Autor Thema: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018  (Gelesen 27275 mal)

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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #90 am: 11. September 2018, 13:03:07 »
Wie sind da eigentlich regelmäßig die Aussichten, sich in einem Adhäsionsverfahren privat "gesund zu stoßen"?
Meiner unbedarften Einschätzung nach: Eher schlecht.

Ich bildete mir ein, hier im Forum schonmal was zum Adhäsionsverfahren geschrieben zu haben. Ich meine sogar, zum Könix. Interessanterweise habe ich das nicht gefunden. Daher jetzt ohne Link und trotzdem nur so Mittelfassung:

Das Adhäsionsverfahren "klebt" am Strafverfahren (daher auch der Name). Sinn dahinter ist es, den Verletzten ("Opfern") von Strafverfahren eine unbürokratische Möglichkeit zu eröffnen, ohne großen Aufwand ihren Schaden ersetzt zu erhalten. Zu diesem Zweck macht es die StPO irgendwo in den 400er-§§, wenn ich mich recht erinnere, möglich, bis recht ganz zum Schluss einen Antrag auf Entschädigung zu stellen, über den das Gericht dann mitentscheidet. Prozessual hat das den Zweck (und für die Antragsteller den großen Vorteil), dass über die zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren direkt mitentschieden werden kann, ohne dass ein weiteres Verfahren (mit Fristen, Prozesskosten, Prozessrisiko etc.) angestrengt werden muss. Die Verletzten kommen ganz ohne (bzw. mit wesentlich weniger, wenn sie vertreten sind) Kosten zu ihrem Recht.

Das funktioniert aber regelmäßig nur dann, wenn auch ein Schuldspruch ergeht bzw. mindestens fahrlässige Rechtswidrigkeit (was für die meisten zivilrechtlichen Ansprüche ausreichen dürfte) festgestellt wird. Und dann nur, wenn das Gericht auch Lust darauf hat, denn für das Adhäsisonsverfahren gilt, dass der Richter nur dann über den Antrag auf Schadenersatz entscheiden soll, wenn dies keinen besonderen Aufwand macht (o.ä.; grad keine Zeit, ins Gesetz zu schauen). Der Ermessensspielraum dürfte hier durchaus nicht klein sein und die Strafrichter sind nunmal Strafrichter. Im Zivilrecht gehen die Uhren ein bisschen anders und ich unterstelle, dass es durchaus ein paar Richter gibt, die Strafrichter sind, weil sie mit den anderen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht soviel am Hut haben (hätte ich übrigens auch nicht).

Zusammenfassung: Der Adhäsionsantrag "klebt" an der Strafsache. Lediglich bei Verurteilung dürfte überhaupt eine Chance auf Entschädigung bestehen. Dann ist immer noch die Frage, ob das Gericht über den Antrag entscheiden will, oder den Antragsteller des Adhäsionsantrags nicht vielleicht doch auf den Zivilrechtsweg verweist.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #91 am: 11. September 2018, 13:27:01 »
Meines Wissens werden nur sehr wenige solche Verfahren durchgeführt. Die Klärung von zivilrechtlichen Ansprüchen funktioniert wahrscheinlich auch besser, wenn man sie vom Strafprozess trennt, dann kann man sich diesbezüglich einfach an die Anträge der Parteien halten und sich auf eine Sache konzentrieren.

Und bei Fitzek ist jeder Richter froh, so wenig wie möglich verhandeln zu müssen. Wer wird da freiwillig noch ein Adhäsionsverfahren durchführen?

PS: Grausam, die Unterste Schublade zu transkribieren - man braucht eigentlich im Prinzip beispielsweise keine Satzzeichen, weil die Fitzek'schen Ergüsse eben genau das sind: Ergüsse.


Oh ja, ich erinnere mich dunkel, wie aufwendig die Reinschreibung der Fitzekschen Einlassungen war. Damit man überhaupt etwas lesbares erhält, muss man quasi rückwärts aus dem Gesprochenen ermitteln, was damit wohl gemeint war.  Eine wortwörtliche Darstellung davon, was Fitzek auch nur in einer Stunde an Wortsalat auswirft, kann niemand mehr lesen, ohne Gehirnkrämpfe zu erleiden. Die reinste Vogonendichtung!

Bitte nochmal eine Runde Mitleid mit all den Gerichten und Behörden, die er bislang vollgelabert hat!

Komischerweise wirkte Fitzek zumindest früher bei seinem Wortsalat immer irgendwie überzeugend, wenn man nur oberflächlich zuhört.
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #92 am: 11. September 2018, 13:41:25 »
Danke @Jean Dark

Aha, alles noch in der "Projekt"- Phase und die 36 Mio sind auch noch nicht das Ende der Fahnenstange, sondern nur ein "aktueller Stand". :facepalm:

Sprich, da kommt sicher noch was und wenn Herr Fitzek und seine Combo so weiter macht, haben Herr Fitzek und seine Combo am Ende nicht nur gleich gar nichts vom berechtigten "Schadensersatz" durch die Räumung, sondern gegebenfalls noch ein weiteres Verfahren wegen versuchter Nötigung am Hals.

Typisch Erpresser eben. Immer den Hals nicht voll genug kriegen können, und zwar solange, bis man em Ende selbst über die Klippe geht. Kenne da ja noch mehr solche Klapskasper mit Bezug zur Szene.

PS: Grausam, die Unterste Schublade zu transkribieren - man braucht eigentlich im Prinzip beispielsweise keine Satzzeichen, weil die Fitzek'schen Ergüsse eben genau das sind: Ergüsse.

Ja, irgendwie sehr wirr in der Birne der gealterte Herr, da findet sich bestimmt keiner mehr, den er noch in seinen Wahn ziehen kann und der so einem noch ernsthaft seine Erparnisse hinterherwirft. Und die, die noch auf sowas fliegen, weil sie selbst komplett wirr in der Birne sind, haben schon lange nix mehr. Läuft.

Danke @Rechtsfinder Wie gesagt, hier hagelt es gerade diverse dubiose Anzeigen gegen diverse Aktivisten und Journalisten wegen u.a. Beleidigung.

Bekanntestes Beispiel der neuesten Welle war nämlich der große Lacher mit dem "Hütchenmann", der in Wahrheit gar nicht so lustig war, sondern sogar typisch. Denn nur durch die überregionale mediale Aufmerksamkeit hat dieser Fall doch noch eine andere Wendung genommen, da der "zufällige" Begleiter des Hütchenmannes, ein gewisser René Seyfried von der Freitaler Bürgerinitiative dann seine eigene Anzeige gegen die MDR- Journalisten, wegen plötzlicher angeblicher "Verwexlung" wieder zurückzog, obwohl dieser Herr eher nicht dafür bekannt ist, seine einmal festgefügte Meinung nochmal zu hinterfragen oder gar zu revidieren. Derzeit sind sind da aber noch ein paar Anzeigen in der Pipeline und in anderen Fällen haben sächsische Richter auch schon mal die Strafbefehle an die betroffenen Aktivisten oder Jounalisten verschickt, die erst nach langen Jahren vor Gericht wieder aufgehoben wurden. Kein Mist.

Und die betroffene Journalisten beim Hütchenmann waren zufällig auch noch genau die, die ja schon mal erfolgreich im Freitaler Sumpf rumgestochert hatten, was nicht jedem, über den berichtet wurde, so richtig gefällt. Und ausgerechnet der mit der Escher- Nummer insolvente PEGIDA- Fördervereinsmitgründer, Szene Anwalt mit Stasivergangenheit Frank Hannig rief kurz darauf nochmal per yt. "alle" seine "Kollegen" dazu auf, die Journallie gleich mal flächendeckend mit Anzeigen zu überschütten. Zufall?

Die Prozesskostenhilfe dürfte aber beim geplanten Schadensersatzverfahren der untersten Schublade mangels Aussicht auf Erfolg schon mal ausfallen und spätestens eine ordentliche Zahlung der fälligen Gerichtskosten bei einer ordentlichen Zivilklage dürfte für Oppermann, für die Anleger mit vollstreckbarem Titel und für die Steuerfahndung das Signal sein, ihrerseits nochmal das "große Besteck" gegen den Bartfusselträger und seine Unterstützer rauszuholen.
D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

Tolereranzparadoxon: "Denn wenn wir die uneingeschränkte Toleranz sogar auf die Intoleranten ausdehnen, (...) dann werden die Toleranten vernichtet werden und die Toleranz mit ihnen.“ Karl Popper
 
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #93 am: 11. September 2018, 18:59:11 »
Das Adhäsionsverfahren ist für diese Leute attraktiv, weil sie damit gleichsam die Zivilprozessordnung aushebeln können. Nur klappt das in der Praxis nur selten. Erst einmal muss überhaupt eine verfolgbare Straftat vorliegen. Das ist bei RD-Anzeigen selten der Fall. Dann muss auch ein Strafverfahren eröffnet werden. (Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb eine Staatsanwaltschaft selbst bei an sich strafbaren Taten kein Verfahren eröffnen muss.)
Kommt es zu einem Strafverfahren, kann es immer noch jede Menge Gründe geben, weshalb das Strafgericht nicht auf die Zivilforderung eingeht, sondern diese auf den ordentlichen Rechtsweg verweist. Vor allem kann im Rahmen eines Strafverfahrens ein komplexe zivilrechtliche Lage in aller Regel nicht geklärt werden. Und Strafrecht ist nun mal ein ganz anderer Schuh als Zivilrecht.

Ich halte auch nicht viel von Peterleangs Ankündigung, dass seine Forderungen vor Gericht gehen werden. Der Weg eines Adhäsionsprozesses ist schon deswegen versperrt, weil es keine erkennbare Straftat gibt, die der Abwickler oder die BaFin oder eine Person, für deren Handeln sie finanziell einstehen müssten, gegen Fatzke oder seine Anhänger begangen haben könnte.
Selbst wenn da irgendwo etwas auftauchen sollte, dürfte es nicht zu einem Strafverfahren reichen.
Selbst in einem Strafverfahren dürfte es zur Verweisung ans ordentliche Zivilgericht kommen, vgl. oben.
Daher müsste Peterleang entweder seine gebunkerten Millionen hervorkramen und Gerichtskostenvorschuss leisten, oder er muss PKH beantragen und dabei seine finanziellen Verhältnisse offenlegen. An dieser Offenlegung dürfte es erneut mangeln. Er muss dem Gericht ja irgendwie erklären, wovon er eigentlich lebt, wenn er doch gar kein Geld haben will. Zudem dürfte dann, falls er diese Hürde schafft, auch die Frage der Erfolgsaussicht seiner Klage bedeutsam werden.
Angenommen, es käme zu einem Zivilprozess, so traue ich allerdings dem Abwickler zu, dass er eine ordentliche Widerklage oder zumindest Klageentgegnung zustande bringen wird.
Aus der fehlenden Erlaubtheit der Räumung folgt nun kein beliebiger Anspruch auf Schadensersatz. Meines Erachtens können solchen nur diejenigen geltend machen, die sich als "Mieter" erfolgreich gegen den Räumungstitel gewehrt haben. Zudem können sie nur notwendige Kosten einklagen, die unmittelbare Folgen der Räumung waren, etwa Kosten für Notunterkunft, notwendige Ersatzanschaffungen für Gegenstände des Lebensbedarfs, die im Krankenhaus-Gebäude blockiert waren, Kosten des Abtransports ihrer Sachen u. dgl. Anrechnen lassen müssen sie sich allerdings ggf. auch Kostenersparnisse und etwa bestehende Forderungen des Abwicklers gegen sie zur Verrechnung.
Falls der Abwickler etwa die ausstehenden Mieten geltend machen könnte, sehe ich keinen Überschuss ihrer Kosten.
Ein weiterer Punkt, der zu klären wäre, ist das Bestehen der angeblichen Mietverträge. Anders als im Verfahren wegen der Räumung sind diese im ordentlichen Zivilprozess dem vollen Beweis zugänglich. Da stellt sich dann plötzlich erneut die Frage, ob es diese Mietverträge tatsächlich gab. Am Ende kommt das Gericht zum Ergebnis, dass sie nicht bestanden und dass eine Räumung zumindest grundsätzlich rechtens war, wenn auch nicht auf dem eingeschlagenen Weg.
Inwiefern z. B. das ominöse "Mietreich" noch mietspielen mag, müsste sich auch erst in einem ordentlichen Zivilverfahren zeigen.
Kurz: Da gibt es so viele Stolpersteine, dass ich eigentlich nicht annehmen, dass es überhaupt je zu einem Verfahren über die Schadensersatzforderungen kommen wird.
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #94 am: 11. September 2018, 20:32:32 »
Danke @Rechtsfinder Wie gesagt, hier hagelt es gerade diverse dubiose Anzeigen gegen diverse Aktivisten und Journalisten wegen u.a. Beleidigung.
Von meiner Seite hagelt es regelmäßig diverse ANzeigen gegen diverse dubiosen rechten Aktivisten, u.a. auch wegen Beleidigung. Passiert halt nichts.

Ein Adhäsionsverfahren setzt eine meiner Auslegung nach (ich habe jetzt aber nicht in einen Kommentar geguckt) mindestens ein eröffnetes Hauptverfahren voraus. Ich darf kurz skizzieren, was notwendig ist, damit es dazu kommt:
  • Es braucht nicht nur eine Strafanzeige, sondern in einigen Fällen (so auch bei der Beleidigung) einen Strafantrag. Der muss frist- und formgerecht vorliegen. Das ist die erste Hürde. Zur Systematik von Antragsdelikten habe ich mich bereits anderweitig geäußert.
  • Wenn der Sachverhalt durch die Polizei ausermittelt ist, erfolgt eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Wenn sich der Tatverdacht nicht erhärten sollte, wird wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt. Zweite Hürde.
  • Wenn der Sachverhalt ein strafbares Verhalten wiedergibt, bleibt die Sache bei der Staatsanwaltschaft. Nun entscheidet ein Staatsanwalt, ob die Sache überhaupt weiterverfolgt werden soll. Während die Ermittlungen selbst dem Legalitätsprinzip unterliegen (es muss von Amts wegen ermittelt werden), so unterliegt die Verfolgung einem eingeschränkten Opportunitätsprinzip: Unter bestimmten Umständen (Geringfügigkeit, in anderem Verfahren droht höhere Strafe, sodass der vorliegende Fall bei einer Verurteilung nicht weiter ins Gewicht fiele, etc.) kann die Staatsanwaltschaft beschließen, die Sache einfach nicht weiter zu verfolgen. Dritte Hürde.
    Ergänzung: Gerade Antragsdelikte sind häufig (immer? Habe nicht nachgeschaut, würde aber Sinn machen) Privatklagedelikte. In solchen Fällen verweist die Staatsanwaltschaft den Antragsteller gern auf den Privatklageweg. In der Privatklage übernimmt der Privatmann gewissermaßen die Funktion des Staatsanwaltes und klagt die Straftat vor dem zuständigen Gericht an – trägt aber selbst das Prozessrisiko, anstatt dass es der Staat täte. In der Praxis dürfte das einer Einstellung gleichkommen. Ist gerade bei Beleidigungen sehr beliebt, weil die Staatsanwaltschaft – nachvollziehbarerweise – keine Lust auf derartige Bagatell-Kriminalität hat. Und Beleidigungen sind regelmäßig Bagatellen.
  • Wenn die Staatsanwaltschaft die Sache weiterverfolgen will, dann muss sie sie anklagen. Das darf sie nur, wenn sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit sieht, dass die Anklage auch zu einer Verurteilung führt. Soll heißen: Der Staatsanwalt muss der Sache mindestens eine Verurteilungschance von 51% geben. Das hat der Staatsanwalt im vorhergegangenen Schritt quasi schon gemacht (wenn er nur 50% oder weniger sieht, soll er ja einstellen), er hat aber auch hier wieder eine Möglichkeit, von einer Anklage abzusehen. Sie heißt "Strafbefehl" und ist wiederum bei Bagatellsachen sehr beliebt. Da über den Antrag im Adhäsionsverfahren im Strafurteil entschieden wird, ist eine Entscheidung mittels Strafbefehl meiner Meinung nach ausgeschlossen. Wiederum: Ich habe jetzt nicht in einen Kommentar geguckt. Die Strafverteidiger hier wissen das im Zweifel besser als ich. Die Sache muss also nicht nur einen Strafbefehl, sondern eine "richtige" Anklage rechtfertigen. Vierte Hürde.
  • Wird Anklage erhoben, geht die Sache vom Ermittlungs- ins sog. "Zwischenverfahren" über. Hier bekommt das Gericht die Anklage und die Akte und schaut sich die Sache erstmal an. Auch der Richter muss die Verurteilungschance >=51% sehen, die der Staatsanwalt gesehen hat. Nur dann darf er die Anklage zulassen. Fünfte Hürde.

Und dann folgen, wie schon geschildert, die Schwierigkeiten, dass der Richter Lust darauf haben muss, über den Antrag zu entscheiden und kein Schlupfloch findet. Und dann muss man den Anspruch auch noch nachweisen. Und der Höhe nach wohl begründen. Insbesondere bei Schmerzensgeld. Das in Deutschland, anders als den U.S. of A., ja nicht besonders üppig ausfällt.

Fazit: Für die 500€, die da am Ende mit einem ganz, ganz großen Vielleicht für mich rausspringen, würde ich mir schon den Aufwand nicht machen. Einfach, weil ich den Erfolg für recht unwahrscheinlich halte. Sogar in Sachsen, aber da weiß man ja nie.

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Hutbürger! Die Lügenpresse hat ihn Hutbürger genannt! :D Mal im Ernst: Insb. das von Frontal 21 veröffentlichte Minutenprotokoll geht auf die "Beleidigung" ("Du dicker Mann bist nicht das Volk" ist keine Beleidigung. EOD.) und die Verwechslung recht ausführlich ein. Ich halte das für ein plausibles "Tatgeschehen".
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #95 am: 11. September 2018, 23:11:43 »
Der Weg eines Adhäsionsprozesses ist schon deswegen versperrt, weil es keine erkennbare Straftat gibt

Den passenden § schreibt Peter beim morgendlichen Klogang, und dann hast Du die passende Straftat.

Wie wäre es mit "Mißachtung des Königs"?

Natürlich gibt sich das alte Problem, dass sich die deutschen Gerichte nicht mit Peters Rechtssimulation abgeben, aber das umgeht er mit einem geübten Sowohlalsauch und, beispielsweise, Dehnübungen. Dann wollen wir mal im Prinzip sehen, ob das Gericht nicht zittert! Nein? Na, dann gehen wir halt wieder zurück.

Ach Peter, Du fitzt mal wieder völlig und prinzipiell.
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #96 am: 12. September 2018, 03:46:48 »
Nach dem großen Erfolg von:

Im Prinzip & Beispielsweise Teil 1
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Im Prinzip & Beispielsweise Teil 2
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Im Prinzip & Beispielsweise Teil 3
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folgt nun:

Im Prinzip & Beispielsweise Teil 4

Herr Dr. Maiklokjes

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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #97 am: 12. September 2018, 04:02:24 »
Im Prinzip hatte ich beispielsweise noch ein Karma übrig.
 
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #98 am: 12. September 2018, 08:43:10 »


Hehe wer war das von euch? ;D  gefällt mir gut :clap:
 
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #99 am: 12. September 2018, 10:52:02 »
@drxdsdrxds: Die Szenen mit Norbert Brackwasser sind einfach herrlich!

"Sind wir alle blöde?"

Ja, Nobert, Jaaaa!  ;D


« Letzte Änderung: 12. September 2018, 12:42:26 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #100 am: 12. September 2018, 14:54:18 »
Ergänzung: Gerade Antragsdelikte sind häufig (immer? Habe nicht nachgeschaut, würde aber Sinn machen) Privatklagedelikte.
Der Kreis der Antragsdelikte und der privatklagefähigen Straftaten überschneidet sich, ist aber nicht identisch. Welche Straftatbestände überhaupt der Privatklage zugänglich sind, sagt Paragraf 374 der Strafprozessordnung. Ich zitiere:
Spoiler
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),

2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,

2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),

3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),

4. eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),

5. eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),

5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),

6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),

6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,

7. eine Straftat nach den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,

8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
[close]
Diese Aufzählung ist ausschließend, es gibt also nur genau diese Delikte, die mit Privatklage verfolgt werden können.
Welche Straftaten einen Strafantrag voraussetzen, ist hingegen im Strafgesetzbuch geregelt. Dabei gibt es noch die Unterscheidung zwischen den absoluten Antragsdelikten, die nur dann verfolgt werden können, wenn ein Strafantrag vorliegt. Dies sind derzeit laut Liste bei Wikipedia:
Zitat
§ 123 – Hausfriedensbruch
§ 145a – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
§ 185 – Beleidigung (i. V. m. § 194)
§ 186 – Üble Nachrede (i. V. m. § 194)
§ 187 – Verleumdung (i. V. m. § 194)
§ 201 Abs. 1 und 2, §§ 202, 203 und 204 – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i. V. m. § 205)
§ 247 – Haus- und Familiendiebstahl
§ 248b – Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 248c Abs. 4 – Entziehung elektrischer Energie
§ 257 – Begünstigung
§ 288 – Vereiteln der Zwangsvollstreckung
§ 289 – Pfandkehr
§ 293 – Fischwilderei (i. V. m. § 294)
§ 323a – Vollrausch, sofern die wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht bestrafte Rauschtat ein absolutes Antragsdelikt ist
§ 355 – Verletzung des Steuergeheimnisses
Diese Aufzählung enthält bereits einige Tatbestände, die im Katalog der privatklagefähigen Delikte nicht enthalten, somit der Privatklage nicht zugänglich sind.
Daneben gibt es aber auch Straftaten, die auf Antrag verfolgt werden, aber auch von Amts wegen verfolgt werden können, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht (welches Staatsanwaltschaften in der Praxis eher selten erkennen). Dies ist die Mehrzahl aller Antragsdelikte.

In der Gerichtspraxis sind Privatklagen selten. In der ZJS gab es unlängst einen Beitrag, in dessen Titel das Privatklageverfahren als "Moribunder", deutsch etwa: "im Sterben Begriffener" oder "Todgeweihter" bezeichnet wurde. Die Überlegungen, die den historischen Gesetzgeber zur Einführung des Privatklageverfahrens veranlasst hatten, scheinen jedenfalls nicht von den Betroffenen, die Privatklage anstrengen könnten, geteilt zu werden.

Dies nur als kleine Ergänzung zu den ansonsten sehr richtigen und wahren Informationen und Überlegungen.
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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #101 am: 12. September 2018, 20:21:41 »
In der Gerichtspraxis sind Privatklagen selten. In der ZJS gab es unlängst einen Beitrag, in dessen Titel das Privatklageverfahren als "Moribunder", deutsch etwa: "im Sterben Begriffener" oder "Todgeweihter" bezeichnet wurde.

Die Überlegungen, die den historischen Gesetzgeber zur Einführung des Privatklageverfahrens veranlasst hatten, scheinen jedenfalls nicht von den Betroffenen, die Privatklage anstrengen könnten, geteilt zu werden.

Das wird wohl auch daran liegen, dass für die meisten der o.g. Delikte nach § 374 StPO, für die seitens der Strafverfolgungsbehörden ja oft auch "kein öffentliches Interesse" besteht und daher regelmäßig die Anzeigenden auf die Privatklage verweist, das Opfer mit einem rechtskräftigen Unterlassungsanspruch in Verbindung mit angemessener Strafandrohung für den Wiederholungsfall persönlich letztlich viel besser bedient ist, als mit dem Wissen um einen Strafbefehl gegen den Täter. Genau dahin werden die Betroffenen auch noch von ihren Anwälten beraten.

Zudem zeigen ja die vielen "turbulenten" Verhandlungen nicht nur mit unserer Kundschaft, dass so eine Privatklage gegen Personen, denen ohnehin jegliches Unrechtsbewußtsein abgeht, und die auch noch "hart verteidigt" werden, dem oft schon traumatisierten Opfer mitunter kaum zumutbar ist.

Im ordentlichen Streitverfahren vor dem Zivilgericht müssten für die 36 Mio Klageforderung zunächst € 329.208,- gezahlt werden (3,0 Gerichtsgebühr).
Da er zur Klageerhebung einen Anwalt benötigt, wird dieser vermutlich einen Vorschuss von vermutlich € 141.903,81 haben wollen (1,3 Verfahrensgebühr, Post- u. TK-Pauschale, USt).
Wenn indes der Anwalt im Königreich seinen Sitz haben sollte, dürfte da ja keine Umsatzsteuer anfallen, wird also billiger für Könix.

Das klingt zwar wie ein Witz, war es aber nicht. Der letzte uns bekannte und zugelassene Anwalt, der nach Eigenangaben tatsächlich einen Sitz im KRD hatte und angeblich auf 400-€ Basis beim Könix himself angestellt war, hieß immerhin der große Fahrerlaubnisexperte Rico Schumann. Davor war noch einer knietief drin, genannt "Harry der Zauberer", der aber noch rechtzeitig ausgestiegen ist.

Interessant fand ich übrigens auch, dass Fitzek für die schnelle Rückabwicklung des Kaufvertrages des nur angezahlten Krankenhauses an die G&L in Verbindung mit der öminösen "Immobilienrochade" zu Gunsten der G&L doch kurzfristig einen mittleren fünfstelligen Betrag für die Kosten zusammengebetteln konnte. Das war seinerzeit und nach dem eingebrochenen Geschäftsmodell nach den Razzien eigentlich nicht gerade wenig und m.E. aber auch noch genau die Zeit, in der Fitzek eine Reihe neuer Mitstreiter gefunden hatte, die dann mit dem KRD das neue "Überlassungsspiel" für ihren scheinbar nur unbauchbaren Müll spielten, für die jetzt Fitzek angeblich den großen Schadensersatzreibach einholen will. Zufall?



D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #102 am: 12. September 2018, 22:25:10 »
Können wir Fitzek wegen permanentem "Vollrausch" nach §323a verklagen?

Oder nach § 316b: Störung öffentlicher Betriebe!   Entsprechend dem KRD-Niveau wird vor einem altdeutschen Einzelrichter der sogenannten "BRep" verhandelt. Und die Überschrift eines Gesetzes muss uns genügen, mehr zu lesen können wir dem Richter auch nicht zumuten. Unser Einzelrichter kennt doch die Gesetze besser als die meisten Richter, oder so.

Fitzek ist schuldig und wird KRD-üblich zu fünf Jahren Therapie verdonnert. Bei welchem Therapeuten?  .... Tja, jetzt brauchen wir einen zweiten Straftäter, dem wir das als Strafe antun wollen. Dieser wird später die BRep verklagen, weil ihm beide Ohren zugewachsen sind. Aus Notwehr, die wollten sich das nicht länger antun.




« Letzte Änderung: 13. September 2018, 00:27:27 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 

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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #103 am: 13. September 2018, 01:45:16 »
Wir können ihn auch einfach nach Nordkorea verfrachten. Ist billiger und wir sind ihn los und die Wittenberger können mal wieder etwas feiern.
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Offline Anti Reisdepp

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Re: (Nichts) Neues aus dem Königreich 9/2018
« Antwort #104 am: 13. September 2018, 11:00:15 »
Peterle kommentiert fast zwei Stunden lang seinen Wikipediaeintrag, leider nicht seinen SSL-Eintrag:
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