Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 - ab dem 27.6.2017  (Gelesen 68294 mal)

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dtx

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #555 am: 31. Juli 2017, 12:01:40 »
Die Frage, die sich mir stellt, ist eigentlich die: Kann Fatzke tatsächlich davon überzeugt gewesen sein, weiterhin fahren zu dürfen?

Die Frage stellte sich nur einem nicht: Fitzek selber. Der machte einfach nur, was er wollte ("Fahren nach Ermessen") und scherte sich einen feuchten Kehrricht um jedweden Rest.

Weiter - ich wiederhole mich - ist ja auch die Wahl des Zeitpunktes bezeichnend: Im Herbst 2012 drohte Fatzke ein neuerlicher Fahrerlaubnisentzug. Dass er erst den Führerschein zurückgab und dann sein "Königreich" ausrief, ist daher als Gegenzug durchaus zumindest bauernschlau: Da die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen konnte (oder sogar musste), dass er selbst auf selbige verzichtet hatte, erledigte sich das Entzugsverfahren aus deren Sicht natürlich.

Das ist auch nicht zu kritisieren. Denn jemandem, der keine Fahrerlaubnis hat, kann man sie auch nicht wegnehmen. Fitzek zielte erkennbar nur auf das Pudelvolk, in dessen Augen ihn der behördliche Entzug der Fahrerlaubnis herabgesetzt hätte. Auf etwas zu verzichten, was eh nicht zu halten ist, tut keinem weh. So tritt man auch lieber aus einer Partei aus, als sich kurz darauf rausschmeißen zu lassen.

Gewiss wäre es schön gewesen, wenn Fatzke ein entsprechendes Schreiben mit dem Hinweis auf das Erlöschen seiner Fahrerlaubnis erhalten hätte.

Prozeßtechnisch ja. Faktisch ist das aber belanglos. Wir wissen ja, wie Reichsdödel mit Schriftstücken verfahren, die sie nicht haben wollen.
 

Müll Mann

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Re: Berufungsverhandlung
« Antwort #556 am: 31. Juli 2017, 12:30:21 »
Off-Topic:
Mit stellt sich bei Befolgung deiner Ansicht allerdings die Frage, ob dann überhaupt noch ein Anwendungsbereich für das fahrlässige Fahren ohne Fahrerlaubnis bleibt.
Nein, bei § 17 StGB gibt es diesen Anwendungsbereich nicht, dort kann die Strafe gemildert werden, wenn der Irrtum vermeidbar war.
Zur Frage der Fahrlässigkeit kommen wir nur beim Tatbestandsirrtum. Wer weiß, vielleicht schafft es der Zopf ja noch in die Strafrecht AT Lehrbücher mit seinem Fall.

Gemäß Janker/Hühnemann in Burmann/Heß/Hühneman/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht, 24, Aufl. Rn. 10 zu § 21 StVG liegt ein Tatbestandsirrtum vor, wenn dem Täter Umstände der Fahrerlaubnis nicht bekannt sind (zB Datum der Erteilung, Dauer einer Sperrfrist etc).

Um Verbotsirrtum handelt es sich dagegen, wenn bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände deren rechtliche Tragweite falsch beurteilt wird. Als Beispiel wird widersprüchliche Rechtsprechung von Gerichten angeführt (am Beispiel der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis). Hier muss im Einzelfall abgewogen werden, es gibt Urteile in beide Richtungen.

Laut AG Hamburg-Altona ist der Verbotsirrtum unvermeidbar, wenn ein Rechtsanwalt eine falsche Auskunft gegeben hat. Das Weiterfahren mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entzug der deutschen ist ein Fall des Verbotsirrtums. Wer dagegen mit einem Führerschein des Deutschen Reiches fährt, weil er keinen bundesrepublikanischen bekommen hat, der handelt (bedingt) vorsätzlich.
 
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Gut, aber die AGs hauen manchen Unsinn raus, der nicht nicht bedeutsam ist. Also: das Fitzelchen wird Rechtsgeschichte schreiben!
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dtx

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Re: Berufungsverhandlung
« Antwort #558 am: 31. Juli 2017, 12:57:31 »
Laut AG Hamburg-Altona ist der Verbotsirrtum unvermeidbar, wenn ein Rechtsanwalt eine falsche Auskunft gegeben hat. ...

Kommt darauf an, womit der Anwalt mandatiert wurde. Der kann den Auftrag haben, eine Expertise über eine Rechtsfrage abzugeben oder aber auch, die am mildesten strafbewehrte Umgehungsstrategie aufzuzeigen. Nach meinem Eindruck hat Rico den zweiten Auftrag bekommen oder ihn so verstanden. Wenn dem so war, kann die dem Mandanten in Aussicht gestellte Strafe nicht auf Grund des Argumentes entfallen, daß er vorher einen Anwalt konsultiert habe.

Das Weiterfahren mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entzug der deutschen ist ein Fall des Verbotsirrtums. Wer dagegen mit einem Führerschein des Deutschen Reiches fährt, weil er keinen bundesrepublikanischen bekommen hat, der handelt (bedingt) vorsätzlich.

Bedingter Vorsatz sollte auch gegeben sein, wenn man sich im Internet bspw. bei einem in Schleswig-Holstein ansässigen Anbieter ein Leistungspaket ordert, das neben der externen Fahrprüfung in Szczecin auch einen Scheinwohnsitz in Polen beinhaltet. Denn damit muß es dem Kunden bewußt sein, daß er die Voraussetzungen für den Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt, zumal er ja auch gar nicht vorhat, nach der Prüfung dauerhaft mit einem Fahrzeug am polnischen Straßenverkehr teilzunehmen.

 
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Fitzek hat den einzig richtigen Führerschein mit der Bemerkung abgegeben, die "vertraglichen Beziehungen zu lösen". Für mich spricht das eine klare Sprache, er wollte durchaus auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Er konnte zweifelsfrei erkennen, dass sein selbsterstelltes Papier ihn zu rein gar nichts im öffentlichen Straßenverkehr berechtigt, uns ebenso, dass das ausländische Papier ihn bei einem Wohnsitz in Deutschland auch nicht weiterhilft. Letztlich wollte er es einfach nicht wissen. Er hat sich nicht um Aufklärung bemüht, sondern - mein Bild aus dem hier geschriebenen - das Fahren ohne Fahrerlaubnis zumindest billigend (!) in Kauf genommen.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Fitzek hat den einzig richtigen Führerschein mit der Bemerkung abgegeben, die "vertraglichen Beziehungen zu lösen". Für mich spricht das eine klare Sprache, er wollte durchaus auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Ja, was denn sonst? Selbst wenn man Fatzkes gequirltes Rechtsverständnis zugrunde legt, handelt es sich bei den "vertraglichen Beziehungen" eindeutig um die Fahrerlaubnis. Der Führerschein ist nur die "Urkunde", mit der man belegen kann, im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein.
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #561 am: 31. Juli 2017, 18:02:42 »
Bei http://krd-blog.de/der-fuenfte-verhandlungstag-beweisaufnahme-ist-das-krd-ein-staat/ gibt es einen neuen Prozessbericht von Ulrike.
Spoiler
Der fünfte Verhandlungstag – Beweisaufnahme: Ist das KRD ein Staat …

Von: 31.07.2017 Veröffentlicht in: Allgemein, ErfahrungsberichteKeine Kommentare
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Noch Stunden nach der Verhandlung ist mir nicht ganz klar, wie ich die Emotionalität der Richterin an diesem Vormittag einordnen soll. Mit meinem ganz privaten Menschenverstand würde ich sagen, sie kam zumindest mit einer „angriffslustigen“ Bereitschaft an ihren Arbeitsplatz. Tatsächlich mag ich diese Frau, die sowohl hinhören als auch Grenzen setzen kann …

Der Tag begann mit der Anhörung einer Hauptkommissarin des LKAs, die über die unterschiedlichen Versionen der Mitgliederverträge berichtete. Sie hatte von der Steuerfahndung 35 Kisten beschlagnahmter Mitgliederakten der NeuDeutschen Gesundheitskasse (NDGK) kopiert und daraus Fallakten erstellt. Ziel war es, herauszufinden, ob den Mitgliedern ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, daß und warum die Verträge mit NeuDeutschland umgestellt oder aufgehoben werden mußten. Die mehrseitigen Anlagen für die Briefe, wie sie auf dem Server zum Versand gespeichert waren, fanden sich nicht komplett in Papierform in den Akten wieder. Dort waren lediglich die Anschreiben zu finden, in denen von einer beiliegenden Anlage gesprochen wurde.

Es erscheint logisch, daß die in den Briefen als Anlage erwähnten Schreiben auch tatsächlich mitverschickt wurden. Ich kann wieder mal nicht nachvollziehen, warum solche Selbstverständlichkeiten angezweifelt werden.

Der Staatsanwältin ging es wiederholt darum, ob es einen expliziten Hinweis der Art „Es besteht kein Rechtsanspruch mehr …“ in den Anschreiben gab.

Peter meinte daraufhin, er könne ja auch schreiben „Der Himmel ist blau“. Den Rechtsanspruch habe es ja auch vorher nicht gegeben. Es sei allen Mitgliedern klar gewesen, daß die Erstattungsansprüche im Einzelfall geprüft werden. Tatsächlich habe sich also nur die Formulierung in den Verträgen geändert.

Mir kam es so vor, als unterstelle die Staatsanwältin Peter eine arglistige Täuschung, indem er in seinen Schreiben „suggeriere, die Absicherung in der NDGK sei identisch mit den Leistungen einer konventionellen Krankenversicherung“. Die Staatsanwältin ließ völlig außer acht, daß die Mitglieder des Vereins NeuDeutschland die Option der Absicherung in der Gesundheitskasse wählten, weil sie in Seminaren und Vorträgen gerade auf die Unterschiedlichkeit zwischen einer lobbybeeinflußten Krankenversicherung des bestehenden Systems und der eigenverantwortlichen Absicherung in der NeuDeutschen Gesundheitskasse hingewiesen wurden.

Peter befragte die Kommissarin, ob sie sich an Gespräche mit ihm erinnern könne, in denen er eine Anklage direkt gefordert habe. Nach einigem Zögern sagte sie, sie habe lediglich einen Aktenvermerk gemacht, daß er zur Vernehmung nicht erschienen sei.

Im Anschluß an die Entlassung der Sachverständigen weist die Richterin darauf hin, sie habe den Eindruck, es sei zwar zu allen NDKG-Mitgliedern des relevanten Zeitraums Kontakt aufgenommen worden, dies ist aber erst nach dem Ablauf der von der BaFin gesetzten Frist geschehen, als der Abwickler bereits bestellt worden sei.

Peter erinnerte daran, daß Herr Kubusch, der Mitarbeiter des Abwicklers Oppermann, ihn durchaus als kooperativ geschildert hatte. Die Verzögerung sei wohl auch dadurch zustande gekommen, daß Peter zwar die Verantwortung für die NDGK und alle anderen Zweckbetriebe gehabt habe, das operative Geschäft aber relativ selbständig von seiner Mitarbeiterin erledigt wurde. Diese habe möglicherweise die Vorgänge mit einer anderen Priorität abgearbeitet. Letztendlich seien nach Aussage des Abwicklers bis auf wenige verstorbene oder verzogene Empfänger alle Verträge von NeuDeutschland selbst wie von der BaFin gewünscht abgewickelt worden.

Gemeinsam sahen wir uns im Gerichtssaal über den Beamer den Antwortbrief eines Mitglieds an, das schrieb: „ … Ich möchte weiter Mitglied bleiben, ohne Beitragsänderung …“

Auch hier sah die Staatsanwältin einen Anhaltspunkt, daß dem Mitglied wohl nicht klar gewesen sei, daß der Rechtsanspruch wegfalle. Sonst hätte das Mitglied wohl diesen ebenso erwähnt wie die Mitgliedschaft und den Beitrag. Bei genauerem Ansehen des Schriftwechsels stellte sich allerdings heraus, daß bereits im zuvor bestehenden Vertrag der vollständige Rechtsanspruch ausgeschlossen war. Das Mitglied hatte eben lediglich das erwähnt, was ihm wichtig war: Mitglied bleiben und den unveränderten Beitrag zahlen. Der gleichbleibend nicht vorhandene Rechtsanspruch stand für das Mitglied erwartungsgemäß nicht im Vordergrund.

Im Anschluß an die Aussage der Kommissarin gab die Richterin die Schriftstücke für das Selbstleseverfahren bekannt.

Die Staatsanwältin versuchte dann noch, eine angeblich differenziertere Ausarbeitung der Sachverständigen Hohmann, die bereits in der vorangehenden Verhandlung im Zeugenstand saß, nachzureichen. Das stieß aber auf den Unmut der Richterin; sie reagierte sichtlich ungehalten über das Vorgehen der Staatsanwältin und erklärte, daß dies eine Verlängerung, für das gesamte Verfahren bedeuten würde. Aufgebracht verlangte sie von der Staatsanwältin eine Erklärung, weshalb dieses Schriftstück erst jetzt zu ihr käme, die Leseliste sei ja wohl lang genug und eine Hinzunahme dieses Dokuments würde darüber hinaus voraussichtlich eine Neuladung der Zeugin bedeuten. Das Verfahren ziehe sich nun in unterschiedlichen Instanzen bereits über mehrere Jahre und solle endlich einmal abgeschlossen werden.

Es werden 10 Minuten Pause angeordnet, um das Schriftstück zu sichten. Bereits nach wenigen Augenblicken kehrt die Richterin jedoch zurück und ordnet die Weiterführung der Verhandlung ohne Pause an. Es stehe nichts Neues in dem Dokument und mit der abschließenden Bestimmung „Wir halten uns jetzt mal an das, was Frau Hohmann bereits ausgesagt hat!“ weist Sie das Schreiben, das die für die Versicherungsaufsicht nicht relevante „Vermögensschöpfung“ untersucht, zurück.

Die Staatsanwältin macht einen weiteren Versuch und führt ins Feld, daß es sich bei NeuDeutschland ja auch um einen nicht eingetragenen Verein handele. Nun ist auch an der Lautstärke der Richtern abzulesen, daß sie keine weiteren Beweisstücke seitens der Staatsanwaltschaft wünscht.

Richterin:        „Das ist doch klar! Warum soll das denn hier jetzt relevant sein?“

StA:                „Wegen verfassungsfeindlicher Inhalte …“

Peter:               „Gemeinnütziger!“

Richterin:        „Und? Ist das relevant? Ich brauche das jetzt nicht. Braucht das irgendwer?“

Der Verteidiger von Peter versucht noch, die Beweggründe der Staatsanwältin deutlich zu machen, beschließt dann aber mit einem knappen „Ich brauch’s auch nicht“ die Diskussion nicht noch mehr anzuheizen.

Völlig verkehrte Welt: Die Richterin staucht die Staatsanwältin zusammen, der Verteidiger erklärt verständnisvoll das Verhalten der Staatsanwältin. Zumindest waren alle Zuschauer, die sich bei der Liste des Selbstleseverfahrens auf ein 5-Minuten-Nickerchen eingestellt hatten, wieder hellwach 🙂

Sollte ich mich freuen? Offene Kommunikation, eine Richterin, die in der Mitte steht, wo sie hingehört und nicht im Schulterschluß mit der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten den Mund verbietet – so wie das im Landgericht Halle häufig zu beobachten war. Leider traue ich meinen eigenen Gefühlen nicht mehr. War das authentisch? Aus der Situation heraus entstanden? Oder ist es ein abgesprochenes Schauspiel, daß den Eindruck der Uneinigkeit bewußt vermitteln soll? Nach vier Gerichtsverfahren, die ich bisher mitverfolgt habe, halte ich leider alles für möglich. Wie schade, daß an einem Gerichtshof solche Zweifel überhaupt aufkommen können.

Auch Peter wirft in seiner Einlassung später eindeutig grenzüberschreitend die Frage auf, ob die Richterin ihm etwas „unterzujubeln“ versuche. Aber auch Peter hat eben schon erlebt, wie ein Urteil gegen ihn bereits in der Presse erschienen war, bevor er sein Plädoyer halten konnte und der Richter das Urteil im Gerichtssaal verkündet hatte. Solche Vorfälle wecken den Verdacht, das Urteil stehe schon fest und die Tage im Gerichtssaal dienten – unter dem Anschein fairer Beweiserhebung – nur der Sammlung entsprechend passender Urteilsbegründungen.

Während die Richterin weiter Schriftstücke für das Selbstleseverfahren zu Protokoll gibt, bemerkt Peter so laut flüsternd, daß jeder es hören kann, zu seinem Anwalt: „Die Stiftung ist nicht verfassungsfeindlich!“ Auch ihm geht es langsam gegen den Strich, wenn in vorhergehenden Verhandlungen längst geklärte Tatsachen immer von neuem angezweifelt werden. Tatsächlich muß er selbst einige der richterlichen Beschlüsse benennen, die mit dem Verfahrensgegenstand zu tun haben, da sie der Richterin nicht bekannt sind.

Die Richterin gibt nach der Selbstleseliste zu Protokoll, eine Verurteilung wegen unbefugter Geschäftstätigkeit könne ebenfalls in Betracht kommen. Es sei möglicherweise die Fassung des Versicherungsaufsichtsgesetztes vom 30.04.2011 anzuwenden, die erst gegen Ende des in diesem Verfahren relevanten Prüfzeitraums gültig wurde. Es läge eventuell eine Art „Dauerstraftat“ (eine Straftat deren Tatbestand die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes umfasst) vor, die die Einbeziehung eines Gesetzes erlaube, daß erst nach Beginn der vorgeworfenen Straftat gültig geworden sei.

Dann fragt die Richterin, ob es Geschädigte gebe, die eventuelle Schadenersatzansprüche hätten. Die Staatsanwältin benannte 3 Jahre als Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs. Bislang habe niemand Ansprüche angemeldet. Etwas süffisant fügt sie hinzu: „Aber das kann sich ja noch ändern“.

Anschließend zählt die Richterin nochmals auf, welche mobilen Werte, vor allem Geld und Edelmetalle, bisher sichergestellt wurden, um eventuelle Ansprüche zu befriedigen. Sie läßt sich von Peter die Auflistung bestätigen Es stellt sich heraus, daß zwar 6 Kartons mit je 10 Stück Silberbarren à 1kg beschlagnahmt wurden, aber nur 1 Karton in der Auflistung der Richterin zu finden ist. Über den Verbleib der restlichen 50 kg Silber, die bei der Razzia mitgenommen wurden, können wir jetzt spekulieren …

Dann wird nochmal Peters Dienstwohnung in der Pestalozzistraße erwähnt, in der er sich zwischen seinen zahlreichen Auslandsreisen in diesem Zeitraum immer wieder aufgehalten hatte. Peter stellt richtig, daß das Bargeld, das in der Pestalozzistraße beschlagnahmt wurde, sich in den dortigen Büroräumen und nicht in seiner Dienstwohnung befunden habe.

Dann wird Peter das Wort erteilt. Er stellt 5 Beweisanträge, die er mit seinem Verteidiger abgestimmt hat. Auf eine Abstimmung Peters mit seinem Verteidiger legte die Richterin besonderen Wert.

Peter reicht zunächst die Stiftungsverfassung NeuDeutschlands an die Richterin weiter, um die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge zu belegen.

Dann weist er auf unterschiedliche öffentlich abrufbare Videoaufnahmen und Interviews hin, die er bei seinen zahlreichen Aufenthalten in der Schweiz gemacht hatte.

Als drittes erläutert er die Dokumentation des Sachverständigen für gefälschte Führerscheine und führt auf, wo dort lückenhaft Schlüsse gezogen wurden, die so nicht belegbar sind.

Als Beleg für die Gültigkeit des Führerscheins des Königreichs Deutschland führt Peter die Gesetze und internationalen Konventionen auf, die das KRD als legalen Staat belegen, der das Recht hat, eigene Dokumente auszustellen. Als Peter bei der UN-Konvention von Montevideo ankommt, fällt die Richterin ihm ins Wort und fragt nach der Relevanz dieser Ausführungen für das Verfahren. Da Peters früherer Rechtsbeistand im Zeugenstand darauf Bezug genommen hatte und die Konvention für die Gültigkeit des KRD als Staat maßgeblich ist, darf er seine Beweisführung fortsetzen.

Als er mit den Beweisanträgen fertig ist, überreicht er der Richterin einen Ordner mit Unterlagen dazu. Die Richterin läßt die Beweisanträge zu mit den Worten „Ich nehme das jetzt zur Akte und prüfe mal, ob das alles so stimmt.“ und gibt die Weiterreichung des Ordners an das Gericht zu Protokoll.

Damit hat Peter initiiert, worum es ihm in den meisten Verfahren vor Gericht wirklich geht: mit Hilfe von Gerichtsverfahren in eine gesetzgebende Instanz zu gelangen, um dort die Legitimation seiner im KRD verbesserten Strukturen (Subsidiaritätsprinzip) bestätigt zu bekommen. Erst so können viel mehr Menschen die gemeinwohlfördernden Strukturen nutzen, ohne selbst eigene Gerichtsverfahren führen zu müssen. Sehr anschaulich wurde das bereits im Blogartikel „Warum steht Peter so oft vor Gericht“ erklärt.

In seiner abschließenden Einlassung erläuterte Peter nachvollziehbar, weshalb seines Erachtens das im Grundgesetz verankerte Subsidiaritätsprinzip auch für die Neudeutsche Gesundheitskasse zur Anwendung kommen muß.

In sehr einfachen (meinen) Worten dargestellt, beinhaltet das Subsidiaritätsprinzip folgendes: Wenn Du etwas Besseres hast als das Bestehende, und du kannst das Bestehende nicht zum Besseren verändern, dann darfst Du das Bestehende durch das Bessere ersetzen.

Bezogen auf das Gesundheitssystem: In der BRD gibt es das vom Versicherungs-aufsichtsgesetz abhängige Krankenversicherungs- und Krankenkassensystem. Hier werden beispielsweise viele gesundheitsfördernde Maßnahmen, die das Lobbygeschäft der Pharmaindustrie untergraben könnten, als nicht erstattungsfähig erklärt. Überflüssige Maßnahmen, mit denen die Anschaffung teurer Geräte amortisiert werden können oder die dem Arzt bei der Verschreibung Vergünstigungen der Lobby (beispielsweise die Teilnahme an Pharmakreuzfahrten) sichern, sind dagegen abrechnungsfähig. Die Gesundheitskasse hat nun ein Gesundheitssystem geschaffen, in denen Kranke in jedem Fall gesundheitsfördernd oder gesundheitserhaltend begleitet und unterstützt werden, unabhängig davon, ob die Methoden schulmedizinisch oder alternativ sind – nach der Vorgabe „Wer heilt, hat recht“. Dieses System ist eindeutig sowohl für den einzelnen Kranken als auch für das Gemeinwohl der Sozialgemeinschaft objektiv besser. Im bestehenden System kann diese Verbesserung aber nicht realisiert werden, da weder die Aufsichtsbehörden noch die Krankenkassen oder Versicherungen rechtliche Möglichkeiten zur Umsetzung zur Verfügung stellen. Daher ist die Installation des neuen Systems, der Gesundheitskasse als alternativer Absicherung, laut Subsidiaritätsprinzip nicht nur erlaubt, sondern gewünscht, um das bestehende System zu ersetzen.

Im Verlauf der Einlassung, die Peter verliest, spricht er immer wieder deutliche Worte über das Vorgehen der BaFin, hält es für möglich, daß die Richterin ihm etwas unterjubeln möchte und auch, daß der Sachverständige für Führerscheinfälschungen bereits mit einer fertigen Meinung an die Arbeit gegangen ist und sein Ergebnis nur noch untermauern wollte.

Die Richterin unterbricht ihn mehrmals:

„Herr Fitzek, Sie äußern sich hier nicht abfällig über die Behörden, die bei Ihnen ausgeräumt haben! Nehmen Sie mal zurück, daß ich Ihnen hier was unterjubeln will! Es geht nicht darum, wie Sie eine bundesdeutsche Behörde einschätzen.“

An dieser Stelle lenkt Peter ein: „Gut, ich schätze nicht mehr ein …“

Als kurz darauf in Peters Einlassung das Wort „Kadavergehorsam“ fällt, stoppt ihn die Richterin mit einem: „Jetzt reicht’s!“

Ab diesem Zeitpunkt sprechen Peter und die Richterin über einen gefühlt langen Zeitraum gleichzeitig aufeinander ein und ich assoziiere spontan eine „Opernarie“, in der beide Widersacher gleichzeitig gegeneinander singen …

Diesen Wortwechsel bekomme ich allerdings noch mit:

Peter:               „Wer macht denn hier die Gesetze, der Bundestag oder Sie?“

Richterin:        „Ich muß das hier nicht mit Ihnen diskutieren! Das spielt hier keine Rolle – und wenn Sie damit nicht aufhören, entziehe ich Ihnen das Wort.“

Peter:               „Nach Artikel 5 Völkerrecht und Artikel 23 des Grundgesetzes …“

Richterin:        „Es geht hier um Verstöße gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz.“

Peter:               „Das Grundgesetz ist wohl höher anzusiedeln als das VAG!“

Darauf geht die Richterin nicht mehr ein …

Rechtsanwalt Fehse mischt sich in den hitzigen Wortwechsel ein und bittet um 10 Minuten Unterbrechung.

10 Minuten später finden sich alle wieder im Gerichtssaal ein. Peter schweigt nun, allerdings nur mit der Stimme. Sein Gesichtsausdruck spricht immer noch Bände.

Die Richterin nimmt nur noch kurz Platz, um den nächsten Termin nochmals abzugleichen. Am 19. Juli 2017 setzt Sie die Urteilsverkündung an.

Die Staatsanwältin sieht bei dieser Ankündigung nicht glücklich aus, Peters Rechtsanwalt ist mit der Entscheidung aber einverstanden.

Etwas aufgewühlt und ohne ein auch nur ansatzweise verlässliches Gespür für den Ausgang des Verfahrens mache ich mich wieder auf den Heimweg.

Bleiben wir also gespannt, was der nächste Termin bringen wird, den ich diesmal nur vom Ausland aus mitverfolgen kann. Ihr werdet aber ganz sicher zeitnah in unseren Schlagzeilen und einem längeren Blog darüber informiert!

Seid herzlich gegrüßt

Eure Ulrike
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"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Er konnte zweifelsfrei erkennen, dass sein selbsterstelltes Papier ihn zu rein gar nichts im öffentlichen Straßenverkehr berechtigt, und ebenso, dass das ausländische Papier ihn bei einem Wohnsitz in Deutschland auch nicht weiterhilft. Letztlich wollte er es einfach nicht wissen. Er hat sich nicht um Aufklärung bemüht, sondern - mein Bild aus dem hier geschriebenen - das Fahren ohne Fahrerlaubnis zumindest billigend (!) in Kauf genommen.

Den Vorsatz könnte das Gericht zusätzlich auch daraus ableiten, dass Fitze gar nicht zwei (Yps-)Urkunden benötigte, wenn schon eine der beiden ihm angeblich das Fahren gestatten sollte. Die zweite ließ er sich dann nur basteln, weil er erkannt hat, dass die erste schon das Papier nicht wert ist, auf dem die erstellt wurde.
Wobei das in der Wahrnehmung für Fitze ganz bestimmt Notwehr war, er musste ja mehrere Scheine haben, wenn die immer weggenommen werden sollten... ("Wie Führerschein, den hab ich Ihnen doch erst letzte Woche gegeben, haben Sie den etwa verlegt?")

Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann.
 

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #564 am: 31. Juli 2017, 20:18:38 »
Anschließend zählt die Richterin nochmals auf, welche mobilen Werte, vor allem Geld und Edelmetalle, bisher sichergestellt wurden, um eventuelle Ansprüche zu befriedigen. Sie läßt sich von Peter die Auflistung bestätigen Es stellt sich heraus, daß zwar 6 Kartons mit je 10 Stück Silberbarren à 1kg beschlagnahmt wurden, aber nur 1 Karton in der Auflistung der Richterin zu finden ist. Über den Verbleib der restlichen 50 kg Silber, die bei der Razzia mitgenommen wurden, können wir jetzt spekulieren …

Na Ulrike, zu viele amerikanische Krimis geschaut?
Irgendjemand von Euch muss doch das Beschlagnahmeprotokoll unterschrieben haben? Und jetzt erzähl mal nicht, dass Euch keins vorgelegt wurde. Sowas macht man nämlich genau für solche Kandidaten wie Euch (und ähnliche kriminell arbeitende Organisationen).
Und ich kann mir (speziell in Eurem Fall) NICHT vorstellen, dass das Protokoll, das der Richterin vorliegt, andere Werte enthält als das Originalprotokoll.
Ansonsten langweilt mich Eure Gottesgläubigkeit, insbesondere weil Euer Heiland kein Gott ist, sondern ein ganz "normaler" Sektenführer. Aber vielleicht kommt Eure Erleuchtung ja noch.
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Offline hotztheplotz

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Auch ihm geht es langsam gegen den Strich, wenn in vorhergehenden Verhandlungen längst geklärte Tatsachen immer von neuem angezweifelt werden.
Warum legt unser Oberjurist dann immer Berufung ein?
 

Offline A.R.Schkrampe

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Auch ihm geht es langsam gegen den Strich, wenn in vorhergehenden Verhandlungen längst geklärte Tatsachen immer von neuem angezweifelt werden.
Warum legt unser Oberjurist dann immer Berufung ein?

Weil er die Tatsachen nicht als geklärt ansieht. Geklärt sind Tatsachen nur, wenn sie seiner Wahrnehmung von Tatsachen entsprechen.
 
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dtx

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Auch ihm geht es langsam gegen den Strich, wenn in vorhergehenden Verhandlungen längst geklärte Tatsachen immer von neuem angezweifelt werden.
Warum legt unser Oberjurist dann immer Berufung ein?

Gute Frage. Bis Mitte vergangenen Jahres konnte er ja danach immer noch rufen: "Wenn es nicht legal wäre, säße ich längst im Knast." Jetzt geht es wohl nur noch darum, möglichst viele Strafhaftwochen in U-Haftwochen zu verwandeln.
 

Offline Königlicher Hofnarr

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Über den Verbleib der restlichen 50 kg Silber, die bei der Razzia mitgenommen wurden, können wir jetzt spekulieren …

Aber sicher doch, Ulrike! Genau genommen waren es 50 kg Silber, 200 kg Gold, ein Schuhkarton mit Diamanten und ein Vorratsraum voller Toastbrot! Peter ist sich ganz sicher, das diese Dinge vor der Beschlagnahmung noch da waren! Eine Buchhaltung darüber gibt es zwar nicht, aber wenn die Sachen illegal geraubt wurden, bekommt er sie selbstverständlich zurück, ist doch klar! Und die Zeitung mit den vier Buchstaben titelt:   "BILD-Leser sind schockiert: Irrer König ergaunert Millionen-Vermögen!"
« Letzte Änderung: 31. Juli 2017, 23:41:39 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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Peter ist sich ganz sicher, das diese Dinge vor der Beschlagnahmung noch da waren!

Was die Behauptung bei den Sektenschafen zur unumstösslichen Tatsache werden lässt.