Das nun nicht, aber man wird wohl in Anbetracht der Entwicklung froh sein müssen, überhaupt einen Deal von 27 Regierungsschefs und 26 Staatsparlamenten abgenickt bekommen und dabei auch noch das Glück zu haben, daß das eine mauernde Parlament nun gerade das britische war.
Wobei man hier sagen muss, dass für den Abschluss des Ausschlussabkommens auf der Seite der Europäischen Union gerade
nicht alle 27 (!) nationalen Parlamente (plus eventuelle Regionalparlamente, je nach innerstaatlicher Verfassungsordnung) zustimmen müssen, sondern nur der Rat mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Siehe Art. 50 (2) TEU:
[...] It shall be concluded on behalf of the Union by the Council, acting by a qualified majority, after obtaining the consent of the European Parliament.
Diese Regelung ist bewusst so geschaffen, damit eben der Abschluss eines Austrittsabkommens verhältnismäßig leicht gelingen kann, auf der Seite der Union. So wird verhindert, dass einer der verbleibenden Mitgliedstaaten den Abschluss des Austrittsabkommens alleine blockieren kann.
Jetzt kommt aber tatsächlich eine Info, die sehr wenige Leute wissen:
Für den Fall, dass das UK ohne Deal austreten sollte, sieht die Sache anders aus.
Denn nun ist es ja ein Drittstaat und ein Austrittsabkommen nach Art 50 TEU kommt nicht mehr in Frage.
Da die Methode in Art. 50 TEU, bei der nur der Rat und das Parlament der Union zustimmen müssen, eine Ausnahme ist, und das Austrittsabkommen Bereiche abdeckt, die ansonsten bei Vertragsabschlüssen Kompetenzen sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten berühren, müsste ein Abkommen
nach einem no deal Brexit tatsächlich auch von den Parlamenten der Mitgliedstaaten abgesegnet werden!
Bedeutet also:
Variante 1:
Austrittsabkommen wird am 29. Oktober 2019 also vor dem Austritt des UK am 31. Oktober 2019 abgeschlossen - Zustimmung von Rat und Parlament der Union reicht aus.
Variante 2:
UK tritt ohne Deal am 31. Oktober 2019 aus und will am 02. November 2019 doch noch die Regelungen aus dem Austrittsabkommen - Sämtliche Parlamente der Mitgliedstaaten müssen auch zustimmen, ein "Austrittsabkommen" im Sinne des Art 50 TEU ist nicht mehr möglich.
Das ist zumindest die herrschende Meinung unter Völkerrechtlern bzw. Europarechtlern. Rein theoretisch könnte man Art 50 TEU auch noch so interpretieren, dass der Abschluss eines bereits ausgehandelten Austrittsabkommens weiterhin nur durch Rat und Parlament der Union erfolgen kann, auch wenn das ehemalige EU-Mitglied bereits zu einem Drittstaat geworden ist. Schlussendlich entscheiden kann das nur der EuGH.