interpretiere ich so, dass diese Frau Werding genau das infrage stellt und ablehnt.
Das kann sein, spielt aber im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot keine Rolle: Art. 2 Abs. 1 ist eine Grundrechtsnorm, die "verfassungsmäßige Ordnung" eine Grundrechtsschranke. Das heißt, sie beschreibt einen Bereich, in dem das Grundrecht gegen Einschränkungen der Handlungsfreiheit keinen Schutz gewährt; derartige Handlungen sind daher (unter Beachtung der "Schranken-Schranke" des Verhältnismäßigkeitsprinzips) leichter verbietbar, nicht aber von vornherein verboten.
Im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot ist die "verfassungsmäßige Ordnung" hingegen nicht die Beschreibung aller Rechtsnormen, sondern eng auszulegen: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13.07.2018, 1 BvR 1474/12 u.a.) ist ein Vereinigungsverbot nach der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 9 Abs. 2 GG gerechtfertigt, wenn sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Wie die freiheitlich demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG umfasse dieses Schutzgut die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG sei erfüllt, wenn sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, indem sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt und davon geprägt ist (Rn. 105).
Die Kategorie, mit der die verfassungsfeindlichen Aktivitäten beschrieben werden, also die "freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes" hat das Bundesverfassungsgericht in den 50er Jahren im SRP-Urteil und KPD-Urteil entwickelt. Eine Zusammenfassung findet sich im neuen NPD-Nichtverbotsurteil vom 17.01.17 (2 BvB 1/13), Rn. 529 ff. Ein (unvollständiger) Auszug:
Spoiler
529
1. Der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden (a). Sein Regelungsgehalt kann nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden, sondern beschränkt sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze (b). Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund (c), das durch die Grundsätze der Demokratie (d) und der Rechtsstaatlichkeit (e) näher ausgestaltet wird.
530
a) aa) Im SRP-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass eine Partei nur aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt (vgl. BVerfGE 2, 1 <14>). Diese obersten Grundsätze bilden die freiheitliche demokratische Grundordnung, der nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbstständigen Wert besitzt und dass Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind. Daher ist die freiheitliche demokratische Grundordnung eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt (vgl. BVerfGE 2, 1 <12>).
531
Freiheitliche demokratische Grundordnung und verfassungsmäßige Ordnung sind mithin zu unterscheiden. Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten (vgl. BVerfGE 2, 1 <12 f.>). Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte (vgl. BVerfGE 5, 85 <112>) zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1 <13>).
Wie viele andere RD sind das Themen, für die Frau W. sich aber nicht sonderlich interessiert. Ihr Fetisch ist die "Bodenordnung". Ein Verbot ist daher zumindest kein "Selbstläufer".