Autor Thema: Die Malta-Masche  (Gelesen 48674 mal)

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #150 am: 14. Juni 2017, 09:24:46 »
Etwas anderes ist der UCC-Eintrag aber ja gerade nicht. Streng genommen noch nicht einmal das.

Nicht wirklich.

Doch, wirklich.

Das UCC-1 financing statement besagt nur, an welchem collateral jemand einen interest haben könnte (der interest kann dabei sogar zukünftig entstehen) dabei geht es also um die Besicherung von Transaktionen durch ein collateral.

Das UCC statement besagt also nicht, wer bei wem wie viel Schulden hat, oder haben könnte, sondern bloß, dass eine party ein security interest in gewisses definiertes property einer anderen party haben könnte. Dies dient für die secured party dazu, bei einer eventuellen Verwertung des collateral sich einen Platz weit vorne in der Rangordnung zu sichern.

Deshalb ist auch die Bezeichnung der UCC-Register als "Schuldnerregister" wie sie immer durch die Medien geistert, so unpräzise, dass sie streng genommen falsch ist. Die UCC-Register sind keine "Schuldnerregister", sondern Register von Eigentum, das von jemandem als collateral beansprucht wird.
 

Offline dieda

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #151 am: 14. Juni 2017, 09:52:51 »
Völlig korrekt, daher glauben die Deppen ja auch, schon eine abgeschickte Rechnung mit einer fiktiven Forderung berechtigt sie bereits zur Eintragung ins UCC und "ziehen" sich hilfsweise dann auf den subjektiven Tatbestand ("ach, habe ich ja gar nicht gewusst") zurück.

Interessant wird nun tatsächlich die von Frau Fatzekas praktizierte "Umwandlung" einer solchen UCC- Eintragung in eine dann angeblich reale Inkassoforderung, mit der man dann hinreichend glaubhaft das maltesische Gericht behelligen kann.
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dtx

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #152 am: 14. Juni 2017, 11:37:50 »
Da frage ich mich schon, wieso man es feiern sollte, daß sie jetzt - wie jeder ihrer vielen "Kunden" - in zwei einsamen Fällen wegen Nötigung angeklagt wird, bei denen sie in eigener Sache gegen Beamte vorging. Kommt da noch was, oder will man sie so weitermachen lassen?

Vermutlich hat die Staatsanwaltschaft aus der Vielzahl der Fälle diese beiden herausgesucht, weil hier die Beweisführung besonders einfach ist oder so ähnlich. Das kommt doch öfter vor, wenn jemand die gleiche Tat in einer Vielzahl von Fällen begangen hat.

Nein. Da wird der Boss der größten Dealergang in der Stadt wegen des Besitzes von ein paar Gramm zuviel angeklagt und nicht etwa deswegen, weil er mit dem Stoff Millionenumsätze macht.
 

Offline Evil Dude

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #153 am: 14. Juni 2017, 11:48:04 »
Im Übrigen stimme ich der Ansicht zu, dass in Deutschland wohl mehr getan werden könnte und getan werden müsste, um die Malta-Masche zu verhindern.

Ich bin zwar nur Laie, aber kommt da nicht der besonders schwere Betrug in Frage?

§ 263 STGB - Betrug

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
   1.    gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
   2.    einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
   3.    eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

Nach meiner laienhaften Meinung könnte all dies zutreffen. Wenn die dafür 10 Jahre einfahren würden, wäre der "Spuk" doch schnell vorbei!
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #154 am: 14. Juni 2017, 11:52:25 »
Zur hier diskutierten Strafbarkeit falscher UCC-Filings wollte ich noch das Folgende anmerken:

Nach einem Bericht "State Strategies to Subvert Fraudulent Uniform Commercial Code (UCC) Filings" der "National Association of Secretaries of State" aus dem Jahr 2014 haben "at least 15 states" criminal sanctions für falsche UCC filings. Den Bericht gibt es hier: http://www.nass.org/index.php?option=com_docman&task=doc_download&gid=1329&Itemid=

Auch wenn "at least 15" natürlich auch bedeuten könnte, dass sie nur bei Weitem nicht alle Strafbestimmungen in den 50 Bundesstaaten bei ihrer Recherche gefunden haben, so kann man doch solide schätzen, dass auch im Jahr 2017 wohl noch deutlich weniger als die Hälfte der US-Bundesstaaten strafrechtliche Sanktionen für ein falsches UCC-filing vorsehen.

Genaueres könnte man natürlich erst nach einer präzisen Recherche in den jeweiligen state laws aller 50 Bundesstaaten sagen, was jetzt im Rahmen dieser Forendiskussion zu aufwändig wäre.
 
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #155 am: 16. Juni 2017, 02:27:22 »

Auch wenn "at least 15" natürlich auch bedeuten könnte, dass sie nur bei Weitem nicht alle Strafbestimmungen in den 50 Bundesstaaten bei ihrer Recherche gefunden haben, so kann man doch solide schätzen, dass auch im Jahr 2017 wohl noch deutlich weniger als die Hälfte der US-Bundesstaaten strafrechtliche Sanktionen für ein falsches UCC-filing vorsehen.

Was angesichts der sonstigen Merkwürdigkeiten, auf die man in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Behördenpraxis der USA - nicht erst seit Donald Trump - so stößt, auch alles andere als überraschend ist. Bei meinen gelegentlichen beruflichen Bemühungen, anderen Menschen rechtsstaatliche Grundsätze näherzubringen, wird demzufolge auch nur äußerst selten die USA als "best practice" erwähnt.
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #156 am: 16. Juni 2017, 09:32:33 »

Auch wenn "at least 15" natürlich auch bedeuten könnte, dass sie nur bei Weitem nicht alle Strafbestimmungen in den 50 Bundesstaaten bei ihrer Recherche gefunden haben, so kann man doch solide schätzen, dass auch im Jahr 2017 wohl noch deutlich weniger als die Hälfte der US-Bundesstaaten strafrechtliche Sanktionen für ein falsches UCC-filing vorsehen.

Was angesichts der sonstigen Merkwürdigkeiten, auf die man in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Behördenpraxis der USA - nicht erst seit Donald Trump - so stößt, auch alles andere als überraschend ist. Bei meinen gelegentlichen beruflichen Bemühungen, anderen Menschen rechtsstaatliche Grundsätze näherzubringen, wird demzufolge auch nur äußerst selten die USA als "best practice" erwähnt.

Wenn das deine Ansicht ist, solltest du dich vielleicht mit dem Rechtssystem der USA genauer beschäftigen. Viele der immer wieder verbreiteten "Merkwürdigkeiten" der Gesetzgebung und Rechtsprechung in den USA sind in Wahrheit nur urbane legenden, die nicht der Realität entsprechen.

Gerade im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sind die USA wirklich gut aufgestellt. Sicher haben auch die USA im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in Teilbereichen ihre Probleme. Beispiele sind der Zugang von ärmeren Personen zum Rechtssystem und das Strafrechtssystem der USA, auch hier besonders in Bezug auf ärmere Menschen. Allerdings dürfen wir nicht vergessen, dass wir ganz ähnliche Probleme auch in unseren Breitengraden haben.

In Wahrheit ist das Recht in den USA dem Recht im deutschsprachigen Rechtskreis wesentlich ähnlicher, als viele Menschen glauben.

Die "rule of law" ist in den USA jedenfalls ziemlich ausgeprägt und ein wesentlicher Eckpfeiler des dortigen Rechtssystems. Im WJP Rule of Law Index 2016 kommen die USA auch immerhin auf Platz 18 von 113 untersuchten Staaten: https://worldjusticeproject.org/sites/default/files/documents/RoLI_Final-Digital_0.pdf
 
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #157 am: 16. Juni 2017, 10:05:40 »
Um der Diskussion eine neue Richtung zu geben: Es würde doch genügen, die entsprechenden Regelungen des Bundesstaates Washington zu UCC-Register-Einträgen zu suchen. Denn in praxi sind bisher doch nur dort Einträge vorgenommen worden. Das sollte sich doch wohl herausfinden lassen.

Weiter sollte man wohl unterscheiden zwischen einem Eid oder einer Erklärung an Eides Statt auf der einen Seite und einer strafbewehrten sonstigen Erklärung. In manchen Rechtsordnungen spielen förmliche Erklärungen unter Eid eine gewisse Rolle, in anderen Rechtsordnungen kaum oder gar nicht. Nehmen wir als Beispiel die Schweiz: Eidesstattliche Erklärungen sind im Recht gar nicht vorgesehen, eine Zeugenaussage kann, muss aber nicht durch Eid bekräftigt werden. Der Unterschied ist am Ende nur der, dass die Mindeststrafe etwas höher liegt, wenn man falsch aussagt und darüber einen Eid abgelegt hatte.

Je nach dem, welche Formvorschriften gelten, kommen andere Straftatbestände in Frage. Nehmen wir einmal an, dass ein Eintrag in ein solches UCC-Register keinen Eid, keine Erklärung an Eides Statt und nichts dergleichen sonst erfordere. Dann bliebe aber immer noch die Frage, ob es sich um einen Computerbetrug, einen einfachen Betrug oder eine Urkundenfälschung handeln könnte. Das müsste man wohl im Einzelfall anschauen.
Selbst wenn kein formpflichtiger Akt vorlag, kann sich aber aus allgemeinen Rechtsvorschriften die Pflicht ergeben, dass Einträge wahr sein müssen, woraus ggf. auch eine Strafbarkeit abzuleiten wäre.
Die Frage stellt sich weiter, ob ein UCC-Schulden-Register zumindest Urkundencharakter hat. Falls ja, wäre wohl eine Urkundenfälschung anzunehmen. In Zeiten elektronischen Rechtsverkehrs kann der Urkundencharakter elektronischer Kommunikationsmittel jedenfalls nicht im Voraus verneint werden.

Wenn ich eine "Urkunde" oder einen "Registerauszug" fabriziere, um damit eine Behörde zu täuschen, sodass ich einen rechtlich wirksamen Titel erwirken kann, mit dem ich dann Behörden in Deutschland zu täuschen beabsichtige, dann stellt sich ggf. die Frage, ob das Fälschen oder Erschleichen einer Urkunde oder eines Registerauszuges eine eigene strafbare Handlung darstellt oder ob es einfach ein Mittel zum Zweck der Täuschung einer deutschen Behörde darstellt. Je nach dem kommen halt andere Tatbestände in Frage bzw. werden die Handlungen anders subsumiert.
Wenn jemand durch ein Vorgehen wie bei der Malta-Masche zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen veranlasst werden soll, dann käme wohl als "Auffangtatbestand" Nötigung in Betracht.

Das Problem der lex fori hatte ich bereits kurz erwähnt. Ich nehme an, dass die Formvorschriften eines formbedürftigen Rechtsgeschäftes, also etwa einer Erklärung unter Eid, sich jeweils nach dem Recht des Ortes, an dem die Handlung vorgenommen werden muss bzw. vorgenommen worden ist, richten, zumal wenn eine dortige Behörde beteiligt war.
Für die Verwendung im Rahmen einer weiteren Straftat bedeutet dies erst einmal nur, dass die Frage, ob es sich um einen solchen formalen Akt handelte, sich eben nicht nach deutschem Recht bestimmt. Da aber die Täter Deutsche sind, die in Deutschland leben, und weil der Erfolg der Tat in Deutschland eintreten soll und sich gegen deutsche Behörden richtet, ist nach den Zuständigkeitsregeln des Strafrechts auf die "Gesamtaktion" sehr wohl deutsches Strafrecht anwendbar und sind dafür deutsche Strafbehörden zuständig.

So, das ein paar Überlegungen, einfach mal "laut gedacht".
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #158 am: 16. Juni 2017, 14:43:00 »
Gerade im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sind die USA wirklich gut aufgestellt. Sicher haben auch die USA im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in Teilbereichen ihre Probleme. Beispiele sind der Zugang von ärmeren Personen zum Rechtssystem und das Strafrechtssystem der USA, auch hier besonders in Bezug auf ärmere Menschen. Allerdings dürfen wir nicht vergessen, dass wir ganz ähnliche Probleme auch in unseren Breitengraden haben.

In Wahrheit ist das Recht in den USA dem Recht im deutschsprachigen Rechtskreis wesentlich ähnlicher, als viele Menschen glauben.

Die "rule of law" ist in den USA jedenfalls ziemlich ausgeprägt und ein wesentlicher Eckpfeiler des dortigen Rechtssystems. Im WJP Rule of Law Index 2016 kommen die USA auch immerhin auf Platz 18 von 113 untersuchten Staaten: https://worldjusticeproject.org/sites/default/files/documents/RoLI_Final-Digital_0.pdf

Aha. Ich wusste gar nicht, dass wir in Deutschland noch die Todesstrafe haben (die freilich weniger ein Problem der Rechtsstaatlichkeit, sondern ein solches der Humanität im Allgemeinen ist), ein Lager wie Guantanamo betreiben und dass in der deutschen Polizei und Justiz Rassismus und Ausländerfeindlichkeit weit verbreitet sind. Als Ausländer würde ich in den USA jedenfalls alles vermeiden, was mich in Kontakt zu den dortigen Wortmarkenbütteln oder Richtern bringen könnte. Letzteres gilt zugegebenermaßen allerdings auch für zahlreiche andere Staaten. Also nix mit urban legends.
« Letzte Änderung: 16. Juni 2017, 15:06:16 von Rima882 »
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #159 am: 16. Juni 2017, 15:28:19 »
Aha. Ich wusste gar nicht, dass wir in Deutschland noch die Todesstrafe haben (die freilich weniger ein Problem der Rechtsstaatlichkeit, sondern ein solches der Humanität im Allgemeinen ist),

Wie du selber schreibst: Die Todesstrafe hat per se nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun. Wenn du also eh selber weißt, dass das kein Argument ist, mit dem du sinnvollerweise gegen die Rechtsstaatlichkeit in den USA argumentieren kannst, frage ich mich, warum du sie dennoch anführst. Vermutlich, weil wohl die Mehrheit der Leser hier (so wie ich auch) die Todesstrafe entschieden ablehnt und es dir daher wenn auch keine logisch-argumentativen Punkte, zumindest Sympathiepunkte bringt?

ein Lager wie Guantanamo betreiben

Dreimal darfst du raten, warum sich das Lager eben gerade nicht auf US-Territorium befindet. ;)

Auch hier: Das Lager auf Guantanamo lehne ich entschieden ab. Aber aus der Tatsache, dass die US-Exekutive außerhalb des Geltungsbereichs vieler US-Gesetze ein verurteilenswertes Gefangenenlager betreibt, kannst du nicht auf den Standard an Rechtsstaatlichkeit für die 321 Millionen EinwohnerInnen der USA schließen.

und dass in der deutschen Polizei und Justiz Rassismus und Ausländerfeindlichkeit weit verbreitet sind.

Dann verschließt du wohl Augen und Ohren davor. ;)

Als Ausländer würde ich in den USA jedenfalls alles vermeiden, was mich in Kontakt zu den dortigen Wortmarkenbütteln oder Richtern bringen könnte. Letzteres gilt zugegebenermaßen allerdings auch für zahlreiche andere Staaten. Also nix mit urban legends.

Law enforcement ist in den allermeisten Fällen absolut höflich und zuvorkommend, wenn man sich ihnen gegenüber ebenso verhält. Und auch im US-Gerichtssystem wird man als Ausländer nicht diskriminiert. Deutsche oder österreichische Polizisten verhalten sich in Einzelfällen gegenüber Ausländern (gerade mit dunklerer Hautfarbe) auch präpotent und absolut unprofessionell. Wie ich schrieb: Die Idee, die USA hätten ein besonders "verrücktes" Rechtssystem, geht ganz stark auf urban legends zurück z.B. "Frau bekommt Millionen als Schadenersatz nachdem sie ihren Pudel in der Mikrowelle trocknen wollte" etc."
 
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dtx

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #160 am: 16. Juni 2017, 16:06:26 »
@Pantotheus

Um der Diskussion eine neue Richtung zu geben: Es würde doch genügen, die entsprechenden Regelungen des Bundesstaates Washington zu UCC-Register-Einträgen zu suchen. Denn in praxi sind bisher doch nur dort Einträge vorgenommen worden. Das sollte sich doch wohl herausfinden lassen.

Vermutlich.

Je nach dem, welche Formvorschriften gelten, kommen andere Straftatbestände in Frage. Nehmen wir einmal an, dass ein Eintrag in ein solches UCC-Register keinen Eid, keine Erklärung an Eides Statt und nichts dergleichen sonst erfordere. Dann bliebe aber immer noch die Frage, ob es sich um einen Computerbetrug, einen einfachen Betrug oder eine Urkundenfälschung handeln könnte. Das müsste man wohl im Einzelfall anschauen.
Selbst wenn kein formpflichtiger Akt vorlag, kann sich aber aus allgemeinen Rechtsvorschriften die Pflicht ergeben, dass Einträge wahr sein müssen, woraus ggf. auch eine Strafbarkeit abzuleiten wäre.

Wie auch immer. In Beitrag 2 dieser Diskussion

Kann mir nochmal einer erklären wie die Malta Masche funktioniert? Und warum man sich davor wirklich in Acht nehmen sollte?

Hier noch mal der Pressebericht:
http://www.mz-web.de/mitteldeutschland/die-malta-masche--reichsbuerger--versuchen-justizangestellte-in-magdeburg-einzuschuechtern-23097684

Der Freiherr von Pinkelbein hat das ganz gut beschrieben (Screen)

findet man eine Schritt-für-Schritt-Anleitung. Unter Punkt 10 steht da: Erstellung eines Pfandbriefes mit beigefügter "Erklärung unter Eid" Das und die ergänzenden Hinweise des Verfassers könnte man den weitere Gedankengängen zugrunde legen, um zu einem halbwegs zutreffenden Ergebnis zu kommen.

Die Frage stellt sich weiter, ob ein UCC-Schulden-Register zumindest Urkundencharakter hat.

Die dürfte sich danach beantworten, wofür es in den Staaten dient.

Wenn ich eine "Urkunde" oder einen "Registerauszug" fabriziere, um damit eine Behörde zu täuschen, sodass ich einen rechtlich wirksamen Titel erwirken kann, mit dem ich dann Behörden in Deutschland zu täuschen beabsichtige, dann stellt sich ggf. die Frage, ob das Fälschen oder Erschleichen einer Urkunde oder eines Registerauszuges eine eigene strafbare Handlung darstellt oder ob es einfach ein Mittel zum Zweck der Täuschung einer deutschen Behörde darstellt.

Bei einer erfolgten Eintragung gibt es hinreichend guten Grund zu der Annahme, daß dem eine falsche "Erklärung unter Eid" vorausging. Ob die isoliert für sich betrachtet justiziabel wäre oder nur im Zusammenhang mit der Täuschung des maltesischen Gerichts (wo Betrug als Tatvorwurf im Raume steht) sowie der letztlich in Deutschland beabsichtigten Nötigung mit der Drohung, die wirtschaftliche Existenz einer Amtsperson zu vernichten, sollten Strafrechtler beurteilen. Es wäre wohl auch nicht unwichtig zu beurteilen, ob hier in D von den RD nicht wenigstens beabsichtigt wird, in Höhe des Vermögens der Amtsperson einen von der erhobenen Phantasieforderung theoretisch realisierbaren Teil zu erlangen, weshalb es sich dann auch um einen Betrugsversuch handeln würde.

Das Problem der lex fori hatte ich bereits kurz erwähnt. Ich nehme an, dass die Formvorschriften eines formbedürftigen Rechtsgeschäftes, also etwa einer Erklärung unter Eid, sich jeweils nach dem Recht des Ortes, an dem die Handlung vorgenommen werden muss bzw. vorgenommen worden ist, richten, zumal wenn eine dortige Behörde beteiligt war.
Für die Verwendung im Rahmen einer weiteren Straftat bedeutet dies erst einmal nur, dass die Frage, ob es sich um einen solchen formalen Akt handelte, sich eben nicht nach deutschem Recht bestimmt. Da aber die Täter Deutsche sind, die in Deutschland leben, und weil der Erfolg der Tat in Deutschland eintreten soll und sich gegen deutsche Behörden richtet, ist nach den Zuständigkeitsregeln des Strafrechts auf die "Gesamtaktion" sehr wohl deutsches Strafrecht anwendbar und sind dafür deutsche Strafbehörden zuständig.

Und das scheinen die Malteser im Blick gehabt zu haben, als sie die Fatzekas gewähren ließen, anstatt ihr die Meineide um die Ohren zu hauen. Dafür, daß die deutschen Staatsanwaltschaften ihre Zuständigkeiten nicht wahrnehmen, können sie schließlich nichts.

Ergänzend zu @Gutemine noch der Hinweis auf: http://blog.krr-faq.net/?p=1487

Dort in den Kommentaren:

Zitat
Gernot Myerson sagt:   
19. März 2017 um 17:58   

Ein paar Missverständnisse:

...

c) Was „abgetreten“ wird, an z.B. die Pegasus Inkasso, ist eine BEHAUPTETE Forderung. Einfach eine behauptete Forderung des (deutschen) OPPTlers.

d) Dann marschiert die Pegasus vors maltesische Gericht und VERSICHERT EIDLICH, dass die Forderung besteht. Diese mit Sicherheit bis jetzt Duttzend Meineide dürften für ein paar Jahre Knast reichen. Das muss aber in Malta strafverfolgt werden.

...

f) Wird der Vollstreckungstitel in Malta erlassen und rechtskräftig, weil sich der „Schuldner“ NICHT verteidigt hat (angeblich ist PERSÖNLICHES Erscheinen erforderlich, bezweifle das aber – im Allgemeinen gilt WELTWEIT in Zivilsachen, dass man sich anwaltlich vertreten lassen kann – ist hat nur mit Aufwand und Kosten verbunden), gibt es ein Urteil.

g) Nun wird der Titel in Deutschland zugestellt/beigetrieben. Angeblich weigern sich deutsche Gerichtsvollzieher aber.
...
« Letzte Änderung: 16. Juni 2017, 16:57:00 von dtx »
 
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #161 am: 20. Juni 2017, 15:10:49 »
Zitat
...

f) Wird der Vollstreckungstitel in Malta erlassen und rechtskräftig, weil sich der „Schuldner“ NICHT verteidigt hat (angeblich ist PERSÖNLICHES Erscheinen erforderlich, bezweifle das aber – im Allgemeinen gilt WELTWEIT in Zivilsachen, dass man sich anwaltlich vertreten lassen kann – ist hat nur mit Aufwand und Kosten verbunden), gibt es ein Urteil.
...

In unserem Wiki und bei der kleinen Schwester (dort seit Oktober 2016; https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Malta-Masche&oldid=159001147) steht auch (jeweils ohne Quellenangabe) die Info, dass persönliches Erscheinen erforderlich ist.  Ich habe das bei uns erst einmal rausgenommen. Dass ein Einspruch gegen einen europäischen Zahlungsbefehl bzw. im europäischen Mahnvervahren nur persönlich vort Ort eingelegt werden kann, bezweifle ich. Zumindest sollte diese Info imho. nicht ohne Quellenangaben im Wiki stehen. Danke auch an @Happy Hater für den Hinweis.

Edit:

Artikel 16 EuMahnverfVO

Spoiler
Zitat
Art. 16
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

(1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3) Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.

(4) Der Einspruch ist in Papierform oder durch andere - auch elektronische - Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.

(5) Der Einspruch ist vom Antragsgegner oder gegebenenfalls von seinem Vertreter zu unterzeichnen. Wird der Einspruch gemäß Absatz 4 auf elektronischem Weg eingelegt, so ist er nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 99/93/EG zu unterzeichnen. Diese Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.

Eine solche elektronische Signatur ist jedoch nicht erforderlich, wenn und insoweit es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem gibt, das einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern zur Verfügung steht und die sichere Identifizierung dieser Nutzer ermöglicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Kommunikationssysteme.
[close]

Nochmal Edit:

In einem Artikel der MZ wird das auch behauptet.

Zitat
„Die Betroffenen müssten dann innerhalb kürzester Zeit persönliche vor Gericht auf Malta erscheinen, um sich gegen die Forderungen zu wehren“, so Kolb.

http://www.mz-web.de/mitteldeutschland/die-malta-masche--reichsbuerger--versuchen-justizangestellte-in-magdeburg-einzuschuechtern-23097684

Angela Kolb war ja immerhin Justizministerin von Sachsen-Anhalt. Sind ditte nu Feek-Njus oder nicht?  :scratch:



« Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 17:07:30 von Tuska »
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #162 am: 20. Juni 2017, 16:59:44 »
Dass sie Juristin ist und Justizministerin heißt ja nun nicht, dass ihre Infos über das zivilgerichtliche Verfahren in Malta korrekt sind. Gerade Politiker übernehmen gern unhinterfragt "Infos" aus Medien, die oft falsche Behauptungen voneinander abschreiben.

Es wäre super, wenn wir Fachliteratur dazu hätten, oder einen Anwalt oder Zivilrechtsprofessor aus Malta fragen können. An die Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens des Beklagten mag ich ohne solide Belege nicht glauben.
 
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #163 am: 20. Juni 2017, 20:01:59 »
Mir scheint, dass sich das Verfahren in Malta auch von hier aus recherchieren lassen sollte. Gerade habe ich etwas viel um die Ohren, aber wenn ich etwas Zeit habe, mache ich mich mal daran. Mal sehen.
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #164 am: 21. Juni 2017, 01:58:45 »
Mir scheint, dass sich das Verfahren in Malta auch von hier aus recherchieren lassen sollte. Gerade habe ich etwas viel um die Ohren, aber wenn ich etwas Zeit habe, mache ich mich mal daran. Mal sehen.

Ich habe momentan auch nicht sehr viel Zeit, aber für eine schnelle, vielleicht nicht auf jedes Detail eingehende Recherche reicht es dann doch noch.

1. Erstmal etwas Quellenmaterial:
a) Der maltesische Code of Organization and Civil Procedure (COCP):
http://www.justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lom&itemid=8577&l=1
b) Eine nach meiner Ansicht recht anschauliche Darstellung des maltesischen Zivilprozessrechts findet man hier:
http://www.maltaprofile.info/uploads/files/1335_89_publication_Litigation-Dispute-Resolution.pdf

2. Verfahren
Maltesische Gerichte wenden in Zivilrechtsstreitigkeiten ein Verfahren an, das man - wenn man es auf deutsche Verhältnisse übertragen will - am ehesten und auch nur sehr bedingt mit den Anberaumen eines frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) vergleichen kann.

Die Klage wird dem Beklagten zugestellt. Der Beklagte hat dann für die Einreichung der schriftlichen Klageerwiderung eine Frist von 20 Tagen. Die Versäumung dieser Frist bringt in jedem Fall erhebliche Nachteile für den Beklagten. Zwar gibt es offenbar - genau wie beim frühen ersten Termin in Deutschland - kein Versäumnisurteil ohne Termin. Nach Ablauf der Frist kann man als beklagte Partei aber nur noch dann zur Sache vortragen, wenn man dem Gericht nachweist, dass die Fristversäumung unverschuldet ist, siehe Art. 158 (10) COCP.

Das Gericht beraumt einen Termin an. Der Einfachheit halber dürfte die an den Beklagten gehende Ladung zum Termin mit der Zustellung der Klage verbunden werden. Ausdrücklich habe ich dazu (Verbindung von Klagezustellung und Ladung) allerdings bisher nichts gefunden.

Wie auch immer: Zu dem Termin muss der Beklagte erscheinen, und zwar entweder in Person oder vertreten durch einen Bevollmächtigten. Die schriftliche Rüge der Unzuständigkeit der maltesischen Gerichte entbindet nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Termin. Bei Nichterscheinen des Beklagten greift Art. 201 COCP gnadenlos ein:

"201. If the defendant or his advocate, or, in the causes before the inferior courts, the defendant or his advocate or legal procurator, fails to appear, the cause may be determined according to law on the acts available after hearing such evidence as the court may consider necessary, notwithstanding his default of appearance."

Das Gericht kann dann also in der Sache entscheiden, wobei das kein Versäumnisurteil im Sinne des deutschen Zivilprozessrechts ist, sondern bereits ein die Instanz abschließendes Urteil. Wenn man gegen das Urteil vorgehen will, kann man also keinen Einspruch einlegen und den Rechtsstreit in derselben Instanz fortsetzen, sondern man muss das im Rechtszug nächsthöhere Gericht anrufen.

3. Anmerkungen

a) Der Beklagte befindet sich danach in keiner sehr angenehmen Situation. Er muss eine schriftliche Klageerwiderung verfassen, die dazu einigen formalen Anforderungen entsprechen muss (siehe Art. 158 (3) COCP) und er muss zum Termin erscheinen. Sowohl die Versäumung der Frist zur Klageerwiderung als auch das Nichterscheinen im Termin ist mit erheblichen Nachteilen verbunden und dürfte in der Regel dazu führen, dass man den Prozess verliert. Hinzu kommt die Sprachbarriere. Ich würde davon ausgehen, dass die meisten der von der Malta-Masche heimgesuchten deutschen Amtsträger der englischen oder maltesischen Sprache nicht in dem Umfang mächtig sind, der erforderlich ist, um in einem solchen Rechtsstreit zu bestehen (insoweit schließe ich zum Teil allerdings von mir auf andere. Während meiner Zeit im Illuminaten- und Bilderberger-gesteuerten deutschen NWO-Schweine-Justizsystem sind meine schulisch erworbenen Sprachkenntnisse schon arg verkümmert. Das hat sich bei mir erst geändert, seitdem ich beruflich ein wenig internationaler aufgestellt bin).

Beides, also sowohl die schriftliche Klageerwiderung als auch die Teilnahme am Termin, kann man als beklagte Partei zwar einem Rechtsanwalt übertragen. Es gibt also - wie gesagt - keine absolute Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Termin. Das aber kostet Geld. Und bei den Streitwerten, über die wir hier sprechen, entstehen gewaltige Kosten. Ich glaube kaum, dass ein maltesischer Rechtsanwalt hier ohne Vorschuss für einen in Deutschland ansässigen Mandanten tätig wird (ein deutscher Rechtsanwalt schon mal gleich gar nicht). Die Aussichten, dass man den Prozess mit derartiger Unterstützung gewinnt, mögen nicht schlecht sein. Aber die Aussicht, die entstandenen Kosten von der unterlegenen (klagenden) Partei einzutreiben, sind extrem gering, sprechen wir hier doch über Gestalten vom Format einer Frau Fazekas, die sich dazu hinter einem maltesischen Inkassounternehmen, sehr wahrscheinlich in der Rechtsform einer Ltd., versteckt.

b) Festzuhalten bleibt, dass das maltesische Rechtssystem diejenigen Mechanismen, welche diese perfide Vorgehensweise der Reichsbürger in Deutschland verhindern oder erschweren, allem Anschein nach nicht kennt.

(1) Da ist erst einmal die Kostenvorschusspflicht bei Zivilgerichten und Rechtsanwälten, gerade bei unserer im Zweifel dauerhaft klammen Kundschaft ein wirksamer Regulator zur Verhinderung von unsinnigen gerichtlichen Aktivitäten. Entweder muss in Malta nicht immer ein Vorschuss gezahlt werden oder Frau Fazekas und Konsorten schaffen es irgendwie, den Gerichtskostenvorschuss aufzubringen. Es gibt auch im maltesischen Recht so etwas wie die deutsche Prozesskostenhilfe (nennt sich gemeinhin "legal aid"). Aber dass man die in Malta so einfach ohne Anhörung der anderen Partei und ohne Prüfung der Erfolgsaussichten bekommt, ist schwer vorstellbar.

(2) Die maltesischen Gerichte scheren sich offenbar einen feuchten Kehricht um ihre Zuständigkeit und stellen jede Klage erstmal zu, ohne auch nur ansatzweise ihre Zuständigkeit zu prüfen. In Deutschland ist man dagegen vor so etwas relativ sicher. Das Gericht prüft hier in der Regel schon vor Klagezustellung ziemlich genau, ob es für die Sache zuständig ist. Grundsätzlich richtet sich hier die Zuständigkeit, wenn alle möglichen speziellen Regelungen (§§ 12 ff. ZPO) nicht eingreifen, nach dem Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei. Der Wohnsitz oder Sitz der klagenden Partei begründet also keine örtliche Zuständigkeit. Ich kann also in Deutschland nicht durch die klagende Partei gezwungen werden, die Sache z.B. vor dem Amtsgericht St. Blasien im Schwarzwald oder dem Amtsgericht Laufen in Oberbayern (das liegt kurz vor Salzburg) zu verhandeln (wobei ich diese Gerichte durchaus gern mal beruflich und möglichst nicht in eigener Sache kennenlernen würde), wenn der Fall keinerlei Bezug zu diesem Gericht hat. Und wie gesagt: der Wohnsitz der klagenden Partei im dortigen Gerichtsbezirk stellt keinen solchen Bezug dar.

Es gibt zwar auch in Deutschland die Möglichkeit, die Zuständigkeit eines sonst unzuständigen Gerichts zu begründen, nämlich durch rügelose Einlassung nach § 39 ZPO. Das bedeutet, das Gericht wird zuständig, wenn die beklagte Partei im Termin zur Sache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit gerügt zu haben. Aaaber: Vor dem Amtsgerichten muss die betroffene Partei rechtzeitig auf diese mögliche Rechtsfolge hingewiesen werden. Vor den Landgerichten herrscht in Deutschland sowieso Anwaltszwang und selbst wenn man einen einigermaßen gut trainierten Schimpansen in eine Anwaltsrobe stecken würde, sollte der in der Lage sein, die Unzuständigkeit des Gerichts zu erkennen und zu rügen. Und vor allem: Kein deutsches Gericht würde jemals eine Klage, für die es offenkundig nicht zuständig ist, aufs Geratewohl zustellen nach dem Motto: "Mal sehen, vielleicht lässt der Beklagte sich ja rügelos zur Sache ein".

Hier kommt noch etwas ins Spiel, was nicht im Gesetz steht, nämlich die auch (und gerade) bei vielen deutschen Richtern vorhandene Neigung, sich Arbeit, vor allem unangenehme Arbeit, nach Möglichkeit zu ersparen. Dabei sind Fälle mit Auslandsbezug in der Regel unangenehm und mit viel Arbeit verbunden. Schon diese menschlich verständliche Neigung führt dazu, dass die Zuständigkeit für jeden Einzelfall sehr genau geprüft wird, denn die Ablehnung der Zuständigkeit ist in der Regel sehr viel einfacher und weit weniger arbeitsaufwändig als die Entscheidung in der Sache. Und diese Prüfung wird um so gründlicher vorgenommen, je mehr ungewöhnliche Umstände hinzutreten wie z.B. der Umstand, dass eine außergewöhnlich hohe Forderung gegen eine im Ausland lebende Privatperson aus einem vergleichsweise ungewöhnlichen Rechtsgrund (Schuldanerkenntnis) geltend gemacht werden soll.

Anders ist es im deutschen Mahnverfahren - aber auch nicht wirklich. Zwar richtet sich die Zuständigkeit des Mahngerichts grundsätzlich nach dem Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers und evtl. späteren Klägers. In Deutschland geht die Sache nach Widerspruch oder Einspruch des Antragsgegners im Mahnverfahren vom Mahngericht an das Gericht der Hauptsache und bei dessen Bestimmung ist der Wohnsitz des Antragstellers dann unerheblich. Wohnt der Antragsgegner aber im Ausland, ist ohnehin von Anfang an nicht mehr der Computer des Mahngerichts für die Bearbeitung des Mahnantrags zuständig, sondern das Amtsgericht, das für die Hauptsache zuständig wäre (§ 703d Abs.2 ZPO). Und dort muss die Zuständigkeit der deutschen Gerichte belegt werden, bevor das Mahnverfahren weitergeht. Bei den Fällen in Malta geht es ja auch nicht um ein Mahnverfahren, sondern um Zivilprozesse, die vor den Gerichten streitig verhandelt werden.

(3) Es scheint in Malta auch kein Problem zu sein, dass man sich durch falsche Angaben in einem Zivilrechtsstreit dem Vorwurf des (Prozess-) Betruges aussetzt. Entweder ist das dort nicht strafbar (was ich mir aber eigentlich nicht vorstellen kann) oder es wird nicht wirksam verfolgt (was schon eher möglich ist). Ich weiß auch nicht, ob man bei Bedarf die Strafverfolgung durch besondere "Zuwendungen" an die beteiligten maltesischen Behörden verhindern kann. Ausschließen möchte ich dies keinesfalls, obwohl Malta im Corruption Perception Index von Transparency International auf Platz 47 von knapp 200 Staaten nun auch nicht so schlecht da steht. Na gut, ich bin halt oft in Ländern unterwegs, die auf dem Index viel weiter unten stehen und in denen man bei "ungewöhnlichen" gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen immer erst einmal an diejenigen Zahlungen an die Entscheidungsträger denkt, die in keiner offiziellen Kostenordnung stehen.

c) Es mag ja sein, dass maltesische Gerichte auch dann zuständig sein können, wenn (nur) die klagende Partei in Malta ansässig ist. Wenn es dadurch aber möglich wird, dass mit falschen Angaben auf relativ einfache Art und Weise vollstreckbare Urteile über Fantasiebeträge gegen deutsche Behördenmitarbeiter erwirkt werden, dann ist - diese Bewertung erlaube ich mir mal - etwas furchtbar faul im maltesischen Rechtssystem, dann ist das nach meiner Einschätzung insoweit ein Unrechtssystem (man sehe mir dieses harte Wort nach). Und dabei ist das nicht einmal auf Reichsbürger beschränkt. Auch andere unseriöse bzw. kriminelle Gestalten könnten sich dieses Verfahrens bedienen. Ein wesentliches Problem scheint mir auch zu sein, dass man im Zuge der europäischen Einigung und durch alle möglichen internationalen Übereinkommen zwar die Zustellungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten erheblich vereinfacht hat, aber die Harmonisierung der zum Schutz des Individuums geltenden Mindeststandards der einzelnen Rechtssysteme unterblieben ist. Wie bereits gesagt: In Deutschland wäre so etwas unmöglich und man sieht daran, dass unserer Rechtssystem entgegen vielfältiger Kritik, nicht nur aus Reichsbürgerkreisen, nicht ganz so schlecht ist.

Immerhin - und das muss man den Maltesern zugute halten - hat man ausweislich des Zeitungsartikels der MZ das Problem auch dort erkannt und den deutschen Betroffenen in diesen Fällen Unterstützung durch eine maltesische Rechtsanwältin angeboten. Fragt sich nur, wer deren Tätigkeit dann am Ende bezahlen muss.

 


« Letzte Änderung: 21. Juni 2017, 02:30:59 von Rima882 »
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

(Martin Heidegger)