Autor Thema: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018  (Gelesen 40810 mal)

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Müll Mann

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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #90 am: 4. Oktober 2018, 21:30:32 »
Sehen wir es positiv, Peter klärt jetzt an höchster Stelle, ob des Rechtsstaatsprinzip ein Grundrecht auf Shice labern bzw. schreiben voraussetzt.
 
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #91 am: 4. Oktober 2018, 21:37:50 »
Ich habe die sieben von - laut Seitenzähler - 189 Seiten, die das KRD freundlicherweise veröffentlicht hat, durchgesehen. Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster und sage vorher, dass Peterleangs Verfassungsbeschwerde höchstens zu einer Kammerentscheidung führen werde.

Ich zitiere hier nur mal die Anträge ans BVerfG, ohne sie zu kommentieren, da überflüssig:
Zitat
1. Die Urteile des Amtsgerichts Dessau vom 08.01.2015, Az. 11 Ds 306/13 (672 Js 10435/10) [Anlage 1]
sowie vom 05.04.2016, Az. 11 Ds 330/13 (394 Js 2844/13) [Anlage 2] und das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.02.2016, Az. 2 Ds 121/14 (446 Js 5247/ 14) [Anlage 3] und die Entscheidung des Landgerichtes Dessau vom 10.08.2018, Az. 7 Ns (672 Js
10435/10) [Anlage 4] und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24.04.2018, Az. 113 Ss
243/17 [Anlage 5] sowie vom 21.08.2018, Az. 1Rv26/18 [Anlage 88] sowie vom 05.09.2018, Az. 1 Rv 26/18 [Anlage 94] (Zurückweisung der Anhörungsrüge)
verletzen Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 9 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG, Art. 20 GG, Art. 103 GG, und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 4 GG. Die genannten Entscheidungen werden aufgehoben.
2. Die Eintragung auf Verzicht der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister wird gelöscht
3. Die Feststellung der Verletzung Unserer natürlichen Rechte
4. Die Feststellung der Verletzung völkergewohnheitsrechtlicher Vorschriften und völkerrechtlicher Verträge
5. Die Feststellung, daß das Königreich Deutschland ein von der BRD unabhängiger, eigenständiger Staat ist und o. g. Entscheidungen rechtswidrig in das Selbstbestimmungsrecht dieses Staates, und damit rechtswidrig in Unsere natürlichen Rechte, die sich auch in Art. 2 Abs. 1 GG erkennen lassen, eingreifen
6. Die Feststellung, daß in die grundlegenden Rechte des Beschwerdeführers durch die o.g. Entscheidungen rechtswidrig eingegriffen wurde
7. Stellung zu nehmen zur Fragestellung des Nichtbestehens eines Alleinvertretungsanspruches der BRep für die deutschen Völker auf deutschem Gebiete zu handeln
8. Stellung zu nehmen zur Fragestellung des Nichtbestehens des alleinigen Anspruches auf deutsches Territorium durch die BRep und „Deutschland“
9. Anzuweisen, daß Dokumente des Königreiches Deutschland als Ersatz für brep. Dokumente, hier einen brep. Führerschein, zu gelten haben, welcher in Verbindung steht mit einer eigenständigen Erlaubnis des Königreiches Deutschland zum Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr
10. Den in der BRep zuständigen Stellen die Anweisung zu geben, die fortwährende Zession mit dem letztlichen Ziel der unechten Sezession zu vereinbaren, hilfsweise der Sezession dadurch Raum zu geben, daß o. g. Begehren [Anträge] Beachtung finden
11. Die unverzügliche Wiedergutmachung aller materiellen und seelisch-emotionalen Schäden und ebenso sämtlicher Folgeschäden anzuordnen.
12. Hilfsweise die Feststellung zu treffen, [falls die Richter des BVerfG aus politischen Gründen oder aus Parteiabhängigkeit die Staatsqualität des Königreiches Deutschland nicht erkennen können :-) ], daß das Königreich Deutschland eine Weltanschauungsund
Religionsgemeinschaft ist und o. g. Entscheidungen rechtswidrig in das Selbstbestimmungsrecht dieser Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaft und damit in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingreifen, zudem anzuweisen, ihr den Körperschaftstatus zuzuerkennen und durch Devolution umfassende Kompetenzen zuzusprechen
13. Höchst hilfsweise die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Naumburg, falls das Bundesverfassungsgericht sich nicht zu einem Freispruch in der Lage sieht. In dem Fall wäre anzuordnen, dem Landgericht innerhalb bestimmmter Frist von 6 Monaten
aufzuerlegen, Unseren subsidiären Vorrang zu berücksichtigen und eine vergleichende Feststellung eines „Besser“ der Strukturen des Königreiches Deutschland gegenüber den Strukturen der Bundesrepublik gerichtlich zu ermitteln und festzustellen.
14. Das Land Sachsen-Anhalt erstattet dem Beschwerdeführer sämtliche bisherigen Auslagen und auch die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
:rotfl:


Übrigens ist wiederum interessant, dass die Entscheidungen des OLG Naumburg nicht veröffentlicht werden. Warum nur ...?
« Letzte Änderung: 4. Oktober 2018, 21:52:58 von Pantotheus »
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Müll Mann

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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #92 am: 4. Oktober 2018, 22:02:36 »
Die meisten Anträge sind unzulässige, die Anträge 1 und 5 widersprechen sich. Wenn 5 stattgegeben würde, dann müsste 1 unzulässig sein, da die Flitzpipe gar nicht im Geltungsbereich des GG tätig gewesen wäre.  :banghead:

Edith merkt an, dass Peter doch Millionen Entschädigung haben wollte, wenn das OLG Naumburg ihn frei spricht. Kann mal wer ein Meme basteln, mit Benni von der Olsenbande und der Frage "Und was ist jetzt mit den Millionen, Peter?"
« Letzte Änderung: 4. Oktober 2018, 22:06:56 von Müll Mann »
 
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #93 am: 4. Oktober 2018, 22:22:39 »

Noch freut ihr Euch, aber die Pudel basteln schon an seinem Keshe-Generator!  :naughty:

Spoiler
Damit wird Zwerg Fuselbart dann einfach per "Astralreise" aus dem Knast verschwinden und ihr könnt nur noch dumm schauen! :shifty:
Spoiler
Und bei 4 Stunden Arbeit in der Woche ist der doch unverzüglich ääh im Nu äääh in Kürze ääh bald äääh demnächst äääh in ein paar Jahren fertig!  ;D
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #94 am: 4. Oktober 2018, 22:50:26 »
Zitat
9. Anzuweisen, daß Dokumente des Königreiches Deutschland als Ersatz für brep. Dokumente, hier einen brep. Führerschein, zu gelten haben, welcher in Verbindung steht mit einer eigenständigen Erlaubnis des Königreiches Deutschland zum Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr

:rofl:
Zu köstlich, der Fusselzar sollte im Knast vom Hofvorstand zum Hofnarr umschulen
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #95 am: 4. Oktober 2018, 22:52:53 »
Narr ohne "Hof" passt noch besser zu ihm!  :whistle:
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #96 am: 4. Oktober 2018, 22:52:59 »
Am wichtigsten ist wohl Punkt 11. Diese unermesslichen emotionalen Schäden, wenn die pöhse Brep sagt "Damit liegen Sie falsch, Herr Fitzek!"

Und die Folgeschäden erst! Hätte die Brep diesen Satz nicht gesagt, wäre PETER viel motivierter gewesen und hätte ein königlich deutsches Weltreich errichtet!

Nun gibt es kein Weltreich, und den entgangenen Gewinn aus Peters afrikanischen Kolonien möchte die Brep doch jetzt bitte mal erstatten!

« Letzte Änderung: 4. Oktober 2018, 23:04:31 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #97 am: 4. Oktober 2018, 23:21:38 »
[...] :-) [...]

Der Smiley in den Anträgen ans BVerfG gibt mir den Rest...  :D



 
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #98 am: 4. Oktober 2018, 23:34:38 »
Zitat
11. Die unverzügliche Wiedergutmachung aller materiellen und seelisch-emotionalen Schäden und ebenso sämtlicher Folgeschäden anzuordnen.
Mein Gott, wenn's danach ginge: Wieviele abgebissene Tischkanten, Kopfklatsch-Gehirnerschütterungsbehandlungen, Kopfschüttel-Schleudertraumata, kaffeeverprustete Tastaturen, seelische Schädigungen aufgrund fortgesetzter Angriffe gegen die menschliche Intelligenz hätte der Beikoch da eigentlich zu verantworten und wiedergutzumachen? Soviele Abzock-Maschen kann selbst er sich nicht ausdenken, um das Geld dafür zu ergaunern.

Grundsätzlich soll natürlich nicht bestritten sein, dass Peterchen 'nen seelisch-emotionalen Schaden hat.
« Letzte Änderung: 4. Oktober 2018, 23:39:31 von Pirx »
 
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #99 am: 5. Oktober 2018, 00:39:34 »
Es ist ja ohnehin schon zum Kugeln, dass jemand, der sich "Oberster Souverän" nennt, per Verfassungsbeschwerde an das BVerfG wendet, um zu verhindern, dass er eingelocht wird.

Allerhöchst souverän, der Herr Souverän ...  ;D

Warum hat er die Schadensersatzklage in Millionenhöhe nicht in die Verfassungsbeschwerde aufgenommen?

 :o
« Letzte Änderung: 5. Oktober 2018, 01:01:59 von Sandmännchen »
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #100 am: 5. Oktober 2018, 01:14:08 »
Es ist ja ohnehin schon zum Kugeln, dass jemand, der sich "Oberster Souverän" nennt, per Verfassungsbeschwerde an das BVerfG wendet, um zu verhindern, dass er eingelocht wird.

Allerhöchst souverän, der Herr Souverän ...  ;D

Warum hat er die Schadensersatzklage in Millionenhöhe nicht in die Verfassungsbeschwerde aufgenommen?

 :o

 :naughty: :naughty: :naughty:
Die Strafe ist dem Peter doch egal! Er will ja sogar verurteilt werden, da er dann später gewinnt! Was er wirklich will ist, dass das BVerfG seinen "Staatsverein" als Staat anerkennt, damit er endlich eine Bank und eine Krankenversicherung betreiben kann und er Anspruch auf die Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1942 erhält. Wusstest du das nicht?
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #101 am: 5. Oktober 2018, 01:19:37 »

Warum hat er die Schadensersatzklage in Millionenhöhe nicht in die Verfassungsbeschwerde aufgenommen?

 :o

Hat er vollumfänglich:

Zitat von: Päähhh-ter
11. Die unverzügliche Wiedergutmachung aller materiellen und seelisch-emotionalen Schäden und ebenso sämtlicher Folgeschäden anzuordnen.

 :flower:
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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #102 am: 5. Oktober 2018, 02:05:00 »
Es ist ja ohnehin schon zum Kugeln, dass jemand, der sich "Oberster Souverän" nennt, per Verfassungsbeschwerde an das BVerfG wendet, um zu verhindern, dass er eingelocht wird.
Och, das ist eben relativ. Im Kindergarten gab's auch immer einen, der im Sandkasten der "Oberste Souverän" war. Bis dann Tante Erzieherin ihren Auftritt hatte. Schließlich plärrte der Souverän dann.

So ist das eben auch bei Klein-Peter. Bisher war er im Sandkasten der Oberste Ohrenlangzieher. So langsam wälzt sich die Justiz-Erzieherin wieder mal heran. Und dann plärrt der Souverän wieder: "Klimmzüge is' nicht, soziale Aktion unter Dusche verhindert, Geschlechtsverkehr mit Staatsflotte während Besuchs ist nicht genehmigt, mimimi"

Meiner Ansicht nach akzeptieren die Anhänger/Pudel insgeheim einfach, dass der "Oberste Souverän" nur das Alpha-Tier ihrer Sekte ist. Mehr nicht.
Für alle ihre Autos, auch das des Obersten Beikochs, zahlen sie KfZ-Steuern an die BRD, zahlen sie Haftpflichtversicherung, benutzen sie vorgeschriebene Bereifung und absolvieren sie TU und AU, so wie es die BRD wünscht.

Seltsam, eine solche Unterordnung bei Souveränen!

Tja, diese böswilligen Gerüchte, dass das KRD nur eine Scheinfirma wäre, um Dumme um ihr Geld zu bringen werden dummerweise immer wieder bestätigt.
« Letzte Änderung: 5. Oktober 2018, 02:07:17 von Pirx »
 

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Re: (nichts) Neues aus dem Königreich 10/2018
« Antwort #103 am: 5. Oktober 2018, 08:10:16 »


Zitat
1. Die Urteile des Amtsgerichts Dessau vom 08.01.2015, Az. 11 Ds 306/13 (672 Js 10435/10) [Anlage 1]
sowie vom 05.04.2016, Az. 11 Ds 330/13 (394 Js 2844/13) [Anlage 2] und das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.02.2016, Az. 2 Ds 121/14 (446 Js 5247/ 14) [Anlage 3] und die Entscheidung des Landgerichtes Dessau vom 10.08.2018, Az. 7 Ns (672 Js
10435/10) [Anlage 4] und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24.04.2018, Az. 113 Ss
243/17 [Anlage 5] sowie vom 21.08.2018, Az. 1Rv26/18 [Anlage 88] sowie vom 05.09.2018, Az. 1 Rv 26/18 [Anlage 94] (Zurückweisung der Anhörungsrüge)
verletzen Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 9 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG, Art. 20 GG, Art. 103 GG, und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 4 GG. Die genannten Entscheidungen werden aufgehoben.
2. Die Eintragung auf Verzicht der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister wird gelöscht
3. Die Feststellung der Verletzung Unserer natürlichen Rechte
4. Die Feststellung der Verletzung völkergewohnheitsrechtlicher Vorschriften und völkerrechtlicher Verträge
5. Die Feststellung, daß das Königreich Deutschland ein von der BRD unabhängiger, eigenständiger Staat ist und o. g. Entscheidungen rechtswidrig in das Selbstbestimmungsrecht dieses Staates, und damit rechtswidrig in Unsere natürlichen Rechte, die sich auch in Art. 2 Abs. 1 GG erkennen lassen, eingreifen
6. Die Feststellung, daß in die grundlegenden Rechte des Beschwerdeführers durch die o.g. Entscheidungen rechtswidrig eingegriffen wurde
7. Stellung zu nehmen zur Fragestellung des Nichtbestehens eines Alleinvertretungsanspruches der BRep für die deutschen Völker auf deutschem Gebiete zu handeln
8. Stellung zu nehmen zur Fragestellung des Nichtbestehens des alleinigen Anspruches auf deutsches Territorium durch die BRep und „Deutschland“
9. Anzuweisen, daß Dokumente des Königreiches Deutschland als Ersatz für brep. Dokumente, hier einen brep. Führerschein, zu gelten haben, welcher in Verbindung steht mit einer eigenständigen Erlaubnis des Königreiches Deutschland zum Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr
10. Den in der BRep zuständigen Stellen die Anweisung zu geben, die fortwährende Zession mit dem letztlichen Ziel der unechten Sezession zu vereinbaren, hilfsweise der Sezession dadurch Raum zu geben, daß o. g. Begehren [Anträge] Beachtung finden
11. Die unverzügliche Wiedergutmachung aller materiellen und seelisch-emotionalen Schäden und ebenso sämtlicher Folgeschäden anzuordnen.
12. Hilfsweise die Feststellung zu treffen, [falls die Richter des BVerfG aus politischen Gründen oder aus Parteiabhängigkeit die Staatsqualität des Königreiches Deutschland nicht erkennen können :-) ], daß das Königreich Deutschland eine Weltanschauungsund
Religionsgemeinschaft ist und o. g. Entscheidungen rechtswidrig in das Selbstbestimmungsrecht dieser Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaft und damit in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingreifen, zudem anzuweisen, ihr den Körperschaftstatus zuzuerkennen und durch Devolution umfassende Kompetenzen zuzusprechen
13. Höchst hilfsweise die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Naumburg, falls das Bundesverfassungsgericht sich nicht zu einem Freispruch in der Lage sieht. In dem Fall wäre anzuordnen, dem Landgericht innerhalb bestimmmter Frist von 6 Monaten
aufzuerlegen, Unseren subsidiären Vorrang zu berücksichtigen und eine vergleichende Feststellung eines „Besser“ der Strukturen des Königreiches Deutschland gegenüber den Strukturen der Bundesrepublik gerichtlich zu ermitteln und festzustellen.
14. Das Land Sachsen-Anhalt erstattet dem Beschwerdeführer sämtliche bisherigen Auslagen und auch die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Das sind ja die gleiche Argumente wie hier: https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=5670.msg183127#msg183127
Wieso muss ich mir gerade das Peterle auf einem Bobycar vorstellen, der sich denkt "Hach ich komm mit dem Bobycar nicht nur die Zimmerwand, egal, dass probiere ich es halt an der Hauswand  :facepalm:

Zitat
Übrigens ist wiederum interessant, dass die Entscheidungen des OLG Naumburg nicht veröffentlicht werden. Warum nur ...?
Vermutlich weil da drin steht: "Sehr geehrter Herr Fitzeck, sie labern blödes Zeug und das wissen sie". Aber soviel Transparenz war im KRD noch nie gewünscht. Alles was gegen das KRD ist und nicht umdefiniert werden kann, ist halt einfach nicht da!


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« Antwort #104 am: 5. Oktober 2018, 10:05:53 »
Die meisten Anträge sind unzulässige, die Anträge 1 und 5 widersprechen sich. Wenn 5 stattgegeben würde, dann müsste 1 unzulässig sein, da die Flitzpipe gar nicht im Geltungsbereich des GG tätig gewesen wäre.  :banghead:

Das stimmt nun nicht. Auch wenn sich die in Antrag 1 genannten Gerichte unzulässigerweise in Angelegenheiten eines anderen Staats eingemischt hätten (das behauptet er ja in Antrag 5), wären ihre Entscheidungen immer noch an den Grundrechten zu messen und, falls sie sie verletzen, insoweit aufzuheben. Die Gerichte sind ja jedenfalls weiter im Geltungsbereich des GG tätig.