Autor Thema: Horst Mahler 2017  (Gelesen 29184 mal)

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Offline theodoravontane

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #240 am: 27. Oktober 2020, 14:28:14 »
Zwei halbe. Aber mit dem Stehen ist das so eine Sache.

Können wir uns darauf einigen, daß er schon so gut wie wieder sitzt?
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Offline Gelehrsamer

Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #241 am: 27. Oktober 2020, 14:29:12 »
Wolfgang Janisch heute in der SZ dazu:


Zitat
Trotzdem ist so eine Weisung heikel, Meinungsfreiheit gilt auch für Extremisten. Das Bundesverfassungsgericht hat vor zehn Jahren beanstandet, dass einem entlassenen Rechtsterroristen pauschal die "Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts" verboten werden sollte. Jemanden wegen seiner politischen Überzeugungen komplett aus dem öffentlichen Diskurs zu nehmen, sei unverhältnismäßig, schrieb das Gericht.

Also doch kein Maulkorb für Horst Mahler? Karlsruhe schrieb damals auch: Völlig ausgeschlossen ist so ein Verbot nicht. Es komme immer auf eine Abwägung an - und da falle der "Grad der Wahrscheinlichkeit drohender Rechtsgutverletzungen" ins Gewicht. Der dürfte bei Mahler etwa 99 Prozent betragen; Hoffnung auf Altersmilde hat niemand.
https://www.sueddeutsche.de/politik/horst-mahler-holocaust-hitler-1.5082957

Bei der genannten Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss v. 08.12.2010 (1 BvR 1106/08). Sie betraf ein generelles Publikationsverbot, das nur an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gemessen und schon für zu unbestimmt gehalten wurde. Zitat:

Spoiler
Zitat
(1) Die angegriffene Weisung ist unbestimmt und schon deswegen unverhältnismäßig.

Randnummer20
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Publikationsverbot erstreckt sich allgemein auf die Verbreitung von nationalsozialistischem oder rechtsextremistischem Gedankengut. Mit dieser Umschreibung ist weder für den Rechtsanwender noch für den Rechtsunterworfenen das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten abgrenzbar und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht hinreichend beschränkt. Schon bezüglich des Verbots der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts nichts dazu entnehmen, ob damit jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können. Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. ...

Randnummer21
(2) Darüber hinaus kann die angegriffene Weisung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch schon deshalb nicht genügen, weil es an einer Abwägung zwischen dem durch § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB geschützten öffentlichen Interesse und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers fehlt.

Randnummer22
Das Oberlandesgericht hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG weder als Maßstab der Prüfung erwähnt noch der Sache nach geprüft. Es hat sich bei der Anwendung des § 68b Abs. 3 StGB, der die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einfachrechtlich konkretisiert, lediglich auf den nicht näher begründeten, sondern allein den Gesetzeswortlaut wiederholenden Satz beschränkt, die das Publikationsverbot enthaltende Weisung grenze den Beschwerdeführer in seiner zukünftigen Lebensführung in Freiheit nicht unzumutbar ein. ...

Randnummer23
(3) Die angegriffene Weisung ist auch in der Sache mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.

Randnummer24
... Unverhältnismäßig sind jedenfalls an Meinungsinhalte anknüpfende präventive Maßnahmen, die den Bürger für eine gewisse Zeit praktisch gänzlich aufgrund seiner gehegten politischen Überzeugungen von der - die freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden - Teilhabe an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ausschließen; dies kommt einer Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe, die nur unter den Bedingungen des Art. 18 GG zulässig ist.

Randnummer25
Hieran gemessen ist die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Indem sie dem Beschwerdeführer für fünf Jahre uneingeschränkt jede publizistische Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts verbietet, hindert sie ihn unabhängig von besonderen Situationen, in denen eine erhöhte Gefährdung zur Begehung von Straftaten besteht, generell an einer elementaren Form der Meinungsverbreitung zu vielen oder potentiell auch allen den Beschwerdeführer interessierenden politischen Problemen. Im Ergebnis macht sie es damit dem Beschwerdeführer - abhängig von seinen Ansichten - in weitem Umfang unmöglich, überhaupt mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen. Dies ist mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Auch das staatliche Interesse der Resozialisierung des Beschwerdeführers rechtfertigt ein so weitgehendes Verbot nicht, da auch das Resozialisierungsinteresse nur in Anerkennung der Meinungsfreiheit des Betreffenden verwirklicht werden kann.
[close]

Zu einer Vorlagepflicht und Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG (Zensurverbot) verhält sich die Entscheidung nicht. Möglicherweise ist die StA der Meinung, dass eine Vorlagepflicht gegenüber einem Publikationsverbot das mildere Mittel ist. Indes ist das Zensurverbot strikt und formal zu handhaben. Ich halte eine Vorlagepflicht daher weiterhin nicht für möglich.

Auch wenn es hier nicht den Falschen trifft: Ich bin generell dagegen, dass so etwas einreißt.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #242 am: 27. Oktober 2020, 16:20:01 »
Zwei halbe. Aber mit dem Stehen ist das so eine Sache.

Können wir uns darauf einigen, daß er schon so gut wie wieder sitzt?

Ohne Beine ist stehen auch doof. Da ist sitzen doch eine gute Lösung.

Sorry, aber ich darf das. Bin selber Schwerbeschädigt.
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #243 am: 28. Oktober 2020, 10:21:10 »
Ich gehe jetzt schon Wetten ein, dass die blonde Anwanze Nehrling am Tor erscheint und den entlassenen Nazi lautstark freudig begrüßt.

Als nächstes gehts dann zur Nazioma, die ja auch gute Chancen auf Entlassung hat, weil Richter ihre Arbeit nicht machen.
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Offline BlueOcean

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #244 am: 30. Oktober 2020, 14:51:22 »
Hat er jetzt noch ein Bein oder nicht?
Zwei halbe.

Da sieht man es mal wieder: Lügen machen kurze Beine.
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #245 am: 23. November 2020, 09:45:50 »
Da es sie doch die Rechtsanwältin und Partnerin (Ex?) vom beinlosen Horst ist, schreibe ich es mal hier.
In der Telegramgruppe und deren Website wird die Entlassung aus der JVA Aichach von Sylvia Stolz gemeldet. Seriöse Nachrichtenmeldungen habe ich bisher nicht erspäht.
https://www.artikel5.info/blog/sylvia-stolz-ist-frei/

Das Landgericht München hatte Stolz im Februar 2018 zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt wegen Volksverhetzung. Begangen im Rahmen des Kongresses der Anti-Zensur-Koaltion von Ivo Sasek im Jahre 2012. Am 29.05.2019 trat sie ihre Haftstrafe an
https://www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/stolz-im-knast
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #246 am: 23. November 2020, 09:51:44 »
Stimmt schon, sie hat die volle Strafe abgesessen (seit Mai 2019).

Da es sie doch die Rechtsanwältin und Partnerin (Ex?) vom beinlosen Horst ist...

War. Ihre Zulassung als Anwältin hat sie schon 2009 verloren, und von Mahler ist sie auch schon lange getrennt.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #247 am: 23. November 2020, 09:56:17 »
Stimmt schon, sie hat die volle Strafe abgesessen (seit Mai 2019).

Da es sie doch die Rechtsanwältin und Partnerin (Ex?) vom beinlosen Horst ist...

War. Ihre Zulassung als Anwältin hat sie schon 2009 verloren, und von Mahler ist sie auch schon lange getrennt.

Ohhh... das tut mir aber sowas von gar nicht leid...
Hat sie denn noch alle Beine?  :think:
Tertius gaudens!
 
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Offline Rabenaas

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #248 am: 23. November 2020, 09:58:38 »
Alle viere.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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