Autor Thema: VG Düsseldorf, 35 K 3745/19.O  (Gelesen 1122 mal)

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Offline Mr. Devious

VG Düsseldorf, 35 K 3745/19.O
« am: 5. Dezember 2019, 07:15:38 »
Entfernung eines RD aus dem Polizeidienst in NRW (wegen des Umfangs der Entscheidung nur verlinkt)

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2019/35_K_3745_19_O_Urteil_20190923.html
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Offline Gutemine

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Re: VG Düsseldorf, 35 K 3745/19.O
« Antwort #1 am: 5. Dezember 2019, 08:44:59 »
Das ist so absolut genial. Vor allem, die wohl in fast voller Länge zitierten Ausführungen des Beklagten der immer wieder darauf hinweist was für eine herausragende juristische Konifere er doch ist und natürlich auch gleich mit Anzeigen/Unterlassungserklärungen/Schadenersatz droht, falls er weiter als "Reichsbürger" tituliert werden sollte.

Auch die Aussagen vor Gericht. Einfach klassisch!

Ich bin der Meinung, dass wir diesen Heiopei auch hier schon mal in der Diskussion hatten. Gab es nicht sogar ein Video? Vor allem bezüglich der Jammerei, dass die ihm um 50 % gekürzten Dienstbezüge nicht zu einem angemessenen "preussisch-deutschen Leben" reichen?  :scratch: :scratch:

Nachdem er wohl einige "Reichsbürgergruppen" durchlaufen hat, liest es sich so, wie wenn er zwischenzeitlich eine "entnazifizierte Ente" wäre.

Nur mal der Auszug aus seiner gerichtlichen Aussage...herrlich!

Zitat
Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich gehört worden. Seine persönliche Stellungnahme hat er nach Verlesung zur Gerichtsakte gereicht. Sie lautet:
157

„Warum haben Sie diesen Antrag gestellt?
158

Ich habe diesen Antrag gestellt, um mich zu entnazifizieren und zwar genau in der Form, wie es die rechtsgültigen SHAEF - Gesetze vorsehen! Und damit sei hier vorab schon folgendes gesagt. Genau, weil das meine Motivlage war, hat mir hier niemand, absolut niemand einen Vorwurf zu machen. Jetzt könnte es sein, dass ich in meiner Rechtsauffassung einem Irrtum unterliege. Das ist möglich! Dann allerdings müßte dieser in sachlich - rechtlicher Hinsicht begründet werden, was aber bis heute nicht geschehen ist.
159

Die Frage der „Entnazifizierung"
160

Ich denke ich erzähle Ihnen zuerst eine Geschichte und danach nenne ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen für diese Geschichte.
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Nach der Kapitulation Deutschlands 1945 hatten die Alliierten ein großes Problem. Sie waren gekommen um Deutschland vom Nationalsozialismus zu befreien, aber bedingt durch die Organisationsstruktur des Deutschen Reiches, also einer Verschmelzung von Kirche, Staat und Wirtschaft, waren so gut wie alle Deutschen in der NSDAP. Nun konnten die Alliierten nicht unterscheiden wer von den Deutschen ein echter Nazi war und wer nicht, also wer von seiner Gesinnung her, aus echter Überzeugung ein Nazi war und wer nicht. Es dürfte viele gegeben haben, die nur in der Partei waren, um ihren Job nicht zu verlieren, insbesondere im öffentlichen Dienst. Also wie sollte da ein Umgang mit den Deutschen erfolgen? Und die Alliierten lösten das Problem wie folgt:
162

Da es Ihnen selbst nicht möglich war zu entscheiden wer nun tatsächlich ein echter Nazi war und wer nicht, erhielten die Deutschen selbst die Aufgabe mit auf den Weg sich zu entnazifizieren, die jedoch bedauerlicherweise bis zum heutigen Tage nicht erfüllt wurde. Das heißt, dass alle wie wir hier miteinander sitzen sind aus Alliiertensicht Nazis, die unter Aufsicht stehen müssen. Sie sind ein Nazi, sie sind ein Nazi und ich bin auch ein Nazi, will aber kein Nazi mehr sein, sondern will mich entnazifizieren. Nun die Alliierten legten einen Entnazifizierungsprozess fest, der sich dadurch auszeichnet, dass eine, ich sag mal „Bewußtwerdung", also ein Bewußtsein wer man eigentlich ist und wo man herkommt vorhanden ist und daraus eine Handlung folgt. Man steckte alle Deutschen in einen Sack, also bildlich gesprochen, und gab dem Sack den Stempel „Deutsch". Teile des nach 1933 eingeführten Nazirechtes und somit auch die am 5. Februar 1934 von Adolf Hitler eingeführte „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit' (Reichsangehörigkeit), also die „Staatsangehörigkeit: Deutsch", wurden weitergeführt bis zum heutigen Tage. Das Recht auf die Entnazifizierung wurde dadurch sichergestellt, dass man einen Antrag auf Einbürgerung in seinen ursprünglichen Heimatstaat stellen konnte. Mit dem Antrag wird ein entgegengesetzter Wille einer Akzeptanz von Nazirecht bekundet. Indessen kann der Antrag aber nur gestellt werden, wenn man sich bewußt ist, wer man eigentlich ist und wo man herkommt. Kurzum, der damalig festgelegte Entnazifizierungsprozess, der aus meiner rechtlichen Beurteilung übrigens rechtswidrig war, vollzieht sich mit einem Antrag auf Einbürgerung in seinen Heimatstaat.
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Zu den rechtlichen Grundlagen
164

Die rechtlichen Grundlagen dieser Geschichte finden sie im Grundgesetz und in den SHAEF Gesetzen, die sich gem. dem Bundesgesetzblatt 2007 Teil 1 Nr. 59 ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 rechtskräftig sind. Beachten Sie dabei bitte, dass die Aufhebung einer Aufhebung eines Gesetzes eine Bestätigung ist.
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Die Fortführung von Nazirecht finden sie im SHAEF Gesetz Nr. 1 Art III Ziff. 6. Dort heißt es dem Sinn nach, dass zentrale nach 1933 erlassene Gesetze / Verordnungen über den Zeitpunkt der Kapitulation und einer vermeintlichen Befreiung Deutschlands hinaus, weitergeführt werden, auch entgegen allen Beschwerden und Einwände. (Hinweis Verordnung 5. Febr. 1934)
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Die geforderte Handlung ergibt sich aus dem Art. 116.2 GG. Der dort angeführte „entgegengesetzte Wille" ist synonym für die „Akzeptanz von Nazirecht". Das heißt also, wenn ich keinen entgegengesetzten Willen im Sinne des Art. 116.2 GG anzeige, akzeptiere ich das Nazirecht und bin ich aus Alliiertensicht ein Nazi. Ich will aber kein Nazi sein und niemand kann mich zwingen ein Nazi zu bleiben. Folglich habe ich diesen Antrag gestellt.
167

Die rechtliche Grundlage für den Art. 116.2 im Grundgesetz ergibt sich aus dem SHAEF Gesetz Nr. 1, Art. II Ziff. 3. Dort heißt es in etwa, dass kein deutscher Rechtssatz egal wann und wie eingeführt wurde von der Verwaltung und den Gerichten angewendet werden darf, wenn er „im Einzelfall" zu Ungerechtigkeit und Ungleichheit führt. Es folgt eine Aufzählung von Eigenschaften einer verbotenen Benachteiligung durch Religion, Rasse u.s.w. Das Schlüsselwort in dieser Aufzählung ist das Wort „Staatsangehörigkeit", weil die Nazistaatsangehörigkeit: deutsch zu einer Entrechtung führt.
168

Sie haben beeidet nach bestem Wissen zu urteilen. Prüfen Sie alles nach! Wenn Sie zu einem anderen Ergebnis kommen sollten teilen sie es mir bitte mit. Diese Erkenntnis führte zu einem seelischen Schock und ich sage das so wie es war und in Folge zu meinem Antrag und meinen Anzeigen. Bis heute ist von keiner Seite eine Stellungnahme erfolgte, obwohl ein Rechtsanspruch darauf besteht. Ein Vorwurf meines Handelns verbietet sich, weil er eklatant gegen geltendes Recht verstoßen würde.“
169

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
170

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 35 K 13737/16.O und 35 L 2031/17.O sowie die beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen.

Das genannte Pamphlet "Heimat ist ein Paradies – Wege zur Wiedererlangung unserer Heimat und Rechtsfähigkeit" ist übrigens von Andreass Clauss und wird vom Obererpel fleissig verteilt.  ;)

Hier wohl die Vorentscheidung aus 2017
https://www.facebook.com/Sonnenstaatland/posts/1412224218833539

Der Thread zum Urteil aus 2017
https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=4752.msg141212#msg141212
« Letzte Änderung: 5. Dezember 2019, 09:10:12 von Gutemine »
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Offline Mr. Devious

Re: VG Düsseldorf, 35 K 3745/19.O
« Antwort #2 am: 5. Dezember 2019, 09:52:54 »
Vielen Dank für den Hinweis auf die Vorgeschichte, @Gutemine !

Vielleicht kann die geliebte und gerechte Staatsführung die beiden Themen zusammenführen?
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.