Zumal da ja noch die im Verfassungstext niedergelegte Einschränkung zu beachten wäre, die offenbar zu oft überlesen wird...
Ich war bloß zu faul, das rauszusuchen. Aber gut: Die Möglichkeit, einen dt. Staatsbürger an das Ausland auszuliefern, bestimmt sich maßgeblich nach § 80 IRG. Dort heißt es:
!1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2. die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. ..."
In Fällen, in denen die Tat ausschließlich Auslandsbezug hat (wie hier), steht daher einer Auslieferung grundsätzlich nichts im Wege. Das BVerfG meint dazu:
"... Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist. Der Umstand, dass es dem Verfolgten nach Begehung einer Tat möglicherweise gelingt, in seinen Heimatstaat zu fliehen, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. ..." (Urt. v. 18.-07.05 - 2 BvR 2236/04, Rn. 88).
Mit der Flucht in den Heimatstaat wird sich ein beschuldigter deutscher Staatsbürger daher der Strafverfolgung in einem anderen EU-Staat nicht entziehen können. Das ist mE auch von einem anderen Staat zu beachten, wenn zu prüfen ist, ob Fluchtgefahr besteht, weil es insoweit um einen Tatbestand aus dem innerstaatlichen Recht des anderen Mitgliedstaates geht, für den es auf die Rechtslage in einem anderen EU-Land (hier die Bundesrepublik Deutschland) ankommt.