Nach dem Gesabbel von Bodo handelte es sich um die ordentliche Kündigung eines zeitlich unbefristeten Mietvertrags (Para. 542 Abs. 1, 580 a BGB). So etwas ist bei Nicht-Wohnraummietverhältnissen ohne Vorliegen eines Kündigungsgrunds oder eines besonderen Interesses möglich. Sollte seine Frau Mitmieterin gewesen sein, so hatte der Vermieter ihr gegenüber auch zu kündigen, da nur einheitlich gekündigt werden kann, andernfalls ist die Kündigung unwirksam (für Klugscheixxer: eine Ausnahme gilt bei Jagdpachtverträgen, es begründet aber keinen solchen, dass Bodo inzwischen offensichtlich den Jagdschein hat).
Soweit Bodo etwas vom Trick mit den fehlenden Unterschriften erzählt, könnte das folgenden Hintergrund haben: Ein zeitlich befristeter Mietvertrag kann (vor Ablauf der Mietzeit) nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gekündigt werden, bedarf aber zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Form (Para. 578 Abs. 1, Abs. 2, 550 BGB); hierzu gehört auch die „Unterschrift“ (Para. 126 Abs. 1 BGB). Fehlt es an dieser, so liegt eben ein Mietvertrag über unbestimmte Zeit vor, der unter Einhaltung der gesetzlichen Frist beliebig gekündigt werden kann.
Warum belästige ich hier mit Zuvielrecht? Um auch in diesem Fall die typische Vorgehensweise aus dieser Ecke zu zeigen (bei AfD auch sehr beliebt), nämlich die Skandalisierung eines völlig harmlosen Lebenssachverhalts.
Mietrechtlich würde es bei diesen Erwägungen demnach gar nicht darauf ankommen, ob er oder seine Ehefrau quarkdenkend freidrehen.