§ 46 b
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt.
Die Tücken der Subsidiarität!
Die Tücke ist eine (historisch gewachsene) andere und das in wohl jeder Landesgesetzgebung:
Es wirkt zwar so, als ob die gleiche Wahl beschrieben würde - dem aber ist mitnichten so.
Die eine Wahl ist die Wahl der Gemeinderäte (Stadträte, Kreisräte): Diese Wahl wird typischerweise im Kommunalwahlgesetz geregelt. Da hat der Bewerber drei Monate zu wohnen. Da gibt es keine Stichwahl. Da wird dann panaschiert und kumuliert, dass der Taschenrechner jammert.
Die andere Wahl ist die des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landrat): Wie der Name schon sagt, wird da eine Doppelrolle gewählt: Ein Beamter auf Zeit. Die Regeln der Wahl sind andere: Die Wohnsitzregelung ist anders, es gibt eine Stichwahl. Und das wird (weil der Hauptverwaltungsbeamte Teil der Verwaltung ist) in der Gemeindeordnung (Kommunalverfassung) geregelt.
Um der Subsidiarität zu ihrem eigentlichen Recht zu verhelfen:
Der Hauptverwaltungsbeamte ist dann (qua Geburt : seiner Wahl) sogenanntes geborenes MItglied des Rates (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag).
Einfach geht anders. Aber - wollen wir wirklich ein Königreich?