Autor Thema: Die Malta-Masche  (Gelesen 48673 mal)

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Offline Pantotheus

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #135 am: 13. Juni 2017, 18:55:33 »
@Happy Hater  Das ist RD-Denken: Das UCC-Schuldenregister (das im Grunde fast gar keine rechtliche Wirkung hat) verleiht der Forderung aus ihrer Sicht irgendwie "Rechtskraft".

Das Rätsel um A 133 ist übrigens recht einfach: Die historische DDR war 1973 der 133. Mitgliedstaat der UNO vor der BRD als Nr. 134.
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #136 am: 13. Juni 2017, 19:08:18 »
Es ist aber nicht das Pfandregister, das die Forderung abtritt, sondern der Reichsbürger.

Die FP hat scheinbar nicht begriffen, daß es sich bei dem Pfandregister um eine automatisierte Datenbank handelt, die nichts abtreten kann und deren Autorität sich lediglich darauf begründet, daß Falscheintragungen strafbewehrt sein sollten.

Die Amerikaner können offenbar damit leben, hin und wieder einmal von einem verwirrten  Europäer getrollt zu werden. Da von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangene Straftaten auch in Deutschland justiziabel sind, wäre es an der deutschen Justiz, das zu bestrafen. Aber hier bringt sie das Kunststück fertig, die schwerer wiegende Straftat unter den Tisch fallen zu lassen und lieber die weniger gewichtige zu verfolgen. Der Strafrahmen des § 154 StGB ist zwar nach oben hin enger als der des § 240 StGB, dafür sieht ersterer eine Geldstrafe als mildere Alternative nicht vor.
 

Offline Happy Hater

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #137 am: 13. Juni 2017, 19:08:46 »
@Happy Hater  Das ist RD-Denken: Das UCC-Schuldenregister (das im Grunde fast gar keine rechtliche Wirkung hat) verleiht der Forderung aus ihrer Sicht irgendwie "Rechtskraft".

Ja, schon klar, dass das aus Reichsdeppen-Sicht so ist. Ich meine halt nur, dass man den Schritt über UCC faktisch und rechtlich aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht braucht...
 

dtx

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #138 am: 13. Juni 2017, 19:19:19 »
@Happy Hater  Das ist RD-Denken: Das UCC-Schuldenregister (das im Grunde fast gar keine rechtliche Wirkung hat) verleiht der Forderung aus ihrer Sicht irgendwie "Rechtskraft".

Ja, schon klar, dass das aus Reichsdeppen-Sicht so ist. Ich meine halt nur, dass man den Schritt über UCC faktisch und rechtlich aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht braucht...

Das läuft auf die Frage hinaus, welche Anforderungen die maltesische Justiz an die Klagebegründung stellt. Wird da eine Art "Glaubhaftmachung" verlangt, dann kommt man mit der schlichten Behauptung, es bestehe eine Forderung, eben nicht weit. Womöglich wird der Inländer einen Vertrag oder eine Rechnung vorzulegen haben. Und wenn die gefälscht ist, kriegt man ihn wegen Betruges dran.
« Letzte Änderung: 13. Juni 2017, 19:21:11 von dtx »
 

Offline Pantotheus

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #139 am: 13. Juni 2017, 19:24:58 »
@Happy Hater Diesen Umweg braucht es natürlich nicht. Aus RD-Sicht ist er aber gut, weil da UCC drauf steht und UCC ja überall gelten soll usw.
Ich denke aber, dass da auch noch der klassische Trick so ziemlich jedes Wirtschaftskriminellen hinzu kommt: Abstand Schaffen. Bei der Geldwäsche z. B. werden finanzielle Transaktionen über so zahlreiche Zwischenschritte vorgenommen, dass die Rückverfolgung der Geldsummen vom Ursprung bis zu deren endgültigem Empfänger erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Betrüger aller Art gründen Scheinfirmen, die oft auch gestaffelt werden. Beim Abgaben- und Subventionsbetrug sind in der Regel mindestens zwei Unternehmungen beteiligt. Der Strohmann-Geschäftsführer gehört schon fast zum guten Ton der Wirtschaftsdelinquenz.
Ich vermute, dass grundsätzlich ähnliche Erwägungen hier auch eine Rolle spielen, durch die verschiedenen internationalen Standorte wird auch die Strafverfolgung erschwert.
Ob sich die RD das selbst ausgedacht haben, wage ich zu bezweifeln, aber im Abkupfern sind sie ja nicht unbedingt ganz schlecht.
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Offline Happy Hater

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #140 am: 13. Juni 2017, 19:27:15 »
@Happy Hater  Das ist RD-Denken: Das UCC-Schuldenregister (das im Grunde fast gar keine rechtliche Wirkung hat) verleiht der Forderung aus ihrer Sicht irgendwie "Rechtskraft".

Ja, schon klar, dass das aus Reichsdeppen-Sicht so ist. Ich meine halt nur, dass man den Schritt über UCC faktisch und rechtlich aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht braucht...

Das läuft auf die Frage hinaus, welche Anforderungen die maltesische Justiz an die Klagebegründung stellt. Wird da eine Art "Glaubhaftmachung" verlangt, dann kommt man mit der schlichten Behauptung, es bestehe eine Forderung, eben nicht weit.

Etwas anderes ist der UCC-Eintrag aber ja gerade nicht. Streng genommen noch nicht einmal das.

@ Pantotheus: Stimmt.
 

Offline dieda

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #141 am: 13. Juni 2017, 20:00:30 »
@Happy Hater  Das ist RD-Denken: Das UCC-Schuldenregister (das im Grunde fast gar keine rechtliche Wirkung hat) verleiht der Forderung aus ihrer Sicht irgendwie "Rechtskraft".

Ja, schon klar, dass das aus Reichsdeppen-Sicht so ist. Ich meine halt nur, dass man den Schritt über UCC faktisch und rechtlich aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht braucht...

@Pantotheus wollte uns ja auch nur daran erinnern, dass wir es bei den RD wie bei allen klassischen Betrügern ohnehin mit der Geisteswelt des magischen Denkens zu tun haben, und zwar beim Sender und beim Empfänger. Da sind irgendwelche Fakten allenfalls störend bzw. für das Geschäftsmodell sogar gefährlich. Und der erfolgreiche Betrüger muss letztlich sogar selbst an seine Täuschung glauben, sonst funktioniert es nämlich nicht.

Abzockbetrug von zweifelhaften Unternehmen bis hin zu falschen Mahnbescheiden gibt es ja auch in Deutschland. Das ist alles nicht neu. Der Unterschied zum deutschen Mahnrecht ist aber bei einem Umweg über Malta nur der, dass in Malta gegen den Mahnbescheid traditionell immer persönlich Einspruch erhoben werden muss, was bei der Größe der Insel traditionell kein Problem war/ ist.

Während Abzockbetrüger in Deutschland eher auf die breite Streuung von kleinen Beträgen und aufs Bezahlen der so Gemahnten aus reiner Lästigkeit setzen, ist bei der Maltamasche auch noch die Höhe der Summen neu. Angeblich sollen die Eintragungen ins UCC ja auch Personen z.B. die Einreise in die USA erschweren oder gar verunmöglichen, was dann einer Nötigung gleichkommt. Und der eigentliche Zweck der Übung soll ja angeblich auch der Versuch sein, den rechtmäßigen Gläubiger oder die beauftragten Gerichtsvollzieher so in Angst und Schrecken zu versetzen und einzuschüchtern, dass sie von weiterer Beitreibung berechtigter Forderungen lieber freiwillig Abstand nehmen, so wie die konsequente Eintreibung von kleinen Beträgen bei bekanntermaßen renitenten Personen wegen des dagegenstehenden zu hohen Aufwandes auch gelegentlich vom Auftraggeber fallengelassen wird.

@kairo @Happy Hater Ja, die Grafik hat erhebliche Mängel, und allein der Begriff "Inkasso- Unternehmen auf Malta" ist nach örtlichen Recherchen bereits ein Euphemismus. Aber die Grafik ist soweit wenigstens mal anschaulich, vor allem, weil die meisten Personen, die von dem Spiel bisher noch gar nichts gehört haben, aus meiner Erfahrung oft ganz erhebliche Probleme zu haben, sich das überhaupt vorstellen zu können.

Wie wäre es dann mit einer verbesserten Grafik für das öffentliche SSL- Wiki?
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #142 am: 13. Juni 2017, 21:07:14 »
Etwas anderes ist der UCC-Eintrag aber ja gerade nicht. Streng genommen noch nicht einmal das.

Nicht wirklich. Beim Eintrag ins UCC mußten die Angaben an Eides Statt versichert werden, dasselbe gilt in Malta. Grundsätzlich wird die Strafandrohung von (bei uns) regulär "nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe", in minder schweren Fällen "sechs Monate bis zu fünf Jahren" als hinreichende Hemmschwelle angesehen. Und Strafen solchen Kalibers würden theoretisch sowohl beim Eintrag in die Datenbank, als auch bei der Antragstellung bei den Maltesern anfallen. Und darauf werden dann Abläufe aufgebaut, die späterhin keiner mehr hinterfragt.

Die Malteser hätten hinreichend Anlaß gehabt, die Spielregeln so zu ändern, daß der Spuk recht schnell aufhört. Und dazu hätte auch nicht viel Phantasie gehört. Schließlich wäre keiner der Reichsdeppen oder Staatsverweigerer willens oder auch nur in der Lage gewesen, für ihre Angriffe Geld zu berappen. Dafür bürdet man die Kosten denjenigen auf, die sich gegen den Schmarrn verteidigen müssen.

Auf der andern Seite haben die Malteser aber auch Recht, wenn sie sich über die Empörung darüber wundern, daß von Deutschen vor ihren Gerichten Titel gegen den deutsche Staatsbedienstete erwirkt werden. Die Malteser trifft nicht die Schuld daran, daß die Vögel frei herumlaufen. Statt sich aufzuregen, mußte die Bundesregierung spätestens bei den Aktionen gegen Bundespräsident und -kanzlerin die Inkassobetrüger eintüten und vor Gericht zerren lassen. Die hätten jetzt noch weit von der Zwei-Drittel-Strafe entfernt sein müssen.
« Letzte Änderung: 13. Juni 2017, 21:11:24 von dtx »
 
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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #143 am: 13. Juni 2017, 22:35:01 »
Nicht wirklich. Beim Eintrag ins UCC mußten die Angaben an Eides Statt versichert werden, dasselbe gilt in Malta. Grundsätzlich wird die Strafandrohung von (bei uns) regulär "nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe", in minder schweren Fällen "sechs Monate bis zu fünf Jahren" als hinreichende Hemmschwelle angesehen. Und Strafen solchen Kalibers würden theoretisch sowohl beim Eintrag in die Datenbank, als auch bei der Antragstellung bei den Maltesern anfallen. Und darauf werden dann Abläufe aufgebaut, die späterhin keiner mehr hinterfragt.

Da geht leider einiges durcheinander. Die 1 Jahr Mindeststrafe sind die Strafandrohung de § 154 StGB (Meineid). Du schreibst aber was von eidesstattlicher Versicherung. Eine falsche Versicherung an Eides statt wird im § 156 StGB sanktioniert, hier liegt der Strafrahmen aber bei bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, also ohne Mindeststrafe. Der Meineid ist somit ein Verbrechen, die falsche Versicherung an Eides statt aber nur ein Vergehen.

Weiterhin erfordern beide Tatbestände, das der Eid oder die eidesstattliche Versicherung vor einer dafür zuständigen Behörde abgegeben wurde. Auch ausländische Stellen können Behörden im Sinne der §§ 154, 156 StGB sein (Vgl. Heger in Lackner/Kühl, Kommentar zu § 11StGB, Rn. 20), wenn sie eine Aufgabe erfüllen, die unter den Schutzzweck der Norm fällt, den inländischen Rechtsverkehr vor unwahren Urkunden zu schützen (Vgl. BGH NJW, 1963, 1318).

Im Fall des UCC-Eintrags wurde aber gar keine Erklärung vor einer Behörde abgegeben, es wurde nur ein Datenbankeintrag gemacht. Die Tatbestände der §§ 154, 156  StGB ist somit nicht erfüllt. Es könnte sich jedoch um einen Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB handeln, indem der Reichsdepp unrichtige Daten eingibt. Unrichtig sind Daten dann, wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt in der Wirklichkeit keine Entsprechung hat (Vgl. Wohlers/Mühlbauer in MüKo/StGB § 263a Rn 28).

Fraglich ist jedoch, ob dies auch beim automatischen Mahnverfahren der Fall ist. Strittig ist, ob der § 263a StGB computernah oder betrugsnah auszulegen ist. Bei der betrugsnahen Auslegung geht es darum, ob eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGb vorliegen würde, wenn statt des Computers ein Mensch beteiligt wäre. Konkret im Mahnverfahren dreht es sich also um die Frage, ob der Rechtspfleger das Bestehen eines Anspruchs bei der Beantragung eines Mahnbescheides prüfen würde. Dies ist nach überwiegender Ansicht nicht der Fall und falsche Angaben im automatischen Mahnverfahren falles somit nicht unter den § 263a StGB (für Strafbarkeit nach § 263a StGB: Kindhäuser in NK StGB § 263a Rn 18, Fischer StGB § 263 Rn 7; dagegen: Wohlers/Mühlbauer in MüKo StGB § 263a Rn 29, Perron in Schönke/Schröder StGB § 263a Rn 6, Heger in Lackner/Kühl StGB § 263a Rn 20).

Wenn bereits für das deutsche Mahnverfahren äußerst strittig ist, ob ein falscher Anspruch unter § 263a StGb fällt, so ist dies bei einem Eintrag in eine ausländische Datenbank erst recht zu bezweifeln. Über den Ablauf am maltesischen Gericht habe ich zu wenig Informationen um die Strafbarkeit der Anmeldung eines falschen Anspruchs beurteilen zu können.
 
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Offline Stief

Re: Die Malta-Masche
« Antwort #144 am: 13. Juni 2017, 22:38:01 »
Ist also das (bewusste) Erwirken eines falschen Mahnbescheides mit einer aus der Luft gegriffenen Forderung in Deutschland nicht strafbar? Oder gibt es da eine andere Vorschrift, die zum Zuge kommt?
 

Offline Pantotheus

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #145 am: 13. Juni 2017, 22:49:42 »
Wie @Müll Mann schon ausgeführt hat, setzen ein Eid oder eine Eidesstattliche Erklärung voraus, dass diese vor einer zuständigen Behörde oder Amtsperson abgegeben wurden. In den USA dürften die Anforderungen an eine entsprechende Erklärung entsprechend oder sogar strenger sein.
Ich glaube aber nicht, dass ein RD in die USA geflogen ist und dort eine förmliche Erklärung oder einen Eid abgelegt hat, wohl auch nicht auf einer US-Botschaft oder einem Konsulat.

Was die Strafbarkeit einer falschen Erklärung im Ausland gegenüber einer ausländischen Behörde angeht, mit der Wirkungen in Deutschland erzeugt werden sollen, ist bereits ausgeführt worden, dass eine solche grundsätzlich gegeben ist. In der Frage aber, was nun jeweils ein Eid oder eine Eidesstattliche Versicherung sei, könnte die sog. lex fori Anwendung finden, d. h. könnte es darauf ankommen, welche Formvorschriften das örtliche Recht aufstellt, also in diesem Fall das lokale US-Recht, etwa jenes des Bundesstaates Washington, bzw. das maltesische Recht, wenn dort ebenfalls eine förmliche, gesetzlich geschützte Erklärung oder ein Eid abgelegt wurde.

Im Übrigen stimme ich der Ansicht zu, dass in Deutschland wohl mehr getan werden könnte und getan werden müsste, um die Malta-Masche zu verhindern.
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Müll Mann

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #146 am: 13. Juni 2017, 22:56:46 »
Ist also das (bewusste) Erwirken eines falschen Mahnbescheides mit einer aus der Luft gegriffenen Forderung in Deutschland nicht strafbar? Oder gibt es da eine andere Vorschrift, die zum Zuge kommt?

Also Werner Peters wurde wegen Computerbetrug und Nötigung verurteilt

https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=257.msg109535#msg109535

Aber so wie ich das verstanden haben hat der auch einen "Fehler" im Programm ausgenutzt, also ein Fall von § 263a Abs. 1 Alt. 4 StGB. Ich kenne jedoch die Urteilsbegründung nicht und ein Rechtsmittelläuft da auch noch. Vielleicht entscheidet der BGH ja doch noch den Meinungsstreit in der Literatur. Ist übrigens nicht ungewöhnlich, dass Gerichte die Sache ganz anders sehen als die Rechtsprofessoren. Bekanntestes Beispiel dafür ist die Frage, ob Mord eine Qualifikation des Totschlags  ist oder ein eigener Straftatbestand.

 
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dtx

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #147 am: 14. Juni 2017, 00:23:09 »
Aus der bekannten reichsdeppischen Handlungsanleitung wissen wir, daß beim Eintrag in das UCC ein Eid geleistet bzw. eine entsprechende Versicherung abgegeben werden müsse. Der RD, der das damals als Schritt-für-Schritt-Anweisung ins FB stellte, hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jeder mit sich selbst ausmachen müsse, wie er damit umgehe. Dieser Eid / diese Versicherung scheint mnir der zentrale Aufhänger dafür zu sein, daß das Register bei den Amis automatisch geführt wird. Dieser Eid / diese Versicherung dürfte in den Staaten strafrechtliche Relevanz haben, ansonsten bestünde die Datenbank wohl zu 80% aus Auswüchsen von Nachbarschaftsstreitigkeiten und Rosenkriegen.
Sollte die Datenbank von den Grenzbehörden herangezogen werden, um (vermeintlichen) Schuldnern Visa oder Einreisen zu verweigern, kann keine Rede davon sein, daß es sich um ein bloßes Placeboi-Konstrukt handele. Aber wir sind uns darin einig, daß der Gemeine Reichsdepp, wenn er denn nicht mit dem Eintrag prahlt, hier kaum für dieses Vergehen zur Rechenschaft gezogen wird - in Amiland (im Gegensatz zu den Einheimischen) sowieso nicht.

Das Thema ist aber ein anderes. Aus den Anleitungen diverser Landesbehörden zur Malta-Masche wissen wir, daß die Fälle beim dortigen Obersten Gerichtshof zur Anzeige gebracht werden sollen. Aus den Ausführungen ging auch hervor, daß das Erwirken der Titel eine andere Qualität hat als der deutsche Mahnbescheid, also daß die Inkassofirma durchaus eine Erklärung abzugeben hatte - gegenüber dem Gericht, bei dem sie den Antrag stellte, nicht gegenüber einem PC oder einer Klagemauer - und sich in der Regel der Fälle des Betruges schuldig gemacht habe. Daß die Fatzekas jemals in Malta auch nur eine einzige tatsächlich bestehende Forderung geltend gemacht hat, bezweifele ich. Und nach den Berichten zu urteilen, die aus D und Ö so nach und nach in der Presse auftauchen, dürfte sie Dutzende Fälle gehabt haben. Also reden wir von gewerbsmäßiger Tatbegehung.
Da frage ich mich schon, wieso man es feiern sollte, daß sie jetzt - wie jeder ihrer vielen "Kunden" - in zwei einsamen Fällen wegen Nötigung angeklagt wird, bei denen sie in eigener Sache gegen Beamte vorging. Kommt da noch was, oder will man sie so weitermachen lassen?

 

Offline kairo

Re: Die Malta-Masche
« Antwort #148 am: 14. Juni 2017, 07:49:49 »
Da frage ich mich schon, wieso man es feiern sollte, daß sie jetzt - wie jeder ihrer vielen "Kunden" - in zwei einsamen Fällen wegen Nötigung angeklagt wird, bei denen sie in eigener Sache gegen Beamte vorging. Kommt da noch was, oder will man sie so weitermachen lassen?

Vermutlich hat die Staatsanwaltschaft aus der Vielzahl der Fälle diese beiden herausgesucht, weil hier die Beweisführung besonders einfach ist oder so ähnlich. Das kommt doch öfter vor, wenn jemand die gleiche Tat in einer Vielzahl von Fällen begangen hat.
 
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Offline Schattendiplomat

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Re: Die Malta-Masche
« Antwort #149 am: 14. Juni 2017, 08:10:37 »
Mal unter der Annahme die Reichbürgerlogik wäre richtig und das ganze so oder so nicht hinfällig wegen der betrügerischen Absicht:
Ich bin mir nicht sicher wie klug es tatsächlich ist hier das UCC einzubinden, ich kann dem doch einfach widersprechen und den Eintrag recht einfach löschen lassen. Dann entfällt nämlich ein zentraler Punkt der Forderungslogik, sprich die Forderung wird eigentlich unbegründet und hinfällig.

btw: Wenn man das ganze mal genauer unter den Aspekten des Forderungsmanagments ansieht ist die Maltamasche vorne und hinten so oder so Mist.
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