Zusätzlich zu pausenlosen massiven Beleidigungen und das er seine Kinder voll mit rein zieht, z.B. das Beurkundungsgesetz. Er wollte damit eine Ausfertigung über einen Beschluss des Amtsgerichts für nichtig erklären. Soweit ich das Gesetz und die Erklärungen darüber verstanden habe, regel das Gesetz aber nur Beurkundungen von Notaren und hat keine Gültigkeit bei Gerichten, Behörden und Co.. Oder hab ich das was falsch verstanden? Für die sind doch GVG und Co zuständig?
Ja, das ist genau so: Beurkundungsgesetz regelt die ("private") Beurkundung durch Notare, für die Gerichte gelten andere Gesetze. Ein Urteil wird von den beteiligten Richtern im Original unterschrieben, die Parteien (und ggf. sonstige Interessierte) erhalten eine "Ausfertigung" genannte Abschrift, die von dem zuständigen Urkundsbeamten des Gerichts angefertigt und unterzeichnet wird. Dies ist im Grunde eine besondere Art der "Beurkundung". Zu den formalen Anforderungen an eine Urteils-Ausfertigung gibt es auch höchstrichterliche Rechtsprechung. (Anmerkung für die Juristen hier: Ich verwende einmal "Urteil" als Oberbegriff für gerichtliche Entscheidungen, also etwa auch für "Beschluss".)
Gibt es eigentlich eine Übersicht welche Gesetze für welche Bereiche zuständig sind? Es wäre für mich z.b. hilfreich wenn ich nachschauen könnte, welche Gesetze nun die Gerichte, Behörden und Co betreffen/regeln, welche nur für Privatrecht zuständig sind (wie das BGB) und ob es welche gibt, die sowohl für Gerichte als auch für Privatpersonen gültig sind.
Das kann man so nicht sagen: Das BGB, in vollem Wortlaut: Bürgerliches Gesetzbuch, regelt, wie sein Name schon sagt, vorwiegend die Angelegenheiten zwischen "Bürgern", also Privatleuten. Darin finden sich etwa grundsätzliche Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit von Menschen, aber auch von z. B. Vereinen, über Ehe- und Erbrecht, Verträge usw.
Aber zugleich finden sich darin auch Bestimmungen, die bestimmte Behörden betreffen, bspw. die grundlegenden Bestimmungen über Vereinsregister, Zivilstandsregister u. dgl., die damit auch für die Behörden bedeutsam sind, die diese Register führen. Natürlich müssen sich auch die Gerichte an die Bestimmungen des BGB halten, wenn sie Streitigkeiten aus dem BGB entscheiden.
Die Organisation, Bestellung, Zuständigkeit usw. der Gerichte ist dann im GVG geregelt, also, wie dessen Name schon sagt, die "Gerichtsverfassung", daneben aber auch in den einschlägigen Prozessordnungen.
Es lohnt sich immer, den vollen Namen eines Gesetzes zu beachten, das hilft meist schon weiter. Dann finden sich meist in den ersten Paragrafen eines Gesetzes Hinweise, für welchen Sachbereich sie gelten.
Fein säuberlich abgrenzen lässt sich das allerdings nicht, denn die verschiedenen Gesetze greifen ineinander und bilden immer ein Ganzes, die geltende Rechtsordnung.
Und wo ich eh schon peinlich berührt bin: Es wird öfters mal behauptet, dass Ausfertigungen nur auf Antrag erstellt werden dürfen. (die meinen dann i.d.R. die Person die die Ausfertigung erhält, sprich der Reichsdepp) Das kann doch nur von einem falschen Rechtsverständnis kommen?
Siehe zum Grundsätzlichen oben! Wer Partei in einem Prozess ist, muss in aller Regel ein schriftliches Urteil bzw. einen Beschluss erhalten, natürlich in Ausfertigung, denn das Original bleibt ja beim Gericht. Nun kann eine Ausfertigung auch verloren gehen, oder ein Dritter hat Interesse am Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung, dann kann die Ausstellung einer Ausfertigung verlangt werden. Die Einzelheiten finden sich in den Prozessordnungen.