Spoiler
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf ihrer Zulassung zum ... Wochenmarkt.
2
1. Die Antragsgegnerin betreibt gemäß ihrer Satzung über den Wochenmarkt vom 19. April 1984 (zuletzt geändert am 21.6.2010 - StABl KE 16/10, nachfolgend: Wochenmarktsatzung) einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung. Laut § 7 Satz 2 der Wochenmarktsatzung müssen die Plätze spätestens zu Beginn der Marktzeit bezogen sein. In der Anlage zu § 2 der Wochenmarktsatzung ist geregelt, dass der Wochenmarkt von 7:00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet ist. Die Organisation und Durchführung des Marktwesens, also auch des Wochenmarkts, obliegt dem ... ...betrieb, einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt ... „... ...betrieb“ vom 21.5.2015, zuletzt geändert am 14.8.2015 - StABl KE 17/15, nachfolgend: Eigenbetriebssatzung). Der ... ...betrieb ist in Erfüllung seiner Aufgaben zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden, insbesondere bezüglich Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Eigenbetriebssatzung).
3
Mit Bescheid des ... ...betriebs vom 22. Mai 2020 wurde der Antragstellerin antragsgemäß für die Sommersaison 2020 ab dem 14. März 2020 gegen eine Marktgebühr von 151,13 EUR ein Platz auf dem Wochenmarkt der Antragsgegnerin (...platz) für den Verkauf basischer Lebensmittel zugewiesen.
4
In mehreren Aktenvermerken, die von Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin und von Mitarbeitern des ... ...betriebs verfasst wurden, sind Verstöße der Antragstellerin zum einen gegen die Wochenmarktsatzung (verspäteter Aufbau bzw. Bezug ihres Standplatzes) zum anderen gegen die nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bestehende Maskenpflicht festgehalten:
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- Zu einer Kontrolle am 6. Mai 2020 wurde vermerkt, dass der Stand der Antragstellerin um ca. 8:30 Uhr kontrolliert wurde, weil Hinweise anderer Standbetreiber und des Ordnungsamtes eingegangen seien, dass die Antragstellerin sich nicht an die Aufbauzeiten halte. Die Antragstellerin sei insoweit auf die Marktordnung hingewiesen worden, was sie nach leichten Widerworten akzeptiert habe. Auf den Hinweis, dass das Corona Merkblatt des ... Wochenmarktes auszulegen sei, hätten sich die Antragstellerin und der männliche Verkäufer an ihrem Stand uneinsichtig gezeigt und klare Tendenzen zu allgemeiner Missachtung von Regeln und Festsetzungen erkennen lassen sowie auf nicht geltende Regelungen aus dem „Reichsbürger-Bereich“ verwiesen.
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- Am 27. Mai 2020 wurde vermerkt, dass die Antragstellerin um ca. 8:45 Uhr auf die auf dem Wochenmarkt bestehende Maskenpflicht sowie auf die Marktsatzung, insbesondere die Einhaltung der Auf- und Abbauzeiten hingewiesen worden sei. Die Antragstellerin und der männliche Verkäufer hätten sich uneinsichtig gezeigt und klare Tendenzen zu allgemeiner Missachtung von Regeln und Festsetzungen erkennen lassen sowie auf nicht geltende Regelungen aus dem „Reichsbürger-Bereich“ verwiesen.
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- Zu einer Kontrolle am 3. Juni 2020 ist vermerkt, dass im Zeitraum von 12:06 Uhr bis 12:18 Uhr beobachtet worden sei, dass die Antragstellerin, als sich ein männlicher Kunde an ihrem Verkaufsstand („...“) aufgehalten habe, der Maskenpflicht nicht nachgekommen sei. Bei der Kontrolle habe sich die Antragstellerin mit einer Frau, die keine Maske getragen habe, unterhalten. Die Kundin habe durch ein mitgeführtes ärztliches Attest nachgewiesen, dass sie von der Maskenpflicht befreit sei. Nachdem die Kundin gegangen sei, sei im Rahmen der Überprüfung des Marktstandes der Antragstellerin festgestellt worden, dass das Merkblatt zu den Corona Verhaltensregeln entgegen der Anordnung des ... ...betriebs nicht ausgelegen sei. Die Antragstellerin habe angegeben, das Auslegen vergessen zu haben. Sie habe das Merkblatt aber dann geholt und ausgelegt. Als die Kontrolleure sie mit der Maskenpflicht konfrontiert hätten, habe sie entgegnet, man solle ihr mal erklären, was das bringen solle und wo das stehe. Die Kontrolleure hätten auf die 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verwiesen und darauf, dass sie dies als Standbetreiberin auch wissen müsste, zumal sie bereits am 27. Mai 2020 auf die Maskenpflicht hingewiesen worden sei. Die Antragstellerin sei uneinsichtig gewesen.
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Mit Abmahnungsschreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass zum 11. Mai 2020 vom Bayerischen Gesundheitsministerium gemäß der 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine bayernweite Maskenpflicht auf Wochen- und Bauernmärkten ausgesprochen worden sei. Diese Info sei an alle Händler weitergegeben worden. Die Antragstellerin sei bereits vom ... ...betrieb sowie vom Ordnungsamt mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie der Maskenpflicht Folge zu leisten habe. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, erhalte sie diese letzte schriftliche Abmahnung. Die Antragstellerin werde gebeten, sich zukünftig an die Maskenpflicht zu halten, anderweitig müsste ihr die Teilnahme am ... Wochenmarkt untersagt werden.
9
- Im Aktenvermerk vom 6. Juni 2020 wird ausgeführt, dass der Stand „...“ der Antragstellerin gegen 7:30 Uhr nicht vor Ort (...platz) gewesen sei. Bei einer weiteren Kontrolle gegen 9:50 Uhr sei dieser Stand an seinem Platz gewesen, jedoch seien die Betreiber mit dem Aufbau noch nicht ganz fertig gewesen. Beide Betreiber hätten bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen.
10
- Im Aktenvermerk vom 17. Juni 2020 wird ausgeführt, dass im Zeitraum von 10:35 Uhr bis 10:38 Uhr beobachtet worden sei, dass die Antragstellerin vor dem Verkaufsstand „...“ gestanden und der Maskenpflicht nicht nachgekommen sei. In diesem Zeitraum hätten sich zwei Kunden vor dem Stand befunden, mit denen die Antragstellerin ein Verkaufsgespräch geführt habe.
11
- Im Aktenvermerk vom 20. Juni 2020 ist festgehalten, dass um 10:50 Uhr beobachtet werden konnte, dass die Antragstellerin vor dem Verkaufsstand „...“ gestanden und der Maskenpflicht nicht nachgekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Kundin (ebenfalls ohne Maske) mit der Antragstellerin ein Verkaufsgespräch geführt.
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- Laut dem Aktenvermerk vom 24. Juni 2020 sei gegen 10:00 Uhr erneut festgestellt worden, dass die Antragstellerin Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung bedient habe.
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- Laut einer E-Mail des Ordnungsamtes an den ... ...betrieb vom 22. Juli 2020 wurde die Antragstellerin am 18. Juli 2020, gegen 8:44 Uhr, von zwei Mitarbeitern der Antragsgegnerin auf die Aufbauzeiten hingewiesen, da der Stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig aufgebaut war. Der männliche Verkäufer habe die Kontrolleure als Plünderer und Betrüger bezeichnet.
14
- In einem Aktenvermerk vom 22. Juli 2020 (Verfasser:, ...) wurde u.a. vermerkt, dass bei einer Kontrollrunde von 7:30 bis 8:30 Uhr festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin nicht anwesend gewesen sei.
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2. Am 22. Juli 2020, gegen 9:45 Uhr, teilten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin und Mitarbeiter des ... ...betriebs der Antragstellerin an ihrem Marktstand mündlich mit, dass sie mittels fristloser Kündigung vom Markt verwiesen werde und übergaben ihr das Kündigungsschreiben des ... ...betriebs vom 22. Juli 2020, dass sie ihren Standplatz bis Mittwoch, 22. Juli 2020 um 15 Uhr zu räumen habe und diesen bis auf Widerruf nicht mehr beziehen dürfe. Zur Begründung der Maßnahme wird in diesem Schreiben im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin mehrfach gegen die Einhaltung der Maskenpflicht verstoßen und ihren Stand nicht rechtzeitig aufgebaut bzw. bezogen habe, obwohl sie mehrere Male auf diese Pflichten hingewiesen worden sei.
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In zwei Aktenvermerken vom 22. Juli 2020, die von Mitarbeitern des ... ...betriebs und Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin verfasst wurden, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin, nachdem ihr die sofortige Verweisung vom Wochenmarkt bekannt gegeben worden sei, zunächst abgestritten habe, mündliche Verwarnungen erhalten zu haben, dann aber zugegeben habe, in letzter Zeit ihren Standplatz am Wochenmarkt verspätet bezogen zu haben. Nach Hinweis auf die Verstöße gegen die Maskenpflicht habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie aufgrund eines Attests keine Maske tragen müsse. Dieses Attest habe sie der Antragsgegnerin übermittelt. Als sie zur Herausgabe des Attests aufgefordert worden sei, sei sie von ihrem Standmitarbeiter daran gehindert worden. Das Attest habe daher nicht in Augenschein genommen werden können. Der Standmitarbeiter habe unter anderem sehr aggressiv geäußert, dass die Entscheidung nicht akzeptiert werde, da die Unterschrift des Volkes fehle. Das Volk habe die Entscheidung und er wolle die Ursatzung sehen, ob das Volk da auch unterschrieben habe. Die Stadt ... könne gar nichts erlassen und er erkenne diese Verordnungen bzw. Gesetze ohne Unterschrift des Volkes nicht an.
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3. Mit Fax-Schreiben vom 30. Juli 2020, das die Überschrift „Schutzschrift“ und „Antrag auf einstweilige Verfügung“ trägt und als Antragsgegner den „... ...-Betrieb, vertreten durch ...“ bezeichnet, beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
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dem Antragsgegner zu untersagen, von der Verweisung vom Wochenmarkt mittels fristloser Kündigung Gebrauch zu machen, bis in einem Hauptsacheverfahren darüber entschieden wurde, ob die fristlose Kündigung rechtswirksam ist.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die fristlose Kündigung ein erhebliches Übel sei, das der Antragsgegner billigend in Kauf genommen habe, und einen Verstoß gegen die guten Sitten darstelle.
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Mit Fax-Schreiben vom 4. August 2020 („Nachtrag zum Antrag auf einstweilige Verfügung“), dem das Kündigungsschreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2020 beigefügt war, führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass seit 16 Jahren mit dem Betreiben des Marktstandes „...“ auf dem ... Wochenmarkt das Einkommen zum Lebensunterhalt bestritten werde. Mit der Verweisung vom Wochenmarkt mittels fristloser Kündigung sei man praktisch einkommenslos und das aufgebaute Geschäft werde ruiniert. Der ... ...-Betrieb habe gedroht, den Marktstand unter Zuhilfenahme von Exekutiv-Kräften entfernen zu lassen, falls man den Stand auf dem angestandenen Platz aufbaue.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 6. August 2020,
22
den Antrag abzulehnen.
23
Die Antragstellerin habe trotz mehrfacher Hinweise wiederholt gegen die Pflicht verstoßen, dass die Plätze spätestens zu Beginn der Marktzeit, nämlich um 7:00 Uhr, bezogen sein müssen.
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Mit Schreiben vom 7. April 2020 und 27. April 2020 seien alle Händler des Marktes „Coronabedingt“ auf u.a Sicherheitsmaßnahmen und auch auf die Hygieneregelungen hingewiesen worden. Mit Wirkung zum 11. Mai 2020 sei durch die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Maskenpflicht für Personal, Kunden und Begleitpersonen für Verkaufsstellen auf Märkten eingeführt worden. Gegen diese Maskenpflicht habe die Antragstellerin trotz mehrfacher Hinweise seitens der Antragsgegnerin wiederholt verstoßen. Erst nach der fristlosen Kündigung am 22. Juli 2020 habe die Antragstellerin am 23. Juli 2020 ein ärztliches Attest übergeben, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen dürfe. Bis zu dem Gespräch am 22. Juli 2020 habe die Antragstellerin gegenüber den Marktkontrolleuren das Attest jedoch nicht erwähnt oder vorgelegt.
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Die wiederholten Verstöße gegen die Aufbauzeit nach § 7 Wochenmarktsatzung stellen einen sachlich gerechtfertigten Grund für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 Wochenmarktsatzung dar. Der nach § 6 Abs. 6 Wochenmarktsatzung geforderte sachlich gerechtfertigte Grund liege auch darin, dass die Antragstellerin wiederholt gegen die Maskenpflicht verstoßen und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen habe. Nach § 6 Abs. 5 Wochenmarktsatzung könne bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes die Erlaubnis versagt werden, wobei ein sachlich gerechtfertigter Grund insbesondere vorliege, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dieser Maßstab müsse auch für den Widerruf der Erlaubnis gelten mit der Folge, dass bei Unzuverlässigkeit die Erlaubnis widerrufen werden könne.
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Mit Schreiben vom 14. August 2020 übermittelte die Antragsgegnerin dem Gericht den an die Antragstellerin adressierten Bescheid vom 14. August 2020, wonach die Antragstellerin ab sofort vom Wochenmarkt ausgeschlossen (Ziffer 1 des Bescheids) und mit diesem Bescheid die bereits am 22. Juli 2020 mündlich getroffene Anordnung bestätigt und präzisiert werde (Ziffer 2 des Bescheids). In Ziffer 3 wird die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 getroffenen Maßnahme angeordnet.
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Zur Begründung wurde auf die wiederholten Verstöße der Antragstellerin gegen die Pflicht zum rechtzeitigen Aufbau ihres Marktstandes und gegen die Maskenpflicht verwiesen, die sachlich gerechtfertigte Gründe für die Verweisung vom Markt darstellten. Eine mildere Maßnahme sei nicht möglich. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung könne die Antragsgegnerin einer ständigen Missachtung von Vorschriften nicht weiter tatenlos zuschauen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Wochenmarkt eine bedeutende städtische Veranstaltung darstelle, die ständig im Fokus der Öffentlichkeit stehe. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 sei angeordnet worden, da ein vordringliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Antragstellerin ab sofort nicht mehr auf dem Markt tätig sei. Es sei mit ihr das Gespräch gesucht worden, sie habe aber keinerlei Einsicht und Bereitschaft zur Veränderung gezeigt. Auch aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sei ein sofortiges Handeln geboten.
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Mit Schreiben vom 20. August 2020 übersandte die Antragsgegnerin das am 2. Juni 2020 von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ausgestellte Attest, wonach die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen dürfe, sowie das dazugehörige Begleitschreiben der Antragstellerin vom 29. Juni 2020, das unsachlich und in offensichtlichem „Reichsbürger-Jargon“ abgefasst ist (z.B.: „Das lebende Weib,, hat zu keinem Zeitpunkt durch Vertrag wissentlich, freiwillig und absichtlich die Haftung, für die in den Anschreiben links oben, bezeichnete Person übernommen“). Die Antragsgegnerin teilte hierzu mit, dass das Attest am 30. Juni 2020 beim Rechts- und Standesamt der Antragsgegnerin eingegangen sei. Gegenüber den Mitarbeitern des ... ...betriebs sei das Attest allerdings erst am 23. Juli 2020 zur Einsicht vorgezeigt worden. Laut der (beiliegenden) Mitteilung eines Mitarbeiters des kommunalen Ordnungsamtes vom 3. Juli 2020 habe die Antragstellerin im Rahmen der Kontrolle vom 3. Juni 2020 weder erwähnt, dass sie ein ärztliches Attest habe, noch habe sie eine Erklärung abgegeben, warum sie im Kundengespräch keine Maske getragen habe.
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4. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen.
II.
30 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Der von der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin als „Antrag auf einstweilige Verfügung“ bezeichnete Antrag, der sich laut dem Antragsschreiben vom 30. Juli 2020 gegen den „... ...-Betrieb, vertreten durch ...“, als Antragsgegner richtet, ist zunächst dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), dass Antragsgegnerin die Stadt ... ist und nicht deren Eigenbetrieb, der ... ...-Betrieb (nachfolgend unter a)). Des Weiteren ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass es sich nicht um einen im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO (unzulässigen) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern um einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt (nachfolgend unter b)).
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a) Der Antrag ist zunächst dahingehend auszulegen, dass Antragsgegnerin in dieser Verwaltungsstreitsache die Stadt ... ist und nicht deren Eigenbetrieb, der ... ...-Betrieb. Denn diesem Eigenbetrieb fehlt die erforderliche Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, (1.) natürliche und juristische Personen, (2.) Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, sowie (3.) Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Der ... ...-Betrieb fällt unter keine dieser drei Fallgruppen. So handelt es sich bei diesem Eigenbetrieb weder um eine natürliche, noch um eine juristische Person im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO. Ob es sich bei dem ... ...-Betrieb um eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO handelt, kann dahinstehen, da ihm jedenfalls ein Recht nicht zustehen kann. Denn nach Art. 88 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) werden Eigenbetriebe außerhalb der gemeindlichen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt (siehe auch § 1 Abs. 1 Eigenbetriebssatzung). Weiter kann dahinstehen, ob es sich bei dem ... ...-Betrieb um eine Behörde im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO handelt, also um eine Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen und durch Verwaltungsakte zu entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 61 Rn. 13). Denn auch Behörden sind, soweit ihnen hinsichtlich des betroffenen Rechtskreises nur Kompetenzen, nicht aber eigene Rechte zustehen, grundsätzlich nicht beteiligungsfähig (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 Rn. 13). Eine Beteiligungsfähigkeit ist dem ... ...-Betrieb auch nicht nach Landesrecht zugewiesen. Zwar sind die Länder nach § 61 Nr. 3 VwGO dazu ermächtigt - abweichend vom sogenannten Rechtsträgerprinzip - durch Gesetz oder Verordnung alle oder bestimmte Behörden neben dem Rechtsträger, dem sie angehören oder anstelle des Rechtsträgers für beteiligungsfähig zu erklären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 61 Rn. 13). Von dieser Ermächtigung hat der Freistaat Bayern jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit ist der ... ...-Betrieb als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin im Ergebnis insgesamt nicht beteiligungsfähig.
33
b) Der Bescheid des ... ...-Betriebs vom 14. August 2020, der in Ziffer 1 den für sofort vollziehbar erklärten Ausschluss vom Wochenmarkt ... verfügt, hat die am 22. Juli 2020 (ca. 9:45 Uhr) mündlich ausgesprochene Verweisung vom Wochenmarkt und das der Antragstellerin hierzu übergebene Schreiben gleichen Datums, in dem die „sofort geltende Verweisung des Marktes mittels fristloser Kündigung“ begründet wurde, präzisiert bzw. ersetzt und ist somit Gegenstand dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (bzw. Gegenstand einer ggf. zu erhebenden Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid). Gegen den Bescheid vom 14. August 2020 kann die Antragstellerin innerhalb noch offener Rechtsmittelfrist (Anfechtungs-)Klage erheben (siehe Rechtsbehelfsbelehrung:). Da die in Ziffer 3 des Bescheids angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Ausschlusses vom Wochenmarkt den Suspensiveffekt, der einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Regel zukommt, entfallen lässt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), kann vorläufiger Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO) bzw., wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, durch einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) erreicht werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dabei hat das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Vorrang vor dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 5 VwGO).
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung/Anordnung (§ 123 VwGO) wird daher dahingehend ausgelegt, dass es sich um einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt.
35
2. Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
36
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 des Bescheids vom 14.8.2020) erfolgte formell ordnungsgemäß. Die Begründung (Seite 3 des Bescheides) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Behörde muss auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts darlegen, insbesondere muss die Anordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 247). Die Antragsgegnerin begründete das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen mit den Erwägungen, dass die Antragstellerin, mit der das Gespräch gesucht worden sei, keinerlei Einsicht und Bereitschaft zur Veränderung gezeigt habe. Auch aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sei ein sofortiges Handeln geboten. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin, gestützt auf das bisherige Verhalten der Antragstellerin, nachvollziehbar dargelegt, warum sie die sofortige Vollziehung des Ausschlusses vom Wochenmarkt für erforderlich hält. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit dieser Erwägungen kommt es hier nicht an. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).
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b) Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin, zumindest vorläufig weiter auf dem ihr mit Bescheid vom 22. Mai 2020 zugewiesenen Standplatz am ... Wochenmarkt teilnehmen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, hier also einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der Bescheid vom 14. August 2020 offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Anfechtungsklage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
38
c) So liegt die Sache hier. Eine noch zu erhebende Klage mit dem Ziel, den Bescheid vom 14. August 2020 aufzuheben, wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, denn der Bescheid ist sowohl formell (nachfolgend unter aa)) als auch materiell rechtmäßig (nachfolgend unter bb)) und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
39
aa) Der Bescheid vom 14. August 2020 ist formell rechtmäßig.
40
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Eigenbetriebssatzung ist der ... ...betrieb für die Organisation und Durchführung des Marktwesens, also auch des ... Wochenmarktes, zuständig. In Erfüllung dieser Aufgabe ist der Eigenbetrieb gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Eigenbetriebssatzung für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden, zuständig. Der Bescheid vom 14. August 2020 (Verweisung vom Wochenmarkt) wurde demnach zu Recht von dem ... ...betrieb erlassen. Dieser Bescheid wurde auch von dem zuständigen Organ des Eigenbetriebs, nämlich der Werkleiterin/Geschäftsführerin (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebsatzung) erlassen. Nach § 5 Abs. 2 Eigenbetriebssatzung führt die Werkleitung die laufenden Geschäfte des ... ...betriebs. Die per Bescheid zu erteilende Zuweisung eines Standplatzes (Erlaubnis) auf dem Wochenmarkt (§ 6 Abs. 2 Wochenmarktsatzung) - hier wurde der Antragstellerin mit Bescheid des ... ...betriebs vom 22. Mai 2020 ein Standplatz für die Sommersaison zugewiesen - gehört zweifellos zu den laufenden Geschäften, für die die Werkleitung zuständig ist. Damit gehört der Widerruf einer solchen Erlaubnis (actus contrarius) ebenfalls zu den laufenden Geschäften. Der Bescheid vom 14. August 2020 lässt auch klar erkennen, dass er vom ... ...betrieb erlassen wurde (siehe Briefkopf mit Angabe der Absenderadresse). Zudem wurde der Bescheid von der Werkleiterin/Geschäftsführerin, Frau, unterzeichnet.
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bb) Der Bescheid vom 14. August 2020 ist auch materiell rechtmäßig.
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Der (für sofort vollziehbar erklärte) „Ausschluss vom Wochenmarkt“ stellt der Sache nach einen Widerruf der der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. Mai 2020 erteilten Zuweisung eines Standplatzes (Erlaubnis, § 6 Abs. 2 Wochenmarktsatzung) dar. Dieser Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Wochenmarktsatzung kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. § 6 Abs. 6 Satz 2 Wochenmarktsatzung zählt beispielhaft („insbesondere“) verschiedene Gründe auf, die als sachlich gerechtfertigt für einen Widerruf angesehen werden können, u.a., dass der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben (§ 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Wochenmarktsatzung). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Zeitraum zwischen Mai 2020 und 22. Juli 2020 wiederholt gegen die in § 7 Satz 2 Wochenmarktsatzung statuierte Pflicht verstoßen, dass die Plätze zu Beginn der Marktzeit (7:00 Uhr, siehe Anlage zu § 2 der Wochenmarktsatzung) bezogen sein müssen, obwohl sie auf diese Obliegenheit mehrfach durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin und Mitarbeiter des ... ...betriebs hingewiesen wurde. Zur Einhaltung der Aufbauzeit war die Antragstellerin bereits am 6. Mai 2020 ermahnt worden, nachdem entsprechende Hinweise anderer Händler und des Ordnungsamtes eingegangen waren. Ein entsprechender Hinweis erfolgte auch am 27. Mai 2020. Am 6. Juni 2020 wurde um 7:30 Uhr festgestellt, dass der Stand der Antragstellerin nicht aufgebaut war und um 9:50 wurde festgestellt, dass der Stand noch nicht fertig aufgebaut war. Auch am 18. Juli 2020, 8:44 Uhr, war der Stand der Antragstellerin noch nicht fertig aufgebaut und die Antragstellerin wurde diesbezüglich ermahnt. Auch am 22. Juli 2020, 8:30 Uhr, war die Antragstellerin noch nicht auf dem Markt bzw. war deren Stand um diese Zeit noch nicht aufgebaut (siehe Aktenvermerke vom 6.5.2020, 27.5.2020, 6.6.2020, 22.7.2020).
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Abgesehen davon, dass die Antragstellerin wiederholte Verstöße gegen § 7 Satz 2 der Wochenmarktsatzung nachweislich begangen hat, zeigt aber insbesondere ihr Verhalten und auch das Verhalten ihres Mitarbeiters, das sie sich zurechnen lassen muss, dass entsprechende Verstöße auch in Zukunft zu erwarten sind. Denn wie aus den o.g. Aktenvermerken erkennbar ist, haben sich die Antragstellerin und ihr Mitarbeiter nicht einsichtig gezeigt, sondern in Reichsbürger-Jargon geäußert bzw. erkennen lassen, dass sie die geltenden Gesetze/Regelungen nicht akzeptieren. Auch dass die Kontrolleure durch den Mitarbeiter der Antragstellerin beleidigt, nämlich als „Plünderer und Betrüger“ bezeichnet wurden (siehe Aktenvermerk bzw. E-Mail vom 22.7.2020), zeigt deutlich, dass die Antragstellerin und ihr Mitarbeiter sich von Hinweisen/Ermahnungen zur Einhaltung der Marktordnung nicht beeindrucken lassen. Bereits die Verstöße gegen § 7 Satz 2 der Wochenmarktsatzung rechtfertigen daher den Widerruf der Erlaubnis.
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Hinzu kommt jedoch auch noch das Verhalten der Antragstellerin im Hinblick auf die für die Betreiber und deren Personal von Verkaufsständen auf Märkten bestehenden infektionsschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere die Maskenpflicht. Mit Wirkung zum 11. Mai 2020 wurde durch § 12 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (4. BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 240) die Maskenpflicht und andere infektionsschutzrechtliche Pflichten unter anderem für das Personal und die Betreiber von Verkaufsstellen auf Märkten eingeführt. Die Maskenpflicht und andere infektionsschutzrechtliche Pflichten (z.B. Schutz- und Hygienekonzept) war auch in § 12 Abs. 1 Satz 3, Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der 5. BayIfSMV vom 29. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 338) und in § 12 Abs. 4 Satz 3, Abs. 1 Nr. 3 der 6. BayIfSMV vom 19. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 430) enthalten, dort mit der Maßgabe, dass die Maskenpflicht für das Personal entfällt, soweit durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
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Insoweit haben Verstöße gegen die Pflichten der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ein besonderes Gewicht, da es Sinn und Zweck der jeweiligen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war bzw. ist, die Bevölkerung (Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit) vor den hoch infektiösen Covid-19-Erkrankungen zu schützen, also die Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit durch die Unterbrechung von Infektionsketten.
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Die Antragstellerin hat trotz entsprechender mündlicher Ermahnungen durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes und des ... ...betriebs (z.B. am 27.5.2020) und insbesondere trotz des (wegen des Verstoßes gegen die Maskenpflicht am 3.6.2020 erfolgten) Abmahnungsschreibens vom 3. Juni 2020, dass ihr bei zukünftigen Verstößen gegen die Maskenpflicht die Teilnahme am Wochenmarkt untersagt werde, nachweislich auch nach dem 3. Juni 2020, nämlich am 17. Juni 2020, 20. Juni 2020 und 24. Juni 2020 bei Kundengesprächen an ihrem Verkaufsstand keine Maske getragen. Auch hat sie mehrfach gegen die ihr als Standbetreiberin obliegende Pflicht, das Merkblatt zu den Corona-Verhaltensregeln an ihrem Stand auszulegen, verstoßen. Zudem haben sie und ihr Mitarbeiter, dessen Verhalten sie sich als Standbetreiberin zurechnen lassen muss, erkennen lassen, dass sie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Infektionsschutzmaßnahmen weder einsehen noch bereit sind, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. So hat die Antragstellerin noch am 3. Juni 2020 gegenüber den Marktkontrolleuren geäußert, diese sollten ihr mal erklären, was das bringen soll und wo das steht (vgl. Aktenvermerk vom 3.6.2020). Dabei kann ihr der Umstand, dass ihr am 2. Juni 2020 ein ärztliches Attest ausgestellt wurde, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen dürfe, nicht zu Gute kommen. Denn mit diesem Attest bzw. bereits zu dem Zeitpunkt, als ihr bekannt war, dass sie ein solches ärztliches Attest erhalten wird, hätte sich die Antragstellerin unverzüglich, also spätestens bei der Kontrolle vom 3. Juni 2020, an den ... ...betrieb wenden müssen, um mit diesem zu klären, in welcher Art und Weise - z.B. durch Anbringen einer geeigneten Schutzwand oder durch Beschäftigung eines Mitarbeiters, der der Maskenpflicht nachkommt - sie ihren Verkaufsstand weiterhin betreiben und einen zuverlässigen Infektionsschutz gewährleisten kann. Die Antragstellerin hat jedoch gegenüber den Marktkontrolleuren erst im Rahmen der mündlich ausgesprochenen Verweisung vom Wochenmarkt am 22. Juli 2020 das Attest erwähnt, wobei sie an dessen Vorlage durch ihren Mitarbeiter mit aus dem Reichsbürger-Bereich stammenden Sprüchen gehindert wurde (Aktenvermerk von, ... vom 22.7.2020). Auch dem Rechts- und Standesamt der Antragsgegnerin hat sie das Attest vom 2. Juni 2020 verspätet, nämlich erst am 30. Juni 2020, zukommen lassen, wobei das Vorlageschreiben der Antragstellerin vom 29. Juni 2020 auch nicht erkennen lässt, dass sie gewillt ist, ihren gesetzlichen Pflichten aus der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Wochenmarktsatzung nachzukommen.
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Nach allem hat die Antragstellerin klar und deutlich gezeigt, dass sie die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, nämlich nicht gewillt ist, sich als Standbetreiberin auf dem ... Wochenmarkt an gesetzliche Vorgaben, sei es an die Regelungen der Wochenmarktsatzung, sei es an die für sie als Standbetreiberin bestehenden Pflichten gemäß der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, zu halten. Dabei spricht für ihre mangelnde Zuverlässigkeit nicht zuletzt, dass sie an ihrem Stand einen Mitarbeiter tätig sein lässt, der sich gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin und des ... ...betriebs in bemerkenswerter Weise verbal aggressiv und beleidigend geäußert hat.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164).