Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 4 Ns 394 Js 27999/44 - ab dem 21.8.2019  (Gelesen 41636 mal)

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Bei dem BVerwG Urteil ging es darum, ob die bloße Abgabe eines Fühhrerscheins für die Rückgabe der Fahrerlaubnis ausreicht. Das hat das BVerwG nicht so gesehen,

Eine solche Entscheidung suche ich vergeblich. Dass die Abgabe des Führerscheins den Verzicht auf die FE impliziert, dürfte auch eine bare Selbstverständlichkeit sein. Denn: Wie das VG Halle zu Recht hervorhebt, dient der Führerschein nur der Dokumentation des Bestehens einer Fahrerlaubnis ("Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen", § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG). Es gibt deshalb nicht ansatzweise einen erkennbaren Grund, einen Führerschein isoliert zurückzugeben, weil ein solcher Akt rechtlich völlig bedeutungslos ist und nur zur Verletzung der Pflicht führt, bei der Inanspruchnahme der Fahrerlaubnis deren Vorhandensein durch einen Führerschein dokumentieren zu können. Wird der Führerschein abgegeben, so hat dies daher aus dem Empfängerhorizont die Bedeutung des FE-Verzichts. Auf das zusätzliche (wirre) Schreiben seiner Eingebildetheit kommt es nicht einmal an.

Offenbar war der oberste Sauferän aber doch tatsächlich der Meinung, dass das Verfahren eingestellt würde, weil er ein ausländisches Staatsoberhaupt sei. Hier scheint daher jetzt ein Realitätsverlust eingetreten zu sein, der anderen RD in nichts nachsteht. Das wird am 20.12. ein unschönes Erwachen ergeben.
 
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Eine solche Entscheidung suche ich vergeblich.
Ich auch. Aber ich weiß, dass es sie gibt, weil ich sie vor dem VG Verfahren mal zitiiert habe. Die Kommentare zum Straßenverkehrsrecht zitiren aber inzwischen nur noch das OVG Halle. Ich bin noch dabei meine alten Posts zu durchkämmen, bisher ohne Erfolg.

Als Argument dafür, dass die Rückgabe des Führerscheins kein Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist, wird angeführt, dass ein Verlieren oder die Vernichtung des Führerscheins gerade nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis führt. Fahrerlaubnis und Führerschein somit zwei verscheidene Dinge wären.

Vielleicht hat wer noch einen Kommentar zum Straßenverkehrsrecht aus der Zeit vor 2015 rumfliegen?
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Als Argument dafür, dass die Rückgabe des Führerscheins kein Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist, wird angeführt, dass ein Verlieren oder die Vernichtung des Führerscheins gerade nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis führt. Fahrerlaubnis und Führerschein somit zwei verscheidene Dinge wären.


Da die Sprache des Rechts ja oft sehr penibel ist, wundert mich das ein bisschen. Denn es macht für mich einen Unterschied, ob ich meinen FS verliere (passiv) , er unabsichtlich vebrennt (passiv) oder ob ich ihn zurück gebe (aktiv) oder ihn in den Kamin, oder den Klassiker, ihn in die Mikrowelle lege.

Oder liege ich falsch?
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Als Argument dafür, dass die Rückgabe des Führerscheins kein Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist, wird angeführt, dass ein Verlieren oder die Vernichtung des Führerscheins gerade nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis führt.

Da die Sprache des Rechts ja oft sehr penibel ist, wundert mich das ein bisschen. Denn es macht für mich einen Unterschied, ob ich meinen FS verliere (passiv) , er unabsichtlich vebrennt (passiv) oder ob ich ihn zurück gebe (aktiv) oder ihn in den Kamin, oder den Klassiker, ihn in die Mikrowelle lege.

Ich würde das wie @desperado sehen: Das Verlieren und auch das Verbrennen im Ofen hat keinen Erklärungswert im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung. Wenn ich aber den FS der Füherscheinstelle schicke, dann erkläre ich damit was. Zwar erkläre ich damit streng genommen nur den "Verzicht" auf den Führerschein. Einen solchen "Verzicht" gibt es aber nicht, weil der  Führerschein keine Rechtsposition ist, sondern diese nur dokumentiert. Ich werde aber einen "Hentschel" befragen, sobald dieser an mir schnatzartig vorbeisaust.
 
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Da es immer schwierig iist einen Standpunkt zu vertreten, den man selbst nicht teilt, gebe ich hier mal die entsprechende Textstelle als wörtliches Zitat wieder:

Spoiler
Zitat
Anmerkung

Der vorstehend abgedruckten Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie enthält aber unrichtige Ausführungen zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis und zur rechtlichen Bedeutung des Führerscheins. Der amtliche Leitsatz (s. auch NJW 2016, S. NJW Jahr 2016 Seite 892) ist deswegen irreführend.

Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist nicht speziell geregelt, ist aber nach allgemeinen Grundsätzen möglich (Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 43. Aufl. [2015], § STVG § 2 StVG, Rdnr. 25). Er wird von Gesetz- und Verordnungsgeber als eine Möglichkeit vorausgesetzt, um das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Erlöschen zu bringen (§§ STVG § 2a STVG § 2A Absatz I STVG § 6, STVG § 6 Absatz IIa 2, 4 STVG § 6 Absatz X 2, STVG § 28 STVG § 28 Absatz III Nr. STVG § 28 Absatz 1 Nummer 7, STVG § 29 STVG § 29 Absatz I 2 Nr. STVG § 29 Absatz 1 Nummer 3 lit. b, STVG § 29 Absatz V STVG § 29 Absatz 1 Nummer 1 StVG, §§ FEV § 25 FEV § 25 Absatz IIIa 1, FEV § 25 Absatz IV 1, FEV § 59 FEV § 59 Absatz I Nr. FEV § 59 Absatz 3A Nummer 10 FeV). Der Verzicht muss zwar nicht ausdrücklich, aber eindeutig und unmissverständlich erklärt werden. Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist. Ggf. ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um einen Verzicht handelt oder nicht. Eine Ablieferung des Führerscheins ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verzichts. Sie kann die Verzichtserklärung aber auch nicht ersetzen. Eine Rückgabe des Führerscheins allein führt nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis, wenn keine eindeutige Verzichtserklärung des Fahrerlaubnisinhabers vorliegt.

Aus dem Umstand, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis nur durch Aushändigung des Führerscheins möglich ist, kann entgegen der Ansicht des OVG Magdeburg nicht gefolgert werden, dass der Besitz eines Führerscheins zugleich Grundvoraussetzung für den (Fort-)Bestand der Fahrerlaubnis sei.

Richtig ist zwar, dass die Fahrerlaubnis nach der zwingenden Formvorschrift des § FEV § 22 FEV § 22 Absatz IV 7 FeV nur durch Aushändigung des Führerscheins (oder einer gleichwertigen Prüfungsbescheinigung) erteilt werden kann. Es gibt aber keine entsprechende Vorschrift, wonach das weitere Innehaben des Rechts, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, von dem weiteren Besitz des Führerscheins (oder der Prüfungsbescheinigung) abhängt. Der weitere Bestand der Fahrerlaubnis ist vielmehr völlig unabhängig davon, ob der Fahrerlaubnisinhaber im Besitz eines Führerscheins ist oder nicht.

Der Führerschein hat in der Zeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ausschließlich die Funktion einer amtlichen Bescheinigung, durch die die Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann (§ STVG § 2 STVG § 2 Absatz I 3 StVG, § FEV § 4 FEV § 4 Absatz II 1 FeV). Kommt der Führerschein abhanden oder wird er – sei es absichtlich oder versehentlich – vernichtet oder verstümmelt, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf den Bestand der Fahrerlaubnis. Gleiches gilt für den Fall des Ungültigwerdens eines zeitlich befristeten Führerscheins (§ FEV § 24a FEV § 24A Absatz I 2 FeV). Die Fahrerlaubnis besteht unverändert fort, auch wenn es keinen gültigen Führerschein mehr gibt. Demgemäß ist der Fahrerlaubnisinhaber verpflichtet, sich bei Abhandenkommen oder Vernichtung des Führerscheins einen Ersatzführerschein zu besorgen (§ FEV § 25 FEV § 25 Absatz IV 1 FeV) und sich bei Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen (§ FEV § 25 FEV § 25 Absatz IIIa 1 FeV), es sei denn er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Daraus wird deutlich, dass die Fahrerlaubnis in diesen Situationen erhalten bleibt, wenn sie nicht durch Verzicht zum Erlöschen gebracht wird.

Wird der Führerschein wegen eines Fahrverbots amtlich verwahrt, bleibt der Bestand der Fahrerlaubnis unberührt, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber dann von ihr nicht Gebrauch machen darf. Gleiches gilt, wenn der Führerschein nach § STPO § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Dementsprechend muss § STVG § 21 STVG § 21 Absatz I, STVG § 21 Absatz II StVG für das Fahren(-lassen) trotz Fahrverbots und vorläufiger „Sistierung“ gemäß § STPO § 94 StPO auch eigenständige Straftatbestände bereithalten.

Dies alles zeigt, dass das Bestehen des Rechts, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen, ab dem Moment der Erteilung dieses Rechts von dem weiteren Besitz des Führerscheins unabhängig ist. Somit lässt sich nicht sagen, der weitere Bestand der Fahrerlaubnis hänge vom fortdauernden Besitz des Führerscheins ab. Die Folgerung, mit Ablieferung oder Rückgabe des Führerscheins ende dieses Recht, ist nicht richtig. Dadurch allein erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wenn nicht außerdem eine eindeutige Erklärung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis vorliegt. Die Auffassung des OVG Magdeburg, mit der Rückgabe des Führerscheins gehe zwangsläufig der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einher und deswegen sei allein die freiwillige Rückgabe des Führerscheins für den Verzicht auf die Fahrerlaubnis ausreichend, ist somit nicht haltbar. Der amtliche Leitsatz, nach dem nur ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, wenn sich dies aus den Gesamtumständen ergibt, ist nicht richtig. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in diesem Sinne ist aus der geltenden Rechtslage nicht abzuleiten.

Die Entscheidung kommt allerdings trotzdem in der Sache zu dem richtigen Ergebnis, weil – wenn auch nur hilfsweise – die Erklärungen des Klägers zutreffend als Verzicht auf die Fahrerlaubnis interpretiert werden. Eine Verzichtserklärung lag also vor. Auf die Frage, ob die Rückgabe des Führerscheins allein das Erlöschen der Fahrerlaubnis herbeigeführt hat, kam es demnach nicht mehr an.

Leitender Regierungsdirektor a.D. Dr. Peter Dauer LL.M., Hamburg
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Quelle: NZV 2016, 597
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Offline Sandmännchen

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Die Rückgabe an sich als reine Übergabe des Papiers ist für den Verzicht sicher verzichtbar. Allerdings dürfte in der Rückgabe normalerweise gleichzeitig eine Willenserklärung liegen, nämlich auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.

Etwas anderes kann ich mir nur in speziellen Fällen vorstellen, etwa wenn die Rückgabe mit der Maßgabe erfolgt, einen Fehler auf dem Führerschein zu korrigieren. Insofern hat der Kommentar Recht, er trifft aber nicht wirklich den Kern der Sache.

Und zu unserem Peterfall:

Wenn ich in einen Bus einsteige, kommt ja auch ein Beförderungsvertrag zustande, auch wenn ich dem Busunternehmen eine email schicke, dass ich keinesfalls einen Beförderungsvertrag wünsche.

Das ist eigentlich nicht besonders bemerkenswert. Dazu kommt dann noch die mündliche Erklärung Peters, die in normale Sprache übersetzt auch nur bedeutet, dass er seinen Verzicht ausübt und den Führerschein deswegen zurück gibt.

Dass im Strafprozess deswegen der gesamte Instanzenzug des Verwaltungsrechts abgewartet wird, kommt mir albern vor. Wenn ein Rotlichtfahrer das Verwaltungsgericht einschaltet, um zu prüfen, ob das Ampelrot vielleicht nichtig war, wird dann auch erst mal ein paar Jahre gewartet?

Gerade hier wäre ein früheres Urteil für alle Beteiligten vorteilhaft gewesen. Die Justiz hätte weniger Arbeit gehabt, Fitzek hätte seine höchstinstanzliche Bestätigung, dass ihn weder das Königs- noch das Papsttum weiterbringt, viel früher und billiger in der Tasche gehabt (und wenn er einen Funken Verstand hat, hätte er dann aufgehört, andernfalls wäre er deutlich früher ins Gefängnis gewandert, das ja auch bei ihm eine läuternde Wirkung zu haben scheint), und für die Öffentlichkeit wäre der Straßenverkehr früher sicherer gewesen, und mindestens einem Kind wäre ein Autounfall erspart worden.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Er ist zwar nicht zur Haft angetreten, aber auch nicht abgehauen.

Wie auch so ganz ohne Führerschein...  :naughty:
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Gondor braucht keinen Föhnig!
 

Offline mork77

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Ich vermute mal der entscheidene Teil ist dieser hier

Zitat
Demgemäß ist der Fahrerlaubnisinhaber verpflichtet, sich bei Abhandenkommen oder Vernichtung des Führerscheins einen Ersatzführerschein zu besorgen (§ FEV § 25 FEV § 25 Absatz IV 1 FeV) und sich bei Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen (§ FEV § 25 FEV § 25 Absatz IIIa 1 FeV), es sei denn er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Daraus wird deutlich, dass die Fahrerlaubnis in diesen Situationen erhalten bleibt, wenn sie nicht durch Verzicht zum Erlöschen gebracht wird.

Fitzek hat ja keinen neuen Führerschein beantragt ( nein, Pudel, der KRD-Spielschein ist kein Führerschein!). Dazu wäre er verpflichtet gewesen.
Die Erfahrung lehrt uns, dass Liebe nicht darin besteht, dass man einander ansieht, sondern dass man gemeinsam in gleicher Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupéry (1900-44), frz. Flieger u. Schriftsteller
 

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Das ist eigentlich nicht besonders bemerkenswert.
Das sagst Du. Der Hamburger Parkplatzfall, durch welchen der BGH 1956 die Lehre vom Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten geschaffen hat, war seinerzeit eine Sensation und ist noch heute hoch umstritten.
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Nein, ich sehe das als "konkludentes Handeln", und das ist eine durchaus andere Rechtsfigur als das von Dir angesprochene "sozialtypische Verhalten", das mir recht fragwürdig vorkommt.

Der Wille muss nicht unbedingt sprachlich geäußert werden. Es reicht, dass er eindeutig erkennbar ist.
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Das Problem ist, dass im Falle Deines Beispiels der Wille durchaus geäußert wird, nämlich in Form der von Dir im Beispiel angebrachten EMail. Du hast also zwei widersprüchliche Erklärungen, eine davon aber nur durch (prinzipiell mehrdeutiges) Verhalten und die andere explizit. Wobei der ersteren der voluntative Tatbestand fehlt, da der Fahrgast ja durch sein Einsteigen gerade nicht zum Ausdruck bringen will, dass er jetzt doch zahlen will, sondern, dass er trotz Zahlungsunwillens fahren will. Und das bringt Dich schneller in eine 242-Debatte, als Du "Treu und Glauben" sagen kannst.

Auch eine konkludente Erklärung muss von Erklärungswillen getragen werden.

Und komm mir nicht mit Trier.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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"Richtig ist zwar, dass die Fahrerlaubnis nach der zwingenden Formvorschrift des § FEV § 22 FEV § 22 Absatz IV 7 FeV nur durch Aushändigung des Führerscheins (oder einer gleichwertigen Prüfungsbescheinigung) erteilt werden kann. Es gibt aber keine entsprechende Vorschrift, wonach das weitere Innehaben des Rechts, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, von dem weiteren Besitz des Führerscheins (oder der Prüfungsbescheinigung) abhängt. Der weitere Bestand der Fahrerlaubnis ist vielmehr völlig unabhängig davon, ob der Fahrerlaubnisinhaber im Besitz eines Führerscheins ist oder nicht".
Diese Aussage von Dauer ist isoliert betrachtet richtig, verfehlt aber das Problem: Auch wenn ein Fahrerlaubnisinhaber den Führerschein verlegt oder verliert, hat er natürlich immer noch eine Fahrerlaubnis. Unzulässig wäre hingegen der (Umkehr-) Schluss, dass der Nichtbesitz des Führerscheins immer (!) die Fahrerlaubnis unberührt lässt.

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Ähhh - nö: Dies alles zeigt gar nix, weil der Verfasser (RegDir a.D. Dauer) das entscheidende Problem nicht erkennt und deshalb weder erwähnt noch behandelt: Welcher Erklärungswert kommt einer Abgabe (nur) des Führerscheins zu, wenn dieser nur ein Beweiszwecken dienendes Dokument ist? Eine etwaige Aussage des Betreffenden "Ich will das Beweisdokument nicht mehr, aber die Fahrerlaubnis will ich behalten", ist erkennbar sinnlos. Da das Beweisdokument (der Führerschein) keine Rechtsposition beinhaltet, sondern nur abbildet, wäre der "Verzicht" ohne jede rechtsgestaltende Bedeutung. Dass jemand eine (konkludente) Erklärung abgeben möchte, die keine Bedeutung hat, ist indes kaum vorstellbar. Deshalb hat schon die Abgabe des Führerscheins entgegen Dauer mE den Erklärungsgehalt des Verzichts auf die Fahrerlaubnis.
 
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Das Traurige an dieser Debatte ist übrigens, dass sie das beste Argument gegen eine Bestrafung des Möchtegernkönigs darstellt.
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Offline BlueOcean

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Eine Saalverhaftung halte ich eher für unwahrscheinlich, da sich seine Majestät bislang allen Verfahren gestellt hat - wenn er gewollt hätte, hätte er längst untertauchen können.

Ich bin auch skeptisch, ob es dazu kommt. Andererseits würde es mich gar nicht überraschen wenn Fitzek im Fall einer hohen Verurteilung ohne direkte Verhaftung dann doch mal die Fliege macht. Denn er liebt es zu überraschen und war niemals wirklich prinzipientreu. Außerdem ist er sich mittlerweile seiner Haftempfindlichkeit bewusst und es ihn dürfte obendrein das Spiel reizen aus der Fremde über seine Verfolger zu höhnen und dabei über all die Widrigkeiten zu nölen, die ihm angeblich widerfahren.
"Teurer als die bittere Wahrheit ist uns der erhabene Wahn." (Alexander Puschkin)
 
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