Autor Thema: Neues aus dem Königreich- Ausgabe 12/2018. Kein offenes Türchen für Fitzek  (Gelesen 31785 mal)

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Offline Tuska

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Ich darf daran erinnern, dass in diesem Fall auch das Gericht ein wenig bequem gewesen ist. Zwar kam der Antrag von der StA, aber die Kammer war nicht verpflichtet, das auch durchzuwinken. Beschliesst ein Gericht die vorläufige Einstellung nach § 154 StPO, so kann man "vorläufig" getrost als "endgültig" verstehen.

Zitat von: § 154 Abs. 4 StPO
Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

Ich hätte gute Lust, einen Wiki-Artikel "Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau" zu schreiben und mal pingelig all die Kaspereien darzustellen, die da oben liefen. Alleine, dass man in der Untreue-/KWG-Sache drei Jahre ermittelt Däumchen gedreht hat und nach Anklageerhebung von der Wirtschaftsstrafkammer zur Nachermittlungen verdonnert wurde ist doch einfach nur peinlich.
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 

Offline Sandmännchen

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Ich sehe es trotz Amtsermittlungsgrundsatz im Strafverfahren primär als die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung voranzutreiben. Das Gericht entscheidet und wird selten von sich aus Ermittlungen anstellen, wenn niemand darauf hinweist, was Fitzek fröhlich so von sich gibt.

Und die Verteidigung wird das wohl kaum tun ...

Zitat von: § 154 Abs. 4 StPO
Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

Das ist der falsche Absatz. Die Einstellung erfolgte nicht wegen einer zu erwartenden Strafe, sondern wegen einer rechtskräftig erkannten Strafe, und in diesem Fall richtet sich die Wiederaufnahme nach Absatz 3.

Zitat
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

Eine Wiederaufnahme wäre nur möglich, wenn die andere Strafe wegfiele. Und das wird nicht eintreteten.
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2018, 10:46:09 von Sandmännchen »
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Offline Tuska

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Ich wollte ne alljemeinjültige Aussage treffen, keine auf den individuellen Fall bezogene. #rausredenkannich ;D
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Offline Gelehrsamer

Bei allem Ärger um die umfassbare Trantütigkeit der Staatsanwaltschaft. Die Einstellung ist jedenfalls vertretbar, weil imho eine Verurteilung im ursprünglichen Umfang mit einer halbwegs brauchbaren Verteidigung nach Maßgabe der BGH-Revisionsentscheidung vermutlich nicht zustande gekommen wäre. Das ist zwar ein Stück weit - entsprechend der Jahreszeit - :spekulatius:, aber begründbar: Ich hole dazu meinen Senf aus dem Frühjahr noch mal vor:

Spoiler
"1. Das Landgericht konnte nur zur Verurteilung wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften kommen, weil es angenommen hat, dass die sog. „Nachrangabrede“ unwirksam sei. Das liegt daran, dass bei einer wirksamen Nachrangabrede (schon) kein Bankgeschäft vorliegt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 19). Das heißt:

Wirksame Nachrangabrede = kein Bankgeschäft = keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Bankgeschäfts.
Unwirksame Nachrangabrede = Bankgeschäft = Strafbarkeit unter weiteren Voraussetzungen möglich.

Das Landgericht hat die Nachrangabrede als unwirksam angesehen. Die behauptete Unwirksamkeit nach Maßgabe der Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen hat das LG allerdings - euphemistisch formuliert - eher knapp begründet. Nach Auffassung des BGH begegnet indes die „Annahme der Strafkammer, die in die ‚Kapitalüberlassungsverträge’ aufgenommene Nachrangabrede sei ‚unwirksam’, durchgreifenden rechtlichen Bedenken“ (Rn. 18). Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass es sich überhaupt um eine sog. „überraschende Klausel“ im Sinne der Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die unwirksam ist, weil man mit ihr nicht rechnen muss. Insoweit hätte sich das LG nach Ansicht des BGH „damit befassen müssen, dass es sich bei den ‚Kapitalüberlas- sern’ nicht um am allgemeinen Kapitalmarkt agierende profitorientierte Anleger handelte, sondern um Personen, die mit den Zielen des Angeklagten sympathisierten und denen es darauf ankam, die bereits geschaffenen oder noch einzurichtenden gemeinnützigen Projekte der Gemeinschaft zu fördern“ (Rn. 23). Soweit gleichwohl eine überraschende Klausel zu bejahen sein sollte, wäre außerdem weiter zu prüfen gewesen, ob Hinweise auf die Klausel oder eine etwaige Erörterung den „Überraschungseffekt“ beseitigten. Außerdem hat der BGH (schon) grundsätzliche Zweifel am Vorliegen einer „Einlage“ (Rn. 26).

2. Mit Blick auf die Frage des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gibt der BGH sodann noch einige deutliche Hinweise, worauf es weiter ankommt:

a) Die Frage nach der Wirksamkeit der Nachrangabrede ist auch nach Maßgabe des „Transparenzgebots“ und dem Verbot einer unangemessenen Benachteiligung (vgl. § 307 Abs. 1 BGB) zu beantworten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kapitalgeber von der Motivation leiten ließen, mit der Hingabe ihres Geldes den Angeklagten, seine unabhängige und autarke Gemeinschaft und deren Ziele und Interessen [zu] unterstützen“ (Rn. 32).
b) Andererseits könnte der Wirksamkeit der Nachrangabrede entgegenstehen, dass es sich um eine nur zum Schein getroffene Vereinbarung handelte. Dabei sei zu berücksichtigen, „dass eine vertragliche Regelung nicht gleichzeitig bankenaufsichtsrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann“ (Rn. 33).
c) Die komplizierten Fragen zu der Nachrangabrede führen unmittelbar in eine „Irrtumsproblematik“: Wie wäre es, wenn der Angeklagte eine unwirksame Nachrangabrede (= Bankgeschäft) für wirksam (= kein Bankgeschäft) gehalten hätte? Hierzu bemerkt der BGH, dass (nur) ein Verbotsirrtum, nicht aber ein sog. Tatbestandsirrtum vorläge, so dass es auf dessen Vermeidbarkeit ankäme. Hier wäre zu erwägen, ob nicht sogar die Vermeidbarkeit (ausnahmsweise) aufgrund des Hinweises der BaFin auf ein fehlendes Bankgeschäft zu verneinen wäre (Rn. 34).

Vor diesem Hintergrund erscheint äußerst fraglich, ob das Landgericht daran vorbeikommt, eine Einlage, jedenfalls aber eine unwirksame Nachrangabrede zu verneinen. Sofern sich nicht Anhaltspunkte für ein „Scheingeschäft“ ergeben, würde eine Unwirksamkeit der Nachrangabrede nach Maßgabe von § 307 BGB zudem in die Frage münden, ob der Angeklagte dies wissen konnte und damit rechnen musste. Hier ergeben sich auch zahlreiche Anknüpfungspunkte für einen geschickten Verteidiger. Ich lehne mich mal aus dem Fenster: Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften wird kaum zum Stehen zu Bringen sein.

3. Mit Blick auf den Straftatbestand der Untreue bezweifelt der BGH, dass der Angeklagte mit der Entgegennahme von „Darlehen“ eine „Vermögensbetreuungspflicht“ („Eine inhaltlich herausgehobene Pflicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen seiner im qualifizierten Nachrang stehenden Darlehensgeber wahrzunehmen“) übernommen hat. Da es sich aber nicht um Schenkungen oder Spenden handelte, sollten sich diese Zweifel im Ergebnis ausräumen lassen.

Meine Prognose: Im Ergebnis bleibt allenfalls eine Verurteilung wegen Untreue. Das ist angesichts der Summe auch kein Bagatelldelikt. Eine rechtskräftige Verurteilung wird allerdings dauern, sofern nicht der Tatvorwurf „Bankgeschäft“ schlicht durch Einstellung erledigt wird. Die verbleibende Strafe dürfte dann durch die U-Haft abgegolten sein. Allzuviel wird man sich daher von dem neuen Verfahren kaum erhoffen dürfen."
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Diese Einschätzung liegt offenbar auch der jetzt erfolgten ("vorläufigen") Einstellung zugrunde. Wegen der Unschuldsvermutung kommt daher auch in Betracht, die erlittene U-Haft anzurechnen. Das ist aber nicht zwingend und bleibt abzuwarten.
 
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Offline Sandmännchen

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Ich fand den Vorwurf der Untreue eigentlich schon immer den - gefühlt und aus Opfersicht - schwerwiegenderen. Für seine Anhänger war die ggf. fehlende Genehmigung durch die BaFin schon immer eine reine Formalie und reine Missgunst "des Systems". Dass die Gelder nicht mehr nachvollziehbar weg waren, dürfte die Leute sehr viel mehr getroffen haben.

Die Nachweisbarkeit sah ich aufgrund der fehlenden Buchhaltung und der Einlassungen von Fitzek, die erkennbar zeigten, dass er das Geld wie sein eigenes behandelt hat, nicht so problematisch.

Gibt's zu der Einstellung eigentlich was in der Presse? Ich hätte da im Wiki gerne noch einen Link zur Lügenpresse eingebaut.
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Auf jeden Fall hat es das "Königreich" mal wieder in die "Lügenpresse" geschafft.

Zitat
Laut der aktuellen Erhebung ist die Bafin im Jahr 2018 bei 86 Fällen gegen Betreiber unerlaubter Geschäfte eingeschritten. Dies sind mehr Fälle als in den Vorjahren. Eines der extremsten Beispiele sei der "sogenannte König von Deutschland aus dem Spektrum der Reichsbürger-Bewegung". Laut Angaben der Bafin hat dieser eine "Königliche Reichsbank" ins Leben gerufen und auch versucht eine Kranken- und Rentenversicherung zu gründen. Nachdem die Bafin gegen den Gründer vorgegangen war, sitzt dieser jetzt seine Strafe ab.

Spoiler
Bafin 'Schwarzer Kapitalmarkt' auf Rekordhoch angekommen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) berichtet im BaFinJournal 12/2018 über den Schwarzen Kapitalmarkt. Hierbei handelt es sich um Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis der Bafin: "Die Akteure, die auf dem Schwarzen Kapitalmarkt auftreten, wollen sich dem gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahren und der laufenden Aufsicht durch die Bafin entziehen und legen dabei oft kriminelle Energie an den Tag". Laut der aktuellen Erhebung ist die Bafin im Jahr 2018 bei 86 Fällen gegen Betreiber unerlaubter Geschäfte eingeschritten. Dies sind mehr Fälle als in den Vorjahren. Eines der extremsten Beispiele sei der "sogenannte König von Deutschland aus dem Spektrum der Reichsbürger-Bewegung". Laut Angaben der Bafin hat dieser eine "Königliche Reichsbank" ins Leben gerufen und auch versucht eine Kranken- und Rentenversicherung zu gründen. Nachdem die Bafin gegen den Gründer vorgegangen war, sitzt dieser jetzt seine Strafe ab. Ein weiteres großes und arbeitsintensives Feld sind Finanzdienstleistungen im Internet. Hierbei beschäftigt sich die Bafin mit ICOs als Assetklasse. Laut Bafin liegt die Herausforderung darin, dass "eine einheitliche Beurteilung der unterschiedlichen ICOs nicht möglich ist, da die Bedingungen, unter denen die Token ausgegeben werden, stark variieren". Daneben warnt die Bafin vor Online-Handelsplattformen: "Nicht lizensierte Internet-Handelsplattformen, die den Handel mit Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben, bergen ein erhebliches Schadenspotenzial für den Verbraucher". In erster Linie geht es um Online-Plattformen, die offenbar ein ähnliches Muster haben: "Im Internet wird für den Online-Handel zum Beispiel mit virtuellen Währungen, binären Optionen und finanziellen Differenzkontrakten geworben. Dem Kunden wird dabei nahegelegt, sich mit Namen, E-Mailadresse und Telefonnummer anzumelden. Anschließend kontaktiert die Handelsplattform den Kunden (...) und fordert ihn auf, Geld auf sein Handelskonto einzuzahlen. Inhaber des zur Überweisung angegebenen Kontos ist nur sehr selten die Plattform oder ihr Betreiber, sondern meist ein (nicht lizensierter) Zahlungsdienstleister, der das Geld des Kunden entgegennimmt und an seine Auftraggeber im Ausland weiterleitet". Anfänglich erzielt der Anleger "zunächst buchmäßig positive Ergebnisse" und wird dann von seinem Berater darin bestärkt, mehr Geld zu investieren. Jedoch kommt immer dann das böse Erwachen, wenn der Anleger sein Geld zurückbuchen möchte, denn dann bricht der Kontakt zur Plattform ab. Die Bafin berichtet: "In einigen Fällen verschwinden Guthaben auf Kundenkonten auch, weil die Plattform eigenmächtig mit dem Geld des Kunden gehandelt hat". Quelle: Bafin
[close]

Bafin: 'Schwarzer Kapitalmarkt' auf Rekordhoch angekommen | wallstreet-online.de - Vollständiger Artikel unter:
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/11112474-bafin-schwarzer-kapitalmarkt-rekordhoch-angekommen
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Jean Dark

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Ganz ehrlich ... ich habe mich zwar nicht in die Dokumente und jeden einzelnen Beitrag der geliebten Sonnenstaatler eingelesen.
Das hole ich nach, wenn ich mich beruhigt habe. Bis dahin und als erste Medikamentation in leider vorerst homöopathischer Dosis:

1. Ich muss erstmal richtig kotzen.
2. Danach werde ich richtig viel krasser.

 
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Offline Helvetia

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Zitat
Eines der extremsten Beispiele sei der "sogenannte König von Deutschland aus dem Spektrum der Reichsbürger-Bewegung".

"extrem" soll man doch nicht steigern! :doh:

Vorschläge zur Schaffung alternativer Satzstrukturen:

Eines der fitzendsten Beispiele
Eines der bezopftesten Beispiele
Eines der basketballkorbgefährdendsten Beispiele
Eines der pilzbewachsensten Beispiele
...
"Ich gebe der ganzen Thematik noch maximal zwei Jahre, dann werden Elemente rechtlich abkassiert, die hätten nie geglaubt, dass das passieren wird." - Carl-Peter Hofmann (2018)
 
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Offline Evil Dude

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"extrem" soll man doch nicht steigern! :doh:


Genau! Dafür hat PETER doch "krasserer" erfunden!  ;D
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"extrem" soll man doch nicht steigern! :doh:

Ey! Kein ß, im Prinzip, aber beispielsweise einen auf Grammatiknazi machen.  :o

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Offline Rabenaas

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Ich erinnere dabei an die vorläufige Einstellung durch das LG Hannover nach § 154 (2) StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau...

Das müßte die StA Hannover gewesen sein.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 

Offline Tuska

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Das müßte die StA Hannover gewesen sein.
Nö.

https://wiki.sonnenstaatland.com/wiki/Datei:Lghannover.jpg
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Vorsicht, da bin ich auch beim Schnelllesen reingefallen. Da steht: "im Hinblick auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ... vorläufig eingestellt". Das bezeichnet das Verfahren wegen der Versicherungen.
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Offline Pirx

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Ein Königreich macht Pause.  :facepalm:
Zitat
Winterpause im Königreich Deutschland

18.12.2018

Wir haben ein aufregendes und ereignisreiches Jahr 2018 hinter uns gebracht. Vielen herzlichen Dank an Euch alle, die Ihr uns mit Euren guten Gedanken, tatkräfiger Hilfe, finanziellen Zuwendungen und Eurer gleichbleibenden Treue unterstützt habt!

Wir werden nun Winterpause machen und freuen uns darauf, ab dem 14. Januar mit Euch gemeinsam in ein neues, erfolgreiches Jahr durchzustarten. E-Mails werden erst nach der Winterpause wieder beantwortet. Auch das Telefon ist dann wieder besetzt.

Wir erwarten, daß auch Peter dann wieder für Euch in Freiheit präsent sein wird.

Euch wünschen wir mit diesen guten Nachrichten eine wundervolle Weihnachtszeit, entspannte Tage zwischen den Jahren und einen gelungenen Übergang in das Neue Jahr 2019!
 
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Offline Neubuerger

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Ein Königreich macht Pause.  :facepalm:
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Wir werden nun Winterpause machen und freuen uns darauf, ab dem 14. Januar mit Euch gemeinsam in ein neues, erfolgreiches Jahr durchzustarten. E-Mails werden erst nach der Winterpause wieder beantwortet. Auch das Telefon ist dann wieder besetzt.

Wir erwarten, daß auch Peter dann wieder für Euch in Freiheit präsent sein wird.

Das übersetzt sich dann in: In der Konservenfabrik ist es jetzt kalt und öde, da kriechen wir doch lieber für ein paar Tage bei Verwandten unter und futtern und da durch.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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