Autor Thema: Horst Mahler 2017  (Gelesen 29186 mal)

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Offline califix

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #210 am: 29. September 2020, 12:12:45 »
Wer sollte ihn daran hindern mit Unterstützung gewisser Kreise einen Wohnsitz im Ausland zu nehmen, wo das Leugnen der Nazi-Verbrechen nicht strafbar ist? Und auch die genannte Hetz-Seite ist doch kein Hindernis, da wird notfalls eine neue Seite aufgemacht, auf einem Server, der für unsere Justiz nicht erreichbar ist, weil dort hingeschickte Post nie beantwortet wird.
Von daher, ist zwar gut gemeint, ihn daran zu hindern wieder zu hetzen, dürfte aber sinnlos sein. Dann lieber keine Auflagen, aber bei erster Wiederholungstat schnappen, vor Gericht stellen und noch mal ein paar Jährchen obendrauf.
Mahler war sein Leben lang radikal und hat den Staat bekämpft, erst radikal von links und später radikal von rechts. Ändern wird den nichts und niemand.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #211 am: 29. September 2020, 12:15:01 »
Meine Bedenken gehen auf die Frist von einer Woche. Dies ermöglicht keine Teilnahme an einem Meinungsaustausch, und es ist auch nicht nachvollziehbar, wozu die Behörden eine Woche benötigen. Für eine effektive Verfolgung genügt die zeitgleiche Anzeige, zur Verhinderung würde ein Tag genügen, außerdem sollte bereits die Strafandrohung genügen (und wenn er einen Tag lang den Holocaust leugnet, um danach einzufahren, geht die Welt auch nicht unter).

Zudem er ja einfach ins Ausland kann.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #212 am: 29. September 2020, 16:22:36 »
Wer sollte ihn daran hindern mit Unterstützung gewisser Kreise einen Wohnsitz im Ausland zu nehmen, wo das Leugnen der Nazi-Verbrechen nicht strafbar ist?
Ganz plump? Die Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel.

Schon 1957 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass man Leuten, die gegen die Bundesregierung agitieren (oder was die Behörden so dafür halten), den Pass versagen darf.

Auch was das Ausland angeht, so muss das nicht schützen. Ich meine, wir hätten im Faden über die Schäfers etwas ausführlicher darüber gesprochen, inwieweit das mit Auslandssachverhalten und Inlandsbezug und dem Volksverhetzungsparagraphen ist.

Und ansonsten, soll Opa Hetz halt hetzen. Wenn er in der Zeit, die ihm noch bleibt, nichts besseres zu tun hat...

Und ansonsten: Kollege @Sandmännchen hat völlig Recht: An der einen Woche wird es scheitern. Da bin ich sicher.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #213 am: 29. September 2020, 18:10:46 »
Ich gehe noch weiter: Was da angeordnet wurde, erfüllt den Tatbestand der Vorzensur und ist deshalb unzulässig.

1. Eine Vorzensur liegt nicht nur dann vor, wenn sämtliche beabsichtigten Publikationen einer Person zur vorrangigen Kontrolle vorgelegt werden müssen. Es reicht aus, wenn dies in Bezug auf bestimmte Publikationen der Fall ist.

2. Die Behörde versucht sodann ihr Glück mit Verhältnismäßigkeitserwägungen. So zutreffend die gemachten Ausführungen zur Legitimität des Ziels sowie der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit auch sind: Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG  hat eine klare Botschaft: "Eine Zensur findet nicht statt". Diese Vorgabe kann nicht durch Berufung auf andere Verfassungswerte außer Kraft gesetzt werden, denn sie ist "nicht abwägungsfähig, sondern abwägungsresistent" (Bethge, in: Sachs [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 134).

3. Ein naheliegender Einwand ist allerdings, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG als (absolute) Schranken-Schranke dann nicht greift, wenn das inkriminierte Verhalten grundrechtlich gar nicht geschützt ist, wie dies für das Leugnen des Holocaust gilt, weil es sich beim Holocaust-Leugnen um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt, die von der Meinungsfreiheit nicht erfasst wird (so das BVerfG zu Recht im Falle von "Oma Hetz" Haverbeck - Beschl. v. 22.06.2018, 1 BvR 673/18). Der Witz bei einer Vorzensur ist indes, dass man gerade nachgucken will, was jemand zu publizieren trachtet, so dass man erst Zensur üben muss, um festzustellen, ob die in Rede stehende Publikation grundrechtlichen Schutz genießt. Da ist das Kind dann aber schon im Brunnen... 

4. Das Grundgesetz bewährt sich auch gegenüber seinen Feinden. Seinen Gewährleistungen ist auch dann zu entsprechen, wenn einem das im Ergebnis nicht gefällt, weil man mit Differenzierungen nach Maßgabe der politischen Opportunität letztlich Geister ruft, die man nicht nur schlecht wieder los wird, sondern die politischen Akteuren in unterschiedlichsten Zusammenhängen auf die Füße fallen können. Das hat dann aber wieder keiner gewollt.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #214 am: 30. September 2020, 09:51:21 »
Ich gehe noch weiter: Was da angeordnet wurde, erfüllt den Tatbestand der Vorzensur und ist deshalb unzulässig.
Wenn Du mit "was da angeordnet wurde" die Pflicht zur Ankündigung eine Woche vor Veröffentlichung meinst, dann bin ich geneigt, Dir zuzustimmen. Das Zensurverbot sollte man streng auslegen.

Gegen die Pflicht zur bloßen Vorlage einer ohnehin öffentlich zugänglichen Publikation mit Veröffentlichung habe ich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #215 am: 30. September 2020, 14:35:55 »
Offenbar wird das heute bestätigt:


Zitat
Auf einer Internetseite, auf der zahlreiche Äußerungen des früheren RAF-Mitglieds veröffentlicht sind, schreibt Mahler, nach der Entlassung aus dem Gefängnis nach zehn Jahren und zwei Monaten Haft habe die Staatsanwaltschaft fünf Jahre Führungsaufsicht beantragt.

In einem dort ebenfalls veröffentlichten Faksimile-Schreiben heißt es dazu unter anderem, dem 84-jährigen ehemaligen Rechtsanwalt solle die „Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen im Internet oder in sonstigen Medien verboten“ werden, wenn er nicht vorab den Staatsschutz beim brandenburgischen Landeskriminalamt informiere und die Texte dort vorlege. Veröffentlichungen auf der bislang von Mahler genutzten Internetseite sollten komplett untersagt werden, heißt es dort weiter.

Von RND/epd
https://www.maz-online.de/Brandenburg/Horst-Mahler-soll-aus-Haft-entlassen-werden
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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dtx

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #216 am: 30. September 2020, 20:57:09 »
Zitat
...
Das LKA will mitlesen

Nun hat Mahler seine Strafe komplett abgesessen. Die Justiz aber vertraut dem 84-Jährigen weiter nicht. So pocht die wegen der letzten Verurteilung zuständige Staatsanwaltschaft München auf eine fünfjährige Führungsaufsicht für Mahler. Die Behörde äußert sich dazu nicht, aber dies geht aus einer Verfügung hervor, die der taz vorliegt. Mahler müsse sich demnach spätestens drei Tage nach Haftentlassung bei einem Bewährungshelfer melden, diesen mindestens einmal im Quartal treffen.

Einschneidender noch: Ihm sei „die Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen im Internet oder in sonstigen Medien verboten“ – es sei denn, er lege seine Beiträge eine Woche vor Erscheinen dem Staatsschutz beim LKA Brandenburg vor, unter Nennung des Erscheinungsortes. Auf seiner bis heute bestehenden Website seien ihm Veröffentlichungen dagegen gänzlich zu verbieten.

Für die Staatsanwaltschaft ist das Ziel, „den Verurteilten an der Verbreitung von Texten zu hindern, die den Tatbestand strafbarer Äußerungsdelikte erfüllen“. Denn, so die Verfügung: „Der Verurteilte hat sich durch die verhängten Strafen nicht beeindrucken lassen.“ Es bestehe „die konkrete Gefahr“, dass Mahler weiter „antisemitisches Gedankengut verbreiten wird“. „Zahlreiche“ seiner jüngsten Texte erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung.

Mahler weist dies in seinem Schreiben als „verleumderische Falschbehauptung“ zurück – und reagiert erneut mit antisemitischen Ausfällen. Es bestehe eine „jüdische Fremdherrschaft über das deutsche Volk“, ätzt er. „Deutschwillige Deutsche“ wie er seien „im jüdischen Machtbereich vogelfrei“.

...

https://taz.de/Notorischer-Holocaustleugner/!5713119/

Zur Erinnerung:

https://taz.de/Holocaustleugner-im-Gefaengnis/!5456713/
03.11.2017
« Letzte Änderung: 30. September 2020, 21:20:36 von dtx »
 
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Offline kairo

Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #217 am: 30. September 2020, 21:12:30 »
Ich gehe noch weiter: Was da angeordnet wurde, erfüllt den Tatbestand der Vorzensur und ist deshalb unzulässig.
Wenn Du mit "was da angeordnet wurde" die Pflicht zur Ankündigung eine Woche vor Veröffentlichung meinst, dann bin ich geneigt, Dir zuzustimmen. Das Zensurverbot sollte man streng auslegen.

Gegen die Pflicht zur bloßen Vorlage einer ohnehin öffentlich zugänglichen Publikation mit Veröffentlichung habe ich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Man kann aber niemanden dafür bestrafen, dass er beabsichtigt, das Volk zu verhetzen. Das wäre die Bestrafung von Gedankenverbrechen. Davon steht aber nur etwas in 1984, nicht im StGB. Der Rechtsstaat bestraft nur rechtswidrige Handlungen. Der Staatsanwalt kann also erst aktiv werden, wenn es geschehen ist. So funktioniert nun mal unser Strafrecht: die Gedanken sind frei, und was jemand schreibt, ohne es zu veröffentlichen, auch.

Man könnte ihm allenfalls gute Ratschläge geben und darauf hinweisen, dass dieses oder jenes wohl Ärger geben könnte. Aber ob das bei dem hilft, erlaube ich mir zu bezweifeln.

Und ein totales Verbot öffentlicher Äußerungen ist sowieso verfassungswidrig. Auch hier gilt, dass diese Äußerungen erst nachher auf Strafbarkeit überprüft werden können.

Ich verstehe die Motive der Staatsanwaltschaft ja vollkommen: es ist höchst wahrscheinlich, dass er keine zwölf Stunden nach seiner Entlassung wieder strafbare öffentliche Äußerungen von sich gibt, möglicherweise schon direkt vor dem Gefängnistor. Nun, dann wird er eben früher oder später die Heiligen Hallen erneut aufsuchen müssen. Jeder gestaltet sich seinen Lebensabend so schön, wie er kann.
« Letzte Änderung: 30. September 2020, 21:17:59 von kairo »
 
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dtx

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #218 am: 30. September 2020, 21:31:01 »
...
Man kann aber niemanden dafür bestrafen, dass er beabsichtigt, das Volk zu verhetzen. Das wäre die Bestrafung von Gedankenverbrechen. Davon steht aber nur etwas in 1984, nicht im StGB. Der Rechtsstaat bestraft nur rechtswidrige Handlungen. Der Staatsanwalt kann also erst aktiv werden, wenn es geschehen ist. So funktioniert nun mal unser Strafrecht: die Gedanken sind frei, und was jemand schreibt, ohne es zu veröffentlichen, auch.

...

Über Weisungen entscheidet das Landgericht, nicht die StA. Den Rechtsrahmen dafür findet man in § 68b StGB, die Strafbewehrung in § 145a StGB.
Mahler ist aber kein unbeschriebenes Blatt. Der würde ohnehin darauf pfeifen.
@Sandmännchen

...
Man könnte ihm allenfalls gute Ratschläge geben und darauf hinweisen, dass dieses oder jenes wohl Ärger geben könnte. Aber ob das bei dem hilft, erlaube ich mir zu bezweifeln.

...

Sowohl Zweifel, als auch Ratschläge sind für die Katz (s. u.)

...
Ich verstehe die Motive der Staatsanwaltschaft ja vollkommen: es ist höchst wahrscheinlich, dass er keine zwölf Stunden nach seiner Entlassung wieder strafbare öffentliche Äußerungen von sich gibt, möglicherweise schon direkt vor dem Gefängnistor.

...

Was wollt ihr denn? Mahler wartet doch damit nicht bis zur Haftentlassung.

https://taz.de/Holocaustleugner-im-Gefaengnis/!5456713/
03.11.2017

« Letzte Änderung: 30. September 2020, 22:27:17 von dtx »
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #219 am: 30. September 2020, 21:42:56 »
Wir kennen die genaue Begründung nicht, aber insbesondere Randnr. 25 BVerfGE 1 BvR 1106/08 macht sehr skeptisch.

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Im übrigen dürfte die Nichtbeachtung von Weisungen auch nicht härter bestraft werden als Holocaustleugnung, was zum Teufel soll also damit effektiv erreicht werden?
« Letzte Änderung: 30. September 2020, 21:46:10 von Sandmännchen »
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #220 am: 30. September 2020, 22:22:45 »
Im übrigen dürfte die Nichtbeachtung von Weisungen auch nicht härter bestraft werden als Holocaustleugnung
Nein, wird milder bestraft: § 145a StGB sieht eine Höchststrafe von 3 Jahren vor, § 130 Abs. 3 StGB dagegen eine Höchststrafe von 5 Jahren. Falls mit einer Holocaustleugnen gegen die Weisungen der Führungsaufsicht verstoßen würde, so andelt es sich um Tateinheit und nach § 52 Abs. 2 StGB und die Strafzumessung richtet sich nach der strengeren Vorschrift, also nach § 130 Abs. 3 StGB. Die Weisung würde also nur was bringen, wenn die getätigte Äußerung selbst nicht strafbar ist. Aber dann braucht sie auch nicht unterbunden zu werden. Verhältnismäßig wäre das nicht.
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #221 am: 30. September 2020, 23:52:38 »
Ich finde er hat ein schlechtes Lied verdient:

Horst Werner Dieter Zermahler
von der JVA Hololauser Opernhaus
bläht seine Kehle und seine Seele
und kommt wieder ganz groß raus
denn dieser tumbe Schmettergesang
ist neuerdings wieder sehr gefragt...

Oh, Wotan weiche von mir,
Wotan weiche von mir...
Flieh des Ringes Fluch!
Rettungslos dunklem Verderben
weiht dich sein Gewinn.

 
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wir sind so laut, ewig unvergessel.

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #222 am: 1. Oktober 2020, 00:00:41 »
Wir kennen die genaue Begründung nicht
@Sandmännchen Doch. Und das macht mich gerade etwas sauer, denn ich hatte gehofft, dass man in diesem Forum das verstehende Lesen besser beherrscht als bei der Presse. Dass die munter einen Antrag der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung durch das Gericht (es gilt das von@dtx gesagte) mit einer verbindlichen Anordnung verwechselt, nur weil "Verfügung" über dem Gesamtpapier drübersteht, erwarte ich ja schon fast.

Jedenfalls:
Selbstverständlich kennen wir die Begründung. Die hat die Staatsanwaltschaft nämlich nur ein paar Absätze weiter unter ihre Anträge geschrieben. Ich habe das in diesem Beitrag abgetippt und dort auch die Primärquelle zum selber nachlesen verlinkt. Tip: Die Begründung steht in dem großen Zitatblock, über dem steht, dass er die Begründung enthält.

Warum tippe ich das eigentlich ab?
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #223 am: 1. Oktober 2020, 06:35:39 »
Änderungsvorschlag
Wir sind so Horst, ob Mahler, ob Wessel,
wir sind so laut, ewig unvergessel.
Wir sind so Horst, ob Wessel, ob Mahler,
extrem, national, und immer ein Prahler.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #224 am: 1. Oktober 2020, 08:14:27 »
Warum tippe ich das eigentlich ab?

Ist die Begründung der Staatsanwaltschaft notwendigerweise deckungsgleich mit dem Gericht, oder darf sich das Gericht noch andere Gedanken machen?

Also zur Angemessenheit führt die Staatsanwaltschaft aus, dass eine reine Anzeigepflicht ja die Meinungsäußerung nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig mache. Dem strengen Wortsinn nach ist das also keine Vorzensur. Warum das kein praktikables Verfahren ist, wird ihnen Mahler möglicherweise vorführen, siehe meinen vorigen Beitrag.

Allerdings ist Meinungsfreiheit nicht lediglich die Abwesenheit von Vorzensur.
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