@Leela Sunkiller Es geht nicht um den Haftbefehl, sondern um die Ladung zum Haftantritt. Ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter erhält eine Ladung zum Haftantritt, in der steht, wann und wo er sich einfinden soll, um die Haft anzutreten. Laut Gesetz muss dem Verurteilten dabei eine angemessene Frist gewährt werden, um seine Angelegenheiten zu regeln. Der Haftbefehl wurde erst erlassen, nachdem Fatzke sich eben nicht gestellt und die Haft nicht binnen Frist angetreten hatte.
Nun bringt Fatzke vor, er habe die Ladung zum Haftantritt nie erhalten und habe schon deswegen die Haft nicht antreten können.
Wie glaubhaft ist diese Behauptung?
Als die Verfahren, die zu seiner Untersuchungshaft und jetzt zur Strafhaft führten, begannen, residierte Peterleang offiziell im "kranken Haus", hielt sich dort aber nur sporadisch auf. Jedenfalls wurde als Anschrift immer Heuweg 16 genannt oder alternativ Petersplatz 1 (was aber örtlich dasselbe war). Damals war Peterleang auch nirgendwo in Deutschland gemeldet, offiziell war er in die Schweiz ausgewandert.
In der Vergangenheit war ja auch das Spiel gespielt worden, postalisch nicht erreichbar zu sein. Die Anschriften waren angeblich falsch, die Bezeichnung des Empfängers stimmte nicht, Briefe kamen angeblich einfach nicht an usw. Schon einem anderen Gericht hatte es gereicht, sodass es einfach die öffentliche Zustellung verfügte, die Peterleang aber dann nicht mitbekam.
Peterleang hatte ja bereits bei Gelegenheit der Haftprüfung "versprochen", sich in Wittenberg anzumelden. Das hat er entweder nicht getan oder sich unter falscher Anschrift gemeldet.
Ihm war zudem bekannt, dass seine Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile gescheitert war, schlimmer noch: dass das Berufungsgericht im Anklagepunkt der unerlaubten Versicherungsgeschäfte sogar über die erste Instanz hinausging. Auch die Verwerfung der dagegen erhobenen Revision war ihm bekannt. Gegen diese hatte er ja Anhörungsrüge beim OLG und Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben.
Die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge war ihm offensichtlich auch bekannt. Das war im September 2018.
Nun mal "naiv" gefragt: Womit muss jemand rechnen, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dessen Rechtsmittel sowohl gescheitert als auch erschöpft sind?
Kann man - zumal als "König", "Staatsoberhaupt" und "Sohn Gottes" - glauben, die zuständige Behörde werde einen nun einfach in Frieden lassen? Muss man in Kenntnis eines vollstreckbaren Urteils gegen sich nicht eben damit rechnen, dass es nun auch vollstreckt wird?
Unser Peterleang anscheinend nicht. Naiv und unschuldig wie ein Lämmchen setzt Peterleang sich in ein gutes Restaurant in der Wittenberger Innenstadt und frönt der Leidenschaft des Essens, als ihn ganz unverhofft die Staatsmacht überrascht.
Nun ist es ja auch so, dass anscheinend auch schon früher Schreiben, die an den Heuweg 16 gerichtet waren, bei Peterleang oder seinen Anhängern eintrafen. Vielleicht lag das ja an einem von diesen eingerichteten Nachsendeauftrag? Sowas gibt es nämlich bei der deutschen Post und ist recht nützlich, wenn man umgezogen ist. Vielleicht haben die Rumpf-KRDler nach ihrem erzwungenen Umzug in die "Konserve" auch einen solchen Auftrag erteilt. Es wäre also nicht undenkbar, dass 2018 so ein Nachsendeauftrag bestanden haben und die Ladung zum Haftantritt deswegen nicht im "toten Briefkasten" gelandet, sondern bei Peterleang angelangt sein könnte.
Nun, wie dem auch sei - zumindest hätte Peterleang damit rechnen müssen, dass er die nunmehr rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe auch absitzen muss. Dagegen hilft dann auch das bereits früher gespielte Spiel wie oben erwähnt nicht mehr. Denn die Staatsanwaltschaft kann dann eben einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen, der vollzogen wird, sobald die gesuchte Person irgendwo angetroffen wird.
@Müll Mann Was mich an dem Schrieb von "Christin" stört, ist insbesondere, dass wiederholt auf längst von den Gerichten des Instanzenzuges abgelehnte Vorbringen zurückgegriffen wird. Eigentlich steht da ja immer wieder, dass die Gerichte falsch entschieden und Fatzke Recht hätte. Besonders heikel wird es m. E. da, wo Fatzkes früherer Anwalt R. S. dafür herhalten muss, ihn zum Fahren trotz Rückgabe des Führerscheins (und der damit verbundenen Fahrerlaubnis) ermuntert oder gar angestiftet zu haben. Das ist, wenn der Schrieb von einer Berufskollegin stammt, ausgesprochen unkollegial. Zudem hatte sich R. S. als Zeuge doch etwas anders geäußert, als es ihm nachträglich in den Mund gelegt wird. Im Grunde werden hier mehrheitlich die abwegigen Rechtsauffassungen Fatzkes wiederholt, mit denen dann "bewiesen" werden soll, dass er sich künftig nicht mehr strafbar machen werde. Zudem sieht es eben doch wieder danach aus, als sollte im Wege des Vollstreckungsverfahrens das Urteil umgestossen werden. Das ist, Verzeihung!, schlechter Stil und zudem ein Rechtsmissbrauch. Das kann man ausnahmsweise, wenn man wirklich wichtige Gründe hat, bei der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs gegen dessen Vollstreckbarkeit im Inland anführen, zumal im Schiedsgerichtsverfahren die Rechtsmittel beschränkt sind. In einem ordentlichen Verfahren müsste man aber einsehen, wann die Sache gelaufen ist. Zudem erweckt dieser Versuch erst recht den Eindruck der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit.
Aber das ist nun einfach nur mein Eindruck, vielleicht bin ich da wirklich voreingenommen.