Offenbar lässt Bamert seinen Brief von einer Vorlesefunktion eines Programmes vorlesen.
Dann spricht er von StGB (CH) Art. 11. Dieser Artikel regelt allerdings nur das strafbare Unterlassen. Da die StPO (CH) abschließend regelt, was ein Staatsanwalt oder Richter tun muss und was nicht, greift allerdings diese Bestimmung nicht (er kann noch so lange Telefonterror verüben, dies hat keine Rechtswirkung im Strafverfahren). Man könnte ihm auch Art. 14 StGB (CH) um die Ohren hauen: Was das Gesetz gebietet oder erlaubt, ist rechtmäßig. Und die StPO, also das Gesetz, erlaubt es nun mal, dass Richter und Staatsanwälte keine beliebigen Anrufe berücksichtigen müssen, Eingaben im Strafverfahren haben schriftlich zu erfolgen.
Dann fährt er noch echt schweres Geschütz auf: Art. 260 StGB (CH): Landfriedensbruch, und Art. 312: Amtsmissbrauch.
Wie wird es weiter gehen? Erst einmal nicht. Da ich nicht weiß, ob der Strafbefehl bereits rechtskräftig ist oder nicht, kann ich nur vermuten: Ist er rechtskräftig, wird die Zahlungsfrist abgewartet. Danach folgt Inkasso. Schlägt dieses fehl, wird die Ersatzfreiheitsstrafe, die im Strafbefehl immer mit angedroht ist, vollstreckt.
Lief hingegen noch die Einsprachefrist, kann die Staatsanwaltschaft das Schreiben vielleicht gerade noch als Einspruch werten. Dann wird irgendwann einmal die Verhandlung stattfinden, denn dass sich die Staatsanwaltschaft durch die darin enthaltenen "Argumente" umstimmen lassen wird, ist sehr zu bezweifeln. Sie wird also am Strafbefehl festhalten und ihn dem Gericht überweisen. Wird sich Bamert dort so aufführen, wie seine Schreiben und Filme es andeuten, dann dürfte er Ärger bekommen.
Wenn die Staatsanwaltschaft böse will, wird sie dieses Schreiben zudem als Nötigung und/oder Erpressung werten und ihn erneut anklagen bzw. einen neuerlichen Strafbefehl erlassen.
Und noch eine Vermutung: Könnte es sein, dass Bamert selbst des Landfriedensbruchs beschuldigt war und der Strafbefehl deswegen erfolgte? Er verweist gleich mehrfach auf Artikel 260, Absatz 2 des StGB (CH): "Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben."
Könnte es sein, dass Bamert an einem Landfriedensbruch beteiligt war, sich dann irgendwann entfernte, also nach seiner Sichtweise straffrei blieb, aber aus Sicht der Behörden, deren Aufrufen er erst nach dem x-ten Mal Folge leistete, nicht? Vielleicht könnte da auch ein unterschiedliches Verständnis von Gewalt vorliegen.
Landfriedensbruch kann man nach StGB (CH) auch in einem Gerichtssaal als "Prozessbeobachter" begehen, denn Absatz 1 lautet: "Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."
Wenn man sich die Aufzeichnungen der Verhandlung gegen Markus Z. im Bezirksgericht Aarau anschaut, dann wird der mögliche Zusammenhang mit Artikel 260, Absatz 1 StGB (CH) schon deutlich.