Inhaber eines Führerscheins “Freie Fahrt A” (uneingeschränkt freie Fahrt nach freiem Ermessen),
welcher im gesamten Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht erweiterte Rechte
entsprechend der Gesetze des Königreiches Deutschland auszuüben berechtigt ist.
Das Königreich Deutschland betrachtet sich an die Vorschriften des Anhang 7 in folgenden
Punkten als nicht gebunden:
die Farbe des Führerscheins muß ein Heft im Format A6 sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten
sind weiß.
Das Königreich Deutschland behält sich das Recht vor, folgende Farben für seine Führerscheine zu
verwenden:
innen rosa: für Inhaber eines Führerscheins mit eingeschränkter Fahreignung und eingeschränkten
Rechten;
grau – weiß: für Inhaber eines bundesdeutschen Führerscheins und bei Beibehaltung seiner Rechte
innen gelb: für Inhaber eines Führerscheins “Freie Fahrt B” (freie Fahrt nach freiem Ermessen innerhalb
festgelegter Ermessensspielräume), welcher im gesamten Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem
geltenden Völkerrecht erweiterte Rechte entsprechend der Gesetze des Königreiches Deutschland
auszuüben berechtigt ist;
innen grün: für Inhaber eines Führerscheins “Freie Fahrt A” (uneingeschränkt freie Fahrt nach freiem
Ermessen), welcher im gesamten Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht
erweiterte Rechte entsprechend der Gesetze des Königreiches Deutschland auszuüben berechtigt ist.
Das Königreich Deutschland betrachtet sich an die Vorschriften des Kapitel II in folgenden
Punkten als nicht gebunden:
Art. 5 Geltung der Verkehrszeichen
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt B” gelten sowohl die Straßenverkehrszeichen als auch
die Verkehrslichtzeichen in der Weise, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß
dem geltenden Völkerrecht innerhalb der festgelegten Ermessenspielräume diese Verkehrszeichen und
Verkehrslichtzeichen lediglich als unverbindliche Richtlinien und Verhaltenshinweise beachten müssen.
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” gelten sowohl die Straßenverkehrszeichen als auch die
Verkehrslichtzeichen in der Weise, daß Sie auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden
Völkerrecht diese Verkehrszeichen und Verkehrslichtzeichen lediglich als unverbindliche Richtlinien und
Verhaltenshinweise beachten müssen.
Art. 7 Allgemeine Regeln
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt B” gilt die unter Ziffer 5. beschriebene Vorschrift nur in der
Weise, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht innerhalb
der für sie nach den Rechten des Königreiches Deutschland festgelegten Ermessenspielräume das Anlegen
des Sicherheitsgurtes lediglich als unverbindliche Richtlinie und als Verhaltenshinweis zu beachten haben.
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” gilt die unter Ziffer 5. beschriebene Vorschrift nur in
der Weise, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das
Anlegen des Sicherheitsgurtes lediglich als unverbindliche Richtlinie und Verhaltenshinweis zu beachten
haben.
Art. 11 Überholen und Fahren in Reihen
Für die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” gelten die unter den Ziffern 1.a), 6.b), 7., und 8.b)
beschriebenen Vorschriften nur in der Weise, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß
dem geltenden Völkerrecht das Überholen nach freiem Ermessen vornehmen können und die Vorschriften
lediglich als unverbindliche Richtlinie und Verhaltenshinweis zu beachten haben.
Art. 13 Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die
Führer dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 5. beschriebene Vorschrift nur in der Weise zu beachten,
daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das Einschätzen
eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eigenmächtig vornehmen und die üblichen Richtlinien lediglich
als unverbindliche Richtlinien und Verhaltenshinweise zu beachten haben.
Art. 23 Halten und Parken
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die
Führer dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 1., 2.b), 3.a), 3.c) beschriebene Vorschriften nur in der Weise
zu beachten, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das
Halten und Parken eigenmächtig vornehmen und die Vorschriften lediglich als unverbindliche Richtlinien
und Verhaltenshinweise zu beachten haben.
Art. 31 Verhalten bei Unfällen
Die Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” haben die unter Ziffer 1.d) beschriebenen
Vorschriften nur in der Weise zu beachten, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß
dem geltenden Völkerrecht das Verhalten bei Unfällen eigenmächtig nach freiem Ermessen vornehmen
und die Vorschriften im Falle eines leichten Unfalls ohne Personenschaden lediglich als unverbindliche
Richtlinien und Verhaltenshinweise zu beachten haben.
Art. 32 Regeln für die Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die
Führer dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 14. a) und b) beschriebenen Vorschriften nur in der Weise
zu beachten, daß Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das
Recht haben, eigenmächtig ihr Fahrzeug temporär mit einer besonderen grünen (Freie Fahrt A) oder gelben
(Freie Fahrt B) Warnleuchte zu bestücken, auch wenn ihr Fahrzeug sonst tatsächlich nicht für besondere
Aufgaben eingesetzt wird oder das Fahrzeug nicht in dringendem Auftrag unterwegs ist.
Art. 34 Ausnahmen
Die Fahrzeuge der Inhaber des Führerscheins “Freie Fahrt A” und “Freie Fahrt B” gelten aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften als den bevorrechtigten Fahrzeugen vergleichbare Fahrzeuge. Die Führer
dieser Fahrzeuge haben die unter Ziffer 34 beschriebenen Vorschriften nur in der Weise zu beachten, daß
Sie selbst auf dem Gebiete des Deutschen Staates gemäß dem geltenden Völkerrecht das Recht haben,
alle oder einen Teil der Bestimmungen des Kapitels II, außer denen in Artikel 6 Abs.2, auch ohne eine
Ankündigung durch eine besondere Warnvorrichtung außer Acht lassen zu können, wenn durch das gelbe
oder grüne Siebeneck im Kennzeichen des von ihnen verwendeten Fahrzeuges dieses als ein bevorrechtigtes
Fahrzeug zu erkennen ist.
[close]

Übrigens fragt sich, ob Fatzke seine Übersetzung des Abkommens eigentlich gelesen hat. Falls ja, hat er es nicht verstanden. Nach seinen Artikeln 45ff. sind ja alle Erklärungen zum Übereinkommen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, und dieser hat seinen Sitz nun mal nicht in Wien.
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Offline Stief

Gab es eigentlich irgendwelche "Führerscheine Freie Fahrt A" oder B außer Fitzeks?
 

Offline Anti Reisdepp

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Es gibt nur einen Hinweis in der MDR-Doku, dass Fahrer René S. den "gelben" Führerschein besitzt. Sonst war nie die Rede davon, dass noch weitere Führerscheine als Fitzeks ausgegeben wurden. Es hieß immer, das wird noch erprobt.

Siehe hier: https://youtu.be/ThhdQpOmceM?t=2m25s
In einem sozialen Umfeld in dem der Wahnsinn regiert, ist der Irrsinn Norm.
 
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Offline Landgraf

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Fuhr da nicht mal ein Pudel mit Fatzke als Beifahrer auf dem Standstreifen am Stau vorbei und Fitzek kommentierte, dass der Führerschein des Fahrers diesen zur Stauumgehung auf dem Standstreifen ermächtige?
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Fuhr da nicht mal ein Pudel mit Fatzke als Beifahrer auf dem Standstreifen am Stau vorbei und Fitzek kommentierte, dass der Führerschein des Fahrers diesen zur Stauumgehung auf dem Standstreifen ermächtige?

Genau, das ist der gelbe (oder Grüne) Führerschein vom KRD, damit darf man "fahren nach Ermessen", aber natürlich nur wenn es nicht gefährlich ist und die Situation es zulässt.
Ein für Dich! :-)
 

Müll Mann

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Gab es eigentlich irgendwelche "Führerscheine Freie Fahrt A" oder B außer Fitzeks?

Laut Fatzke gab es diese Führerscheine in der DDR, da hat er die Idee angeblich her. Trotz aller Suche habe ich aber keine Hinweise darauf finden können.

Danke an @dtx der sich die Mühe gemacht hat mein Geschreibsel in akzeptables Deutsch zu übersetzen. Man überschütte ihn mit Karma. Seine Änderungsvorschläge wurden inzwischen in den Text eingebaut.