Auch wenn es sinnlos ist, versuche ich es noch einmal:
1. In welchem Abschnitt des Grundgesetzes steht Artikel 139?
Antwort:
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)
2. Was könnte wohl "Übergangsbestimmungen" bedeuten?
Antwort:
vorläufige Bestimmung, die den Übergang von einem alten Rechtszustand in einen neuen regelt
Quelle:
https://www.duden.de/rechtschreibung/UebergangsbestimmungThese:
Wenn wir nun annehmen, dass der alte Rechtszustand der ist, der vor der Inkraftsetzung des Grundgesetzes galt und der neue Rechtszustand derjenige ist, der nach Inkraftsetzung des Grundgesetzes galt, dann regelt Art. 139 GG den Übergang der zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Vorschriften aus der Zeit vor dem Grundgesetz in die Zeit des Grundgesetzes.
3. Sind dir die Gänsefüßchen bei "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" aufgefallen? Was bedeuten diese?
Antwort:
Anführungszeichen sind Satzzeichen, die am Anfang und am Ende der direkten Rede, eines wörtlichen Zitats oder des zitierten Titels oder Namens eines Werkes stehen.
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Anf%C3%BChrungszeichenDirekte Rede haben wir hier nicht, also ist "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" entweder ein wörtliches Zitat oder der Titel eines zitierten Werkes.
Es gab tatsächlich solche Gestze, zum Beispiel das Gesetz Nr. 104
http://www.verfassungen.de/bw/wuerttemberg-baden/befreiungsgesetz46.htmOder falls Du es mehr mit Bildern hast:
Halten wir also fest:
Art 139 GG besagt demnach, dass durch die Inkraftsetzung des Grundgesetzes sich nichts an der Wirksamkeit des Gesetzes zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" ändert. Wenn Du jetzt in das Gesetz guckst, dann wirst Du feststellen, dass dort nix von vernotener Nazi-Staatsangehörigkeit oder Anwendung von Nazigesetzen steht.
Übrigens erklärt auch das Bundesverfassungsgericht (das ist das gleiche Gericht was so gerne zitiert wird, um die Fortexistenz des Deutschen Reiches zu belegen) den Sinn von Art. 139 GG.
Was die wegen des Art. 13 a des genannten Gesetzes erhobene Verfassungsbeschwerde betrifft, so ist sie auf Grund des Art. 139 GG unzulässig. Danach werden die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt. Für den Art. 13 a gelten mithin nicht die Schranken, die durch Art. 1 Abs. 3 und Art. 19 GG errichtet sind. Die in Art. 139 GG genannten Befreiungsgesetze sind demnach an keine Übereinstimmung mit den Grundrechten gebunden. Sie unterliegen somit nicht der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Der Verfassungsrechtsweg ist für Eingriffe auf Grund dieser Gesetze daher ausgeschlossen.
Quelle: BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 70/51= BVerfGE 1, 5 = NJW 1952, 20
https://opinioiuris.de/entscheidung/763Der Art. 139 GG gilt also nur für das Gesetz zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" und nicht für alle von den Alliierten erlassenen Gesetze. Die Realität ist halt doch anders als Rüdiger so erzählt.