Autor Thema: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?  (Gelesen 37838 mal)

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Offline 0xFEEDDEAD

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #255 am: 12. Februar 2019, 22:05:00 »
Hmmmmmmm. Ab wann zählt das? Ist das Einzelfallsache oder gibt es eine Liste von Gebrechen, die regelmäßig zur Einstufung führen? Bei unseren Kunden scheint es manchmal schon so weit zu sein.

Nach meinem unglaublich oberflächlichem Wissen ist wharscheinlich von Fall zu Fall auch abwägbar, aber bei beispielsweise einer nachgewisene Demenz oder auch einem Schlaganfall könnte ich mir vorstellen, dass es sehr sicher zur Haftunterbrechung kommen wird.
Manche neurologische Erkrankungen können ja auch Behandelt werden (Schlaganfall bspw.) und sollte die Therapie erfolg haben und die Person wieder Haftfähig attestiert werden, dann wird die Haft auch fortgesetzt. Und es gibt ja noch forensische Psychiatrien in denen Straftäter mit psychologischen Störungen untergebracht werden können, wenn zwar eine reguläre Haft in eienr JVA nicht wirklich möglich ist, abe die Person trotzdem nicht "auf die öffentlichkeit losgelassen" werden soll.

Aber da hat es hier ja auch Leute die sich da wesentlich besser auskennen und das genauer beschreiben können.
« Letzte Änderung: 12. Februar 2019, 22:10:39 von 0xFEEDDEAD »
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #256 am: 12. Februar 2019, 22:21:16 »
Eine große MPU-Hafenrundfahrt (mit Vorbereitungskram, Kosten des Gutachters usw.) kann schon mal gut 1.000 bis 1.500 Glocken kosten. ...

Na, und? Solche Beträge hat Peterle stets beim Verlassen seines Staatsgebietes bei sich gehabt, um nicht gleich an der nächsten Straßenecke zu einer Ersatzfreiheitsstrafe eingetütet zu werden.

Mir stoßen auch sauer auf solche Vorgänge wie am LG Neubrandenburg, wo ein Beihelfer zum Holocaust angeklagt werden sollte und die gesamte Kammer (!) die Angelegenheit derart lange verschleppt, daß sie schließlich im vergangenen Jahr komplett, also die ganze Kammer (!) für befangen erklärt wurde.

Das kann so nicht ganz stimmen. Am Landgericht gehören jeder Kammer zwei Schöffen an, die keinerlei Einfluß auf die Terminierung der Verfahren haben, sondern übers Jahr verteilt den Sitzungstagen diverser Kammern zugelost werden und hinnehmen müssen, wozu sie gerade geladen werden. Da kann keiner sagen, er habe keinen Bock auf einen Altnazi, der Vorsitzende möge lieber etwas anderes ansetzen.
Den Schöffen Befangenheit vorzuwerfen, weil sie den Fall nicht schon Jahre zuvor (wo sie vielleicht noch nicht einmal Schöffen waren) verhandelt haben, ist folglich Blödsinn. Freilich würden diese Schöffen wahrscheinlich auch deshalb nicht mehr zum Zuge kommen, weil sie nicht dem betreffenden Sitzungstermin der neuen Kammer zugelost sind.

Dennoch meine ich, insgesamt arbeitet die Justiz in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle ordentlich und sauber.
Man kriegt halt von allem, was ordnungsgemäß läuft, nicht allzuviel mit.

Geh hin und guck Dirs an, wenn Du Zeit hast. 

Mir geht gerade eine Frage durch den Kopf: Ist es in Deutschland rein rechtlich gesehen möglich, dem Fuselzar eine Bewährungsauflage reinzuwürgen, wonach er während der Bewährungszeit nicht "Ich bin 'n Staat und die können mir gar nix, weil es legal ist" schwurbeln darf?

Bewährungsauflagen sollten m. E. bei unserer Kundschaft, die eine Bewährungsstrafe ja stets zum Freispruch umdeutet, schon von einer Qualität sein, daß man deretwegen die Bewährung auch widerrufen oder zumindest die Bewährungszeit verlängern würde.


 
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #257 am: 12. Februar 2019, 22:41:48 »
Bei der Bewertung der Arbeitsweise der Justiz und in Bezug auf die überraschende Einstellung des Untreueverfahrens wollte ich nochmal daran erinnern, dass es bei der Verhandlung die Besonderheit gab, dass zwar immense Summen vom Angeklagten im Zeitraum X abgehoben und fortan im Nichts verschwunden sind, aber bei der Zeugenvernahme der mutmaßlich Geschädigten sich plötzlich niemand mehr fand, der sein Geld jemals zurück haben wollte. Warum das allerdings so war, können eigentlich nur die finanziell erleichterten Anleger erklären.

Aber wo es keine Geschädigten gibt, da gibt es auch keinen Schaden. Und wo es keinen Schaden gibt, da gibt es auch keine Untreue.
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #258 am: 12. Februar 2019, 22:47:49 »
... aber bei der Zeugenvernahme der mutmaßlich Geschädigten sich plötzlich niemand mehr fand, der sein Geld jemals zurück haben wollte.

Da fragt sich natürlich, warum die Ärztin ihre Kohle dann eingeklagt hat? Aus Langeweile? Weil sie dem Anwalt, den sie damit beauftragt hat, etwas zukommen lassen wollte?
 
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #259 am: 13. Februar 2019, 06:19:30 »
@dieda: Solche Meinungen (die angeblich "gute Sache") dürften sich sehr häufig geändert haben. Inzwischen haben wohl die meisten Geldgeber verstanden, dass die Gewinne aus den Staatsbetrieben nicht nur "etwas später" kommen, weil das Königreich "gerade" knapp bei Kasse ist (was sie ihm damals scheinbar geglaubt haben), sondern niemals.

Das ist ein strukturelles Problem des KRD, was sich nur Projekte wie das folgende anlacht und diese auch genau so(!) durchführt. Das würde ich Peter auch bei folgendem Link wieder empfehlen. Ich weiß nur noch nicht, ob als Anbieter, oder als Kunde:
Mars One

« Letzte Änderung: 13. Februar 2019, 08:12:53 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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Offline dieda

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #260 am: 13. Februar 2019, 07:32:20 »
Der Hinweis mit der im Zivilverfahren erfolgreichen Ärztin ist zwar richtig, aber für den Ausgang des Strafverfahrens hier irrelevant.
Peter ist frei.

@Königlicher Hofnarr Nein, das war keine Wertung, sondern nur eine Feststellung. Dass es mitunter hochgradig dumme Geldanleger gibt, will ich ja nicht bestreiten, und Peter hatte da wahrlich einige gefunden. Nur die auffällige Häufung selbiger im Strafverfahren wegen Untreue fand ich doch schon etwas ungewöhnlich.

Und schließlich gibt es noch viele andere Strafverfahren, nicht solche nur wegen Untreue, wo sich Zeugen merkwürdig verhalten, angefangen vom partiellem kompletten Gedächtnisverlust bis hin zu 180°- Änderungen im Aussageverhalten zwischen polizeilicher Erstaussage und Zeugenvernehmung. Gegen das Phänomen sind die Justiz in der Regel aber auch machtlos, und das war jetzt auch nur eine Feststellung.
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #261 am: 13. Februar 2019, 08:11:13 »
Das war doch jetzt aber nicht das Problem für die aktuelle Fehlentwicklung.
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 

Offline Sandmännchen

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #262 am: 13. Februar 2019, 08:13:16 »
dass zwar immense Summen vom Angeklagten im Zeitraum X abgehoben und fortan im Nichts verschwunden sind, aber bei der Zeugenvernahme der mutmaßlich Geschädigten sich plötzlich niemand mehr fand, der sein Geld jemals zurück haben wollte.

Das stimmt nicht. Ich habe mir mir die Zeugenaussagen angehört, die Zeugen, die ich erlebte, fanden zwar alles sehr gemeinwohlfördernd, aber wollten grundsätzlich ihr Geld zurück haben. Lediglich nicht sofort.

Spielt aber keine Rolle, denn das wurde ja eingestellt. Somit war für die vorzeitige Entlassung auch nicht relevant, ob sich Fitzek bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Offline Gelehrsamer

Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #263 am: 13. Februar 2019, 08:54:21 »
Das war doch jetzt aber nicht das Problem für die aktuelle Fehlentwicklung.

Wenn man als "aktuelle Fehlentwicklung" die vorzeitige Entlassung begreift, dann besteht schon ein Zusammenhang, denn die Entlassung wäre ohne die Einstellung des Verfahrens wegen Bankgeschäften / Untreue nicht erfolgt, die wiederum auf der Aufhebung der Verurteilung im Revisionsverfahren beruht, die wiederum nicht zuletzt mit den Vorstellungen der "Kunden" begründet wurde. Der BGH (Rn. 23):

Spoiler
"(1) Zur Frage der deutlichen Abweichung von den (berechtigten) Erwartungen der Vertragspartner und einem daraus resultierenden Überraschungseffekt ist den Urteilsgründen lediglich zu entnehmen, dass das Landgericht den Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht im Ansatz in seine Bewertung eingestellt hat, indem es ersichtlich jede Abweichung von dem durch das „Sparbuch“ verbrieften jederzeitigen Rückzahlungsanspruch als überraschend gewertet hat. Damit schöpft die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt aber nicht aus. Zwar trifft es zu, dass eine Nachrangabrede bei einem privat gewährten Darlehen in der Regel objektiv ungewöhnlich ist, weil sie die Finanzierungsleistung des Darlehensgebers wirtschaftlich den Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens annähert (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), ohne dass ihn die Finanzierungsfolgenverantwortung eines Gesellschafters trifft oder er die Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – IX ZR 137/13, NJW-RR 2014, 937, 938 [zur „einfachen“ Nachrangabrede]; Mock in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 19 Rn. 238). Die Strafkammer hätte sich aber an dieser Stelle auch damit befassen müssen, dass es sich bei den „Kapitalüberlassern“ nicht um am allgemeinen Kapitalmarkt agierende profitorientierte Anleger handelte, sondern um Personen, die mit den Zielen des Angeklagten sympathisierten und denen es darauf ankam, die bereits geschaffenen oder noch einzurichtenden gemeinnützigen Projekte der Gemeinschaft zu fördern. Dass die für private Darlehen objektiv ungewöhnliche Regelung auch für die im Kontext solcher Unterstützungsleistungen adressierten Kreise „offensichtlich überraschend [...]" war und sie überrumpelte, versteht sich nicht von selbst. Auch der Umstand, dass die Unterstützer des Angeklagten ihm das Geld weder schenken noch spenden wollten, sagt noch nichts darüber aus, in welchem Rangverhältnis zu anderen Gläubigern sie ihre Rückzahlungsansprüche sahen".
[close]

Man kann natürlich die Frage stellen, ob das Strafrecht nicht auch die Aufgabe hat, strunzdumme Menschen vor sich selbst zu schützen. Der BGH findet hingegen, dass es jedermann frei steht, mit seinem Geld auch Blödsinn zu machen, ohne das man den verurteilen muss, der daran mitwirkt. Und das schlägt dann auch auf den Vorwurf der Untreue durch.
 
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #264 am: 13. Februar 2019, 08:57:08 »
Den Schöffen Befangenheit vorzuwerfen, weil sie den Fall nicht schon Jahre zuvor (wo sie vielleicht noch nicht einmal Schöffen waren) verhandelt haben, ist folglich Blödsinn.

Gemeint waren natürlich die drei Berufsrichter.
Hab mich mit der Sache seitdem nicht mehr befaßt, daher habe ich jetzt erst gesehen, daß der Beschluß des LG Neubrandenburg  vom 23.06.2017 - 60 Ks 1/15 inzwischen online verfügbar ist, daher erspare ich mir die umfangreiche Verlinkung zur Lügenpresse.


Spoiler
Tenor
Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht K..., die Ablehnung der Richterin am Landgericht B... und die Ablehnung des Richters am Landgericht E..., jeweils erklärt durch den Nebenkläger W... P... am 10.4.2017, wird fu?r begru?ndet erklärt.

Gründe
I.

Gemäß § 28 I StPO ist die Begru?ndeterklärung einer Ablehnung unanfechtbar, nach § 336 S. 2 StPO auch nicht durch die Revision, auch nicht im Rahmen des § 338 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 336, Rdr. 6 mwN, Löwe-Rosenberg/Franke § 336 Rdr. 13; a.A. wohl noch BGH 2 StR 374/81; differenzierend SK-StPO/Frisch § 336 Rdr. 13 - 15, 18 - 21).

Obwohl daher gemäß § 34 StPO möglich, sieht die Kammer von einer Begru?ndung schon deshalb nicht ab, um die in dem äußerst öffentlichkeitswirksamen Verfahren notwendige Transparenz zu gewährleisten. Die Begru?ndung beschränkt sich aber auf die Darstellung der Tatsachen, die zur Begru?ndetheit des Ablehnungsgesuches gefu?hrt haben. Eine Befassung mit weiteren vorgetragenen mutmaßlichen Befangenheitsgru?nden ist entbehrlich.

II.

Mit Anklageschrift vom 23.2.2015 legt die Staatsanwaltschaft Schwerin dem Angeklagten Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Last. Sie wirft ihm vor, durch seine Tätigkeiten als Sanitätsdienstgrad und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in der Zeit vom 15.8. bis zum 14.9.1944 das arbeitsteilige Lagergeschehen und insbesondere den ihm bekannten „industriellen“ Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstu?tzt und gefördert zu haben.

Nachdem die Staatsanwaltschaft trotz des hochbetagten Alters des Angeklagten davon abgesehen hatte, bereits im Ermittlungsverfahren dessen Verhandlungsfähigkeit sachverständig begutachten zu lassen und die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg gestu?tzt auf ein amtsärztliches Gutachten, welches sich auch auf Ausfu?hrungen in durch die Verteidigung vorgebrachten Gutachten bezog, die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit mit Beschluss vom 17.6.2015 abgelehnt hatte, ließ das OLG Rostock nach Einholung eines weiteren gerontopsychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 27.11.2015 die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Zugleich erklärte das OLG den Anschluss des Nebenklägervertreters W... P... fu?r berechtigt.

In dem auf den 22.10.2015 datierenden Gutachten hatte der Sachverständige festgehalten, dass die Verhandlungsfähigkeit des aus psychiatrischer Sicht nur eingeschränkt verhandlungsfähigen Angeklagten - spätestens - nach 12 Monaten erneut zu u?berpru?fen sei.

Mit Beschluss vom 18.2.2016 widerrief das Landgericht Neubrandenburg die Anschlussberechtigung des Nebenklägers mit der Begru?ndung, der Tod seiner Mutter, die nach seinen glaubhaften Angaben sofort nach ihrer Ankunft im Lager am 15.8.1944 ermordet wurde, werde weder als Einzeltat noch als Handlungseinheit von der Anklageschrift erfasst. Im Wesentlichen wurde diese Auffassung darauf gestu?tzt, dass das angeklagte Tatgeschehen durch die jeweils an verschiedenen Tagen innerhalb des angeklagten Tatzeitraumes eintreffenden Deportationszu?ge jeweils zu - den mit diesen Zu?gen eintreffenden Opfern betreffenden - Handlungseinheiten verknu?pft werde und der am 15.8.1944 eintreffende Deportationszug von der Anklageschrift nicht erfasst sei bzw. es, den 15.8. betreffend, jedenfalls an einer Konkretisierung fehle.

Diesen Beschluss hob das OLG Rostock im Beschwerdeverfahren durch Entscheidung vom 23.2.2016 auf. Die Ermordung der Mutter des Nebenklägers sei formal von der Anklage mitumfasst, ob insoweit sich der Angeklagte einer Beihilfehandlung schuldig gemacht habe, bleibe der Hauptverhandlung vorbehalten. In der Folge ließ die Kammer am 26.2.2016 auch den zweiten Sohn der R... P..., W..., als Nebenkläger zu.

Eine Hauptverhandlung fand danach bisher nur an wenigen Tagen statt. Sie hatte soweit aus den Protokollen ersichtlich neben der Befassung mit zahlreichen Befangenheitsanträgen gegen einzelne oder alle Mitglieder der Kammer nahezu ausschließlich die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zum Gegenstand. Offenbar gingen die Berufsrichter und Schöffen zunächst davon aus, dass die aktuelle psychische und physische Konstitution des Angeklagten sich in der Hauptverhandlung - es fanden Termine am 29.2. und 14.3.2016 und nach Aussetzung am 12.9. und 19.9.2016 statt - durch Befragung des anwesenden gerontopsychiatrischen Gutachters ohne neue ausfu?hrliche Exploration und Begutachtung und durch zwischenzeitlich eingeholte internistische Befunde hinreichend feststellen lasse. Nachdem u?ber mehrere Befangenheitsanträge - nicht nur die originären berufsrichterlichen Kammermitglieder sondern auch zur Entscheidung berufene vertretende Richter betreffend nicht innerhalb der gesetzlichen Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO entschieden werden konnte, vor allem deshalb weil die durch den zu diesem Zeitpunkt nicht abgelehnten Richter am Landgericht E... ersichtlich fristwahrend vorsorglich vorgenommene Bestimmung eines Fortsetzungstermins als neuerlicher Grund fu?r einen weiteren danach gestellten Befangenheitsantrag aufgefasst wurde. Danach wurde kein weiterer Hauptverhandlungstermin anberaumt, vielmehr der bisherige klinisch erfahrene gerontopsychiatrische Gutachter mit einer weiteren Gutachtenerstellung beauftragt und später zusätzlich zu diesem Gutachter auch ein weiterer, forensisch erfahrener psychiatrischer Gutachter mit der Begutachtung betraut. Das schriftliche Gutachten liegt nunmehr, seit dem 12. Mai 2017 vor und geht von dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit aus. Die Prozessbeteiligten, insbesondere die StA und die Nebenklägervertreter, haben - nach zwischenzeitlicher ergänzender Stellungnahme beider Gutachter zum Procedere der Begutachtung - noch nicht abschließend zum Inhalt des Gutachtens Stellung genommen.

Mit Schreiben vom 20.12.2016 teilte der VorsRiLG K... mit ausfu?hrlichen Ausfu?hrungen zur Einschätzung der Rechtslage den Prozessbeteiligten mit, dass die Kammer beabsichtige, die Zulassung der Nebenklage der Bru?der W... und W... P... zu widerrufen. Mit Schriftsatz vom 9.1.2017 machte der Nebenklägervertreter des Nebenklägers W... P..., Prof. N..., gegenteilige rechtliche Ausfu?hrungen, bezeichnete die im Schriftsatz vom 20.12.2016 gemachten Ausfu?hrungen als unvertretbar und fu?hrt zudem aus, dass die Durchfu?hrung des Widerrufs eine Strafbarkeit der widerrufenden Richter wegen Rechtsbeugung zur Folge hätte. Mit Schriftsatz vom 11.1.2017 schloss sich der Nebenklägervertreter des Nebenklägers W... P..., Rechtsanwalt W..., den Ausfu?hrungen an.

Durch Beschluss vom 13.2.2017 widerrief die Schwurgerichtskammer in Besetzung mit den abgelehnten Richtern die Anschlussberechtigungen der beiden Nebenkläger. Offenbar stu?tzt der Beschluss sich im Wesentlichen auf eine am 20.9.2016 ergangene Entscheidung des BGH (3 StR 49/16) und sah sich durch diese Entscheidung zu einer Neubewertung veranlasst.

In dem Beschluss fu?hrt die Kammer unter anderem aus:

Die Ausfu?hrungen des Nebenklägervertreters Prof. Dr. N... am Schluss seines Schriftsatzes vom 9.1.2017 geben Anlass fu?r die folgende Bemerkung:Soweit der Nebenklägervertreter die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 20.2.1969 ignorierend und unter Verweis auf seine allein richtig seiende Ansicht in der in Aussicht gestellten Entscheidung der Kammer eine Rechtsbeugung sieht, ist das eine narzisstisch dominierte Dummheit. Auf die dahinter stehende Absicht, die Mitglieder der Kammer vor der zu treffenden Entscheidung einschu?chtern zu wollen, gibt es nur eine angemessene Reaktion: keine Angst zu haben.

Mit Beschluss vom 28.2.2017 hob das OLG Rostock den Beschluss auf die Beschwerden beider Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft Schwerin auf.

Es sei von einem seit der vorangehenden Nebenklageentscheidung des OLG unveränderten Sachverhalt auszugehen, sodass alleine der entscheidende Senat zu einer Abänderung des Beschlusses befugt sei. Neue tatsächliche Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigten könnten, seien seither nicht hervorgetreten.

Das OLG fu?hrt weiterhin aus:

Dass der von der Schwurgerichtskammer zur Untermauerung seiner abweichenden Auffassung zitierte Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.9.2016 - 3 StR 49/16 - fu?r die Frage der Anschlussberechtigung von W... P... unergiebig und von der Schwurgerichtskammer wohl auch fehlinterpretiert worden ist, ist von dem Vertreter des weiteren Nebenklägers W... P..., Prof. Dr. N..., sowohl in seinem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Schreiben vom 9.1.2017, das sich der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt W... in seiner Rechtsmittelbegru?ndung zu eigen gemacht hat, wie auch in der Beschwerdebegru?ndung von Prof. Dr. N... vom 21.2.2017 umfassend und zutreffend ausgefu?hrt worden. (...) Die in dem letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses geäußerte sehr harsche und ihn persönlich herabwu?rdigende Kritik der Schwurgerichtskammer an dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. N... erachtet der Senat aus den vorgenannten Gru?nden nicht nur fu?r in der Sache verfehlt, sondern auch wegen ihrer verletzenden Diktion fu?r nicht hinnehmbar, zumal sie dazu angetan ist, bei den (Hervorhebung durch die Kammer) Nebenklägern erneut die Besorgnis der Befangenheit der diese verbale Entgleisung unterzeichnenden Richter zu begru?nden.

Am 21.3.2017 gab der VorsRiLG K... einen Vermerk zur Akte. Er fu?hrt darin aus, dass, falls die Besorgnis des OLG nachvollziehbar sei, er das Verfahren u?ber die Selbstablehnung in die Wege leiten mu?sste. Die Besorgnis der Befangenheit sei jedoch nicht anzunehmen. Das OLG habe lediglich eine private Ansicht wiedergegeben, die womöglich zum Ziel habe, die Nebenkläger zu bestimmen, einen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Die beanstandete Äußerung der Kammer sei durch das OLG außerhalb des sie begru?ndenden Kontextes dargestellt. Wegen des weiteren Inhaltes des den Prozessbeteiligten bekannt gemachten Aktenvermerkes wird auf diesen Bezug genommen.

Mit am 10.4.2017 eingegangenen Schreiben lehnte die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg die drei im Tenor genannten Berufsrichter sowie den Vizepräsidenten des Landgerichts D... und RiLG K... wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Der Befangenheitsantrag wird unter anderem damit begru?ndet, dass die Kammer in der Besetzung mit den drei im Tenor genannten Berufsrichtern die Nebenklageberechtigung des W... P... zum wiederholten Mal widerrufen habe und dabei die oben als herabwu?rdigend zu wertende dargestellte Einschätzung bezu?glich des Nebenklägervertreters Prof. Dr. N... abgegeben habe. Daraus und aus der - im einzelnen dargelegten - weiteren zuvor erfolgten Verfahrensgestaltung ergäbe sich aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten, dass die abgelehnten Richter nicht mehr in der Lage seien, den Nebenklägern W... und W... P..., den Nebenklägervertretern und den Vertretern der Staatsanwaltschaft unvoreingenommen entgegenzutreten.

Rechtsanwalt W... schloss sich namens und im Auftrag des Nebenklägers W... P... dem Antrag in vollem Umfang, also auch in Bezug auf die Ausfu?hrungen zur Begru?ndung, durch zunächst am 10.4.2017 durch Email und später in Papierform eingegangenem Schriftsatz an.

Den mit anderen Tatsachenbehauptungen begru?ndeten Befangenheitsantrag gegen RiLG K... haben sowohl die Staatsanwaltschaft Schwerin als auch der Nebenkläger zwischenzeitlich zuru?ckgenommen. Da nach dieser Ru?cknahme der Vizepräsident des Landgerichts D... nicht zur Entscheidung u?ber die weiteren Befangenheitsanträge berufen ist, wird die Entscheidung u?ber die gegen ihn gerichtete Ablehnung zuru?ckgestellt.

Der Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft haben sich zur Glaubhaftmachung auf den Akteninhalt und die einzuholenden dienstlichen Äußerungen berufen.

Der VorsRiLG K..., Ri'nLG B... und RiLG E... sind bereits vor Stellung der Befangenheitsanträge und seitdem dauerhaft und auch weiterhin dienstunfähig erkrankt. RiLG E... hat eine dienstliche Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass er wegen eines laufenden, gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens keine inhaltliche Stellungnahme abgibt. Soweit es die beiden weiteren abgelehnten Richter betrifft, hat die Kammer keine Möglichkeit, während der Dauer der Erkrankung die Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme herbeizufu?hren.

Dies steht aber der Entscheidung u?ber den Befangenheitsantrag des Nebenklägers W... P... nicht entgegen. § 26 III StPO schreibt zwar vor, dass der abgelehnte Richter eine dienstliche Äußerung abzugeben hat, diese ist aber ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht. Da die dienstliche Äußerung nämlich allein der weiteren Sachaufklärung dient, ist sie verzichtbar, wenn der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt geklärt ist (BGH 4 StR 236/07; ebenso BVerwG 3 B 182/05 zu §§ 54 VwGO, 44 ZPO).

Dies ist in Bezug auf die durch den Nebenkläger erfolgte Ablehnung der Fall.

Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist nämlich gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Wu?rdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass die abgelehnten Richter ihm gegenu?ber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist dabei der Standpunkt eines vernu?nftigen Prozessbeteiligten, wobei es auf die diesem vernu?nftigen Prozessbeteiligten zumutbare Pru?fung der Sachlage ankommt (vgl. SK-StPO-Weßlau § 24 Rdr. 8-13; Meyer-Goßner/Schmitt, § 24 Rdr. 8).

Die Tatsache, dass die Kammerentscheidung der abgelehnten Richter vom 13.2.2017 durch das OLG Rostock aufgehoben wurde, ist allein kein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit begru?nden könnte. Denn unrichtige, selbst unhaltbare Zwischenentscheidungen berechtigen in der Regel nicht zu einer Ablehnung.

Die Begru?ndetheit der Ablehnung ergibt sich jedoch daraus, dass erstens das OLG Rostock die Auffassung vertritt, dass die Kammer nicht befugt war, die Nebenklagezulassung zu widerrufen, zweitens die Ausfu?hrungen der Nebenklägervertreter N... und W... zur rechtlichen Einordnung der Entscheidung des BGH vom 20.9.2016 - 3 StR 49/16 - entgegen der im Kammerbeschluss vertretenen Auffassung als umfassend und zutreffend bezeichnet, sodann die Bemerkungen der Kammer gegenu?ber dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. N... als persönlich herabwu?rdigend, in der Sache verfehlt und nicht hinnehmbar bezeichnet und schließlich ausfu?hrt, dies sei dazu angetan, bei beiden Nebenklägern - also nicht nur beim durch Prof. Dr. N... vertretenen Nebenkläger - die Besorgnis der Befangenheit zu begru?nden.

Wenn schon das OLG Rostock - fu?r den Nebenkläger ohne weiteres als höherrangiges Gericht erkennbar - zunächst die Kammer als nicht zur Entscheidung befugt einordnet, die Entscheidung zudem als sachlich falsch bezeichnet und daru?ber hinaus Formulierungen im Beschluss als nicht hinnehmbar und die Besorgnis der Befangenheit begru?ndend bezeichnet, muss sich beim Nebenkläger nahezu zwangsläufig der Eindruck ergeben, die den Beschluss unterzeichnenden Richter waren ihm gegenu?ber nicht unvoreingenommen, als sie beschlossen haben, ihn aus dem Verfahren auszuschließen. Darauf dass die aufgehobene Entscheidung nicht auf Willku?r, sondern wie auch das OLG Rostock ausfu?hrt wohl auf einer Fehlinterpretation beruht, kommt es bei dieser Sachlage fu?r die Frage der Befangenheit nicht mehr an.

Dass das OLG eine rein private Ansicht in einem gerade den Nebenkläger betreffenden Beschluss äußert, kann gerade nicht angenommen werden. Jedenfalls kann nicht erwartet werden, dass ein vernu?nftiger Nebenkläger davon ausgehen muss, das OLG habe eine rein private Ansicht geäußert.

Erwägungen dergestalt, das OLG habe die Voraussetzungen einer Befangenheitsablehnung im eigentlichen Sinne nicht gepru?ft, sind fu?r einen durchschnittlich „vernu?nftigen“ Nebenkläger schlicht nicht naheliegend und somit auch nicht im Rahmen der zumutbaren Pru?fung liegend.

Schließlich ergibt sich keine andere Bewertung, wenn man beru?cksichtigt, dass - so versteht die Kammer in der zur Entscheidung berufenen Besetzung den Akteninhalt - das Verfahren auch seitens eines Teils der Nebenklägervertreter (und der Staatsanwaltschaft) vermutlich in Fehleinschätzung der Notwendigkeit der permanenten Überpru?fung der Verhandlungsfähigkeit eines als bereits eingeschränkt verhandlungsfähig eingeschätzten hochbetagten Angeklagten mit durchaus bedenklichen Einschätzungen und Formulierungen in Befangenheitsanträgen gefu?hrt worden ist. Nicht nur im Hinblick darauf, dass der Nebenkläger seinerseits als hochbetagter Mensch mit zwar nicht die Besorgnis der Befangenheit begru?ndenden, aber wenig fu?rsorglichen Entscheidungen - etwa in Form der Nichtgenehmigung einer Informationsreise seines Nebenklägervertreters - zurechtkommen musste, vermag die konfliktbehaftete Entwicklung des Verfahrens es nicht, die im Beschluss vom 13.2.2017 gewählte den Nebenklägervertreter N... betreffende Formulierung einer fu?r die Frage der Befangenheit vom oben Gesagten abweichenden Einordnung zuzufu?hren.

Da die Ablehnung der drei im Tenor genannten Berufsrichter durch den Nebenkläger W... P... fu?r begru?ndet zu erklären ist und diese Entscheidung nicht der Anfechtung unterliegt, eru?brigen sich Ausfu?hrungen dazu, ob auch die Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft, soweit Sie in Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers W... P... und in Wahrnehmung eigener Befugnis erfolgt ist, begru?ndet wäre.
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https://openjur.de/u/964116.html

Geh hin und guck Dirs an, wenn Du Zeit hast.

Hab ich schon öfter.
Und von dem, was ich als Zeuge so mitbekommen habe (in Strafverfahren) kann ich nur sagen: Die Justiz arbeitet ordentlich.
Daß ich als Kläger oder Beklagter in Zivilverfahren nicht immer ganz einverstanden war, was da entschieden wurde, wird Dich vermutlich nicht verwundern.
(Es ist - glaube ich - @Rechtsfinder , der da eine ganz interessante Aussage in seiner Sig hat)
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 

Offline aitmatow

Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #265 am: 13. Februar 2019, 09:21:21 »
So ganz kann man es sich doch nicht verkneifen, die frohe Botschaft über die eigenen Kanäle unters Staatsvolk zu bringen. Man lässt aber andere für sich sprechen. So ist auf dem KRD-Blog der Artikel aus der BILD-Zeitung verlinkt.

http://krd-blog.de/bild-verfahren-gegen-peter-fitzek-eingestellt-koenig-von-deutschland-ist-wieder-auf-freiem-fuss/

Der MDR versucht sich an einem Überblick.

https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/dessau/wittenberg/fragen-und-antworten-zu-peter-fitzek-100.html

 
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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #266 am: 13. Februar 2019, 09:26:17 »
@Gelehrsamer: man hätte ihn so oder so (auch ohne das Untreue-Verfahren) nicht entlassen brauchen und dürfen. Letzteres war eine ziemlich schwache Leistung des BGH. Wer sich mit Fitzek befasst hat, weiß am Ende: Es gab gar keine gemeinnützigen Projekte, es gab nur das Vortäuschen solcher.
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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Offline Neubuerger

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #267 am: 13. Februar 2019, 09:32:30 »
So ganz kann man es sich doch nicht verkneifen, die frohe Botschaft über die eigenen Kanäle unters Staatsvolk zu bringen. Man lässt aber andere für sich sprechen. So ist auf dem KRD-Blog der Artikel aus der BILD-Zeitung verlinkt.

Auch auf der VK-Seite des KRD gibts mittlerweile eine Meldung, mal sehen, wann sie sich trauen, das auch auf der Hauptseite zu veröffentlichen:

Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 

Jean Dark

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #268 am: 13. Februar 2019, 09:33:47 »
So ganz kann man es sich doch nicht verkneifen, die frohe Botschaft über die eigenen Kanäle unters Staatsvolk zu bringen. Man lässt aber andere für sich sprechen. So ist auf dem KRD-Blog der Artikel aus der BILD-Zeitung verlinkt.

http://krd-blog.de/bild-verfahren-gegen-peter-fitzek-eingestellt-koenig-von-deutschland-ist-wieder-auf-freiem-fuss/


Du vergisst, dass der KRD-Blog ein völlig unabhängiges Medium ist, das aber auch rein gar nicht unter der Knute der KRiD GmbH i.L. steht.
Ich erwarte derweil eine offizielle Stellungnahme der Amtmänner für sämtliche Angelegenheiten und einen Brief aus der Kinderpost!

Freierherren! Wo seid ihr? Wann gibt es eine neue Ausgabe von "KRD aktuell" zum Thema! Ich will Ute zurück!

@Neubuerger - das ist kein Beitrag aus einem der Ministerien, sondern von einem Gruppenmitglied. Die offiziellen Staatsorgane meiden - so scheint es - das Thema wie der Teufel das Weihwasser das F.tzek die Seife.
« Letzte Änderung: 13. Februar 2019, 09:36:17 von Jean Dark »
 
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Offline Wilki

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Re: Neues aus dem KRD 2/2019 - Frühling für den Fönich?
« Antwort #269 am: 13. Februar 2019, 09:54:36 »
Vielleicht hat Peter das Rest KRD ja wirklich in den Wind geschossen und will nichts mehr mit denen zu tun haben. Er könnte ja zur Einsicht gelangt sein, dass wirklich alles grandios gescheitert ist. Und da er ja weiß, das er natürlich nicht daran schuld sein kann, müssen es wohl die anderen verbockt haben. Die Freibuben überlegen nun, wie man das dem verbliebenen Getreuen schonend als "Jetzt erst recht!" Meldung verkaufen kann.
 
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