Es liegt hier wohl ein Haftbefehl zur Erzwingung der Teilnahme an der Hauptverhandlung gem. § 230 Abs. 2 StPO vor. Ein solcher HB ist aber unverhältnismäßig, wenn eine Vorführung möglich und ausreichend gewesen wäre (hier:)
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE218562012&st=null&showdoccase=1,
Schon richtig, ...
Wie
@Gelehrsamer auf die Idee kommt, daß eine Vorführung möglich und ausreichend wäre, erschließt sich auch mir nicht wirklich.
Rüdi hat alles ihm nur Mögliche getan, daß man als Haftrichter auf Fluchtgefahr erkennen kann (wenn nicht gar muß).
1. Er hat seinen Wohnort aufgegeben und erklärt, daß man ihn dort nicht erreichen könne.
2. Er ist beim Termin nicht dagewesen, anschließend geflohen und hat bei der Festnahme Schwierigkeiten gemacht.
3. Zudem pochen er und seine Dödel ständig darauf, daß er zu Gerichtsterminen nicht erscheinen brauche.
Die Frage, ob er sich der Verhandlung entziehen werde, hat er also hinreichend sowohl konkludent, als auch schriftlich beantwortet. Mehr kann man wahrlich nicht tun, um in den Genuß staatlicher Fürsorge zu kommen.
Wenn die Dödel schau sind, werden sie das Vereinsgeld lieber selber verfressen als damit Geldstrafen zu bezahlen, die ihr Obererpel nebenbei abbrummen kann.