Autor Thema: Neues aus dem Königreich 8/2022 - Sommerloch, oder: Ein Staat macht Ferien  (Gelesen 18611 mal)

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Offline Helvetia

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2. die Gesamtwürdigung von [...] Persönlichkeit der verurteilten Person [...] ergibt, daß besondere Umstände vorliegen, (...)

Ein Basketballkorb wurde abmontiert.
Gitarrenunterricht wurde nicht im angemessenen Umfang genehmigt.
Die Kochstelle musste mit anderen Häftlingen geteilt werden, die nach Beurteilung des gelernten Hilfskochs unsachgemäss mit den Küchenutensilien umgingen.
Von der Gefängnispfarrerin wurde das falsche Evangelium gepredigt.
Pilze sprossen auf Füssen.
Adrian Ursache gewann eine Partie Schach gegen den Menschensohn!

Besondere Umstände, würde ich sagen. :dontknow:
"Ich gebe der ganzen Thematik noch maximal zwei Jahre, dann werden Elemente rechtlich abkassiert, die hätten nie geglaubt, dass das passieren wird." - Carl-Peter Hofmann (2018)
 
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Offline dieda

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Zitat von:  ein Herr aus Witteberg mit einer gutachterlich "bestätigten" durchschnittlichen Intelligenz(TM) und narzisstischen Persönlichkeitsstörung(TM) ließ seinen Anwalt an ein Gericht texten:
Im Beschluss vom 21.05.2021 ist ersichtlich, dass sich Richterin Preissner nicht mit den vorgebrachten Argumenten zu den Strafvollstreckungshinderungsgründen auseinandergesetzt und damit rechtliches Gehör verweigert hat.

Was für ein grenzenlos dummfreches, schon an Richterbeleidigung grenzendes Geschwurbel.

Dadurch war es aber immerhin möglich, dass er schon am 18.06.2021 den Freitaler Bürgermeister zur königlichen Audienz laden konnte, echt unfassbar. 
« Letzte Änderung: 17. August 2022, 11:15:10 von dieda »
D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

Tolereranzparadoxon: "Denn wenn wir die uneingeschränkte Toleranz sogar auf die Intoleranten ausdehnen, (...) dann werden die Toleranten vernichtet werden und die Toleranz mit ihnen.“ Karl Popper
 
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Offline Rabenaas

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Besondere Umstände, die für eine Strafaussetzung sprechen? Ich sehe nur das genaue Gegenteil!
« Letzte Änderung: 17. August 2022, 10:51:55 von Rabenaas »
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Sandmännchen

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Nochmal zur Frage, was das AG Wittenberg da beschlossen haben könnte.

Dürfte um nachträgliche Gesamtstrafenbildung gehen.

Ich zweifle!

Nach § 462a StPO ist das Gericht des ersten Rechtszugs für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 460 zuständig, und zwar das, das die höchste Strafe verhängt hat. Dabei kommt es laut BeckOK-StPO auf die höchste Einzelstrafe an.

Im Rennen um die begehrte Gunst des Königs sind:
  • das AG Dessau-Roßlau vom 08.01.2015 (die Sache mit den Versicherungen), im Berufungsurteil vom LG gab's dafür 16 Monate,
  • das AG Wittenberg vom 25.02.2016 mit 27-fachem Fahren ohne Fahrerlaubnis, da war dann in Form des Berufungsurteils vom LG Dessau-Roßlau, 20.12.2019, die höchste Einzelstrafe 9 Monate,
  • das AG Dessau-Roßlau hat auch noch das Urteil 05.04.2016, aber das war auch nur Fahren ohne FE,
  • das AG Hof bietet ebenfalls nur Fahren ohne FE.

Das AG Hof ist weit abgeschlagen, die nachträgliche Gesamtstrafenbildung liegt beim AG Dessau-Roßlau erfolgen, oder nicht?  :scratch:

Das AG Wittenberg muss also irgendwas anderes entschieden haben. Aber was kommt in Frage?
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Das AG Hof ist weit abgeschlagen

Aus dem Urteil des LG Hof, 2 Ns 36 Js 8205/13
Zitat
Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vorn 10.08 2017 in dem Verfahren 7 Ns 672 Js 10435/10 ist gesamtstrafenfähig.

Insoweit war diese Gesamtfreiheitsstrafe in ihre Einzelstrafen aufzulösen und unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannter Umstände und der Erwägungen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau sowie unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs hinsichtlich der Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Wittenberg vom 15 09.2011 in dem Verfahren 2 Cs 259/11 - 394 Js 25580/10 und vom 19.11.2014 in dem Verfahren 2 Cs 507/14 - 293 Js 9661/14 unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten zu bilden.

:dontknow:
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Ich verstehe nicht, worauf Du abzielst.

Das LG Hof zählt hier nur die Einzelstrafen auf, die das LG Dessau-Roßlau im Berufungsverfahren entschieden hat. Die Verfahren stammen aber von den von mir ins Rennen geschickten Amtsgerichten. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung erfolgt nun vom erstinstanzlichen Gericht mit der höchsten Einzelstrafe.

Unsicher bin ich mir nur, wie das mit der Strafgewalt aussieht.

Das LG Hof konnte das Verfahren vom LG Dessau-Roßlau vom 17.05.2019 nicht berücksichtigen (die 27maligen FoFE, erste Instanz AG Wittenberg am 17.05.2016).
« Letzte Änderung: 17. August 2022, 12:08:22 von Sandmännchen »
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Offline oschy

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Da flattert wohl bei Interesse bei unserer Göttin @Helvetia ein bisserl Arbeit ein?



gruß oschy
 
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@Sandmännchen Aus dem Tenor des LG Hof:
Zitat
1. Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
2. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10.08.2017 Az 7 Ns 672 Js 10435/10 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe in die Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Die vom LG Hof verhängte Einzelstrafe waren 5 Monate. Unmittelbar daraufhin wird, wie oben zitiert, eine Gesamtstrafe gebildet.

Die 27 FoFE-Verfahren von Dessau-Roßlau aus 2019 habe ich nicht auf dem Schirm. Aber wenn die wiederum die (wohl 2/3 verbüßte?) Gesamtstrafe aus Dessau-Roßlau, die wiederum in Hof eingingen, wieder mit einbezieht...?
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Ist beim Südwestlichen Amt für Reichsdeppensabotage schon seit Wochen in Bearbeitung.  8)
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Zitat
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Julia Kant - Yves Nager - Rasmus Gaupp-Bergausen - Gopal - Fedor Simonov - Gianni Balducci
Susan Froitzheim - Daniel Hasler - Bruno Erni - Ramona Veda - Barbara Witschi - Jasmin Scheer
Martina Amato - Marco Wolf - Uwe Breuer - Sam Hess - Dipl. Ing. Madjid Abdellaziz
Andy Schwab - Raik Garve - André Stern - Birgit Fischer - Sereina Heim
Aayla - Monika Obrist - Sri Preethaji - Sabine Linek - Sibylle Wyrsch
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@Rechtsfinder mir wäre es lieber, Du würdest ganze Sätze schreiben und Deine Schlüsse ausformulieren statt nur anzudeuten. Vor allem, worauf willst Du denn überhaupt hinaus?

Womöglich färbt die Beschäftigung mit der Kundschaft auf Deine Sprache ab.  ;D

Jedenfalls gibt es keine verbüßte Gesamtstrafe, und die bekannten Entscheidungen haben immer nur einen Teil der offenen Strafen zusammengerechnet. Sie haben sich zeitlich und im Anwendungsbereich überschnitten. Deswegen braucht's schließlich eine nachträgliche Berechnung.

Wenn Du die 27 FoFE nicht auf dem Schirm hast, bist Du etwas hinterher.
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Ich kann nur ein kleines Steinchen beitragen:

Das Aktenzeichen am AG Wittenberg lautet 22 Ls 33/16.
Das ist also eine alte Sache am Schöffengericht gewesen.

Und siehe da (PM des LG Dessau):

Zitat
Vor dem Amtsgericht Wittenberg beginnt am

01.03.2017 um 09.15 Uhr die Hauptverhandlung gegen den 51-jährigen, derzeit in einem vor dem Landgericht Halle anhängigen Verfahren inhaftierten Angeklagten Peter F. aus Wittenberg, der sich in der Vergangenheit als Oberhaupt eines von ihm ausgerufenen Fantasiestaates ausgegeben hat. Ihm wird Fahren ohne Fahrerlaubnis in insgesamt 27 Fällen vorgeworfen (Tatzeitraum: Juli 2014 bis Mai 2016; Tatorte: Wittenberg und andernorts). Wegen weiterer gleichgelagerter Delikte haben die Amtsgerichte Wittenberg und Dessau-Roßlau bereits im Februar und April 2016 Gesamtfreiheitsstrafen von acht Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung jeweils nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Urteile haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt (vgl. Ziffer II.8. dieser Pressemitteilung). In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Angeklagte mit der Rückgabe seines Führerscheins an die Fahrerlaubnisbehörde im September 2012 wirksam auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
Gegenstand des Verfahrens ist des Weiteren der Vorwurf der Beleidigung in zwei Fällen. Der Angeklagte soll in einer Hauptverhandlung am 25.02.2016 vor dem Amtsgericht Wittenberg den zuständigen Richter als "faschistischen Richter" beschimpft haben. Diese Äußerung soll er kurz darauf in einem Presseinterview, das allgemein zugänglich in ein Videoportal eingestellt worden ist, wiederholt haben. Wegen dieser Taten hat das Amtsgericht Wittenberg gegen den Angeklagten im Strafbefehlswege eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen festgesetzt. Die Hauptverhandlung soll am 13.03. und 15.03.2017 jeweils um 09.15 Uhr fortgesetzt werden.   394 Js 2844/13 (22 Ls 33/16)

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In eben diesem Verfahren wurde der angefochtene Beschluss vom 21.05.2021 gefasst.

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Die meisten deutschen Richter:innen (m/w//d) werden ihre Zuständigkeit zu prüfen wissen. Schließlich will man sich keine Arbeit machen, für die andere bezahlt werden.

Btw: ein Antrag aufnachträglichen Gesamtstrafenbeschluss wird bei der StA vom Rechtspfleger entworfen, vom Staatsanwalt (hoffentlich) geprüft und unterschrieben und erst dann ans für zuständig erachtete Gericht geschickt.
« Letzte Änderung: 17. August 2022, 14:48:13 von Rabenaas »
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