ruchs gegen die in der Allgemeinverfügung Nr. 7/2020 der Stadt Halle angeordnete Maskenpflicht begehrten. Dies betraf einerseits die in Nr. 1 dieser Verfügung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Innenstadtring, der Leipziger Straße, und des Hans-Dietrich-Genscher-Platzes. Zum anderen war das in Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Tragen einer solchen Bedeckung in allen Bereichen des öffentlichen Raumes des übrigen Stadtgebietes außerhalb von Gebäuden betroffen.
Das Gericht hat den Eilantrag vollumfänglich abgelehnt.
Zur Begründung wies es insbesondere darauf hin, dass die Stadt Halle nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet gewesen sei, notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen. Denn aktuell sei nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) in allen Bundesländern ein weiterer Anstieg der Infektionen im Rahmen der Covid-19-Pandemie festzustellen. Bei dieser Pandemie handele es sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Auch wenn die Fallzahlen in der Stadt Halle derzeit noch vergleichsweise niedrig seien, sei ein drastischer Anstieg der Fallzahlen ohne weitere Gegenmaßnahmen zu befürchten.
Der Stadt Halle stehe bezüglich der Art und des Umfanges von notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ein Ermessen zu, wonach sie insbesondere auch Personen verpflichten kann, bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Ermessensfehler seien insoweit auf Seiten der Stadt Halle nicht ersichtlich. Sie habe den Sachverhalt hinreichend ermittelt, verschiedene Handlungsalternativen überprüft und die betroffenen Belange in ein angemessenes Verhältnis gesetzt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei zur Reduzierung des Infektionsrisikos geeignet, da das RKI eine Verringerung des Infektionsrisikos hierdurch für plausibel hält. Der Empfehlung des RKI komme insoweit eine besondere Bedeutung zu, da der Gesetzgeber dem RKI nach dem Infektionsschutzgesetz eine besondere Rolle eingeräumt habe. Die von der Stadt Halle in der Nr. 1 der Allgemeinverfügung bezeichneten Plätze zeichnen sich durch einen lebhaften Fußgängerverkehr aus, bei dem die Einhaltung des Mindestabstandes nicht in jedem Fall gewährleistet sei und auch nach dem RKI ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe.
Die Anordnung der Maskenpflicht sei auch verhältnismäßig. In Anbetracht des verfolgten legitimen Zieles eines effektiven Infektionsschutzes sei der hiermit verbundene Grundrechtseingriff hinzunehmen. Die Belastung erschöpfe sich im Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in wenigen kurzzeitigen Alltagssituationen und ist im Vergleich zu der bestehenden Maskenpflicht in Geschäften von zeitlich geringerer Intensität. Die Stadt Halle durfte insbesondere auch Regelungen treffen, die vermutlich gesündere und weniger gefährdete Menschen Beschränkungen auferlegen, wenn hierdurch stärker gefährdeten Menschen ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden könne.
Der Beschluss ist anfechtbar.
VG Halle, Beschluss vom 4. November 2020 – 1 B 420/20 HAL -.
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