Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 - ab dem 27.6.2017  (Gelesen 68299 mal)

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dtx

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Wenn es schon mit der eigenen Staatsgründung nicht klappt, mußte er sich eben aus einem - behördlich geduldeten - Verstoß gegen das Meldegesetz die gewünschten Sonderrechte schnitzen. Die Pudel glauben ihm ja eh alles, was er ihnen vorsetzt. Insofern ist es egal, was bei den Verfahren rauskommt. Für die Allgemeinheit sollten freilich eineinhalb bis zwei Jahre drin sein, mindestens.
 

Müll Mann

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #541 am: 30. Juli 2017, 15:00:40 »
Allerdings hatte Fitzek die ganze Zeit über seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, auch wenn er sich abgemeldet hatte.
Außerdem wäre ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, wenn er nicht darauf verzichtet hätte.

Genau, spätestens an § 29 Abs. 3 Nr.2 und 3 FeV scheitert die Sache mit dem Yps-Ausweis aus der südamerikanischen Pampa.
 

Offline nomenklatur

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #542 am: 30. Juli 2017, 18:25:34 »
Genau, spätestens an § 29 Abs. 3 Nr.2 und 3 FeV scheitert die Sache mit dem Yps-Ausweis aus der südamerikanischen Pampa.

Die sehen auch übrigens ganz anders aus.

http://www.ypsfanpage.de/hefte/ausweis.php

Bedeutet dies, dass Sitzeck sich auch den Tatbestand der Fälschung eines YPS-Club Ausweises zuschulden kommen lies? Bringt Heugabeln und Fackeln!
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Offline KarlKlammer

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Re: Berufungsverhandlung
« Antwort #543 am: 31. Juli 2017, 10:03:41 »
[...]

Zitat
Viel Hin und Her. Daß Peter auf die Fahrerlaubnis nicht verzichtet hat, ist unstreitbar. Für alleinige Abgabe des Führerscheins gibt es anscheinend keine Rechtssprechung, da ein solcher Vorgang nicht vorgesehen ist. Es ist nun an der Richterin, erneut zu prüfen und dann zu entscheiden.

Nein. Dass im Fall von Schellen-Piet die Rückgabbe des Führerscheins als Rückgabe der Fahrerlaubnis zu verstehen war ist rechtskräftig entschieden. Darüber befindet die Richterin nicht erneut. Mal abgesehen davon, dass die Richterin nicht alleine darüber befindet sondern das Gericht, da sitzen nämlich auch noch zwei Schöffen neben der Richterin. Auch ist dies eine Rechtsfrage, in der Beweisaufnahme geht es aber um Tatsachen, nicht um Rechtsfragen.
Das einzige was das Gericht im hiesigen Prozess befindet ist, ob der Angeklagte schuldhaft ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Selbst wenn das Gericht zu der Erkenntnis käme, dass der Impertinator nicht schuldhaft gehandelt habe, so bedeutet das nicht, dass er eine Fahrerlaubnis hatte. Es geht einzig um die Frage, ob Fitzek gewußt hat, dass er keine Fahrerlaubnis hat bzw dies hätte wissen können.

[...]

Um die Terminologie für das Strafverfahren glattzuziehen: Das Gericht befindet primär darüber, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist. An der Schuld wird es nicht scheitern, auch wenn man in Bezug auf den Geisteszustand von Fitzek gewisse Zweifel hegen kann.

Off-Topic:
Zur Erläuterung für etwaig mitlesende Nichtjuristen, die den Prüfungsaufbau im Strafverfahren nicht kennen, ein kurzer Exkurs: Bei der Verwirklichung von Straftatbeständen wird in drei Schritten geprüft:
  • Ist der Tatbestand erfüllt?
  • War die Erfüllung des Tatbestands rechtswidrig?
  • Erfolgte die Erfüllung schuldhaft?
Die Prüfung des Tatbestandes wird dabei in zwei Unterpunkte unterteilt. Bei der Prüfung, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, geht es vereinfacht ausgedrückt darum, ob die äußeren Umstände der Tat den Anforderungen des Straftatbestands entsprechen. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) sind das Fragen wie:
  • War ein Kraftfahrzeug involviert?
  • Wurde es vom Beschuldigten "geführt"?
  • Fehlte ihm dabei auch die Fahrerlaubnis?
Anschließend wird geprüft, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Hierbei geht es - wiederum vereinfacht ausgedrückt - um die Vorgänge im Innern des Beschuldigten, also insbesondere darum, ob der Beschuldigte vorsätzlich in Bezug auf die Merkmale des objektiven Tatbestands gehandelt hat. Im vorliegenden Fall wird an dieser Stelle geprüft werden, ob Fitzek vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist (falls die Richterin zu dem Ergebnis kommen sollte, dass er möglicherweise tatsächlich davon ausgegangen ist, seine Fahrerlaubnis nicht abgegeben zu haben, wird dagegen zu prüfen sein, ob gegebenenfalls die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht kommt).

Bei der Rechtswidrigkeit geht es dann darum, ob eine Tat ausnahmsweise doch rechtmäßig war. Klassischer Fall ist hier die Notwehr, bei der der zwar ein Straftatbestand verwirklicht wurde (etwa eine Körperverletzung, weil ich meinem Angreifer bewusst ins Gesicht geschlagen habe), die Rechtsordnung diese Verwirklichung aber nicht als strafwürdig ansieht.

Sofern der Straftatbestand verwirklicht wurde und diese Verwirklichung nicht gerechtfertigt werden kann, wird im letzten Punkt geprüft, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat auch schuldhaft gehandelt hat. Im Kern ist das die Frage, ob man dem Beschuldigten sein Verhalten vorwerfen kann. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Täter nicht schuldfähig war, was beispielsweise bei zum Tatzeitpunkt völlig Betrunkenen oder Menschen mit starker Intelligenzminderung in Betracht kommt.
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Zitat
Im vorliegenden Fall wird an dieser Stelle geprüft werden, ob Fitzek vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist (falls die Richterin zu dem Ergebnis kommen sollte, dass er möglicherweise tatsächlich davon ausgegangen ist, seine Fahrerlaubnis nicht abgegeben zu haben, wird dagegen zu prüfen sein, ob gegebenenfalls die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht kommt).

Das Problem ist hier aber die Konsequenz des "Sowohl als auch":
Den Staat ablehnen, mit ihm nichts zu tun, mit ihm keinerlei Vereinbarungen über irgendwas haben, aber sich gleichzeitig von ihm alimentieren und seine Infrastruktur benutzen zu wollen. Bei so gegenläufigen Motiven wird man zwangsläufig eines in der Priorität höher gewichten müssen, um überhaupt zu einem Ergebnis kommen zu können. Dabei sehe ich in Fitzeks Fall die "Auflösung aller Vertraglichkeiten" als von prinzipieller Natur, also auch aus seiner Sicht vordringlich an. Wenn er gar keine Vereinbarung mehr mit der BRiD haben wollte, dann wollte er eben auch keine über eine motorisierte Benutzung bundesrepublikanischer Straßen. Insofern lagen Verkehrsbehörde und Verwaltungsgerichte ja nicht wirklich im Dissenz mit ihm.
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau
« Antwort #545 am: 31. Juli 2017, 10:45:42 »
Danke.

Zitat
Im vorliegenden Fall wird an dieser Stelle geprüft werden, ob Fitzek vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist (falls die Richterin zu dem Ergebnis kommen sollte, dass er möglicherweise tatsächlich davon ausgegangen ist, seine Fahrerlaubnis nicht abgegeben zu haben, wird dagegen zu prüfen sein, ob gegebenenfalls die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht kommt).

Das Problem ist hier aber die Konsequenz des "Sowohl als auch":
Den Staat ablehnen, mit ihm nichts zu tun, mit ihm keinerlei Vereinbarungen über irgendwas haben, aber sich gleichzeitig von ihm alimentieren und seine Infrastruktur benutzen zu wollen. Bei so gegenläufigen Motiven wird man zwangsläufig eines in der Priorität höher gewichten müssen, um überhaupt zu einem Ergebnis kommen zu können. Dabei sehe ich in Fitzeks Fall die "Auflösung aller Vertraglichkeiten" als von prinzipieller Natur, also auch aus seiner Sicht vordringlich an. Wenn er gar keine Vereinbarung mehr mit der BRiD haben wollte, dann wollte er eben auch keine über eine motorisierte Benutzung bundesrepublikanischer Straßen. Insofern lagen Verkehrsbehörde und Verwaltungsgerichte ja nicht wirklich im Dissenz mit ihm.

Die strafrechtliche Frage in Bezug auf die Fahrerlaubnis ist aber eine andere, als die verwaltungsrechtliche. Verwaltungsrechtlich ist alles abschließend geklärt: Die Rückgabe des Führerscheins beinhaltete im konkreten Fall auch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Ob Fitzek sich dieser Konsequenz tatsächlich bewusst war, ist verwaltungsrechtlich nicht relevant.
Strafrechtlich muss das Gericht dagegen sehr genau prüfen, ob Fitzek nach der Rückgabe des Führerscheins tatsächlich davon ausgegangen ist, auch keine Fahrerlaubnis mehr zu besitzen, mit anderen Worten: Der Vorsatz wird geprüft. Hier findet keine "Priorisierung" von gegenläufigen Motiven statt, sondern es wird alleine geprüft, ob er (bei den Fahrten ohne Fahrerlaubnis) zumindest damit gerechnet hat, tatsächlich keine Fahrerlaubnis zu besitzen. Selbst wenn er aus völlig realitätsfernen Erwägungen angenommen hat, die Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik nicht verloren zu haben, scheitert der Vorwurf des (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis am Vorsatz. Im vorliegenden Fall dürfte der Vorsatz nach meiner (unqualifizierten, da ich nicht im Verfahren anwesend war) Einschätzung einige Probleme bereiten, so dass das Gericht am Ende möglicherweise nicht darum herum kommt, zumindest für einen Teil der Fahrten (nur) eine Verurteilung wegen des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auszusprechen (Ich meine, mich zu erinnern, dass auch Fahrten vor der ersten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bestandteil der Anklage sind, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren). Hier muss man den Behörden einen Vorwurf machen: Es ist mir unverständlich, wieso Fitzek nicht zumindest durch ein Schreiben sofort darüber informiert worden ist, dass er keine gültige Fahrerlaubnis mehr besitzt. Das würde im vorliegenden Verfahren vieles erleichtern.
« Letzte Änderung: 31. Juli 2017, 10:50:36 von KarlKlammer »
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #546 am: 31. Juli 2017, 10:51:09 »
Tja, das Problem von Fatzkes "sowohl als auch" reicht wohl sogar noch weiter: Nicht nur wollte er "keinerlei Vertraglichkeit" mit der ach so pöhsen BRD, aber dann trotzdem seine BRD-Fahrerlaubnis behalten, sondern seine ganze Verteidigungsstrategie in Sachen Fahren ohne Fahrerlaubnis schlägt ja sehr zahlreiche Haken. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
  • Er wollte zwar keine "Vertraglichkeit" mit der BRD, daher gab er seinen Führerschein zurück, aber er wollte die BRD-Fahrerlaubnis behalten.
  • Er "gründete" seinen eigenen "Staat" und gab sich gleich selbst eine "Fahrerlaubnis", aber er wollte doch weiterhin die BRD-Fahrerlaubnis behalten und zudem auch gleich noch eine ausländische.
  • Er war (und ist noch) der Auffassung, weiterhin in der BRD fahren zu dürfen, aber besorgte sich gleich noch einen ausländischen Führerschein.
  • Er meldete sich zwar aus Deutschland "in die Schweiz" ab, aber hielt sich nach wie vor überwiegend in Deutschland auf.
  • Er besorgte sich einen Führerschein aus Paraguay, obwohl er sich doch angeblich in der Schweiz gemeldet hatte.
  • Er wurde von seinem damaligen Anwalt falsch beraten, auch vom Amtsrichter, aber das gegenteilige Urteil des Oberverwaltungsgerichts nimmt er bis heute nicht zur Kenntnis.
Kurz und schlecht: Eine solche "mehrgleisige" Verteidigung ist nach meiner Kenntnis und meiner Erfahrung nicht empfehlenswert. Es ist in aller Regel besser, sich auf eine einzelne, klare Linie festzulegen und diese zu vertreten, was nicht bedeutet, dass man nicht auch ein subsidiäres Rückfall-Argument bereithalten kann. Ich verdeutliche das Gemeinte an einem Beispiel:
Vor einigen Jahren wollte ein cleveres Kerlchen meine Anzeige-Legitimation anfechten. (Kein RD, aber als Vorübung für RD-tum ganz hilfreich.) Das ergab eine briefliche Anfrage der Staatsanwaltschaft bei mir. Meine Antwort war ganz einfach: Die Legitimation zur Anzeige ergibt sich aus der Vorschrift des Gesetzes über die Anzeigeberechtigung. Punkt. Ergänzend wies ich dann noch darauf hin, dass ich für die betreffende Organisation auch privatrechtlich zur Vertretung befugt wäre, wenn es denn erforderlich wäre, was aber bei einem Strafverfahren keine Rolle spielt. Das war das "Rückfallargument" (auf das ich mich z. B. bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Adhäsionsverfahren berufen müsste, weil dann die privatrechtliche Vertretungsbefugnis notwendig wäre).

Was Fatzke hier tut, entspricht allerdings keiner klaren Linie. In der Fülle seiner "Argumente" ist gar nicht mehr auszumachen, was er eigentlich für das Kern-Argument hält, dass er zum Fahren in der BRD berechtigt wäre. Zudem laufen verschiedene seiner "sowohl als auch"-Argumente auf Widersprüche hinaus. Insgesamt schmälert dies die Glaubwürdigkeit seiner ganzen Verteidigung erheblich (was das Grundproblem bei der Häufung von Argumenten ist).
Fatzke verhält sich hier so ähnlich wie ein quantenphysikalisches Teilchen: Man kann nicht sicher sagen, wo es sich gerade befindet, man kann nur dessen Aufenthaltswahrscheinlichkeit schätzen. So ist unklar, ob Fatzke gerade in der BRD, im KRD, in der Schweiz oder eben in Paraguay ist - gedanklich natürlich, denn körperlich sitzt er unentwegt in der BRD.
In einem Zivilprozess wäre bei einer solchen "Mehrstimmigkeit" bzw. einem "Sprechen mit verschiedenen Zungen" ein Verstoss gegen den guten Glauben anzunehmen, was schon für sich genommen zu einer Niederlage führen könnte.
Allerdings spielt der gute Glaube im Strafprozess und namentlich für einen Angeklagten keine Rolle. Ein Angeklagter muss sich ja nicht verteidigen, wenn er nicht will bzw. es vorzieht, zur Sache zu schweigen. Das ist sein gutes Recht. Wer sich aber verteidigt, ist gut beraten, eine bessere Strategie zu wählen als die, die Fatzke gerade fährt. Seine Glaubwürdigkeit dürfte, so er denn noch irgendwelche gehabt hätte, inzwischen ziemlich im Eimer sein.
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Offline Leela Sunkiller

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau
« Antwort #548 am: 31. Juli 2017, 11:28:04 »
... Hier muss man den Behörden einen Vorwurf machen: Es ist mir unverständlich, wieso Fitzek nicht zumindest durch ein Schreiben sofort darüber informiert worden ist, dass er keine gültige Fahrerlaubnis mehr besitzt. Das würde im vorliegenden Verfahren vieles erleichtern.

Stimmt. Aber das Wittenberger Verwaltungshandeln ist, das mögen mir die Ortsansässigen nachsehen, bekanntlich nicht von dieser Welt.
 

Offline KarlKlammer

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #549 am: 31. Juli 2017, 11:28:24 »
[...]

Dass die Verteidigungsstrategie (sofern so etwas bei Fitzek überhaupt existiert) miserabel ist und dass Fitzek sich widersprüchlich äußert, steht außer Frage. Und auch die fehlende Glaubwürdigkeit von Fitzeks Einlassungen bedarf keiner Diskussion. Nur weiß das Gericht dadurch leider immer noch nicht, was in Fitzeks Kopf vorging, als er gefahren ist. Ich bin jedenfalls gespannt, wie das Gericht das Verhalten von Fitzek im Ergebnis bewertet.

... Hier muss man den Behörden einen Vorwurf machen: Es ist mir unverständlich, wieso Fitzek nicht zumindest durch ein Schreiben sofort darüber informiert worden ist, dass er keine gültige Fahrerlaubnis mehr besitzt. Das würde im vorliegenden Verfahren vieles erleichtern.

Stimmt. Aber das Wittenberger Verwaltungshandeln ist, das mögen mir die Ortsansässigen nachsehen, bekanntlich nicht von dieser Welt.


Ich würde das nicht auf Wittenberg beschränken. Vermutlich existierte für so einen Vorgang schlicht kein Prozess, weil Menschen im Normalfall weder Führerschein noch Fahrerlaubnis ohne Weiteres abgeben beziehungsweise sich ansonsten zumindest der Konsequenzen ihrer Handlung bewusst sind und ohnehin nicht mehr Auto fahren wollen. In anderen Städten wäre es daher vermutlich ähnlich gelaufen, wenn nicht zufällig jemand so weit mitdenkt und erkennt, dass es bei solchen Querulanten zu Schwierigkeiten kommen könnte und man daher vorsichtshalber eine Art schriftliche Belehrung über die Konsequenzen hinterherschieben sollte. Auf diesen Einfall hätte man aber schon deswegen kommen können, weil man sich offenbar selber erst Gedanken darüber machen musste, wie die Rückgabe des Führerscheins im Hinblick auf die Fahrerlaubnis zu werten ist.
« Letzte Änderung: 31. Juli 2017, 11:33:38 von KarlKlammer »
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Re: Berufungsverhandlung
« Antwort #550 am: 31. Juli 2017, 11:30:35 »
Um die Terminologie für das Strafverfahren glattzuziehen: Das Gericht befindet primär darüber, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist. An der Schuld wird es nicht scheitern, auch wenn man in Bezug auf den Geisteszustand von Fitzek gewisse Zweifel hegen kann.

Ich antworte dann mal auch off topic, weil das jetzt arg ins Akademische abdriftet:

Off-Topic:
Rechtlich geregelt ist der Verbotsirrtum in § 17 StGB. Beim Verbotsirrtum irrt sich der Täter in der rechtlichen Bewertung und nicht in der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale. Dieser Tatbestandsirrtum dagegen ist in § 16 StGB geregelt. Bei einem Verbotsirrtum ist die Bestrafung ausgeschlossen, wenn der Irrtum nicht zu vermeiden war. Die Straffe kann gemindert werden, wenn der Irrtum vermeidbar war. Im Falle des Verbotsirrtums entfält die Schuld, im Falle des Tatbestandsirrtums dagegen entfält der Vorsatz (subjektives Tatbestandsmerkmal, wie von @KarlKlammer richtig bemerkt). Bei einem Tatbestandsirrtum kann die tat aber noch als Fahrlässigkeit bestraft werden, sofern die fahrlässige Tat mit Strafe belegt ist. Dies ist bei § 21 StVG der Fall.

Fitzek ist davon ausgegangen noch eine Fahrerlaubnis zu besitzen, ob die der Bundesrepublik, von Paraguay oder gar die des KRD sei dahingestellt. Er könnte sich somit über das Bestehen einer tatbestandsausschließenden Tatsache (Bestehen einer Fahrerlaubnis) geirrt haben. Dies kann zunächst als Tatbestandsirrtum gesehen werden. Jedoch entspringt dieser Irrtum über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals einem Irrtum in einer Rechtsfrage (Rückgabe des Führerscheins führt nie zur Rückgabe der Fahrerlaubnis).

Nicht tatbestandsausschließend ist der Subsumtionsirrtum. Wenn also der Täter alle Umstände kennt, die das Tatbestandsmerkmal erfüllen würden, sich aber bei der Bewertung irrt und diese Umstände dem Tatbestandsmerkmal nicht zurechnet, dann spielt dies für die Frage des Vorsatzes keine Rolle.

Jedoch kann ein Subsumtionsirrtum noch zu fehlendem Unrechtsbewußtsein führen. Fehlendes Unrechtsbewußtsein führt zum Ausschluss der Schuld. Fenn also dem Gottkönig aus Wittenberg nicht bewusst war bei seinen Tiefflügen eine strafbare Handlung zu begehen, dann handelt es sich um einen Ausschluss der Schuld nach § 17 StGB (und keine Fall des § 20 StGB).

Ich persönlich sehe Fitzeks (und Ricos) Unfähigkeit mit Führerschein und Fahrerlaubnis unfallfrei zu hantieren nicht als eine Frage des Vorliegends eines Tatbestandsmerkmals (also kein Fall des § 16 StGB) sondern als Irrtum in einer Rechtsfrage, somit beim § 17 StGB und damit auf der Schuldebene angelegt. Daher meine Aussage, dass Gericht müsse entscheiden, ob Fitzek schuldhaft ohne Fahrerlaubnis gefahren sei.
 
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Das ist die Fitzekvariante des Zielscheibenfehlers! Er "feuert" seine zahllosen Anträge auf das Gericht ab und wenn er zufällig mit einem durchkommt, in der Regel aber in einem völlig anderen Zusammenhang als er ursprünglich wollte, behaupte er einfach, dass genau das beabsichtigt war!  ;D
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #552 am: 31. Juli 2017, 11:34:39 »
... Nur weiß das Gericht dadurch leider immer noch nicht, was in Fitzeks Kopf vorging, als er gefahren ist. ...

Doch schon, das läßt sich mit zwei jeweils einsilbigen Worten treffend beschreiben.

Auf diesen Einfall hätte man aber schon deswegen kommen können, weil man sich offenbar selber erst Gedanken darüber machen musste, wie die Rückgabe des Führerscheins im Hinblick auf die Fahrerlaubnis zu werten ist.

Nun würde ich den Leuten die Verwirrung zwar insofern nachsehen, daß Führerscheine von durchschnittlich intelligenten Menschen tatsächlich nur mit dem Willen zurückgegeben werden, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, aber nicht, daß im ganzen Wittenberger Straßenverkehrsamt niemand die Qualifikation hat, den Zusammenhang von einem Führerschein als belegmäßigem Nachweis über das Vorhandensein einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und dieser Erlaubnis an sich gedanklich zu erfassen.
Schließlich kann man sich fragen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber, der mit dem vorliegenden Ansinnen an die Behörde herantritt, noch zugemutet werden kann, sich an die Regeln im Straßenverkehr zu halten. Das das offensichtlich längst nicht mehr der Fall war, hätte dem Straßenverkehrsamt in Anbetracht des gut gefüllten Punktekontos eigentlich auffallen müssen.
« Letzte Änderung: 31. Juli 2017, 11:49:42 von dtx »
 

Offline Pantotheus

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #553 am: 31. Juli 2017, 11:47:14 »
@Evil Dude Das nennt sich wohl "trial and error".

Die Frage, die sich mir stellt, ist eigentlich die: Kann Fatzke tatsächlich davon überzeugt gewesen sein, weiterhin fahren zu dürfen?
Die Umstände lassen mich daran doch erheblich zweifeln.
Zunächst zur Wittenberger Behörde: Die Darstellung der beiden Zeugen ist m. W. in den wesentlichen Zügen unwidersprochen geblieben, selbst Fatzke erzählt keine grundsätzlich andere Geschichte. Beide haben Fatzke darauf hingewiesen, dass die Rückgabe des Führerscheins die Rückgabe der Fahrerlaubnis bedeute. Eine entsprechende Erklärung hat er erhalten und sogar mitgenommen. Dass er später eine eigene Erklärung formuliert und unterzeichnet hat, die zwar anders lautete, steht demnach nicht der Vermutung entgegen, dass die Behörde auch seine Erklärung so deuten werde wie die vorformulierte. Oder anders gesagt: Damit musste er vernünftiger Weise nach dem geschilderten Gespräch rechnen.

Weiter - ich wiederhole mich - ist ja auch die Wahl des Zeitpunktes bezeichnend: Im Herbst 2012 drohte Fatzke ein neuerlicher Fahrerlaubnisentzug. Dass er erst den Führerschein zurückgab und dann sein "Königreich" ausrief, ist daher als Gegenzug durchaus zumindest bauernschlau: Da die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen konnte (oder sogar musste), dass er selbst auf selbige verzichtet hatte, erledigte sich das Entzugsverfahren aus deren Sicht natürlich.
Gewiss wäre es schön gewesen, wenn Fatzke ein entsprechendes Schreiben mit dem Hinweis auf das Erlöschen seiner Fahrerlaubnis erhalten hätte. Zwingend nötig scheint mir dies aber nicht.

Sodann stellte sich Fatzke seinen eigenen Führerschein "nach Ermessen" aus. Die Geschichte seines Eintagesführerscheins ist ja hier bekannt. Damit aber nicht genug: Er beschaffte sich mindestens zwei Führerscheine aus Paraguay, die er auch in Deutschland mitführte. Wenn er denn überzeugt war, dass er weiterhin eine BRD-Fahrerlaubnis hatte, wenn er weiter auf die Anerkennung seines eigenen KRD-Führerscheins vertraute, warum führte er dann noch einen ausländischen Führerschein mit, den er auch pronto prontissimo den Einsatzkräften von Polizei und Zoll vorzeigte?

Das deutet doch alles darauf hin, dass Fatzke von Anfang an zumindest damit rechnete, dass er mit der einen Argumentation nicht durchkommen könnte, weshalb er von Anfang an "mehrgleisig" fuhr. Kurz: Wer so handelt, kann sich meiner Meinung nach nicht auf einen Sachverhalts- oder Rechtsirrtum berufen, denn wer von der Richtigkeit seiner Auffassung überzeugt ist, beschafft sich nicht gleich zwei denkbare Ausweichstrategien.
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Re: Berufungsverhandlung
« Antwort #554 am: 31. Juli 2017, 11:50:05 »
Um die Terminologie für das Strafverfahren glattzuziehen: Das Gericht befindet primär darüber, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist. An der Schuld wird es nicht scheitern, auch wenn man in Bezug auf den Geisteszustand von Fitzek gewisse Zweifel hegen kann.

Ich antworte dann mal auch off topic, weil das jetzt arg ins Akademische abdriftet:

Off-Topic:
Rechtlich geregelt ist der Verbotsirrtum in § 17 StGB. Beim Verbotsirrtum irrt sich der Täter in der rechtlichen Bewertung und nicht in der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale. Dieser Tatbestandsirrtum dagegen ist in § 16 StGB geregelt. Bei einem Verbotsirrtum ist die Bestrafung ausgeschlossen, wenn der Irrtum nicht zu vermeiden war. Die Straffe kann gemindert werden, wenn der Irrtum vermeidbar war. Im Falle des Verbotsirrtums entfält die Schuld, im Falle des Tatbestandsirrtums dagegen entfält der Vorsatz (subjektives Tatbestandsmerkmal, wie von @KarlKlammer richtig bemerkt). Bei einem Tatbestandsirrtum kann die tat aber noch als Fahrlässigkeit bestraft werden, sofern die fahrlässige Tat mit Strafe belegt ist. Dies ist bei § 21 StVG der Fall.

Fitzek ist davon ausgegangen noch eine Fahrerlaubnis zu besitzen, ob die der Bundesrepublik, von Paraguay oder gar die des KRD sei dahingestellt. Er könnte sich somit über das Bestehen einer tatbestandsausschließenden Tatsache (Bestehen einer Fahrerlaubnis) geirrt haben. Dies kann zunächst als Tatbestandsirrtum gesehen werden. Jedoch entspringt dieser Irrtum über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals einem Irrtum in einer Rechtsfrage (Rückgabe des Führerscheins führt nie zur Rückgabe der Fahrerlaubnis).

Nicht tatbestandsausschließend ist der Subsumtionsirrtum. Wenn also der Täter alle Umstände kennt, die das Tatbestandsmerkmal erfüllen würden, sich aber bei der Bewertung irrt und diese Umstände dem Tatbestandsmerkmal nicht zurechnet, dann spielt dies für die Frage des Vorsatzes keine Rolle.

Jedoch kann ein Subsumtionsirrtum noch zu fehlendem Unrechtsbewußtsein führen. Fehlendes Unrechtsbewußtsein führt zum Ausschluss der Schuld. Fenn also dem Gottkönig aus Wittenberg nicht bewusst war bei seinen Tiefflügen eine strafbare Handlung zu begehen, dann handelt es sich um einen Ausschluss der Schuld nach § 17 StGB (und keine Fall des § 20 StGB).

Ich persönlich sehe Fitzeks (und Ricos) Unfähigkeit mit Führerschein und Fahrerlaubnis unfallfrei zu hantieren nicht als eine Frage des Vorliegends eines Tatbestandsmerkmals (also kein Fall des § 16 StGB) sondern als Irrtum in einer Rechtsfrage, somit beim § 17 StGB und damit auf der Schuldebene angelegt. Daher meine Aussage, dass Gericht müsse entscheiden, ob Fitzek schuldhaft ohne Fahrerlaubnis gefahren sei.

Off-Topic:
Letzter Kommentar von mir, weil ich zwar extrem gerne akademische Rechtsfragen diskutiere und diese vorliegend auch für interessant halte, den Thread aber nicht völlig vom Kurs abbringen möchte: Die Ausführungen hören sich soweit ganz schlüssig an und tatsächlich hatte ich ebenfalls darüber nachgedacht, ob es sich nicht doch über einen Irrtum in einer Rechtsfrage handeln könnte (leider habe ich derzeit keine Zugriffsmöglichkeit auf einen StVG-Kommentar), zumal mir nicht zu 100% klar ist, wie der subjektive Tatbestand in Bezug auf die Fahrerlaubnis praktisch von dem Rechtsirrtum in Bezug auf die Fahrerlaubnis abgrenzbar ist. Mit stellt sich bei Befolgung deiner Ansicht allerdings die Frage, ob dann überhaupt noch ein Anwendungsbereich für das fahrlässige Fahren ohne Fahrerlaubnis bleibt.
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