Autor Thema: Horst Mahler 2017  (Gelesen 29183 mal)

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #225 am: 1. Oktober 2020, 08:33:03 »
st die Begründung der Staatsanwaltschaft notwendigerweise deckungsgleich mit dem Gericht, oder darf sich das Gericht noch andere Gedanken machen?
Dürfen schon. Aber erfahrungsgemäß ist das Copy & Paste, wird jedenfalls bei Strafbefehlen, Haftbefehlen und Durchsuchungsbeschlüssen gerne so gemacht.
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Offline Alois

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #226 am: 1. Oktober 2020, 09:03:11 »
Wie dem auch sei - man kann nicht behaupten, daß Horst Mahler mit seinen 84 Jahren mit einem Bein im Grab steht...
Staatsangehörigkeit ist da, wo auf dem Reisepass steht. Heimat ist da, wo der Wohnungsschlüssel passt. Alles andere wäre zu kompliziert.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #227 am: 1. Oktober 2020, 09:11:08 »
Wie dem auch sei - man kann nicht behaupten, daß Horst Mahler mit seinen 84 Jahren mit einem Bein im Grab steht...

Du bist böse  >:D >:D >:D
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #228 am: 1. Oktober 2020, 10:10:11 »
Wie ist das dann, wenn Horst Mahler demnächst wieder mit einem Bein im Knast steht?  ;D
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #229 am: 1. Oktober 2020, 10:16:00 »
Im Knast steht er wohl mehr mit einem Reifen, im Grab nicht mal das.
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #230 am: 1. Oktober 2020, 13:14:51 »
Warum tippe ich das eigentlich ab?
Ist die Begründung der Staatsanwaltschaft notwendigerweise deckungsgleich mit dem Gericht, oder darf sich das Gericht noch andere Gedanken machen?
Wir wissen noch nicht, wie das Gericht entschieden hat. Denn bislang ist nur der Antrag der Staatsanwaltschaft bekannt. Ob das Gericht dem stattgeben wird (oder schon stattgegeben hat) ist nicht bekannt.

Allerdings ist Meinungsfreiheit nicht lediglich die Abwesenheit von Vorzensur.
Im Gegensatz zum Verbot der (Vor)Zensur ist die Gewährleistung der Meinungsfreiheit aber einschränkbar. Das ist ja der Grund, warum Mahler überhaupt im Knast sitzt.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #231 am: 1. Oktober 2020, 15:38:15 »
Warum tippe ich das eigentlich ab?

Ist die Begründung der Staatsanwaltschaft notwendigerweise deckungsgleich mit dem Gericht, oder darf sich das Gericht noch andere Gedanken machen?

Das Gericht darf das nicht kommentarlos in den Schredder hauen, sondern muß (Gott sei es geklagt) selbst diesen Antrag förmlich ablehnen und das auch noch begründen.
Reicht Dir das als Antwort?

...
Jedenfalls:
Selbstverständlich kennen wir die Begründung. Die hat die Staatsanwaltschaft nämlich nur ein paar Absätze weiter unter ihre Anträge geschrieben. Ich habe das in diesem Beitrag abgetippt und dort auch die Primärquelle zum selber nachlesen verlinkt. Tip: Die Begründung steht in dem großen Zitatblock, über dem steht, dass er die Begründung enthält.

Warum tippe ich das eigentlich ab?

Weil Du nicht nur gut, sondern auch nett bist (wenigstens zu uns). Allerdings muß ich gestehen, nach dem Satz, die (beantragten) Weisungen seien verfassungsgemäß, weitergescrollt zu haben.
Das vor allem unter dem Eindruck des Antrags, nach dem Mahler nicht mehr unter der dort genannten url publizieren dürfe (das heißt: unter jeder anderen schon).




 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #232 am: 1. Oktober 2020, 19:49:32 »
Im Gegensatz zum Verbot der (Vor)Zensur ist die Gewährleistung der Meinungsfreiheit aber einschränkbar. Das ist ja der Grund, warum Mahler überhaupt im Knast sitzt.

Wenn man Leuten verbietet, Meinungsäußerungen erst nach einer Woche Vorlegungsfrist zu veröffentlichen, kommt das der Vorzensur schon ziemlich nahe. Warum überhaupt eine Woche? Könnte man doch auch gleich auf 5 Jahre ausdehnen ...

Einschränkbar ist die Meinungsfreiheit, aber nicht im Kern, ihr kommt ein hoher Stellenwert zu, und es ist in jedem Einzelfall abzuwiegen gegen die Folgen der Straftat bzw. die Interessen der Allgemeinheit. Meiner Meinung nach hält sich der Schaden, den ein Herr Mahler anrichtet, wenn er mal wieder seinen Rappel bekommt, und er hinterher dafür gleich wieder ein paar Jahre eingesperrt wird, in engen Grenzen. Die Strafverfolgung hinterher genügt vollkommen. Öffentliche Meinungsäußerungen sind einfach zu verfolgen.

Wenn darin tatsächlich eine schwerwiegende Gefahr für die FdGO gesehen wird, sollte man es halt mal mit einem Antrag nach Art. 18 probieren. Zeit genug hätte man gehabt. In der Realität ist Mahler ein völlig bedeutungs- und wirkungsloser verbitterter alter Mann, für den sich lediglich Neonazikreise interessieren, insofern glaube ich weder bei der Vorlagefrist, noch bei der Grundrechtsverwirkung an Erfolg.

Off-Topic:
Fallen Holocaustlügen nicht unter Besatzungsrecht?  ;D
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #233 am: 2. Oktober 2020, 00:54:23 »
Im Gegensatz zum Verbot der (Vor)Zensur ist die Gewährleistung der Meinungsfreiheit aber einschränkbar. Das ist ja der Grund, warum Mahler überhaupt im Knast sitzt.

Wenn man Leuten verbietet, Meinungsäußerungen erst nach einer Woche Vorlegungsfrist zu veröffentlichen, kommt das der Vorzensur schon ziemlich nahe. Warum überhaupt eine Woche? Könnte man doch auch gleich auf 5 Jahre ausdehnen ...
Bitte lies die Diskussion nach (es folgt im Zitat der relevante Abschnitt der Diskussion):

Ich gehe noch weiter: Was da angeordnet wurde, erfüllt den Tatbestand der Vorzensur und ist deshalb unzulässig.
Wenn Du mit "was da angeordnet wurde" die Pflicht zur Ankündigung eine Woche vor Veröffentlichung meinst, dann bin ich geneigt, Dir zuzustimmen. Das Zensurverbot sollte man streng auslegen.
Danke.

Einschränkbar ist die Meinungsfreiheit, aber nicht im Kern, ihr kommt ein hoher Stellenwert zu, und es ist in jedem Einzelfall abzuwiegen gegen die Folgen der Straftat bzw. die Interessen der Allgemeinheit. Meiner Meinung nach hält sich der Schaden, den ein Herr Mahler anrichtet, wenn er mal wieder seinen Rappel bekommt, und er hinterher dafür gleich wieder ein paar Jahre eingesperrt wird, in engen Grenzen. Die Strafverfolgung hinterher genügt vollkommen. Öffentliche Meinungsäußerungen sind einfach zu verfolgen.
Die Verpflichtung, jede Veröffentlichung mit Veröffentlichung irgendwo anzuzeigen, berührt die Meinungsfreiheit nicht im Kern.
Off-Topic:
Außer natürlich, Du empfindest die Belegexemplarspflicht bei der Deutschen Nationalbibliothek als Kernbereichsberstoß gegen die Meinungsfreiheit. Wir sind hier aber kein Anti-GEZ-Forum.
Bei der Frist sind sich alle, die über die Frist diskutieren, seit Posts einig und verweisen auf den initialen Post von @Sandmännchen. Übrigens auch mit dem Praktikabilitätsargument. Insofern verstehe ich das Problem nicht.

Natürlich erschwert es den Gebrauch der Meinungsfreiheit, wenn man jede Veröffentlichung irgendwo anzeigen muss. Da aber, wie Du selbst sagst, öffentliche Meinungsäußerungen einfach zu verfolgen sind, liegt der Eingriff gerade nicht im Kernbereich. Man muss bei einer Veröffentlichung ohnehin davon ausgehen, dass der Staat sie zur Kenntnis nimmt. Durch Vorlagepflicht gleichzeitig mit bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung geht das Prozedere, das ohnehin zu erwarten gewesen wäre, nur ein bisschen schneller. Sonst aber auch nichts. Ich sehe da im Prinzip kein großes Problem.

Außer halt das der Praktikabilität. Das ist doch eine Einladung, nachts um halb zwei lauter komplett schwarze Seiten zu faxen. :facepalm:

Wenn darin tatsächlich eine schwerwiegende Gefahr für die FdGO gesehen wird, sollte man es halt mal mit einem Antrag nach Art. 18 probieren. Zeit genug hätte man gehabt. In der Realität ist Mahler ein völlig bedeutungs- und wirkungsloser verbitterter alter Mann, für den sich lediglich Neonazikreise interessieren, insofern glaube ich weder bei der Vorlagefrist, noch bei der Grundrechtsverwirkung an Erfolg.
Der Punkt ist ja, dass man auch unterhalb der Schwelle der Grundrechtsaberkennung (davon ist Mahler Lichtjahre entfernt; er ist zu unbedeutend) durchaus Grundrechte einschränken darf. Die Meinungsfreiheit zum Beispiel aufgrund eines allgemeinen Gesetzes. Und das Recht, Weisungen als Maßregel der Sicherung u nd Besserung zu erteilen, ist nunmal ein allgemeines Gesetz. Wenn man einem Drogenabhängigen verbieten darf, seine alten Fixkumpanen zu treffen oder einem Gangmitglied seine alte Gang, dann darf man vielleicht auch einem Hetzer vorschreiben, dass er nicht mehr bei bestimmten Publikationsorganen hetzen soll.

Interessanter finde ich hinsichtlich der Anzeigepflicht das Problem um den nemo tenetur-Grundsatz. Argumentier mal damit weiter. Mit Meinungsreiheit kommst Du jedenfalls bei der Anzeigepflicht als solcher (zur Sicherheit nochmal: über die Frist rede ich nicht, die halte ich für unzulässig) nicht weiter.

Völlig ungeachtet all dessen: Es ist nicht gesagt, ob die Weisungen überhaupt erteilt werden. Bislang wissen wir nur vom Antrag. Und auch die Presse weiß nicht mehr, auch wenn sie das durch schlechte Formulierungen gut zu verbergen weiß. Vielleicht lehnt das Gericht ja auch einfach ab. Und dann haben wir hier umsonst diskutiert. Meinjanur.
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #234 am: 21. Oktober 2020, 08:42:08 »
Wolfgang Janisch heute in der SZ dazu:


Zitat
Trotzdem ist so eine Weisung heikel, Meinungsfreiheit gilt auch für Extremisten. Das Bundesverfassungsgericht hat vor zehn Jahren beanstandet, dass einem entlassenen Rechtsterroristen pauschal die "Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts" verboten werden sollte. Jemanden wegen seiner politischen Überzeugungen komplett aus dem öffentlichen Diskurs zu nehmen, sei unverhältnismäßig, schrieb das Gericht.

Also doch kein Maulkorb für Horst Mahler? Karlsruhe schrieb damals auch: Völlig ausgeschlossen ist so ein Verbot nicht. Es komme immer auf eine Abwägung an - und da falle der "Grad der Wahrscheinlichkeit drohender Rechtsgutverletzungen" ins Gewicht. Der dürfte bei Mahler etwa 99 Prozent betragen; Hoffnung auf Altersmilde hat niemand.
https://www.sueddeutsche.de/politik/horst-mahler-holocaust-hitler-1.5082957
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #235 am: 27. Oktober 2020, 08:28:44 »
Bei Spiegel hat Horst Mahler seinen Freilassungsartikel bekommen. Technisch gesehen kommt er nicht mehr auf "freien Fuß", weil laut Artikel beide fehlen. Ansonsten wird nochmals sein "Maulkorb" thematisiert.
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/host-mahler-kommt-aus-dem-gefaengnis-rechtsextremist-spielt-auf-zeit-a-0b7d95ff-5112-4f6a-968e-2e9d3be31577
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #236 am: 27. Oktober 2020, 13:18:30 »
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #237 am: 27. Oktober 2020, 13:43:11 »
Sicher, @Kontra-Bass ?

Hat er jetzt noch ein Bein oder nicht?
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #238 am: 27. Oktober 2020, 13:44:57 »
Nein!
Ihm wurden doch beide Unterschenkel amputiert.

Ich dachte daran:

"Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat jedoch nach eigenen Angaben inzwischen gegen Mahler Anklage in weiteren Fällen von Volksverhetzung erhoben. In diesem Zusammenhang sei auch ein neuer Haftbefehl beantragt worden, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft."

« Letzte Änderung: 27. Oktober 2020, 13:50:23 von Kontra-Bass »
 
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Re: Horst Mahler 2017
« Antwort #239 am: 27. Oktober 2020, 14:25:29 »
Hat er jetzt noch ein Bein oder nicht?

Zwei halbe. Aber mit dem Stehen ist das so eine Sache.
 
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