Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 - ab dem 27.6.2017  (Gelesen 68265 mal)

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dtx

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Vernommen wurden der Abwickler Kubusch und die schon aus der 1. Instanz bekannte Bilanzbuchhalterin des LKA. Wenig neue Erkenntnisse. Peter wollte noch eine Einlassung zur Aussage von Michaela letzte Woche machen,  die Richterin wollte es aber heute nicht hören. Sie machte einen ziemlich fahrigen Eindruck heute, kam mit ihren Akten nicht klar.

Hattest Du das nicht schon einmal berichtet?

Sie zickte die Beteiligten bei jeder Gelegenheit an, einen Justizwachtmeister wegen einer nicht schnell genug geschlossenen Tür und die Staatsanwältin wegen der katastrophalen Aktenführung ...

Die Staatsanwältin mag sich den Rüffel redlich verdient haben, nehme ich an, aber ansonsten macht das die Richterin nicht gerade sympathischer.

Peters Anwalt hätte heute wieder in die Tischplatte beißen können. Peter erklärte mit einem Lächeln, dass er die Einnahmen aus der NDGK für Ausgaben von NeuDeutschland genutzt habe. Damit sei ja klar, dass es keien Versicheruung gewesen sein könne, mangels Rücklagenfond und  Solidargemeinschaft.

Okay, also wenn ein Angestellter den Inhalt der Ladenkasse mitgehen läßt, ist das nicht strafbar. Schließlich beweisen die fehlenden Einnahmen, daß es sich gar nicht um einen Laden gehandelt haben, der Kasten demnach keine Ladenkasse und das Entleeren letztlich auch kein Diebstahl gewesen sein kann.

Einzig solidarisch seien die Mitglieder gewesen, die hätten dann ihre Beiträge statt an die NDGK als Erstattung an ein anderes Mitglied gezahlt. So konnte es auch ohne Konten weiter gehen. Der Anwalt guckte etwas sprachlos, worauf Peter einlenkte, um nicht wieder wegen Untreue belangt zu werden, wolle er die Satzung von NeuDeutschland zu den Akten geben, aus der sich ja der Aufbau von Zweckbetrieben als Vereinszweck ergeben würde.

Daß die Krankenkasse als Goldesel genutzt und wozu das Geld gebraucht wurde, wußten wir ja schon, nun ist das wenigstens auch ins Verfahren eingeführt.
 

Offline SchlafSchaf

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« Letzte Änderung: 3. Juli 2017, 20:28:08 von SchlafSchaf »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Offline nomenklatur

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Bericht vom Goldenen Aluhut

http://blog.dergoldenealuhut.de/2017/07/03/koenig-gegen-staatsanwalt-teil-2/

Die Richterin hat wohl einen sehr schlechten Tag erwischt und auch ihre Hausaufgaben mangelhaft gemacht.
Glücklicherweise benötigt Sitzeck derartige Hilfe nicht, der redet sich auch so wieder in bewährter Weise um Kopf und Kragen.
Gondor hat keinen Föhnig.
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Müll Mann

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Ich sehe, ihr habt den  Bericht schon alleine entdeckt. Morgen geht es weiter zum Thema Führerschein.

dtx

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Bericht vom Goldenen Aluhut

http://blog.dergoldenealuhut.de/2017/07/03/koenig-gegen-staatsanwalt-teil-2/

Da scheint ein Lapsus drin zu sein:

Zitat
... Sein Anwalt verzieht das Gesicht und die Richterin möchte wieder auf den Plan von morgen zurückkommen. Zunächst möchte sie die Einlassung des Angeklagten zum Fahren ohne Fahrerlaubnis hören und danach die Zeugen vernehmen. Sie erläutert, dass sie die Ladung vom Freiherrn Martin für nicht notwendig erachte, da Fitzek so oder so mit dem paraguayanischen Führerschein nicht hätte fahren dürfen, selbst wenn dieser echt sein sollte. ...

@Müll Mann
 
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Müll Mann

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Da scheint ein Lapsus drin zu sein:
Stimmt, wurde korrigiert. Vielen Dank für den Hinweis

Edith sagt, bin dann wieder im Gericht.
« Letzte Änderung: 4. Juli 2017, 08:03:12 von Müll Mann »
 

Offline dieda

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Edith sagt, bin dann wieder im Gericht.

Bewerft ihn derweil ruhig mit Karma!  :D
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau
« Antwort #128 am: 4. Juli 2017, 09:04:32 »
Bewerft ihn derweil ruhig mit Karma!  :D
Würde ich ja gerne aber:

Zitat
Sie können diese Aktion nicht erneut ausführen, ohne 168 Stunden zu warten.
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Offline Pantotheus

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #129 am: 4. Juli 2017, 09:45:34 »
@dtx @Müll Mann Immerhin scheint die Richterin begriffen zu haben, wie es mit der Rechtslage in Sachen ausländischer Führerscheine aussieht.

Der "Bericht" des KRD:
Zitat
Er bestätigte in seiner Zeugenaussage, daß Peter alle Mitglieder der Gesundheitskasse wie von der BaFin gewünscht angeschrieben hatte. Inhalt des Schreibens war die Mitteilung, daß die NDGK keinen Rechtsanspruch für Erstattungsleistungen bietet, verbunden mit dem Angebot, die Verträge anzupassen oder von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Bei @Müll Mann liest sich das ein wenig anders:
Zitat
In Absprache mit der BaFin hatte Ku. statt der Kündigung auch die Umwandlung in einen Vertrag ohne Rechtsanspruch als Abwicklung akzeptiert. [...] Die Richterin kann jedoch nur den fehlenden Rechtsanspruch im Vertragsformular finden, von keine Alternative stehe da nichts. Zeuge Ku. meint sich erinnern zu können, dass in den Anschreiben gestanden hätte, dass mit dieser Versicherung (Protest vom Angeklagten, es müsse Absicherung heißen) keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich sei.

Die Richterin fragt nach, da die BaFin Zeugen ausgeführt hätten, dass nur die Formulierung der BaFin im Anschreiben zu verwenden gewesen sei. Zeuge Ku. räumt ein, dass es zwei Abweichungen gegeben hätte, einmal bei der Anrede und dann bei dem Hinweis auf „im Inland Versicherte“, zu diesem Hinweis sah sich der Angeklagte gemäß SGB V nicht verpflichtet. Die Richterin fragt nun nach den von der NDGK selbst durchgeführten Abwicklungsbemühungen. Der Zeuge führt aus, dass es die schon gegeben hätte, eine Vielzahl von Verträgen sei bereits umgestellt gewesen. Jedoch sei deutlich zu merken gewesen, dass diese Umstellung vom Angeklagten nur als lästiges Übel empfunden und nicht mit Nachdruck umgesetzt wurde. So  etwas wie Fristsetzungen hätte es in den Schreiben der NDGK nicht gegeben.
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dtx

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #130 am: 4. Juli 2017, 10:10:08 »
@dtx @Müll Mann Immerhin scheint die Richterin begriffen zu haben, wie es mit der hiesigen Rechtslage in Sachen ausländischer Führerscheine aussieht.

Sieht so aus. Das spart aber immer noch die Frage aus, ob F. sich auf Grund der angeblichen Beratung seines damaligen Anwalts zwar über die bundesdeutsche Rechtslage irren durfte, aber trotzdem vorsätzlich gehandelt hat, da er mit einem Führerschein umherfuhr, der nach paraguayanischer Rechtslage spätestens ab Mitte 2013 ebenso wie der von Michaelis fabrizierte abgelaufen und somit selbst im Ausstellungsland ungültig war. Es ist unwahrscheinlich, daß er über diese Tatsache bei der Ausstellung in Paraguay nicht belehrt worden sein sollte. Die dahinter stehende Täuschungsabsicht gegenüber der deutschen Polizei und Justiz als Urkundenfälschung anzuklagen, halte ich für gewagt. Statt § 267 StGB scheint mir da § 271 Abs. 2 StGB naheliegender. Das der StA nahebringen zu wollen, ist sicherlich vergebene Liebesmüh.
« Letzte Änderung: 4. Juli 2017, 10:16:37 von dtx »
 

Offline Pantotheus

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #131 am: 4. Juli 2017, 11:32:52 »
Laut Gutachten handelte es sich aber um eine Totalfälschung. Es mag sein, dass andere Strafnormen in Betracht kommen, aber dabei gilt es die Bindung an die Anklage zu beachten, §§265, 266 StPO. Ggf. könnte man auf die Weiterverfolgung der Urkundenfälschung auch verzichten, da diese möglicherweise neben den unerlaubten Versicherungsgeschäften und dem mehrfachen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis selbst für die hier auszufällende Strafe nicht erheblich ins Gewicht fallen dürfte.
Die bisherigen Verhandlungen deute ich so, dass durchaus mehr Verträge als Versicherungsverträge einzustufen sind, als die erste Instanz angenommen hat. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ja sogar von Fatzke selbst eingestanden worden. Dies sieht nach einem "sicheren Fall" aus. Strittig ist eigentlich nur die rechtliche Wertung und damit die Höhe der Strafe.
Dass das LG sagt: "Ach, Sie sind von Ihrem Anwalt falsch beraten worden, ja, das tut uns leid, dann konnten Sie ja gar nicht anders als fahren. Freispruch!", halte ich nicht für besonders wahrscheinlich. Aber man wird sehen.
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Offline KarlKlammer

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #132 am: 4. Juli 2017, 11:41:54 »
@dtx @Müll Mann Immerhin scheint die Richterin begriffen zu haben, wie es mit der hiesigen Rechtslage in Sachen ausländischer Führerscheine aussieht.

Sieht so aus. Das spart aber immer noch die Frage aus, ob F. sich auf Grund der angeblichen Beratung seines damaligen Anwalts zwar über die bundesdeutsche Rechtslage irren durfte, aber trotzdem vorsätzlich gehandelt hat, da er mit einem Führerschein umherfuhr, der nach paraguayanischer Rechtslage spätestens ab Mitte 2013 ebenso wie der von Michaelis fabrizierte abgelaufen und somit selbst im Ausstellungsland ungültig war. Es ist unwahrscheinlich, daß er über diese Tatsache bei der Ausstellung in Paraguay nicht belehrt worden sein sollte. Die dahinter stehende Täuschungsabsicht gegenüber der deutschen Polizei und Justiz als Urkundenfälschung anzuklagen, halte ich für gewagt. Statt § 267 StGB scheint mir da § 271 Abs. 2 StGB naheliegender. Das der StA nahebringen zu wollen, ist sicherlich vergebene Liebesmüh.

Zur Anklage gebracht wird letztendlich der Sachverhalt. Insofern halte ich den konkreten Tatbestand, der in der Anklageschrift genannt wird, zwar für nicht ganz unerheblich, aber eher zweitrangig, solange die Tat vom Tatgeschehen im prozessuellen Sinne erfasst wird. Sollte die Richterin sich der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht anschließen aber dennoch eine Strafbarkeit erkennen, wird sie einen Hinweis geben und dann wegen eines anderen als dem von der Staatsanwaltschaft angenommenen Tatbestands verurteilen.
« Letzte Änderung: 4. Juli 2017, 11:59:14 von KarlKlammer »
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dtx

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #133 am: 4. Juli 2017, 12:22:40 »
Laut Gutachten handelte es sich aber um eine Totalfälschung.

Daß der Gutachter nur die materielle Beschaffenheit mit der hiesiger Dokumente verglichen und sich einen feuchten Kehrricht dafür interessiert hat, wie paraguayanische Führerscheine aussehen, haben wir ja zur Genüge erörtert. Wenn man damit nicht klarkommt, daß dort jede Bezirksbehörde ihr eigenes Layout entwickelt und die Führerscheinbehörden die Technik benutzen, die sie eben im Haus stehen haben, soll das BMVI die Vorschrift so anpassen, daß man - egal wo man wohnt - mit diesen Dingern hier gar nicht fahren darf.

Im Übrigen hätte ein Blick auf die betreffende Seite des BMVI genügt. Dort steht eindeutig, daß ein ausländischer Führerschein nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, wenn er nicht mehr gültig ist (was unzweifelhaft bei Fitzek seit Mitte 2013 zutrifft) und wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz in der BRD hatte. Das wäre auch Rico zur Vorbereitung seines Beratungsgespräches zuzumuten gewesen.

Es mag sein, dass andere Strafnormen in Betracht kommen, aber dabei gilt es die Bindung an die Anklage zu beachten, §§265, 266 StPO. Ggf. könnte man auf die Weiterverfolgung der Urkundenfälschung auch verzichten, da diese möglicherweise neben den unerlaubten Versicherungsgeschäften und dem mehrfachen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis selbst für die hier auszufällende Strafe nicht erheblich ins Gewicht fallen dürfte.

Zumindest diesen Part der Anklage würde die Verteidigung recht einfach vom Tisch wischen können, wenn das nicht ein Schuldeingeständnis in Bezug auf alle Fahrten ab Mitte 2013 wäre. Ich vermute, daß sich StA und Gerichte dieses Dilemmas bewußt sind und deshalb die Sache eben einfach machen.

Die bisherigen Verhandlungen deute ich so, dass durchaus mehr Verträge als Versicherungsverträge einzustufen sind, als die erste Instanz angenommen hat.

Sieht so aus, weil die StA nach dem Einlegen der Berufung weitere Ermittlungen angestellt hat. Dabei sind, das hat F. ja nun eingeräumt, auch diese Beträge zu gering angesetzt, weil sie die Beiträge nicht berücksichtigen, mit denen die Mitglieder untereinander auf dem abgekürzten Zahlungsweg für Fitzeks Leistungsverpflichtungen eingetreten sind. Daß das die Beweiskraft jeder Buchhaltung vernichtet, wenn man sie denn nach ihrer Beschaffenheit schon als solche bezeichnen wollte, ist F. ob seiner "durchschnittlichen Intelligenz" nicht zu vermitteln.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ja sogar von Fatzke selbst eingestanden worden.

Das ist mir entgangen. Bislang hieß es ja immer, daß er fahren durfte, weil Rico das so gesagt habe.

Dies sieht nach einem "sicheren Fall" aus. Strittig ist eigentlich nur die rechtliche Wertung und damit die Höhe der Strafe.
Dass das LG sagt: "Ach, Sie sind von Ihrem Anwalt falsch beraten worden, ja, das tut uns leid, dann konnten Sie ja gar nicht anders als fahren. Freispruch!", halte ich nicht für besonders wahrscheinlich. Aber man wird sehen.

Einen Freispruch wird sich die StA nicht gefallen lassen, eine Verurteilung Fitzek nicht - das OLG (danke, @Müll Mann ) wird sich freuen, dort hat man ja sonst nichts anderes zu tun. Ich denke, man sollte schon zufrieden sein, wenn das LG nicht auf das fiskalische Interesse, sondern auf eine erzieherische Wirkung der Strafe Wert legt und nicht einfach wieder Anlegergelder von der Kooperationskasse einziehen lassen will. Dann wird es die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umwandeln müssen.

Aus heutiger Sicht ist Fitzek freilich doof gewesen, das erstinstanzliche Urteil nicht zu akzeptieren, denn das Fehlen weiterer 4.000 Euro wäre bei der Kooperationskasse nicht aufgefallen, geschweige denn strafrechtlich gewürdigt worden. Den Pudeln hätte er trotzdem weismachen können, daß alles im Grunde legal sei, denn sonst wären die Gewinne ja abgeschöpft worden. Mit einem Prozent der Einnahmen ahndet man Formfehler.
« Letzte Änderung: 4. Juli 2017, 13:33:09 von dtx »
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #134 am: 4. Juli 2017, 12:55:37 »
Die Fahrten hat Fatzke immer eingestanden. Er argumentierte ja, dass er fahren dürfe (oder sogar müsse, von wegen Anerkennung seines Staates). Die Tatsachen waren also nie streitig, nur deren rechtliche Würdigung.

Dass Zahlungen unmittelbar von Mitglied zu Mitglied erfolgten, wurde schon früher seitens Fatzke/KRD angegeben, ich kann nur gerade die Quelle nicht finden. Heute Abend vielleicht.

Inzwischen geht es gegen 13 Uhr. Vielleicht kommt ja ein kurzer Zwischenbericht. Neben der Verteidigungsstrategie nimmt mich wunder, wie viele KRDler heute noch den Hintern hoch kriegten, dann natürlich auch, ob Ryu sich zu seinem Anzug auch mal Schuhe geleistet hat. Ja, ich geb's ja zu: Bei Schuhen bin ich beinahe Fetischist. Ich trage gerne gute Schuhe, die auch etwas kosten dürfen und die ich nach jedem Tragen auch pflege.
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