Autor Thema: Neues aus dem KRD 1/2019  (Gelesen 38102 mal)

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Offline mork77

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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #360 am: 25. Januar 2019, 08:05:51 »
Wie dem auch sei, Fitzek wird uns wohl erhalten bleiben. Falls er im Mai oder Juni rauskommt, können wir uns spätestens im Juli oder August wieder auf ganz neue Projekte freuen..., Ich vermute mal, er macht eine Religion auf.

Und hört auf euch über die Justiz zu ärgern. Nicht vergessen, das ist Sachsen-Anhalt. Da ist Sachsen mit drin.
« Letzte Änderung: 25. Januar 2019, 08:54:36 von mork77 »
Die Erfahrung lehrt uns, dass Liebe nicht darin besteht, dass man einander ansieht, sondern dass man gemeinsam in gleicher Richtung blickt.
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Offline Schattendiplomat

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Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #361 am: 25. Januar 2019, 08:46:48 »
Ich sehe kein widersprüchliches Verhalten darin einerseits Mängel am deutschen Justizapperat zu bemängeln und andererseits Texte der Pudel zu zerpflücken.

Letzteres ist sogar eher im Sinne dieses Forums.
Das Zerpflücken solcher Texte macht zudem nicht nur Spaß es ist mMn* auch ein gutes argumentatives Training.

Die Kritik am deutschen Justizapperat ist dagegen mehr ein Nebeneffekt der fast zwangsweise auftritt, wenn man sich mit Rechten,Reichsbürger und ihren Gesinnungsgenossen befasst.

Hieran werden wir aber wenig ändern können, aber wir können durch Aufklärung und dazu gehört auch das Zerpflücken von deren Texten dafür sorgen, dass mit etwas Glück weniger Leute auf Betrüger wie Fitzek reinfallen.
Auch bin ich sicher, dass der eine oder andere Anhänger durchaus beim Lesen solcher Kommentare zumindest zum Nachdenken gebracht wurde.
« Letzte Änderung: 25. Januar 2019, 08:50:50 von Schattendiplomat »
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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #362 am: 25. Januar 2019, 15:29:07 »
Wie dem auch sei, Fitzek wird uns wohl erhalten bleiben. Falls er im Mai oder Juni rauskommt, können wir uns spätestens im Juli oder August wieder auf ganz neue Projekte freuen..., Ich vermute mal, er macht eine Religion auf.
...

Nach den letzten Ausführungen aus dem Dunstkreis KRD halte ich das auch für am sichersten.

Seine Domäne ist das Schwurbeln und das Andern-das-Geld-aus-der-Tasche-ziehen. Und da die Aussage im Raum steht, er wolle sich nicht mehr an der Umgestaltung der politischen Situation beteiligen, ist logisch, daß er nun hauptsächlich seine religiös-spiritistischen Schwurbeleien schwerpunktmäßig vermarkten wird.
 
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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #363 am: 25. Januar 2019, 15:53:05 »
Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand, so lautet ein alter Spruch.

Wenn es denn Gottes Hand wäre, die in Halle lenkt ...
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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #364 am: 25. Januar 2019, 16:11:21 »
@Wittenberger Gewiss gibt es Punkte, über die man sich ärgern kann. Unser Thema sind allerdings nicht in erster Linie die politischen, gesellschaftlichen oder sonstigen Zustände, sondern die RD. Wenn ich weiter vorn einen Schrieb einer womöglich praktizierenden Anwältin im Auftrag des obersten KRDlers "auseinandergenommen" habe, dann zielte dies gegen zwei Fronten: Einerseits geht es gegen die offenkundig kruden Ideen des KRD, die aus diesem Text deutlich zu entnehmen sind. Ich bin auch nicht der Ansicht, dass Fatzke "Kreide gefressen" habe, im Gegenteil atmet aus jeder seiner Behauptungen die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Er macht ja ganz deutlich, dass er die gegen ihn ergangenen Urteile (u. a. das verwaltungsgerichtliche, das ihm die Rückgabe der Fahrerlaubnis bescheinigte, und das Strafurteil, dessentwegen er gerade in der JVA sitzt, aber auch die Entscheidung des BVerfG, seine Beschwerde nicht zu behandeln) für falsch hält und sich ungerecht behandelt fühlt.
Andererseits aber frage ich mich auch, was die Verfasserin des Textes als Juristin wert sein mag.
Nun gibt es natürlich durchaus Gründe, nicht immer das zu tun, was man idealerweise tun sollte. Freiberufliche Juristen müssen Klienten finden, um Einnahmen zu erzielen und ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Je nach dem muss man halt auch Klienten annehmen, die man lieber nicht annehmen möchte, aber wenigstens bringen sie etwas ein. Wenn ein Klient in einem Strafverfahren auf einer bestimmten Strategie beharrt, ist es u. U. gar nicht möglich oder sinnvoll, sich dem zu widersetzen. Denn ein Angeklagter ist nicht einfach das Objekt eines Strafverfahrens, sondern hat eigene Rechte, die er ggf. auch an seiner Verteidigung vorbei geltend machen kann.
Auch Gerichte und Staatsanwaltschaften funktionieren nicht immer so, wie sie idealerweise funktionieren sollten. Da fehlt es u. a. auch mal an Personal und Geld. In manchen Staaten gibt es mitunter nicht einmal genügend Haftplätze für alle, die inhaftiert werden sollten.
Wollte man alle diese Schwierigkeiten aus dem Weg räumen, brauchte es mehr als nur engagierte Staatsanwälte, das griffe wesentlich weiter aus. Ich will dies an dieser Stelle jedoch nicht vertiefen.

Jetzt lehne ich mich aber einmal ganz weit aus dem Fenster und spekuliere wild:
Am 17. 1. veröffentlichte das KRD das erste Lamento darüber, dass Peterleang immer noch nicht frei gekommen sei, wo man doch im Dezember so sicher war, dass er zu Weihnachten zu Hause sei. Gestern, am 24., also sieben Tage später, kam das nächste Lamento aus dem KRD. Darin wird nun erwähnt, dass es am 17. 1. eine Anhörung gab.
Da wir die selektive Transparenz des KRD kennen, könnte sich eine alternative Deutung dieser Veröffentlichungen ergeben. Da es sich um eine Entscheidung über die Fortdauer einer Haft handelt, sollte diese eigentlich mit der gebührenden Beschleunigung behandelt werden. Das das Gericht sich nach der Anhörung sieben Tage Zeit lässt, einfach einmal nichts zu tun, wäre daher nicht unbedingt die Regel. Somit wäre denkbar, dass eine Entscheidung bereits gefallen wäre, diese aber vom KRD verschwiegen wird, weil sie negativ ausfiel.
Die Ablehnung der Anhörungsrüge z. B. wurde vom KRD auch erst mit viel Verspätung und in Verbindung mit anderen Nachrichten bekannt gegeben, die Entscheidung selbst nicht veröffentlicht. Auch jetzt wieder wurde zwar ein Auszug aus einem Schreiben ans Gericht veröffentlicht, nicht aber dessen Beilagen und auch nicht die Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und JVA, über die doch so kräftig gewettert wird. In anderen Fällen hatte das KRD allerdings keine Hemmungen, Akten aus laufenden Verfahren zu veröffentlichen.
Kurz: Es wäre auch denkbar, dass das KRD sich gestern die Frustration über eine ungünstige Entscheidung vom Halse geschrieben, aber die Entscheidung selbst verschwiegen hätte.
Wie gesagt: Pure Spekulation und weit aus dem Fenster gelehnt, aber denkbar. Vielleicht kommt ja noch einmal etwas nach.
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dtx

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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #365 am: 26. Januar 2019, 01:12:56 »
Der Prozess beim LG Halle endete dann mit einer fast 4 jährigen Haftstrafe, die der BGH auch gleich wieder kassiert hat. Und was tat die StA? Beantragte eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Das LG hätte der StA nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch und von Rechts wegen mitteilen können, wo sie sich ihren Antrag hinstecken kann.

Und dann? Welche Chancen hat das Gericht, gegen den erklärten Willen der StA ein diesmal revisionssicheres und noch dazu das geneigte Publikum befriedigendes Urteil hinzubekommen? Wenn die Kammer obendrein noch mit Haft- und Unterbringungssachen "zu" ist und schon andere Verfahren über Gebühr anstehen lassen mußte, werden Beweggründe verständlich, dem Antrag - möglicherweise wider Willen - stattzugeben. Zumal nach der Segelanweisung des BGH zumindest zweifelhaft sein mußte, daß in Anbetracht der Länge der U-Haft eine noch zu verbüßende Reststrafe herauskommen könnte.

Freilich hat die Kammer mit der Entscheidung gegen eine Haftentschädigung klargestellt, daß sie den Angeklagten nicht als unschuldig betrachtete. Also dürfte sie jetzt auch keinen Anlaß haben, ihm ausgerechnet die Strafe zu erlassen, in deren Hinblick sie das Verfahren eingestellt hat.

Wie möchtest du so eine Situation denn verhindern? Beamte nur nach Leistung bezahlen? Die richterliche Unabhängigkeit aufweichen? Viel Spaß, das durch den Bundestag zu kriegen ...

Nichts von alledem. Aber man könnte endlich mal über den § 154 StPO nachdenken, wenn das nicht Investitionen in die Justiz zur Folge haben würde, die unsere Landesregierungen nicht tätigen wollen. Dabei geht es nicht einfach nur um ein paar Stellen, sondern darum, sich das Personal aussuchen und auch einmal Leute austauschen zu können.

Aber auch das Verhalten der hier anwesenden Juristen:
Die arbeiten sich an wirren Texten der völlig kirren Kleinkinder ab
Es sind die von dir angesprochenen kirren Kleinkinder gewesen, die nicht unwesentlich dazu beigetragen haben, dass dutzende Menschen ihr Erspartes verloren.

Stimmt auffallend. Schließlich mag der Keenich charismatisch gewesen sein, aber ohne sein Fußvolk hätte ihm keiner das inhaltsleere Gestammel abgenommen, geschweige denn dafür einen Cent gezahlt.

Selbst ein Benjamin "Steuerfreies Unternehmertum" Michaelis konnte ausreichend verstrahlte Leute von Fitzeks bekloppten Fantastereien überzeugen.

Auch wenn man davon ausgehen muß, daß in den wenigsten Fällen tatsächlich Steuern fällig wurden - die Seminare zielten auf ein selbständig bzw. gewerblich tätiges Publikum und forderten es explizit auf, seinen steuerlichen Pflichten nicht nachzukommen. Spätestens als Benjamin eine Zahnarztpraxis als "Unternehmen im KRD" präsentierte, muß der StA klar gewesen sein, daß durchaus Beihilfe zur Steuerhinterziehung beabsichtigt war: https://www.rechtslupe.de/strafrecht/steuerstrafrecht/besonders-steuerhinterziehung-verjaehrung-3118041

« Letzte Änderung: 26. Januar 2019, 01:23:07 von dtx »
 
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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #366 am: 26. Januar 2019, 06:46:22 »
Zumal nach der Segelanweisung des BGH zumindest zweifelhaft sein mußte, daß in Anbetracht der Länge der U-Haft eine noch zu verbüßende Reststrafe herauskommen könnte.

Zumindest wäre es dann nicht mehr möglich, dass die U-Haft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Man könnte das verfolgen, das sich auch nach der Segelanweisung des BGH nachweisen lässt: Untreue (aufgrund des verschwundenen Gelds) zum Beispiel. So wahnsinnig aufwendige Ermittlungen sind dazu auch nicht mehr notwendig, man muss die Zeugen halt nochmal anhören.

Abgesehen davon ist das Land Sachsen-Anhalt ja nun für die Überlastungssituation am Gericht verantwortlich. Aus Sicht des Publikums ist die Justiz in dem Land ein Gesamtkunstwerk.

Zitat
Freilich hat die Kammer mit der Entscheidung gegen eine Haftentschädigung klargestellt, daß sie den Angeklagten nicht als unschuldig betrachtete. Also dürfte sie jetzt auch keinen Anlaß haben, ihm ausgerechnet die Strafe zu erlassen, in deren Hinblick sie das Verfahren eingestellt hat.

Dann hätte - aus meiner Sicht - Fitzek aber allen Grund, sich zu beschweren. Es kann ja wohl nicht sein, dass der Staat keinen Bock hat, das Verfahren zu Ende zu führen, und dann die U-Haft nicht anrechnet, weil ein Gericht ihn doch irgendwie für schuldig hält. Fitzek gilt bezüglich der Anklage unschuldig, und das muss die Maßgabe für die Anrechnung sein.

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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #367 am: 26. Januar 2019, 09:41:11 »
Auch wenn man davon ausgehen muß, daß in den wenigsten Fällen tatsächlich Steuern fällig wurden - die Seminare zielten auf ein selbständig bzw. gewerblich tätiges Publikum und forderten es explizit auf, seinen steuerlichen Pflichten nicht nachzukommen. Spätestens als Benjamin eine Zahnarztpraxis als "Unternehmen im KRD" präsentierte, muß der StA klar gewesen sein, daß durchaus Beihilfe zur Steuerhinterziehung beabsichtigt war: https://www.rechtslupe.de/strafrecht/steuerstrafrecht/besonders-steuerhinterziehung-verjaehrung-3118041

Zunächst erschließt sich mir nicht, welches Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO erfüllt sein sollte. Die Amtmännchen im Schnarchdienst sind wohl kaum die Amtsträger, die dort erwähnt werden. Auch das große Ausmaß hinterzogener Steuern dürfte bei einem Unternehmen im KRD abwegig sein. Die Nr. 5 zielt auf Umsatzsteuerkarusells, Verkürzung von Ertragssteuern fällt nicht unter das Regelbeispiel (siehe MüKoStGB/Schmitz/Wulf zu § 370 AO Rn. 494).

Fraglich ist, ob es sich bei den Seminaren um (psychische) Beihilfe oder um Anstiftung handelt. Im Ergebnis spielt dies jedoch nur eine untergeordnete Rolle, da sowohl die versuchte Beihilfe als auch die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen straffrei sind  (Strafbar ist nach § 30 Abs. 1 StGB nur die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen, beim alten § 370a AO wäre  dies gegeben).  Die Anstiftung bzw. Beihilfe zu einem Versuch wären dagegen strafbar. Bei der Steuerhinterziehung beginnt der Versuch mit Abgabe der unrichtigen Erklärung bzw. mit Verstreichen der Abgabefrist im Falle einer Unterlassung. In beiden fällen müssten jedoch erst einmal steurbare Umsätze bzw. Einkünfte erzielt worden sein. Dazu kann @Leonidas vielleicht detailierter Auskunft geben.

Bei Anstiftung oder Beihilfe durch Abhalten von Seminaren sehe ich auch das Problem der ausreichenden Konkretisierung der Haupttat.

Fazit: So eindeutig ist das gar nicht, dass die Seminare zum "freien" Unternehhmertum überhaupt strafbar sind.

War die Zahnarztpraxis wirklich ein Unternehmen im KRD? Ich habe die nur als Engelakzeptanzstelle in Erinnerung.



 
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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #368 am: 26. Januar 2019, 10:07:57 »
Das ist ja das Infame.
Straftaeter der Steuerhinterziehung bleibt der einzelne Unternehmer.
Der Dozent eines so hanebuechnen Versprechens bleibt aufgrund der Unsinnigkeit seiner Aussagen straffrei. Die Realitätsfreiheit des Inhalts ist für Juristen so klar erkennbar, dass dies auch jedem bürger zugerechnet wird. Strafbar als Beihilfe wäre das Mitwirken bei einer falschen Steuererklärung. Die Behauptung, ein Dritter könne einfach bei einem Staat austreten, ist straffrei abwegig.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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dtx

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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #369 am: 26. Januar 2019, 11:43:32 »
Zumindest wäre es dann nicht mehr möglich, dass die U-Haft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Das war auch mein erster Gedanke. Aber das setzt eben voraus, daß wenigstens in der zweiten Runde ein erdbebensicheres Urteil rauskommt. Wenn die StA schon im Vorhinein bekanntgibt, daß sie diesmal nicht nur schlecht, sondern gar nicht liefern wolle, wird das dann nicht nur schwierig, sondern geradezu unmöglich.

Abgesehen davon ist das Land Sachsen-Anhalt ja nun für die Überlastungssituation am Gericht verantwortlich. Aus Sicht des Publikums ist die Justiz in dem Land ein Gesamtkunstwerk.

Stimmt. Aber da ist eine Große Strafkammer, die aus drei Richtern besteht (die Schöffen bleiben bei der Entscheidung außen vor) oder deren Vorsitzende(r), sofern die/der über den Antrag allein entschieden haben sollte, ein Bestandteil davon und nicht der Urheber. Letzterer sitzt in Magdeburg und nicht in Halle (Saale).
Daß das Publikum, welches mittels seiner Wahlentscheidung zumindest theoretisch auf den Urheber dieses Gesamtkunstwerkes Einfluß nehmen könnte, diese Differenzierung nicht hinbekommt, ist bedauerlich.

Freilich hat die Kammer mit der Entscheidung gegen eine Haftentschädigung klargestellt, daß sie den Angeklagten nicht als unschuldig betrachtete. Also dürfte sie jetzt auch keinen Anlaß haben, ihm ausgerechnet die Strafe zu erlassen, in deren Hinblick sie das Verfahren eingestellt hat.

Dann hätte - aus meiner Sicht - Fitzek aber allen Grund, sich zu beschweren.

Einen Grund zur Beschwerde mag er sicher haben, aber ob es klug wäre, die zu führen, steht auf einem anderen Blatt.

Es kann ja wohl nicht sein, dass der Staat keinen Bock hat, ...

... die StA zur Ordnung zu rufen,

das Verfahren zu Ende zu führen, und

... ein Gericht ...

dann die U-Haft nicht anrechnet, weil ein Gericht es ihn doch irgendwie für schuldig hält. Fitzek gilt bezüglich der Anklage unschuldig, und das muss die Maßgabe für die Anrechnung sein.

Sollte sie zumindest. Aber schaun wir mal: Wenn die Entscheidung über die Anrechnung durch ist, beschwert sich Fitzek oder auch nicht. Nach den letzten Verlautbarungen der Pudel könnte es sein, daß er keinen Wert mehr darauf legt, daß das Gericht die Sinnhaftigkeit der Einstellung überdenkt. Schließlich kann er auch bei einer Neuaufnahme des Verfahrens nicht damit rechnen, daß ihm das Gericht die Gültigkeit seiner Staatssimulation bestätigt.

Zunächst erschließt sich mir nicht, welches Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO erfüllt sein sollte.

Mag ja sein. Motiv dieser Verlinkung war der Wink mit dem Zaunspfahl an die mitlesenden Pudel, daß sie es hier mit ungewöhnlich langen Verjährungsfristen zu tun haben.

Auch das große Ausmaß hinterzogener Steuern dürfte bei einem Unternehmen im KRD abwegig sein.

Zum großen Leidwesen der Pudel schloß sich ihnen weder die Stadt München als Kommune noch der Volkswagen-Konzern als Unternehmen an. Es ist aber auch nicht ersichtlich geworden, daß sie Anträge ablehnen würden, die im Endeffekt zu einem nennenswerten Steuerschaden führen.

Fazit: So eindeutig ist das gar nicht, dass die Seminare zum "freien" Unternehmertum überhaupt strafbar sind.

Es kommt wohl, wie immer, darauf an. Steuerhinterziehung kann mithin schon durch die bloße Nichtabgabe von Erklärungen begangen werden. Und gerade die hätten sich die Unternehmer durch ihren Beitritt ins KRD und eine Kontoeröffnung bei der Reichsbank ja ersparen sollen.

War die Zahnarztpraxis wirklich ein Unternehmen im KRD? Ich habe die nur als Engelakzeptanzstelle in Erinnerung.

In dem am 26.02.2016 veröffentlichten Video erklärte Benjamin Blümchen, daß die Zahnärztin "Staatsangehörige" sei (also keine Laufkundschaft kraft zufälligen Besuches der Internetseite) und er dort "für die Währung des Königreiches Deutschland" seine Zähne machen lassen könne, "in unserem Fall mit der E-Mark". Damit sollte wohl Interpretationsspielraum offen bleiben, ohne daß den Hörigen tatsächlich zugesichert worden wäre, daß noch jemand anders kostenlos betreut würde.

Das ist ja das Infame.
Straftaeter der Steuerhinterziehung bleibt der einzelne Unternehmer.

Das allein ist noch nicht infam, sondern Ausfluß des freien Unternehmertums.

Der Dozent eines so hanebuechnen Versprechens bleibt aufgrund der Unsinnigkeit seiner Aussagen straffrei. Die Realitätsfreiheit des Inhalts ist für Juristen so klar erkennbar, dass dies auch jedem Bürger zugerechnet wird. Strafbar als Beihilfe wäre das Mitwirken bei einer falschen Steuererklärung. Die Behauptung, ein Dritter könne einfach bei einem Staat austreten, ist straffrei abwegig.

Und warum? Weil man bei dieser Einschätzung den eigenen Erkenntnishorizont statt den der Zielgruppe des Schwurbelkönigs zugrunde legt.
Die Ösis sehen das anders: Weil es mithin nicht denkunmöglich ist, daß das Bundesheer gegen die Regierung putscht, wurde der Germknödel wegen Anstiftung zum Hochverrat verurteilt. Und weil die Thesen des Germknödels zwar völlig abwegig waren, aber - erwiesenermaßen - nicht für jedermann, ging seine Gefolgschaft nicht straffrei aus.
« Letzte Änderung: 26. Januar 2019, 11:45:31 von dtx »
 

Offline Pantotheus

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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #370 am: 26. Januar 2019, 11:52:58 »
Mein Hauptinteresse gilt der Frage, ob und wann eine Räumung der "Konserve" stattfinden wird. Würde diese geräumt, bevor der "Kehnich" wieder da ist, könnte sich das Rest-KRD rasch zerstreuen. Wenn dann der "Kehnich" wieder frei ist, wird er wohl oder übel etwas Anderes anfangen müssen.
Bleibt die "Konserve" aber besetzt, bis der "Kehnich" wieder unter seinen Anhängern weilt, könnte das gemeinsame Erlebnis einer Räumung den Zusammenhalt der Gruppe sogar noch stärken. Gut, eine "Entzauberung" Fatzkes könnte eventuell auch stattfinden, je nach dem, wie die Räumung abläuft und welche Rolle er dabei spielt. Doch in den Augen eines Martin oder Benjamin kann er ja nichts falsch machen. Wenn man sich die lange Liste seiner gescheiterten Vorhaben anschaut und bedenkt, dass er jetzt zum zweiten Mal in Haft sitzt, fragt es sich, was es noch braucht, bis die Verstrahlten kapieren, dass Fatzke ein Vollversager ist.
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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #371 am: 26. Januar 2019, 12:16:24 »
Die Ösis sehen das anders: Weil es mithin nicht denkunmöglich ist, daß das Bundesheer gegen die Regierung putscht, wurde der Germknödel wegen Anstiftung zum Hochverrat verurteilt.

Jein. Zunächst einmal ist der Hochverrat ein Unternehmensdelikt und die Steuerhinterziehung ein Erfolgssdelikt. Beim Unternehmensdelikt wird der Versuch gleich wie die Vollendung bestraft, beim Erfolgdelikt tritt die volle Strafbarkeit erst mit Eintritt des angestrebten Erfolgs ein. Das ist in Deutschland und Österreich nicht unterschiedlich.

In Deutschland gibt es die  Abgrenzung zwischen dem untauglichen und dem abergläubischen Versuch. Beim untauglichen Versuch kann von Strafe abgesehen werden, der abergläubische Versuch dagegen ist straffrei. In Österreich wird noch zwischen relativ und absolut untauglichem Versuch unterschieden. Wenn der Erfolg "denkunmöglich" ist, dann liegt ein absolut untauglicher Versuch vor, welcher ähnlich wie der abergläubische Versuch in Deutschland, straffrei ist, der relativ untaugliche Versuch ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich strafbar.

Auch in Österreich ist das Beispiel von @hair mess somit genauso straflos wie in Deutschland.
 
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Syssi

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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #372 am: 26. Januar 2019, 12:27:28 »
Euch Beiden kann gleichzeitig zugestimmt und widersprochen werden.


Ich verbreite schlechte Laune:
Genau die Herren Forum-Juristen, die sich momentan so eifrig am wirren KRD-Texten abarbeiten, haben mir vor Tagen erklärt, dass genau das passieren wird. Beziehungsweise durchaus passieren kann.

(...)
Das halte ich alles für sehr übel. Zuallererst das Verhalten der Staatsanwaltschaft: Das ist ja unglaublich.

Aber auch das Verhalten der hier anwesenden Juristen:
Die arbeiten sich an wirren Texten der völlig kirren Kleinkinder ab - dabei müssten sie in wirklich jedem Beitrag den aktuellen Zustand des deutschen Rechtssystems anklagen.

Erstmals würde ich gern Punkteabzüge in Kauf nehmen. Aber was -auch hier in diesem Forum- an Vernebelung zum Thema Fitzek stattfindet, das ist unglaublich!

Ihr Juristen zerpflückt irgendwelche Texte von verwirrten Kindern. Kümmert euch um unseren Staat - dessen Organe laufen nicht minder verwirrt rum! Kritisiert laut was hier in diesem Staat bei der Juristerei schief läuft. Hier in diesem Forum und an jedem Ort!


@Wittenberger Gewiss gibt es Punkte, über die man sich ärgern kann. Unser Thema sind allerdings nicht in erster Linie die politischen, gesellschaftlichen oder sonstigen Zustände, sondern die RD. Wenn ich weiter vorn einen Schrieb einer womöglich praktizierenden Anwältin im Auftrag des obersten KRDlers "auseinandergenommen" habe, dann zielte dies gegen zwei Fronten: Einerseits geht es gegen die offenkundig kruden Ideen des KRD, die aus diesem Text deutlich zu entnehmen sind.


Wittenberger fordert mMn. zu Recht Kritik an der deutschen Justiz ein. Das ist ein politischer Akt, für den man aber auch die Hintergrundkenntnisse braucht, die sich aus der pantotheischen Bearbeitung des "Kindermaterials" ergeben. Denn das sind die Begründungen, warum diese Leute so handeln und welche Breitenwirkung dieses Verhalten auslöst. 
Wenn auf der anderen Seite Pantotheus schreibt, dass es nicht in erste Linie um Politik geht, so halte ich das auch nur für halb richtig - denn alles, was wir hier tun, ist im Grunde hochpolitisch. Daher würde ich die beiden Linien "RD konkret" und "Politik" als durchaus gleichwertig betrachten wollen.

 
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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #373 am: 26. Januar 2019, 13:16:28 »
Wenn auf der anderen Seite Pantotheus schreibt, dass es nicht in erste Linie um Politik geht, so halte ich das auch nur für halb richtig - denn alles, was wir hier tun, ist im Grunde hochpolitisch. Daher würde ich die beiden Linien "RD konkret" und "Politik" als durchaus gleichwertig betrachten wollen.

Die Aussage verkehrt die Ausrichtung vom SSL. Politik ist möglicherweise die Folge, jedoch nicht der Ausgangspunkt (Ursache).
Darum ist eine gleichwertige Betrachtung eben nicht angemessen.
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Offline Leonidas

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Re: Neues aus dem KRD 1/2019
« Antwort #374 am: 26. Januar 2019, 13:58:23 »
[Zunächst erschließt sich mir nicht, welches Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO erfüllt sein sollte. Die Amtmännchen im Schnarchdienst sind wohl kaum die Amtsträger, die dort erwähnt werden. Auch das große Ausmaß hinterzogener Steuern dürfte bei einem Unternehmen im KRD abwegig sein. Die Nr. 5 zielt auf Umsatzsteuerkarusells, Verkürzung von Ertragssteuern fällt nicht unter das Regelbeispiel (siehe MüKoStGB/Schmitz/Wulf zu § 370 AO Rn. 494).

Fraglich ist, ob es sich bei den Seminaren um (psychische) Beihilfe oder um Anstiftung handelt. Im Ergebnis spielt dies jedoch nur eine untergeordnete Rolle, da sowohl die versuchte Beihilfe als auch die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen straffrei sind  (Strafbar ist nach § 30 Abs. 1 StGB nur die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen, beim alten § 370a AO wäre  dies gegeben).  Die Anstiftung bzw. Beihilfe zu einem Versuch wären dagegen strafbar. Bei der Steuerhinterziehung beginnt der Versuch mit Abgabe der unrichtigen Erklärung bzw. mit Verstreichen der Abgabefrist im Falle einer Unterlassung. In beiden fällen müssten jedoch erst einmal steurbare Umsätze bzw. Einkünfte erzielt worden sein. Dazu kann @Leonidas vielleicht detailierter Auskunft geben.
Das sehe ich auch so. Wo keine steuerpflichtigen Umsätze bzw. Einkünfte vorhanden sind, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht gegeben. Der Steuerpflichtige muss zwar im Steuererhebungsverfahren mitwirken, zum Beispiel auch durch freiwillige Abgabe von Steuererklärungen oder Erteilung von Auskünften. Unterlässt er dies, kann das Finanzamt Zwangsmittel einsetzen und auch Schätzungen vornehmen, was zu Pfändungen etc. führen kann. Aber selbst dann ist man noch lange nicht beim Tatbestand der Steuerhinterziehung, hier ist das Finanzamt in der Beweislast. Und das ist meistens schwierig.
Wie das geht, sieht man am Beispiel Al Capones, der nicht wegen seiner Verbrechen verurteilt wurde, sondern wegen Steuerhinterziehung. Das amerikanische Finanzministerium erhilet Zugang zu seinen internen Büchern und Aufzeichnungen, woraus man die nicht erklärten Einkünfte abbilden konnte.
Zitat
Bei Anstiftung oder Beihilfe durch Abhalten von Seminaren sehe ich auch das Problem der ausreichenden Konkretisierung der Haupttat.
Fazit: So eindeutig ist das gar nicht, dass die Seminare zum "freien" Unternehhmertum überhaupt strafbar sind.
Wäre die Konkretisierung der Tat vorhanden, könnte man es vielleicht über das Rechtsberatungsverbot versuchen, aber auch das ist wachsweich. Als Verteidiger würde ich damit argumentieren, dass die Seminare gar keine ernsthaften Hintergrund hatten, da jedem normal denkenden Menschen bewusst war, dass die eine Spaßveranstaltung ist.
Ungeimpfte kommen in den Himmel, Geimpfte kommen überall hin.
 
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