Autor Thema: VG Münster, 13 K 5475/16.O Verweis gegen Polizisten wegen "Reichsbürgertum"  (Gelesen 1994 mal)

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Klage gegen Dienstverweis bleibt ohne Erfolg

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Tatbestand:
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Der am       00.00.0000 in M.     geborene Beklagte absolvierte im Jahr 1997 den S.                  und schloss im Jahr 2001 eine C.                zum J.                     ab. Anschließend erlangte er im Jahr 2002 die G.                   in der Fachrichtung U.       . Daraufhin leistete der Beklagte seine Wehrpflicht ab, welche er freiwillig auf die Dauer von 23 Monaten verlängerte, so dass seine Dienstzeit im  00.00.0000 endete. Mit Urkunde vom         00.00.0000 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Er begann sein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung mit befriedigendem Ergebnis wurde er am        00.00.0000 zum Polizeikommissar ernannt und begann seinen Dienst als Beamter auf Probe bei dem Polizeipräsidium E.        . Hier war der Beklagte bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung am        00.00.0000 als Wachdienstbeamter in der Polizeiwache M.     , Dienstgruppe A, eingesetzt. Ihm wurde mit Wirkung vom        00.00.0000 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden zuletzt zum Stichtag   00.00.0000 beurteilt. Im Rahmen dieser Beurteilung im Eingangsamt seiner Laufbahn wurden seine Leistungen mit „entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) bewertet. Der Beklagte ist seit dem        00.00.0000 verheiratet und hat zwei in den Jahren 0000 und 0000 geborene Kinder. Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
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Nach einer Verdachtsmeldung des Bürgerbüros der Stadt M.     wegen mehrerer durch den Beklagten gestellter Anträge bzw. verfasster Schreiben mit den sogenannten Reichsbürgern zuzuordnenden Inhalten wurde mit Verfügung vom       00.00.00000 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht eingeleitet. In der Einleitungsverfügung wird u. a. ausgeführt, dass aufgrund seiner Schreiben an das Bürgerbüro der Stadt M.     vom 0. und       00.00.0000, seines Antrags vom    00.00.0000auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sowie seiner Vorsprachen am   00.00.0000,   00.00.0000 und        00.00.0000 in Dienstuniform bei dem Bürgeramt der Stadt M.     , bei denen er u. a. die Existenz der Bundesrepublik Deutschland wörtlich bestritten habe, der Verdacht bestehe, dass der Beklagte der Gruppierung der „Reichsbürger“ angehöre. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beklagte durch Einwirken auf den Zeugen Jung, der ebenfalls einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt habe, seine diesbezügliche Ideologie auch innerdienstlich verbreitet und so gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung Bezug genommen.
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Auf Antrag des Klägers wurde durch die Kammer am         00.00.0000 ein Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Wohnräume des Beklagten, des dienstlichen Spindes, des dienstlich zugewiesenen H-Laufwerkes sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen als auch die Beschlagnahme der dabei aufgefundenen Beweismittel erlassen (Az.: 13 L 973/14.O). Im Rahmen der Durchsuchung am        00.00.0000 wurde dem Beklagten die Einleitungsverfügung vom        00.00.0000 gegen Empfangsbekenntnis übergeben. Zeitgleich wurde ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt.
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Mit Verfügung vom        00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren, über welches u. a. auch in der örtlichen Presse berichtet wurde, ausgedehnt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, durch sein Erscheinen am         00.00.0000 im Bürgeramt M.     im Zusammenhang mit der Abgabe seines Personalausweises und dem Begehren der Einziehung und Vernichtung desselben wegen vermeintlicher Ungültigkeit erneut u. a. gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung Bezug genommen.
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Mit weiterer Verfügung vom       00.00.0000 setzte der Kläger den Einbehalt der Dienstbezüge des Beklagten in Höhe von 19 v. H. (000,00 Euro monatlich) fest.
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Da sich ausweislich eines Vermerks des Ermittlungsführers KHK T.      vom      00.00.0000aus dessen Sicht nach erster Auswertung der sichergestellten Computer und des Handys des Beklagten Hinweise ergeben hatten, die darauf schließen ließen, dass der Beklagte die Ideologie der „Reichsbürger“ auch innerdienstlich verbreitet haben könnte, wurden im Verlaufe des weiteren Ermittlungsverfahrens die Beamten der Dienstgruppe des Beklagten und des Alarmzuges vernommen. Mit Schreiben vom     00.00.0000 wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten das Gesamtergebnis der Ermittlungen bekannt und unter Ankündigung der Disziplinarklage Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom        00.00.0000 ließ sich der Beklagte über seinen Bevollmächtigten umfangreich zum Sachverhalt ein und stellte ergänzende Beweisanträge. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte des Polizeipräsidiums E.        wurden auf Antrag des Beklagten beteiligt.
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Mit bei Gericht am        00.00.0000 eingegangenem Schriftsatz vom         00.00.0000 hat der Kläger durch den Polizeipräsidenten E.        Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird darin vorgeworfen, durch schuldhafte Verletzung beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflichten, insbesondere der Pflicht zur Bekennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, gegen § 33 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 S.1 BeamtStG begangen zu haben, indem er sich offenkundig zur Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ bekannt und auch sein tatsächliches Handeln nach dieser Ideologie ausgerichtet habe. Zudem habe er hierdurch gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Neutralität aus § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gem. § 34 S. 1 BeamtStG sowie zur Uneigennützigkeit gem. § 34 S. 2 BeamtStG verletzt, indem er mehrmals während seiner Dienstzeit und uniformiert das Bürgerbüro der Stadt M.     zu privaten Zwecken aufgesucht habe, die ebenfalls im Zusammenhang mit der „Reichsbürgerideologie“ zu sehen seien. Folgende Einzelsachverhalte werden dem Beklagten vorgeworfen:
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Am       00.00.0000 habe er als Privatmann eine Anfrage an das Bürgerbüro M.     gestellt, da ihm bei der Sichtung seiner Ausweisdokumente einige Ungereimtheiten oder Unklarheiten aufgefallen seien. Er habe daraufhin rechtsverbindlich um Mitteilung gebeten, „wie genau der Staat (als Substantiv bezeichnet) heiße, in dem Sie und ich lebten." Er habe gebeten, für diesen Staat eine Legitimation zu erbringen. Ferner habe er angefragt, ob er auch andere als „diese Ausweise" mit der Staatsangehörigkeit „deutsch" bekommen könne.
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Nachdem ihn das Bürgerbüro mit Schreiben vom       00.00.0000 über die nach dem Personalausweisgesetz (PAuswG) zu verwendenden Muster informiert habe, habe sich der Beklagte (wiederum als Privatmann) aufgrund der für ihn nicht zufriedenstellenden Antworten genötigt gesehen, am        00.00.0000 einen Prüfantrag über seine Staatsangehörigkeit in der BRD an das Einwohnermeldeamt der Stadt M.     zu übersenden. Die darin enthaltenen umfangreichen Ausführungen zur „Herleitung und Metamorphose des § 1 RuStAG/ jetzt auf StAG gleich geschaltet" hätten in der Frage gemündet, ob er „immer noch die Nazi-Staatsangehörigkeit „deutsche Staatsangehörigkeit"/„DEUTSCH" besitze, oder ob „diese weiter ausgehöhlt worden sei, so dass er seit dem       00.00.0000 staatenlos" sei. Wegen der Wichtigkeit der Sache und da dieser Prüfantrag sehr einfach und kurz zu beantworten sei, freue er sich über eine Antwort innerhalb von 14 Tagen ohne „im Auftrag".
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Am    00.00.0000 habe der Beklagte in Zivil (außerdienstlich) beim Amt für Einbürgerungen der Stadt M.     einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nebst erforderlicher Anlagen eingereicht. In diesem Antrag habe der Beklagte seinen Beruf als Polizeibeamter und seinen Geburtsstaat mit Preußen angegeben. Seine Ehe habe er am         00.00.0000 in M.     /Preußen geschlossen. Es sei weiter in dem Antrag vermerkt, dass er seit Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die weitere Staatsangehörigkeit „Preußen" besitze, die er durch Abstammung erworben habe.
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Am         00.00.0000 sei der Beklagte in Uniform mit Dienstwaffe bei der zuständigen Stelle für Einbürgerungen der Stadt M.     erschienen und habe bei den Zeugen H.      und C1.    vorgesprochen. Der Streifenwagen sei vor dem Rathaus geparkt worden, so dass zu unterstellen sei, dass sich der Beklagte im Dienst befunden habe. Neben dem Stand der Sachbearbeitung seines Antrages habe er nach grundsätzlichen Dingen im Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeitsausweis gefragt. Er habe seine Beweggründe für seine Antragstellung dargelegt, da er mit Bestürzung habe nachlesen müssen, dass Personalausweis und Reisepass ihn nicht als deutschen Staatsangehörigen ausweisen würden. Er habe unter Berufung auf vermutlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 (2 BvF 1/73) erklärt, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe und der deutsche Staat demnach „nicht existiere" und es demnach auch nicht sein könne, dass einem Ausländer entsprechend des Staatenlosen-Übereinkommens vom 28. September 1954 ein Personalausweis ausgestellt würde.
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Am       00.00.0000 sei dem Beklagten schließlich der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis ausgehändigt worden. Der Beklagte sei wiederum in Uniform innerhalb des Dienstes erschienen und habe den Streifenwagen erneut vor dem Rathaus geparkt. Die erste Ausfertigung des Staatsangehörigkeitsausweises habe der Beklagte mit der Begründung abgelehnt, dass der Familienname mit Großbuchstaben geschrieben sei. Ein abgeändertes Exemplar habe der Beklagte in Empfang genommen und dies quittiert. Er habe noch nach der Ausstellung einer Ausfertigung des „Haager Abkommens zur Apostille" gefragt und gegenüber den Zeugen angegeben, dass er in nächster Zeit seinen Personalausweis zurück geben werde, da darauf der Familienname nur mit „Name" bezeichnet sei. Er wolle auch für seine Ehefrau und seine Kinder Staatsangehörigkeitsausweise beantragen.
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Am        00.00.0000 sei der Beklagte nochmals im Bürgerbüro der Stadt M.     erschienen. Wieder sei er während seiner Dienstzeit dort gewesen, habe Uniform getragen und den Streifenwagen erneut vor dem Rathaus geparkt. Er habe um eine nicht mehr näher zu benennende Beglaubigung eines Dokuments gebeten. Bei dieser Gelegenheit habe er angegeben, seinen Personalausweis aus den zuvor genannten Gründen abgeben zu wollen. Auf die Frage der Zeugin Hofmann, dass er sich aber mit seinem Personalausweis ausweisen müsse, habe der Beklagte angegeben, dass er sich entweder mit seinem Führerschein oder ggfls. mit einem kurzfristig zu beantragenden Reisepass ausweisen könne. Im Rahmen weiterer Ausführungen des Beklagten habe dieser weiter erklärt, dass die Angabe der Staatsangehörigkeit DEUTSCH in seinem Personalausweis falsch sei. Darüber hinaus habe auch noch die Bezeichnung „Name“ statt „Familienname“ angezweifelt.
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Die bei dem Beklagten vorgefundene Literatur (insbesondere das Buch des Heino Janssen als auch Beiträge aus dem Internet) seien „Leitfäden" für seine Verhaltensweisen, die eindeutige Parallelen zu den „(Preußischen) Reichsbürgern" bzw. den sog. Germaniten aufwiesen. Diese „Reichsideologen" würden sich auf das Fortbestehen des Deutschen Reiches berufen, welches juristisch niemals untergegangen sei und stellten die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre Verfassungsorgane in Frage. Sie würden die Legitimität des Grundgesetzes anzweifeln, da das deutsche Volk niemals darüber abgestimmt habe. Sie hielten die Bundesrepublik Deutschland für eine Art GmbH, welche von den Alliierten regiert würde, und behaupteten, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe. Ihr Ziel sei es, die Fremdherrschaft zu beenden und dem Deutschen Reich wieder Geltung zu verschaffen. Gesetze akzeptierten sie nicht, weil sie die BRD für nicht existent hielten. Insofern bestehe auch keine Pflicht zur Zahlung von Steuern oder Gebühren. Da das Thema Staatsangehörigkeit ein zentraler Inhalt der „Reichsideologie" sei und der Beklagte bei der Stadt M.     konsequent die von den „Reichsbürgern" vorgesehene Vorgehensweise zur Lösung aus der Sklaverei der Staatsangehörigkeit „deutsch" verfolgte habe, indem er
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-              einen Antrag auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit gestellt habe, bei dem die Abstammungslinie bis vor dem 01.01.1914 nachgewiesen würde,
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-              die Beglaubigung eines Staatsangehörigkeitsausweises per Haager Apostille gefordert habe,
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-              einen Antrag auf Vernichtung des Personalausweises wegen falscher Angaben gestellt habe,
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-              die Ablehnung von Ausweisdokumenten, bei denen der Name in Großbuchstaben geschrieben ist, vorgenommen habe,
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-              die Existenz der BRD gegenüber den Zeugen bestritten habe,
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-              auf behördliche Schreiben ohne „im Auftrag" bestanden habe und
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-              das Zahlen von Gebühren hier der GEZ verweigert habe,
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bestehe kein Zweifel daran, dass der Beklagte der sogenannten „Reichsbürgerbewegung" zugehörig sei. Diese Zugehörigkeit habe der Beklagte auch durch seine im Garten aufgestellte Reichsflagge dokumentiert. Seine darüber hinaus festgestellte antisemitische Haltung ergebe sich aus dem Schriftverkehr zwischen seiner Ehefrau und ihm bzw. zwischen ihm und der Chatgruppe „M1.   C2.        " per WhatsApp. Er stelle wesentliche Aspekte der verfassungsmäßigen Ordnung, auf die er einen für ihn nach seinen Worten bedeutungslosen Treueschwur geleistet habe, in Frage und distanziere sich innerlich von diesen Werten. Da der Beamte verpflichtet sei, durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu stehen und für deren Erhaltung einzustehen, habe der Beklagte durch seine Vorsprachen beim Bürgeramt M.     nicht die geforderte Distanz zu Gruppen und Bestrebungen gezeigt, die das Ziel hätten, die verfassungsmäßige Ordnung anzugreifen. Vielmehr habe er darüber hinausgehende Aktivitäten gezeigt, die darauf ausgerichtet seien, die verfassungsmäßige Ordnung und geltende Gesetze zu delegitimieren. Dies widerspreche in besonderem Maße dem Auftrag eines Polizeibeamten als Diener des Staates.
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Ferner habe der Beklagte gegen die Pflicht zur Neutralität und Mäßigung gem. § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen, indem er die „Reichsbürgerideologie" auch in Ausübung seines Dienstes verbreitet habe. Durch sein mehrmaliges Auftreten im Bürgerbüro M.     , welches erkennbar als Polizeibeamter mit nachdrücklichen und belehrenden Äußerungen bezüglich seiner Ideologie der „Reichsbürgerschaft“ an Außenstehende - hier die Bediensteten des Bürgeramtes - stattgefunden habe und auf das andere Besucher des Bürgeramtes aufmerksam geworden seien, habe er als Amtsträger erkennbar gegen seine Pflicht zur Mäßigung verstoßen. Er habe dadurch als Dienstkraft der Polizei, die den neutralen Staat verkörpere, dem Ansehen der Verwaltung und speziell der Polizei geschadet.
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Die von den Zeugen aus seinem unmittelbaren Kollegenkreis in ihren Zeugenaussagen als „schon nervig" bezeichneten permanenten Überzeugungsversuche hinsichtlich der „Reichsbürgerideologie“ und der damit verbundenen Nichtbeachtung geltender Rechtsvorschiften u. a. bezüglich der Zahlungspflicht der Haushaltsabgabe müssten für die Beurteilung der verletzten Pflicht zur Mäßigung durch den Beklagten ebenso ungeachtet bleiben, wie auch die durch die Zeugenaussage der PKin Q.       genannte Verbreitung seiner Ideologie gegenüber Adressaten einer polizeilichen Maßnahme, bei der der Beklagte bei einem Einsatz Eltern, deren Kinder vor dem Fernseher gesessen hätten, über die Sinnhaftigkeit des Fernsehens und der GEZ zu belehren versucht habe. Diese Feststellungen seien nicht Gegenstand der Vorwürfe der Disziplinarverfügung (gemeint: Disziplinarverfahren, Anm. der Kammer) gewesen, auch wenn diese Zeugenaussagen die zuvor bereits festgestellte Pflichtverletzung bestätigen würden. Der aber sehr wohl von dem Ermittlungsauftrag umfasste Vorfall mit dem Zeugen K1.    habe sich nicht bestätigt, da der Zeuge angegeben habe, nicht von einem Polizeibeamten auf die Ungültigkeit seines Personalausweises angesprochen worden zu sein. Aufgrund der Aussage des Zeugen C1.    , der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie der Feststellung, dass bei dem Zeugen K1.    ein Einsatz unter Beteiligung des Beklagten stattgefunden habe, spreche alles dafür, dass der Beklagte seine Ideologie auch gegenüber Bürgern im Rahmen von Einsätzen verbreitet habe. Letztlich könne dies aber dahingestellt bleiben. Bezüglich der Überzeugungsversuche gegenüber PKin Q.       und den anderen vernommenen Beamten erscheine eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auch auf diese Teilvorwürfe mit Blick auf § 19 Abs. 2 S. 3, 4 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) nicht angezeigt.
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Auch die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gem. § 34 S. 1 BeamtStG habe der Beklagte durch das mehrmalige Aufsuchen des Bürgerbüros während der Dienstzeit, welches ausschließlich seinen privaten Zwecken (nämlich der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie der beabsichtigten Abgabe seines Personalausweises) gedient habe, und dabei über den engen Maßstab einer noch zu tolerierenden Art und Weise allein durch die Häufigkeit hinausgehe, verletzt. Der Beklagte sei am        00.00.0000, am        00.00.0000und am         00.00.0000 in Uniform während seiner Dienstzeit in privater Angelegenheit bei dem Bürgeramt M.     vorstellig geworden. In dieser Zeit habe er seinem Dienstherrn nicht in vollem Maße zur Verfügung gestanden. Lediglich einer der Besuche des Bürgerbüros sei durch PHK D.        genehmigt worden, so dass das Aufsuchen des Bürgerbüros an den jeweils anderen Tagen ungenehmigt bzw. ungerechtfertigt gewesen sei. Der Beklagte habe an allen drei Tagen ein Dienstfahrzeug bzw. Funkstreifenwagen genutzt, um das Bürgeramt aufzusuchen. Durch die Nutzung fiskalischer Mittel seines Dienstherrn habe er auch gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit gem. § 34 S. 2 BeamtStG verstoßen.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen habe, auf Grund derer er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Nach Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes sei es unausweichlich, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe und für den Beruf eines Polizeibeamten untragbar geworden sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten. Aufgrund seiner Handlungsweise und der Äußerungen gegenüber seinen Kollegen stehe fest, dass er die Ideologie der „Reichsbürger-Bewegung“ verinnerlicht habe und nicht mehr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehe.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Rahmen der Klageerwiderung rügt der Beklagte zunächst, dass das behördliche Disziplinarverfahren wesentliche Mängel aufweise. So sei sein Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass er keine fremdenfeindliche Einstellung habe, nicht ordnungsgemäß beschieden und ihm zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Auch liege im Hinblick auf die Vernehmungen der Polizeibeamten ein Verfahrensmangel hinsichtlich der Art und Weise der Zeugenvernehmungen vor. Diese seien unter Verletzung des Neutralitätsgebots zu Beginn ihrer Vernehmung durch die einleitende Einführung in das Beweisthema in unzulässiger Weise beeinflusst worden, da ihnen konkret mitgeteilt worden sei, welche Verdachtselemente gegen ihn, den Beklagten, bestünden. Zudem sei die Klageschrift mangelhaft. Seine im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens abgegebene umfangreiche Stellungnahme sei an keiner Stelle innerhalb der Klageschrift gesondert dargestellt worden und es sei keine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen erfolgt. Weiterhin fehle es an einer hinreichenden Substantiierung des Vorwurfs. An keiner Stelle in der Klageschrift finde eine klare Benennung der konkreten Sachverhalte statt, die von dem Kläger nunmehr als disziplinarwürdig angesehen würden in Abgrenzung zu Vorfällen, die nicht als disziplinarwürdig oder nicht als Inhalt des Disziplinarverfahrens angesehen würden.
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In der Sache führt der Beklagte aus, dass er sich während seines Dienstes immer korrekt verhalten und für die Belange der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt habe. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, irgendeine „krude Ideologie“ zu vertreten. Man habe sich weder bei der Stadt M.     noch bei dem Kläger inhaltlich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Ihm sei es immer nur darum gegangen, diese Aspekte zu diskutieren. Es sei nicht richtig, dass er die Existenz oder Legitimität der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne oder anerkannt habe. Soweit ihm vorgeworfen werde, das Bürgerbüro während des Dienstes und mit einem Streifenwagen aufgesucht zu haben, sei es so, dass kleinere private Erledigungen während einer Streifenfahrt seitens des Polizeipräsidiums E.        geduldet seien. Dies zeige sich schon daran, dass ihn bei einer Fahrt sein Dienstgruppenleiter begleitet und nichts dagegen gehabt habe. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf seinen Vortrag vom        00.00.0000 im Rahmen der Anhörung vor Erhebung der Disziplinarklage, in der er sich über seinen Bevollmächtigten wie folgt eingelassen hat:
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Er habe nach der Teilnahme an einem viertägigen polizeilichen Seminar im Februar 0000 mit dem Titel „Links- und Rechtsextremismus“ begonnen, sich für das Thema zu interessieren. Schon immer habe er ein Interesse für Geschichte und Politik gehabt. Im Frühjahr 0000 habe er das erste Mal etwas über die Partei AfD gehört und begonnen, sich mit ihr zu beschäftigen. Auf dem FaceBook-Profil der AfD habe er in dem Kommentarbereich zum ersten Mal etwas über ein nicht souveränes Deutschland gelesen und dass Deutschland seit dem Ende des zweiten Weltkrieges keinen Friedensvertrag besitze. Er sei irritiert gewesen, da er immer der Meinung gewesen sei, dass Deutschland ein voll souveräner Staat sei. Er habe sich ein Buch aus dem Internet heruntergeladen, in dem es um Deutschland als nach wie vor durch die Alliierten besetztes Land, fehlende Souveränität, den fehlenden Friedensvertrag und auch die Bedeutung des Personalausweises und die Staatsangehörigkeit gegangen sei. Er habe im Internet weiter recherchiert und sei auf Verlinkungen zu der Internetseite www.novertis.com des Inhabers Andreas Clauss gestoßen. Dieser habe dort zahlreiche Musterschreiben eingestellt. Zum Thema Staatsangehörigkeit habe Herr Clauss unter anderem ausgeführt, dass „deutsch“ keine Staatsangehörigkeit und durch die Nazis eingeführt worden sei, um alle Deutschen im damaligen Reich „staatenlos“ zu machen. Aus purer Neugierde habe er einen Selbstversuch durchführen wollen, um herauszufinden, ob an diesem Thema etwas nicht in Ordnung sei. Deshalb habe er sich diverse Musterschreiben heruntergeladen und zwei Schreiben an das Bürgerbüro verfasst. Nachdem auf sein zweites Schreiben nicht reagiert worden sei, sei seine Neugierde gewachsen und er habe begonnen, sich weiter mit dem Thema zu befassen. Er habe herausgefunden, dass der Reisepass oder der Personalausweis kein verbindlicher Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien und man sich als Deutscher einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen lassen könne. Sodann sei er zu der Einschätzung gekommen, dass ein Mangel in seiner Ernennung zum Polizeibeamten vorliege, was ihn dazu veranlasst habe, den Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen, um den Mangel zu heilen. Für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises habe er ebenfalls ein Musterschreiben genutzt, nach dem es für das korrekte Ausfüllen es u. a. erforderlich gewesen sei, als Geburtsstaat Preußen einzutragen. Darüber sei er verwundert gewesen, habe den Antrag gleichwohl ausgefüllt.
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Es sei richtig, dass er während der Dienstzeit in Uniform aufgetreten sei. Abgesehen davon, dass die Erledigung kleinerer Aktivitäten innerhalb der laufenden Dienstzeit in der Behörde üblicherweise geduldet würde, habe die Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises aus seiner Sicht auch einen gewissen dienstlichen Bezug, weil er dadurch den im Rahmen der Ernennung zum Polizeibeamten vorliegenden Mangel habe heilen wollen. Er habe im Rahmen der Internetrecherche auch u. a. über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 gelesen. Er habe das so interpretiert, dass es wohl zwei Staaten geben müsse: die BRD und das nicht handlungsfähige völkerrechtliche Subjekt Deutsches Reich. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Behauptung aufgestellt, dass der deutsche Staat nicht existiere. Diese Behauptung sei von den beiden Mitarbeitern selbst aus ihren eigenen Interpretationen seiner Ausführungen aufgestellt worden. Er habe lediglich versucht, mit den Mitarbeitern ein Gespräch darüber zu führen, ob diese von den Beschlüssen Kenntnis hätten und wie diese zu werten seien. Er habe sich auf diesem Weg Klarheit hinsichtlich seiner Rechtsunsicherheit verschaffen wollen. Auch für die Rückgabe des Personalausweises habe er ein Musterschreiben benutzt. Bei seiner Recherche habe er es nachvollziehbar gefunden, dass nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Thema „Deutscher Staat“ in dem entsprechenden Feld des Personalausweises als Staatsangehörigkeit entweder BRD oder Deutsches Reich einzutragen sei und nicht einfach nur „deutsch“. Deshalb und weil im Personalausweis entgegen § 5 Abs. 2 PAuswG nur „Name“ und nicht „Familienname“ und „Geburtsname“ stehe, habe er es auch für nachvollziehbar gehalten, dass der Personalausweis ungültig sei. Als er den Personalausweis habe zurückgeben wollen, sei sein Verhalten und Auftreten gegenüber Frau I.       und Herrn N.       stets höflich und respektvoll gewesen. Er habe nicht die Absicht gehabt, die Mitarbeiter durch seine Uniform einzuschüchtern. Damals sei ihm die Thematik hinsichtlich der „Reichsbürger“ nicht bewusst gewesen. Er habe lediglich seiner Bürgerpflicht nachkommen und ein fehlerhaftes Ausweisdokument abgeben wollen. Für sein Auftreten in Polizeiuniform und die damit verbundene negative Außenwirkung entschuldige er sich. Richtig sei, dass er Herrn E.    seinen Staatsangehörigkeitsausweis vorgelegt und geschildert habe, dass nur mit diesem die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen sei. Dass der Personalausweis uns staatenlos machen würde und nichts wert sei, habe er zu keinem Zeitpunkt gegenüber Herrn E.    erwähnt.
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Mit einem Großteil seiner Kollegen habe er Gespräche über diese Themen geführt bzw. versucht zu führen. Ihn habe die Meinung der Kollegen interessiert und ob sie von diesen Themen Kenntnis hätten. Es sei ihm nicht um Überzeugung, sondern darum gegangen, in Bezug auf die Beschlüsse und Urteile des Bundesverfassungsgerichts und die dazu gehörigen Grundgesetzartikel das darzustellen, was er herausgefunden habe, und die Meinung der Kollegen dazu zu hören. Daraus könne man nicht den Schluss ziehen, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen würde. Er habe stets mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts und mit dem Grundgesetz argumentiert. Es sei auch richtig, dass er für seine Ehefrau Urteile von verschiedenen Gerichten und Musterschreiben zum Thema „GEZ - Beitragsservice“ herausgesucht habe. Die Entscheidung, wie damit umzugehen sei, habe seine Ehefrau getroffen. Diese Schreiben habe er auch verschiedenen Kollegen zur eigenen Prüfung der Rechtslage angeboten.
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Unzutreffend sei, dass er gegenüber PKin Q.       die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland oder die Ungültigkeit des Diensteides behauptet habe. Auch gegenüber PHK A.      oder EPHK M.           habe er dies nicht getan. In den Gesprächen mit den Kollegen habe er stets die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und die Grundgesetzartikel zum Thema BRD und Deutsches Reich aufgezeigt. Zu keinem Zeitpunkt habe er behauptet, dass die BRD nicht existiere oder die Deutschen staatenlos seien. Er habe lediglich ausgeführt, dass aus seiner Sicht in dem Personalausweis nicht die korrekte Staatsangehörigkeit eingetragen und die eingetragene Staatsangehörigkeit „deutsch“ keine korrekte Staatsangehörigkeit sei.
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Richtig sei, dass er es durchaus kritisch sehe, wie Israel mit den Palästinensern umgehe. Der diesbezügliche WhatsApp-Verkehr mit seiner Ehefrau sei aber rein privater Natur und habe sich im Bereich der intimsten Privatsphäre abgespielt, in der Äußerungen nicht auf die „Goldwaage“ gelegt würden und durchaus ironischer Natur sein könnten. Auch bei dem M1.   -C2.        -Chat handele es sich um eine rein private Form des Meinungsaustausches ohne Öffentlichkeitscharakter. In diesem Chat habe er einige Zitate eines Herrn Michael Winkler von dessen Internetseite eingestellt. Der Autor des Textes habe jeweils unter der Nachricht gestanden. Dies sei bei dem Ausdruck im Beweismittelordner offensichtlich jeweils weggelassen worden.
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Im Übrigen bestreite er, ein „Reichsbürger“ zu sein. Bis zum Tag seiner Suspendierung habe er von einer „Reichsbürger- bzw. Germanitenbewegung“ überhaupt keine Kenntnis gehabt. Er habe stets Bußgelder, Steuern und Abgaben gezahlt. Rechtsextreme Tendenzen, insbesondere eine fremdenfeindliche oder antisemitische Einstellung, habe er ebenfalls nicht. Er habe sich lediglich mit der Frage der Souveränität Deutschlands beschäftigt und bei ihm seien diesbezüglich - wie auch bei renommierten Politikern - Zweifel aufgekommen. Dass hieße aber nicht, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat anerkennen und ihr als Beamter (nicht, Anm. der Kammer) treu dienen würde.
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Diese Einlassung hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt und auch in seinem letzten Wort nochmals bekräftigt, dass er sein Verhalten im Nachhinein als fehlerhaft betrachte, sich mit der Thematik nunmehr nicht mehr beschäftige, es ihm damals lediglich um die nach seiner Ansicht fehlerhafte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit im Personalausweis gegangen sei und er niemals die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel gezogen habe. Er stehe mit „beiden Beinen auf dem Grundgesetz“ und es sei ihm lediglich um Meinungsaustausch und Antworten auf seine Fragen gegangen.
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Das Gericht hat über den Inhalt der Äußerungen, die der Beklagte den Zeugen gegenüber u. a. hinsichtlich der Gültigkeit des Personalausweises und der Existenz der Bundesrepublik Deutschland getätigt hat, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M.           , Q.       , H.      , C1.    , I.       , E.    , C.       , D.        , X.      , X1.          , X2.     , X3.    , K.         und A.      . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12. Juni und 10. Juli 0000 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 13 L 973/14.O sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst Beweismittelordner Bezug genommen.
[close]
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2017/13_K_5475_16_O_Urteil_20170710.html
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Pantotheus, nomenklatur, Dr. Who

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Teil 1 Entscheidungsgründe
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet; im Übrigen ist sie abzuweisen. Dem Beklagten ist (lediglich) ein Verweis zu erteilen.
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I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die formalen Anforderungen an die Klageschrift nach § 52 Abs. 1 LDG NRW sind erfüllt. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der der Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor.
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1. Die Disziplinarklage genügt dem Bestimmtheitsgebot. Nach § 52 Abs. 2 S. 1 LDG NRW muss die Disziplinarklage u.a. die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen ein Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beklagte sich gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegen. Denn gemäß § 59 Abs. 2 S.1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 59.11 -, juris, Rn. 5.
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Hiervon ausgehend liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht vor. Wie aus dem Einleitungssatz der Disziplinarklage ersichtlich, wird dem Beklagten vorgeworfen, sich offenkundig zur Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ bekannt und auch sein tatsächliches Handeln nach dieser Ideologie ausgerichtet und dadurch gegen seine Treue- und Neutralitätspflicht verstoßen zu haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und zur Uneigennützigkeit verstoßen zu haben, indem er mehrmals während seiner Dienstzeit und uniformiert das Bürgerbüro der Stadt M.     zu privaten Zwecken aufgesucht habe, was ebenfalls im Zusammenhang mit der „Reichsbürgerideologie“ zu sehen sei (Seite 2 der Disziplinarklage). Im weiteren Verlauf der Disziplinarklage werden unter Punkt 8.1 (Seite 37 bis 41 oben der Disziplinarklage) durch eine Aufzählung von einzelnen Sachverhalten und Beweismitteln die Verhaltensweisen beschrieben und konkretisiert, die dem Beklagten als Verstoß gegen die Treuepflicht vorgeworfen werden. Ausdrücklich wird in der Klageschrift unter dem Punkt „Verstoß gegen die Pflicht zur Neutralität und Mäßigung“ durch Verbreiten der „Reichsbürgerideologie“ auch in Ausübung seines Dienstes (Seite 41 oben) klargestellt, dass sich dieser Verstoß nur auf das Auftreten des Beklagten im Bürgerbüro und nicht auf seine Überzeugungsversuche im unmittelbaren Kollegenkreis oder sein Verhalten im Rahmen von Polizeieinsätzen bezieht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Feststellungen nicht Gegenstand der Vorwürfe der Disziplinarverfügung (gemeint: Disziplinarverfahren, Anm. der Kammer) gewesen seien, eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf diese Vorwürfe mit Blick auf § 19 Abs. 2, S. 3, 4 LDG NRW nicht angezeigt sei und deshalb diese Verhaltensweisen für die Beurteilung der verletzten Pflicht zur Mäßigung ungeachtet bleiben müssten (Seite 42 der Disziplinarklage). Insofern ist angesichts des klaren Wortlautes - auch für den Beklagten - erkennbar, dass die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Äußerungen im Kollegenkreis oder der im Rahmen von Polizeieinsätzen nicht als weitere selbstständige Verstöße gegen die Pflicht zur Mäßigung und Neutralität vorgeworfen werden, sondern nur die zuvor genannten Handlungsweisen, die im Zusammenhang mit seinem Auftreten im bzw. gegenüber dem Bürgerbüro erfolgten.
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Die zusätzlich aufgeführten Umstände werden von dem Kläger erkennbar lediglich zur Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und Kennzeichnung der inneren Haltung des Beklagten - die Kern des Vorwurfs der Disziplinarklage ist - herangezogen. So wird in der Disziplinarklage weiter ausgeführt (Seite 49 der Disziplinarklage), dass das Persönlichkeitsbild des Beklagten keine andere Entscheidung - als die Entfernung - zulasse, weil er auch noch nach seiner Suspendierung einer Kollegin gegenüber dargetan habe, dass „seine Einstellung rechtlich korrekt sei und die Bundesrepublik Deutschland so nicht existiere“, so dass auch sein Nachtatverhalten keine Abkehr von dem von ihm verbreiteten Gedankengut erkennen lasse. Zudem wird ausgeführt, dass die Aussagen der vernommenen Polizeibeamten die zuvor bereits festgestellte Pflichtverletzung bestätigten (Seite 42 der Disziplinarklage). Da der Kläger somit ausdrücklich Tatsachen benennt, in denen das Dienstvergehen des Beklagten gesehen wird und diese konkretisiert, geht aus der Klageschrift unmissverständlich hervor, welche konkreten Handlungen dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
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2. Mit der Rüge, die Klageschrift sei mangelhaft, weil seine im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens abgegebene umfangreiche Stellungnahme an keiner Stelle innerhalb der Klageschrift gesondert dargestellt worden und keine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen erfolgt sei, dringt der Beklagte nicht durch. Die Klageschrift entspricht auch insoweit den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 LDG NRW und ist insbesondere nicht in wesentlicher Hinsicht unvollständig.
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Neben einer geordneten Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs des Beamten, des bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, der Beweismittel sowie der angestrebten Maßnahme ist es auch geboten, dass unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beamten im vorgerichtlichen Disziplinarverfahren bereits in der Klageschrift eine Beweiswürdigung enthalten ist.
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Vgl. zu den wesentlich inhaltsgleichen Bestimmungen des § 52 BDG und § 65 BDO: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris, Rn. 27; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 52 Rn. 11.
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Diesen Anforderungen wird die Klageschrift vom        00.00.0000 gerecht. Sie setzt sich insbesondere mit der Einlassung des Beklagten hinreichend auseinander. So führt sie (Seite 8 der Klageschrift) aus, dass sich der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom       00.00.0000 umfangreich zum Sachverhalt eingelassen und sich der Ermittlungsführer ausweislich seiner Stellungnahme vom       00.00.0000 mit dieser Einlassung auseinandergesetzt habe. Weiter wird in der Disziplinarklage über mehr als 5 Seiten ausgeführt (Seite 49 bis 54 oben der Klageschrift), dass sich eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts auch nicht aus der Einlassung des Vertreters des Beklagten ergebe, da nicht überzeugend dargelegt worden sei, dass die Vorwürfe unzutreffend seien. Sein Vorbringen, er habe aus reiner Neugierde oder zwecks Heilung eines Mangels seiner Ernennung gehandelt, sei lebensfremd. Die wesentlichen Elemente der Einlassung werden damit in der Klageschrift dargestellt und bewertet. Dass der Beklagte die Bewertung des Klägers in der Sache nicht teilt, ist mit Blick auf die Erfordernisse des § 52 Abs. 2 LDG NRW ohne rechtliche Relevanz. Abgesehen davon müssen nicht sämtliche für die zu treffende Maßnahme bedeutsamen Tatsachen und Umstände in der Klageschrift aufgeführt sein. Das Gericht ist vielmehr gehalten, von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 86 Abs. 1 VwGO). Es hat dabei den Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren und darf sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sie sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO).
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3. Soweit der Beklagte schließlich eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch den Kläger im Disziplinarverfahren rügt, weil sein Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass er keine fremdenfeindliche Einstellung habe, nicht ordnungsgemäß beschieden und ihm zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei, bliebe eine solche, wenn sie vorläge, im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich, weil auch im Disziplinarrecht der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz gilt (§§ 57 Abs. 1 Satz 1 , 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet. Dies gilt auch, sofern Beweisanträge im behördlichen Disziplinarverfahren übergangen wurden.
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BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 ‑, juris, Rn. 16/17; SächsOVG, Urteil vom 3. Juni 2016 ‑ 6 A 64.15.D -, juris, Rn. 61. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 -, juris, Rn. 133.
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Dementsprechend ist auch die Rüge des Beklagten, im behördlichen Disziplinarverfahren seien die Zeugen unter Verletzung des Neutralitätsgebots vernommen worden, so dass das Verfahren mangelhaft sei, unbeachtlich. Ein solcher Verstoß ist, sofern er überhaupt vorliegt, jedenfalls nicht wesentlich i. S. d. § 54 Abs. 1 LDG NRW. Er kann sich nicht auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auswirken, weil das Disziplinargericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes selbst von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt bzw. dessen Richtigkeit feststellt und die erforderlichen Beweise zu erheben sowie zu würdigen hat (§ 57 Abs. 1 LDG NRW).
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, juris, Rn. 38.
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II. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest:
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1. Mit Datum vom       00.00.0000 richtete der Beklagte privat ein Anschreiben an das Bürgerbüro der Stadt M.     mit folgendem Inhalt:
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„... mit der Sichtung meiner Ausweisdokumente sind mir einige Ungereimtheiten oder Unklarheiten aufgefallen, die mich zu folgenden einfachen Fragen an Sie veranlassen, da Ihre Verwaltung diese Dokumente herausgibt. Bitte teilen Sie mir rechtsverbindlich mit, wie genau der Staat (als Substantiv bezeichnet) heißt, in dem Sie und ich leben.
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Erbringen Sie mir für diesen Staat Ihre amtliche Legitimation.
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Bekomme ich bei Ihnen auch andere, als diese Ausweise mit der Staatsangehörigkeit: “Deutsch" für PA und Reisepass?“
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2. Nachdem das Bürgeramt der Stadt M.     ihn mit Schreiben vom       00.00.0000 über die Muster nach dem Personalausweisgesetz informiert hatte, verfasste der Beklagte mit Datum vom       00.00.0000 ein weiteres Schreiben an das Einwohnermeldeamt der Stadt M.     mit dem Betreff: „Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. BRD Staatsangehörigkeits-Ausweis; Prüfantrag meiner Staatsangehörigkeit in der BRD“. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:
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„... zunächst einmal bedanke ich mich für Ihr Antwortschreiben vom 00.00.00. Leider waren die Antworten, die ich von Ihnen erhalten habe, für mich nicht zufriedenstellend. Bezüglich meiner Staatsangehörigkeit, die mir nicht klar ist, beschäftige ich mich seit kurzem mit Rechtsthemen. Seitdem ich mich mit der in unseren Ausweisen ausgewiesenen Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ verbunden mit den vielen unbefriedigenden Antworten nicht zufrieden geben wollte, weil es diesen Staat „DEUTSCH“ nicht gibt und die sogenannte „deutsche Staatsangehörigkeit“ auch nicht auf ein Land als Substantiv verweist, habe ich mich nun mit den direkten Gesetzestexten im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht befasst. Dazu habe ich nun eine konkrete Frage, die Sie als Behörde beantworten müssen, da Sie diese Ausweise herausgeben bzw. die „deutsche Staatsangehörigkeit“ verleihen, die ich entsprechend GG Artikel 116 habe und nach GG Artikel 16 auch nicht so einfach loswerde.
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Zuerst die Herleitung und die Metamorphose des §1 des RuStAG / jetzt auf StAG gleich geschaltet:
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22.07.1913
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„Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“ 05.02.1934
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„Deutscher ist, wer die ... unmittelbare Reichsangehörigkeit ... besitzt.“
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15.07.1999
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„Deutscher ist, wer die (...) unmittelbare Reichsangehörigkeit (...) besitzt.“
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08.12.2010
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„Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“
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In der Analyse der Texte und Fußnoten ist nun Folgendes aufgefallen:
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Diese unmittelbare Reichsangehörigkeit von 1913 bezog sich auf die auswärtigen Kolonien bzw. Schutzgebiete. Die Reichsangehörigkeit von 1934 war für die Kolonie Deutschland und hat mit der Reichsangehörigkeit von 1913 keine Verbindung. Die Nazis schafften somit die doppelte Staatsangehörigkeit ab, führten den Begriff „deutsche Staatsangehörigkeit“ / „DEUTSCH“ ein und schalteten diese auf die Auslands- und Kolonieangehörigkeit.1999 wurde die Reichsangehörigkeit von 1913 beseitigt. Das ist in Ordnung und verständlich, denn die auswärtigen Kolonien wurden 1920 an den Völkerbund abgetreten.Aber 11 Jahre später, am 08.12.2010 wird nun die bereinigte Staatsangehörigkeit von 1913 (1934) geändert, so dass man nur noch Deutscher im Sinne des StAG ist. Im § 1 RuStAG (jetzt auf StAG gleichgeschaltet) wurde nun die Reichsangehörigkeit als unmittelbare deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen, was sich nach wie vor in meinen Ausweisen spiegelt, so dass sich augenscheinlich erst einmal nichts verändert hat. Hat es aber doch!
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Das ist vom Verständnis eigentlich unmöglich! Denn damit wurde die Reichsangehörigkeit (Ausland) von 1934 im Gesetz vom 08.12.2010 BGBl. I. S.1864 beseitigt. Das hatte nicht einmal Adolf Hitler gewagt.
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Im § 1 des gleich geschalteten StAG wurden die Heimat- oder Bundesstaaten von 1913 mit der Nazi-Angehörigkeit von 1934 verdrängt. Jetzt steht in der Herleitung der Begriff Deutscher / „DEUTSCH“ / “deutsche Staatsangehörigkeit“ nur noch als Worthülse, juristisch und staatsrechtlich ohne jede Bedeutung. Die Chronologie lässt eher den Schluss auf heimtückischen Vorsatz als auf ein Versehen zu. Meine konkrete Frage an Sie:
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Besitze ich immer noch die Nazi-Staatsangehörigkeit „deutsche Staatsangehörigkeit“ / „DEUTSCH“ oder wurde nun diese weiter ausgehöhlt, so dass ich seit dem 08.12.2010 staatenlos bin?
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Da dieser Prüfantrag sehr einfach und kurz zu beantworten ist, sehe ich dieser Antwort binnen 14 Tagen entgegen. Wegen der Wichtigkeit freue ich mich über eine Antwort ohne „Im Auftrag“ oder wenn, dann nennen Sie bitte den Auftraggeber genau und ich setze voraus, dass Sie wegen Ihrer Haftung nach BGB § 823 dann von diesem die Freizeichnung des Textes haben. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen ...“
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Diese Anfrage des Beklagten blieb durch die Stadt M.     unbeantwortet.
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3. Am   00.00.0000 erschien der Beklagte in Zivil und außerhalb der Dienstzeit bei dem Amt für Einbürgerungen der Stadt M.     und reichte einen auf den       00.00.0000 datierten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nebst erforderlicher Anlagen ein. In diesem Antrag gab der Beklagte seinen Beruf als Polizeibeamter und seinen Geburtsstaat mit Preußen an. Seine Ehe habe er in M.     /Preußen geschlossen. Es ist weiter durch den Beklagten in dem Antrag vermerkt, dass er seit Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die weitere Staatsangehörigkeit „Preußen" besitze, welche er durch Abstammung erworben habe. Angaben zu den Vorfahren versah er ebenfalls mit ähnlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit „Preußen". Zu diesem Antrag erhielt der Beklagte lediglich eine Eingangsbestätigung.
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4. Am        00.00.0000 erschien der Beklagte, der sich im Frühdienst befand, in Uniform und unter Mitführen seiner Dienstwaffe im Bürgeramt der Stadt M.     . Er parkte den von ihm genutzten Streifenwagen vor dem Rathaus auf dem Marktplatz in M.     . Der Beklagte suchte die Mitarbeiter der Stadt M.     , Herrn H.      und Herrn C1.    , auf. Er erkundigte sich nach dem Stand der Bearbeitung seines Antrages und wollte grundsätzliche Informationen zum Staatsangehörigkeitsausweis in Erfahrung bringen. Dabei äußerte er, dass seine Beweggründe für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises darin lägen, dass er durch Nachlesen festgestellt habe, dass sein Personalausweis und sein Reisepass ihn nicht als deutschen Staatsangehörigen ausweisen würden. Er erklärte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973, welches er mit Datum zitierte, weiter, dass entsprechend dieser Entscheidung das Deutsche Reich weiter fortbestehe und demnach die Bundesrepublik Deutschland in dieser Form „nicht existiere". Ob der Beklagte dies definitiv als seine eigene Ansicht dargestellt hat oder ob der der Zeuge H.      aus den Ausführungen des Beklagten zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur geschlossen hat, dass der Beklagte dieser Ansicht ist oder sein könnte, konnte nicht geklärt werden. Die Aussage des Zeugen H.      war insoweit unergiebig. Auch der Zeuge C1.    , der das Gespräch des Beklagten mit dem Zeugen H.      mitangehört hatte, konnte nur bekunden, dass der Beklagte im Rahmen seiner Begründung dafür, warum er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantrage, die Aussage, dass die Bundesrepublik Deutschland oder Deutschland so nicht mehr existiere im Zusammenhang und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts getätigt habe. Er habe wörtlich gesagt, so der Zeuge C1.    , dass aufgrund dieses Urteils entweder Deutschland oder die Bundesrepublik Deutschland nicht existiere. Ob dies seine eigene gefestigte Überzeugung war oder ob es dem Beklagten um Meinungsaustausch und Diskussion der Inhalte des zitierten Urteils ging, konnte der Zeuge C1.    nicht sicher beantworten. Er hat auf entsprechende Nachfrage bekundet, dass es sich für ihn eher wie Behauptungen angehört habe, allerdings habe der Beklagte nicht so sicher gewirkt und man habe sich entsprechend den Handlungsanweisungen seiner Behörde auch nicht auf eine Diskussion eingelassen und keine Fragen dahingehend gestellt, was er denn damit meine, dass Deutschland nicht existiere.
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5. Am       00.00.0000 erschien der Beklagte erneut beim Bürgerbüro in M.     in Uniform und mit Dienstwaffe. Den von ihm genutzten Streifenwagen parkte er ebenfalls wieder auf dem Marktplatz vor dem Rathaus. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt im (Spät-)Dienst. Bei der für diesen Tag um 15.15 Uhr terminierten Übergabe der erstellten Ausfertigung des Staatsangehörigkeitsausweises lehnte er die Übernahme unter dem Hinweis ab, dass der Familienname in Großbuchstaben geschrieben sei. Die Ausfertigung wurde geändert ‑ was nach den Bekundungen des Zeugen H.      nicht ungewöhnlich ist - und die Übergabe erfolgte gegen Unterschrift durch Herrn H.      an den Beklagten. Der Beklagte erkundigte sich bei dieser Gelegenheit nach einer Ausfertigung einer Apostille nach dem „Haager Abkommen" und erklärte, dass er demnächst seinen Personalausweis zurückgeben werde, da der Familienname darauf nur mit „Name" bezeichnet und dies falsch sei. Somit sei der Ausweis ohnehin ungültig. Er fragte abschließend noch, ob er für seine Ehefrau und seine Kinder ebenfalls Staatsangehörigkeitsausweise erhalten könne. Er würde sich diesbezüglich aber nochmals beim Bürgerbüro melden.
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6. Am        00.00.0000 erschien der Beklagte nochmals während der Dienstzeit in Uniform mit Dienstwaffe und unter Nutzung eines Dienst‑/Einsatzfahrzeuges, welches er vor dem Rathaus parkte, im Bürgerbüro. Er erbat bei der Sachbearbeiterin des Bürgerbüros, Frau I.       , eine - nicht mehr näher zu benennende - Beglaubigung eines Dokuments. Er gab bei dieser Gelegenheit an, seinen Personalausweis abgeben zu wollen, weil die Bezeichnung „Name“ statt „Familienname“ und die Angabe der Staatsangehörigkeit DEUTSCH in seinem Personalausweis falsch sei. Er betonte, wie die Zeugin I.       bekundet hat, dass er deutscher Staatsangehöriger sei, aber die Staatsangehörigkeit nicht „deutsch“ sei. Auf die Frage der Zeugin I.       , dass er sich aber mit seinem Personalausweis ausweisen müsse, gab der Beklagte an, sich entweder mit seinem Führerschein oder ggfls. mit einem kurzfristig zu beantragenden Reisepass ausweisen zu können. Die Bedienstete der Stadt M.     konnte die Angaben des Beklagten nicht nachvollziehen, was nach kurzer Diskussion dazu führte, dass der Beklagte Frau I.       aufforderte, ihren Vorgesetzten zu holen. Gegenüber dem Vorgesetzten, Herrn N.       , wiederholte der Beklagte seine Ausführungen und forderte nochmals, seinen Personalausweis zurückgeben zu können und dass dieser zu vernichten sei. Dieses Verhalten des Beklagten führte dazu, dass bereits am Nachbartisch sitzende Bürger aufmerksam wurden und das Gespräch mit angehört wurde. Diese reagierten äußerst verwundert und äußerten dies gegenüber ihrer Sachbearbeiterin Frau E1.        . Die Situation wurde durch den Vorschlag des Herrn N.       insofern aufgelöst, dass der Beklagte sein Anliegen nochmals schriftlich vortragen möge. Die Zeugin I.       hat zudem bekundet, dass sie selbst subjektiv durch das Auftreten des Beklagten eingeschüchtert gewesen sei, wobei die Zeugin dies an keiner besonderen Verhaltensweise des Beklagten festmachen konnte. So habe der Beklagte mit normaler Lautstärke und nicht unangemessener Wortwahl gesprochen; ihre Einschüchterung führte die Zeugin letztlich auf die Statur des Beklagten (muskulös), das Tragen der Uniform und sein inhaltliches Vorbringen zurück. Ein besonders dominantes, bedrohliches Auftreten oder martialisches Aussehen konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin C.       , die ausgesagt hat, dass der Beklagte in normaler Lautstärke gesprochen habe, sie jedoch vom Inhalt des Gesprächs den Eindruck gewonnen habe, dass es sich um einen „rechtsorientierten“ Bürger handeln müsse. Die Zeugin C.       konnte in ihrer gerichtlichen Vernehmung nicht mehr genau angeben, ob der Beklagte darauf bestanden habe, dass in dem Personalausweis „Bundesrepublik Deutschland“ stehen müsse oder ob er dies gerade nicht wollte. Auf Vorhalt ihrer schriftlichen Einlassung hat sie bekundet, das es wahrscheinlicher sei, dass es dem Beklagten damals darauf angekommen sei, dass in seinem Personalausweis „Bundesrepublik Deutschland“ und nicht „deutsch“ steht.
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Eine der drei Fahrten mit dem Dienstwagen zum Bürgerbüro war durch den Vorgesetzten des Beklagten, Herrn PHK D.        , nach dessen Aussage gebilligt worden. Für die anderen Fahrten lag keine ausdrückliche Genehmigung vor. Der Zeuge D.        hat bekundet, dass der Beklagte ihn während einer gemeinsamen Streifenfahrt in der Nähe des Rathauses in M.     gebeten habe, mal eben ins Rathaus gehen zu dürfen, um etwas zu erledigen. Er sei damit einverstanden gewesen, auch wenn es grundsätzlich nicht üblich sei, private Angelegenheiten während der Dienstzeit zu erledigen. Er selbst sei im Streifenwagen sitzen geblieben. Nach einigen Minuten sei der Beklagte zum Streifenwagen zurückgekehrt und habe ihm seinen Staatsangehörigkeitsausweis gezeigt. Die Erreichbarkeit des Beklagten war in dieser Zeit nach der Aussage des Zeugen D.        gewährleistet. Bei einer weiteren Fahrt war der Zeuge POK X.      zugegen. Nach dessen Bekundungen steht fest, dass der Beklagte auch bei diesem Besuch nur kurz in das Bürgerbüro „reingesprungen“ ist und sie als Streifenwagenbesatzung auch innerhalb kürzester Zeit einsatzklar gewesen wären. Nach den Bekundungen des Zeugen X.      sollen hin und wieder kleine Besorgungen während der Dienstzeit üblich sein.
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7. Am         00.00.0000 gegen 11.00 Uhr erschien der Beklagte außerdienstlich und in bürgerlicher Kleidung erneut in den Amtsräumen des Bürgerbüros, um seinen Personalausweis abzugeben. Er legte seinen Personalausweis zusammen mit einem Schriftstück, auf welchem „Erklärung" stand, vor und forderte die Rücknahme seines Personalausweises. Herr E.    erklärte ihm, dass er einen Antrag auf Einziehung stellen müsse und eine „Erklärung“ insoweit nicht ausreiche. In diesem Zusammenhang betonte der Beklagte, dass er selbst bei einer Behörde, nämlich der Polizei, arbeite, und das alles nicht verstehe. Er machte gegenüber Herrn E.    deutlich, dass diesem wohl die Rechtslage nicht klar sei und er mal eben „googeln" solle. Der Beklagte erklärte - wie der Zeuge E.    bekundet hat - weiter, dass „der Personalausweis uns alle staatenlos mache und nichts wert sei“. Anschließend legte der Beklagte seinen Staatsangehörigkeitsausweis vor und betonte, dass nur dieser die Staatsangehörigkeit beweise. Durch Herrn E.    wurde der Beklagte anschließend gefragt, wie er als Polizeibeamter denn mit der Thematik eines ungültigen Personalausweises umgehe. Daraufhin äußerte der Beklagte, dass man sich nicht mit einem Personalausweis ausweisen müsse, man könne dies auch mit einem Führerschein tun. Danach habe er die Frage an Herrn E.    gerichtet, ob dieser sich noch nie damit beschäftigt habe. Er selbst habe das alles geprüft, so wie es in seinem Antrag stehe.
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Gegen 12.15 Uhr am selben Tag erschien der Beklagte erneut und legte einen auf den         00.00.0000 datierten Antrag zusammen mit einer Kopie seines Staatsangehörigkeitsausweises vor. Dieser Antrag enthielt folgenden Wortlaut:
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„Hiermit beantragt T.         W.        , geb. am 00.00.0000 in M.     , den Personalausweis mit der Nummer 000000000, aufgrund unzutreffender Eintragungen einzuziehen und vernichten zu lassen.
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Gründe:
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    1. Nach § 27 (1) PAuswG Pflichten des Ausweisinhabers ist dieser

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vorzulegen, sobald eine Eintragung unrichtig ist.
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    2. Der Ausweis ist nach § 28 (1) PAuswG ungültig, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz unzutreffend sind.
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    3. Gemäß § 5 (2) Nr. 1.10 PAuswG Ausweismuster; gespeicherte Daten

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1.Familienname und Geburtsname: Die Feldbezeichnung im Ausweis ist mit Name angegeben.
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10.Staatsangehörigkeit: Der Ausweisinhaber ist nicht „DEUTSCH“, sondern „Deutscher Staatsangehöriger“ i.S.d. RuStAG Ausfertigungsdatum 22.07.1913.
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    4. Nach § 29 (1), (3) PAuswG Sicherstellung und Einziehung kann der Ausweis eingezogen oder sichergestellt werden. Die Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
    99

    5. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind mach §§ 4, 4a, 20 (2) Nr. 1, 2 BDSG unwiderruflich zu löschen.“

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Diese Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der vernommenen Zeugen H.      , C1.    , I.       , N.       , E.    , C.       , D.        und X.      . Das Gericht hatte keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Sämtliche Zeugen waren ersichtlich bemüht, nichts Falsches zu bekunden. Ihre Aussagen waren schlüssig, in sich widerspruchsfrei und standen in Einklang mit ihren Vernehmungen im behördlichen Disziplinarverfahren.
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8. Zudem steht aufgrund weiterer Ermittlungen und der im Rahmen der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse und sichergestellten Beweismittel Folgendes fest:
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a. Der Beklagte befand sich im Besitz eines im Internet abgerufenen, mit dem Titel „Wichtiges zum Thema Staatsangehörigkeit“ bezeichneten Leitfadens, in dem u. a. ausgeführt wird, dass Personalausweise Sklavenverträge seien und in dem ein vermeintlicher Lösungsweg aufgezeigt wird, wie man u. a. durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und die Abgabe seines Personalausweises aus der Sklaverei der Staatsangehörigkeit „deutsch“ entkommt, so dass im Ergebnis kein „Bundesrepublikanisches Recht mehr gelte, sondern Deutsches Recht im Stand von 1914“ (Beiakte 4 - Mappe mit Reichsadler). Zudem hatte der Beklagte sich neben diverser weiterer Literatur aus dem Internet ein Dokument mit dem Titel „Heimat ist ein Paradies - Wege zur Wiedererlangung unserer Heimat und Rechtsfähigkeit“ heruntergeladen, in dem es hauptsächlich um das Thema „Staatsangehörigkeit“ geht und in dem ein Musterschreiben enthalten ist, welches dem Schreiben des Beklagten an das Bürgerbüro vom      00.00.0000 entspricht.
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b. Auf dem Grundstück des Beklagten befand sich eine im Garten gehisste schwarz-weiß-rote Flagge des Deutschen Reiches, die der Beklagte den Zeuginnen PKin X3.    und PKin I1.        im Rahmen einer Streifenfahrt zeigte.
104

c. Mit Inkrafttreten des neuen Rundfunkgesetzes am 1. Januar 2013 wurde die Ehefrau des Beklagten durch den Rundfunkbeitragsservice der GEZ mehrfach angeschrieben, mit der Bitte um Anmeldung der fälligen gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsabgabe (Rundfunkbeitrag) in Höhe von 17,98 Euro. Nach Auskunft des Herrn X4.      vom Beitragsservice erfolgte daraufhin genauso wie auf die Beitragsrechnungen keinerlei Reaktion, weshalb der Haushalt zwangsangemeldet wurde. Der Beklagte selbst ist bei dem Beitragsservice als Beitragszahler nicht erfasst. Über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ wurden durch die Eheleute W.        Nachrichten und Fotos über die von der Gebührenzentrale an Frau W.        gerichtete Schreiben ausgetauscht. Es wurden von dem Beklagten auch Fotos von Rücksendevermerken versandt, auf denen u. a. „Kein Vertragsverhältnis, Fehlende Rechtsgrundlage, Empfänger unbekannt verzogen" angekreuzt wurde. Die Sicherung seines dienstlichen Outlook-Postfaches ergab, dass der Beklagte am    00.00.0000 an die Kollegin Jenna X3.    , am    00.00.0000 an die Kollegen D1.         H.      und S.      X5.      X.      , am        00.00.0000 an den Kollegen E2.       X2.     und am         00.00.0000an den Kollegen F.    X1.          jeweils eine E-Mail unter dem Kürzel „GEZ.doc“ versandt hat, in der es um die Zurückweisung von Forderungen des Rundfunkbeitragsservice ging. Die E-Mails enthielten als Anlage einen Briefentwurf an die GEZ, in dem u. a. dem „Indentanten“ (gemeint: Intendanten) des Rundfunks persönlich ein Betrugsvorwurf gemacht und mit „Strafantrag“ gedroht wird, sowie zwei Veröffentlichungen mit den Überschriften „fehlende Staatshaftung" und „GEZ? Danke!“. In den insgesamt 15 Seiten umfassenden Dokumenten wird u. a. ausgeführt, dass „die Präambel sowie Art. 146 Grundgesetz (GG) aufgehoben und zwecks Täuschung des Deutschen Volkes und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ersetzt worden seien. Alle drei Änderungen seien formalrechtlich unzulässig, rechtsunwirksam und rechtsungültig“. Weiter wird behauptet, dass „die BRD keine Staatsangehörigen habe und also auch kein Staat sei“.
105

d. Auf der Festplatte des privaten Computers des Beklagten wurde ein Schreiben mit dem privaten Briefkopf des Beklagten festgestellt, welches mit „Rechtsbeschwerde" gekennzeichnet war. Das Schreiben ist an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel gerichtet. In dem Schreiben wird u. a. die Existenz der Bundesrepublik Deutschland abgestritten und es wird mit einer strafrechtlichen Verfolgung der Adressaten gedroht. Dass dieses Schreiben durch den Beklagten versandt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
106

e. In der Liste der gespeicherten Favoriten auf seinem Dienst-PC befanden sich Links zu Internetseiten, auf denen man u. a. Autoaufkleber des Deutschen Reiches, des Eisernen Kreuzes oder mit der Aufschrift „Unsere Großeltern waren keine Verbrecher" bestellen kann. Eine Bestellung oder ein Besitz dieser Aufkleber konnte nicht festgestellt werden.
107

f. Als „WhatsApp-Status“ auf seinem Handy hatte der Beklagte für sich jedenfalls zeitweise - ausweislich der unbestrittenen Bekundung der Zeugin PKin I2 im Rahmen ihrer behördlichen Vernehmung - den Eintrag „staatenlos“ vermerkt.
108

g. Bei der Grobsichtung der bei dem Beklagten sichergestellten Unterlagen wurden Lichtbilder festgestellt, die den Verdacht des Verstoßes gegen § 86a StGB (Verwenden verfassungsfeindlicher Symbole) begründeten. Hierzu legte der Ermittlungsführer drei Prüffälle der Staatsanwaltschaft E.        zur rechtlichen Bewertung vor. Die Fälle erhielten die staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 600 Js 536/14, 600 Js 538/14 und 600 Js 8/15. Sämtliche Verfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht vorlag.
109

h. Aufgrund der Bekundungen der im Ermittlungsverfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vernommenen Zeugen steht fest, dass der Beklagte sich im Kollegenkreis und im Einsatz immer zuverlässig und dienstlich korrekt verhalten hat und es auch niemals zu Auffälligkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der Ausweispflicht bei Verkehrskontrollen oder ausländischen Mitbürgern gekommen ist. Gleichwohl hat er gegenüber seinen Kollegen, sowohl der Polizeiwache M.     als auch des Alarmzugs, Ausführungen über die Nichtexistenz bzw. Rechtswidrigkeit der Bundesrepublik Deutschland, über die Ungültigkeit des Personalausweises und die notwendige Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises sowie über die Rechtswidrigkeit von GEZ-Gebühren getätigt.
110

Feststellungen dahingehend, dass der Beklagte gegenüber den Zeugen als seine feste eigene Überzeugung geäußert hat, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existiert oder er die Legitimation des Staates verneint, konnten nicht getroffen werden. In den Gesprächen mit den Kollegen hat er regelmäßig auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fortbestehen des Deutschen Reiches Bezug genommen und die Grundgesetzartikel zum Thema Bundesrepublik Deutschland und Deutsches Reich aufgezeigt. Zu keinem Zeitpunkt hat er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland geleugnet. Es ging ihm vornehmlich darum, dass aus seiner Sicht in dem Personalausweis nicht die korrekte Staatsangehörigkeit eingetragen und die eingetragene Staatsangehörigkeit „deutsch“ keine Staatsangehörigkeit sei.
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Teil 2 Entscheidungsgründe

Spoiler
So hat die Zeugin PKin Q.       bekundet, dass der Beklagte ihr gegenüber immer mal wieder geäußert habe, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existent sei bzw. so nicht existiere, Polizeibeamte vielleicht nicht einschreiten dürften, weil die Bundesrepublik noch besetzt sei und der Personalausweis dementsprechend keine Gültigkeit habe. Die Zeugin bekundete weiter, dass sie die Ausführungen des Beklagten als penetrant empfunden habe, es sich aus ihrer Sicht aber eher um einen Versuch des Meinungsaustauschs gehandelt habe und nicht um Überzeugungsversuche.
112

Gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Zeugen EPHK M.           hat der Beklagte einmal die Frage aufgeworfen, ob Deutschland überhaupt einen Friedensvertrag habe. Ansonsten hat der Beklagte nach der Aussage des Zeugen M.           keine Ausführungen über die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland oder die Gültigkeit des Personalausweises getätigt. Der Zeuge M.           hatte - wie er bekundet hat - aufgrund des Gesprächs mit dem Beklagten auch nicht den Eindruck, dass dieser seinen Dienst nicht ordnungsgemäß wahrnehme oder irgendein Problem mit der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland habe.
113

Der Zeuge PHK D.        , der Wachdienstführer des Beklagten war, hat bekundet, dass ihm durch einzelne Mitarbeiter mitgeteilt worden sei, dass der Beklagte zum Teil merkwürdige Gedanken hege, die politisch nicht einzuordnen seien. Im Wesentlichen handele es sich um abstruse Verschwörungstheorien. Der Beklagte selbst habe ihm gegenüber Zukunftssorgen geschildert, für die er sich und seine Familie so weit wie möglich absichern wolle. Bezogen waren diese Sorgen darauf, dass es Deutschland einmal schlechter gehen könnte oder in einen Krieg verwickelt würde. Der Beklagte habe ihm gegenüber erwähnt, dass es noch keinen Friedensvertrag mit den damaligen Besatzungsmächten gäbe. Der Zeuge PHK D.        habe den Beklagten direkt gefragt, ob dieser „Rechter" sei oder mit diesen Tendenzen sympathisiere. Dies habe der Beklagte strikt verneint. Er habe ihn weiter gefragt, ob er sich an Recht und Gesetz halte. Dies habe er bejaht und erklärt, dass das Grundgesetz für ihn maßgeblich sei, auch wenn kein Friedensvertrag vorhanden sei. Der Beklagte habe ihm in einem Gespräch über den Personalausweis auch einmal mitgeteilt, dass er sich Sorgen mache, dass sein Personalausweis mal keine Gültigkeit mehr haben werde. In seinem Personalausweis stehe unter Staatsangehörigkeit nur „deutsch". Deshalb und um zu dokumentieren, dass er Deutscher sei, wolle er einen Staatsangehörigkeitsausweis bei der Stadt M.     beantragen. Der Zeuge PHK D.        habe dem Beklagten später mitgeteilt, dass gem. § 3 Abs. 2 StAG kein Unterschied zwischen dem Bundespersonalausweis und dem Staatsangehörigkeitsausweis bestehe. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D.        steht zudem fest, dass der Beklagte ihm gegenüber nach der Suspendierung wiederholt geäußert hat, dass ihm das alles für die Dienstgruppe leid täte und er dies nicht so gewollt habe. Letztlich ging es bei den Gesprächen mit dem Beklagten nach dem Eindruck des Zeugen D.        um Meinungsaustausch und Diskussion, auch wenn der Beklagte von seinen Ausführungen sehr überzeugt schien. Eine Wesensveränderung konnte der Zeuge bei dem Beklagten nicht feststellen. Seine Leistungen seien gleichbleibend und dienstlich korrekt gewesen, auch Personalausweise habe er bei Verkehrskontrollen immer akzeptiert.
114

Nach der Aussage des Zeugen POK X.      hat der Beklagte mit ihm im Sommer 2014 über das Thema GEZ-Gebühren gesprochen und ihm zudem einen Musterbrief als Vorlage und Argumentationshilfe per E-Mail gesandt, um diese Gebühren nicht zahlen zu müssen. Es ging dabei darum, ob das Erheben der Gebühren rechtmäßig und die Sendungen des ZDF mit dem öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag des Deutschen Fernsehens vereinbar seien. Der Beklagte habe ihm gegenüber auch einmal über das Nichtvorhandensein der Verfassung gesprochen. An den genauen Inhalt konnte der Zeuge sich im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt erklärte er, dass seine Ausführungen im Rahmen der früheren behördlichen Vernehmung - nämlich, dass der Beklagte über das Nichtvorhandensein der Verfassung doziert und immer wieder Gesetzespassagen, rechtliche Zitate und teilweise Auszüge aus dem Grundgesetz genannt habe - zutreffend sein müssten, auch wenn er sich heute nicht mehr genau erinnern könne. Er habe die Ausführungen des Beklagten damals aber nicht dahingehend verstanden, dass die Verfassung für ihn persönlich keine Gültigkeit habe.
115

POK X1.          gegenüber hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass ihn das Wort „Personal“ im Personalausweis störe, weil er nicht Personal der Bundesrepublik Deutschland sei. Zudem habe er Thesen über die Existenz bzw. Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt. Er selbst - so der Zeuge - habe das für Unsinn gehalten, aber nicht den Eindruck gehabt, dass der Beklagte mit diesen Thesen fest verwurzelt gewesen sei; vielmehr habe er sich wohl intensiv damit beschäftigt. Sorgen bezüglich einer möglichen Verfassungsuntreue des Beklagten habe er sich nach dem Inhalt seiner Äußerungen nicht gemacht, ansonsten hätte er dies mitgeteilt.
116

Nach den Bekundungen des Zeugen PK X2.     haben der Beklagte und er einmal über die GEZ-Gebühren gesprochen, was damals ein aktuelles Thema gewesen sei. Der Beklagte habe ihm per E-Mail ein Schreiben übersandt, welches man als Widerspruch bei der GEZ einreichen könne, um die Gebühren nicht zahlen zu müssen. PK X2.     hat in seiner behördlichen Vernehmung weiter angegeben, dass der Beklagte in dem Gespräch über die GEZ auch erwähnt habe, dass es unter anderem auch die Meinung gäbe, dass die BRD nicht rechtmäßig sei und diese Theorie auch von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gestützt würde. PK X2.     hatte das aber nach seiner behördlichen Aussage so verstanden, dass der Beklagte es nicht auf sich persönlich bezogen, sondern nur eine Theorie wiedergegeben habe. In seiner gerichtlichen Vernehmung hatte der Zeuge bezüglich dieser Ausführungen auch auf Vorhalt keine Erinnerung mehr.
117

Auch gegenüber PKin X3.    hat der Beklagte den Personalausweis zum Thema gemacht und ihr einen Link aus dem Internet, wonach auf dem Personalausweis ein „Satanskopf" zu sehen seien soll, übersandt. Er habe ihr gegenüber ‑ so die Zeugin X3.    - erklärt, dass im Personalausweis „Deutsch“ stehe, in allen anderen Ländern aber die Bezeichnung des Landes als Substantiv. Daran, dass der Beklagte ihr im Rahmen einer Streifenfahrt seine im Garten gehisste Reichsflagge in schwarz-weiß-rot gezeigt und ihr gegenüber ausgeführt habe, dass Gesetze nicht rechtskräftig seien, da kein Friedensvertrag geschlossen worden sei, konnte sich die Zeugin in ihrer gerichtlichen Vernehmung - im Gegensatz zu ihrer behördlichen - nicht mehr erinnern. Auch habe er ihr das Musterschreiben für die GEZ geschickt. PKin X3.    führte in ihrer Vernehmung aus, sie habe während eines Einsatzes mit einem aggressiven Schwarzafrikaner ein sehr beeindruckendes und positives Verhalten bei dem Beklagten festgestellt, der dem Schwarzafrikaner im Rahmen einer Auseinandersetzung um Rückgeld bei einem Einkauf den Restbetrag aus eigener Tasche gab, um die Situation zu beruhigen. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass ihr in dem Verhalten des Beklagten nie etwas aufgefallen sei, was auf rechtsextreme Tendenzen schließen lasse. Auch hatte sie nicht den Eindruck, dass der Beklagte Zweifel an der Verfassung hege.
118

Auch gegenüber den Zeugen PKin I3.      , PHK C1.     und PK K.         machte der Beklagte ihren Aussagen zufolge Angaben über falsche Angaben im Personalausweis, dass er staatenlos sei, da Deutschland eigentlich kein Staat sei, wir „fremdgesteuert" seien und über Enteignung durch den Staat. In seiner behördlichen und gerichtlichen Vernehmung hat der Zeuge K.         zudem ausgesagt, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass diese Ausführungen seiner Einstellung zum Bestand der Bundesrepublik entsprochen hätten, vielmehr habe er nur aus dem, was er gelesen habe, zitiert und sich kritisch damit auseinandergesetzt.
119

Nach der Aussage des Zeugen PHK A.      , der privat engen Kontakt zu dem Beklagten hatte und mit dem er zwölf Jahre gut befreundet gewesen war, hat der Beklagte ihm gegenüber in privaten Gesprächen außerhalb der Dienstzeit ebenfalls geäußert, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existent sei, weil wir immer noch unter Besatzung stünden und sie auch nur eine GmbH, also ein Wirtschaftsunternehmen, sei. Der Beklagte habe sich in diese Themenkreise verstrickt. In ihrer damaligen privaten WhatsApp-Gruppe habe der Beklagte entsprechende Chatbeiträge mit politischem Inhalt eingestellt. Ob der Beklagte über diese Thesen nur diskutieren wollte oder ob sie seiner tatsächlichen Überzeugung entsprachen, vermochte der Zeuge nicht zu beurteilen. Auch wenn der Beklagte immer wieder mit diesen Themen angefangen habe, so wisse er nicht, so der Zeuge A.      auf Vorhalt, ob man aus seinen Äußerungen den Schluss auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten ziehen könne. Er selbst habe keine Mitteilung an Kollegen oder Vorgesetzte gemacht, weil er nicht den Eindruck gehabt hätte, dass der Beklagten seinen Dienst nicht ordnungsgemäß versehen würde.
120

Diese Feststellungen beruhen auf der gerichtlichen Vernehmung der Zeugen D.        , X.      , X1.          , X2.     , X3.    , K.         und A.      . Das Gericht hatte keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Sämtliche Zeugen waren ersichtlich bemüht, nichts Falsches zu bekunden. Ihre Aussagen waren in sich widerspruchsfrei und wurden auch weder von der Klägerseite noch von dem Beklagten in Frage gestellt. Auch standen sie - abgesehen von Erinnerungslücken - im Einklang mit ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren.
121

III. Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass der Beklagte durch seine an das Bürgerbüro der Stadt M.     gerichteten Schreiben und Anträge vom      00.00.0000,       00.00.0000,        00.00.0000 und         00.00.0000 sowie durch sein dortiges Auftreten und die in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen gegenüber den Mitarbeitern am   00.00.0000,        00.00.0000,       00.00.0000,         00.00.0000 und am         00.00.0000 gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen hat, welches die Disziplinarmaßnahme eines Verweises nach sich zieht.
122

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat durch die ihm vorgehaltenen Handlungen gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Ein Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) kann dem Beklagten demgegenüber nicht nachgewiesen werden.
123

1. Zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten des Beamten gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Diese Verpflichtung ist umfassend; sie betrifft gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten.
124

Vgl. BVerwG , Urteil vom 10. Mai 1984 - 1 D 7.83 -, juris, Rn. 12.
125

Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert mehr als eine nur formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.
126

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 42 (sog. Radikalenbeschluss).
127

Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als sogenannter "Reichsbürger" oder Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen und Organe der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt.
128

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 10 M 4/15 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 35 K 12521/16.O -, juris, Rn. 13.
129

Ein Verstoß gegen diese Dienstpflicht folgt nicht schon aus der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, stellt keine Verletzung der politischen Treuepflicht dar. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.
130

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 ‑ 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 30; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2013 - 13 K 1160/12.O - juris, Rn. 38.
131

Mit der politischen Treuepflicht als Kern der Treueflicht ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden.
132

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 42.
133

Ein Verstoß gegen diese beamtenrechtliche Kernpflicht kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Die in der Disziplinarklage vorgeworfenen Einzelsachverhalte belegen - auch im Zusammenhang betrachtet - nicht, dass der Beklagte sich offenkundig zur Ideologie der sog. „Reichsbürger“ bekannt und auch sein tatsächliches Handeln nach dieser Ideologie ausgerichtet hat und damit das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und der davon ausgehenden staatlichen Gewalt verbunden ist. Auch die Äußerungen gegenüber seinen Kollegen lassen nicht zwingend auf eine entsprechende verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten schließen.
134

Die „Reichsbürger“ berufen sich auf das Fortbestehen des Deutschen Reiches, welches juristisch niemals untergegangen sei und stellen die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Organe in Frage. Sie zweifeln die Legitimität des Grundgesetzes an, da das deutsche Volk niemals darüber abgestimmt habe.
135

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 3d B 296/17.O -, juris, Rn. 7 unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Münster vom 15. Februar 2017 - 20 L 254/17.O -.
136

Sie halten die Bundesrepublik Deutschland für eine Art GmbH, welche von den Alliierten regiert wird und behaupten, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe. Ihr Ziel ist es, die vermeintliche Fremdherrschaft zu beenden und dem Deutschen Reich wieder Geltung zu verschaffen. Gesetze akzeptieren sie nicht, weil sie die BRD für nicht existent halten. Insofern besteht nach ihrer Ansicht auch keine Pflicht zur Zahlung von Steuern oder Gebühren. Auch das Thema Staatsangehörigkeit ist zentraler Inhalt dieser Ideologie.
137

Vgl. zum Ganzen: Caspar/Neubauer, LKV 2012, S. 529 ff.; Justizministerium NRW, Handreichung zum Umgang mit schwierigen Verfahrensbeteiligten, Stand: April 2017, Seite 3 f.; http://www.verfassungsschutz.branden-burg.de/cms/detail.php/bb1.c.428011.de.
138

Das Gericht verkennt nicht, dass eine Anzahl von Indizien dafür spricht, dass der Beklagte einem der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Gedankengut folgen könnte. Gleichwohl verdichten sich insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme diese Indizien nicht zu der Gewissheit, dass der Beklagte die Geltung des Grundgesetzes und die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und deren Erhaltung ablehnt.
139

a. Dafür, dass der Beklagte einem der „Reichsbürgerbewegung" nahestehenden Gedankengut folgen könnte, spricht sein erstes an das Bürgerbüro der Stadt M.     gerichtete Anschreiben vom      00.00.0000, in dem er um rechtsverbindliche Auskunft bat, wie genau der Staat (als Substantiv bezeichnet) heiße, in dem er lebe, und gleichzeitig das Bürgeramt aufforderte, ihm für diesen Staat dessen amtliche Legitimation zu erbringen. Das Bürgeramt der Stadt M.     ist unzweifelhaft durch das gemäß Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 4) im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung gegenüber dem Bürger nach außen legitimiert. Durch seine Forderung hinsichtlich einer genauen Staatsbezeichnung und einem Legitimationsnachweis stellt der Beklagte die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Verwaltungsorganisation im Sinne der Art. 28 Abs. 2, 30 und 83 ff. GG in Frage. Ein solches Handeln entspricht dem Handlungsmuster der „Reichsbürger-Bewegung“, zu deren Aktivitäten gerade auch gehört, dass behördliche Zuständigkeiten in Frage gestellt werden. Angehörige der „Reichsbürger-Bewegung“ versuchen in erster Linie mit dem Vorbringen, das Deutsche Reich existiere fort und die heutigen Behörden seien nicht legitimiert, die Behördenmitarbeiter zu verwirren und zu irritieren.
140

Vgl. Handbuch Verfassungsschutz Brandenburg, a.a.O., S. 95; Berliner Verfassungsschutz - Flyer, im Internet veröffentlicht unter http://www.berlin.de/sen/inne-res/verfassungsschutz/publikationen/infoflyer/.
141

b. Auch mit seinem Schreiben an das Bürgeramt der Stadt M.     vom      00.00.00000 stellt sich der Beklagte in den Kontext der „Reichsbürger-Bewegung“. Der gesamte Duktus seines Schreibens, insbesondere die nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Herleitung und „Metamorphose“ des § 1 RuStAG/StAG, die in der unverständlichen, rational nicht nachvollziehbaren Fragestellung münden, ob er immer noch die „Nazi-Staatsangehörigkeit besitze oder ob diese noch weiter ausgehöhlt worden sei, so dass er nunmehr staatenlos sei“, begründet den Verdacht, dass der Beklagte die Geltung wesentlicher Grundsätze des Staatsangehörigkeitsrechts entsprechend der Ideologie und dem Argumentationsmuster der „Reichsbürger“ in Zweifel zieht. Zudem unterstellt er in seinem Schreiben dem Gesetzgeber eine Gesetzgebung, die „nicht einmal Adolf Hitler gewagt“ hätte und die auf „heimtückischen Vorsatz“ schließe. Auffällig ist auch die Formulierung am Ende des Schreibens, wo der Beklagte unter Hinweis auf eine Haftung nach § 823 BGB mit der Erwartung schloss, eine Antwort ohne „Im Auftrag“ zu erhalten oder wenn, dann unter genauer Benennung des Auftraggebers. Nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden stellen derartige Anliegen ein typisches Vorgehen der „Reichsbürger“ dar. „Reichsbürger“ bestehen auf behördliche Schreiben ohne „im Auftrag“, wohl um eine persönliche Haftung des „Vertragspartners“ (die öffentliche Verwaltung) festzulegen.
142

Vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, S. 529, 534; Handbuch Verfassungsschutz Brandenburg, a. a. O., S. 95.
143

c. Dafür, dass der Beklagte dem Gedankengut der „Reichsbürger-Bewegung“ folgen könnte, spricht zudem der vom ihm am    00.00.0000 (in Zivil) gestellte Antrag auf „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit". In diesem bezeichnet er - unter Angabe seines Berufes als Polizist - seinen Wohnsitz, Geburtsstaat und Ort der Eheschließung durchgängig als „Preußen“ und gibt zudem an, dass er seit seiner Geburt neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit „Preußen“ besitze. Für eine derartige Antragstellung gibt es keinen nachvollziehbaren Grund. Weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit des Beklagten zweifelhaft und klärungsbedürftig sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der Beklagte ist als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen geboren. Er war bei Antragstellung im Besitz eines deutschen Personalausweises. Dass die Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte auch nur fraglich oder zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere wurde seitens des Dienstherrn an der Eigenschaft des Beklagten als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Var. 1 BeamtStG als Ernennungsvoraussetzung nie gezweifelt. Die Einlassung des Beklagten, dass der Bundespersonalausweis und der Reisepass kein sicherer Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit seien und er aufgrund des Wortlauts des Art. 116 Abs. 1 GG zu der Einschätzung gelangt sei, dass ein Mangel in der Ernennung zum Polizeibeamten vorliege, den er durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises habe heilen wollen, ist deshalb wenig nachvollziehbar. Wenn er tatsächlich Zweifel an seiner Ernennung gehabt haben sollte, so hätte er seine Zweifel zunächst bei seinem Dienstherrn geltend machen und sich bei diesem entsprechend informieren können. Hinweise auf eine Missbräuchlichkeit des Antrags des Beklagten auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben sich aber auch schon aus den vom Beklagten bei seiner Antragstellung selber gemachten Angaben insbesondere zur Belegenheit der aufgeführten Orte im Königreich Preußen. Dies kann die Einschätzung rechtfertigen, dass der Beklagte aufgrund dieser Angaben der „Reichsbürger-Bewegung“ zuzurechnen sein könnte.
144

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 3d B 296/17.O -, juris, Rn. 7 i. V. m. dem Beschluss des VG Münster vom 15. Februar 2017 - 20 L 254/17.O -; zur Missbräuchlichkeit von Klagen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch sog. Reichsbürger vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 - 8 K 4832/15 -, juris, Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 - 1 A 88/16 -, juris, Rn. 20.
145

d. Durch sein Auftreten am         00.00.0000 im Bürgerbüro während der Dienstzeit und in Uniform und durch seine Äußerungen gegenüber den Mitarbeitern H.      und C1.    hat er sich ebenfalls in den Kontext der „Reichsbürger-Bewegung“ gebracht, indem er ausführte, dass entsprechend einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Deutsche Reich weiter fortbestehe und der deutsche Staat demnach „nicht existiere“. Auch wenn der Beklagte dies nicht als eigene Meinung oder Überzeugung dargestellt, sondern lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht Bezug genommen hat, so bringt er sich auch durch dieses Verhalten in Verbindung zu der „Reichsbürger-Bewegung“. Denn es ist auch typisch für „Reichsbürger“, Behörden mit vermeintlichen „Rechtshinweisen“ zu bombadieren und sie so zu einer sinnlosen und zeitaufwendigen Auseinandersetzung zu nötigen. „Reichsbürger“ stützen sich vornehmlich auf den ersten Satz des Urteils zum fortbestehenden Reich und ignorieren den zweiten Satz von der Teilidentität der Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich, der besagt, dass kein Legitimitätsdefizit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht.
146

Vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, S. 529, 533.
147

e. Seine weiteren Verhaltensweisen und Äußerungen am       00.00.0000 und        00.00.0000 im Bürgerbüro der Stadt M.     , in dem er während der Dienstzeit und uniformiert erschien, nämlich die Ablehnung der Entgegennahme einer ersten Ausfertigung des Staatsangehörigkeitsausweises unter dem Hinweis, dass der Familienname in Großbuchstaben geschrieben sei, die Erkundigung nach einer Apostille nach dem „Haager Abkommen", der Hinweis, dass der Personalausweis ungültig sei, weil die Bezeichnung „Name“ statt „Familienname“ sowie die Angabe, dass die Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ in seinem Personalausweis falsch sei, und er sich stattdessen mit einem kurzfristig zu beantragenden Reisepass ausweisen könne, entsprechen ebenfalls dem typischen Handlungsmuster der „Reichsbürger-Bewegung“. Diese Verhaltensweisen des Beklagten lassen sich einem unter den „Reichsbürgern“ verbreiteten vermeintlichen Lösungsweg zuordnen, wie man aus der Sklaverei der Staatsangehörigkeit „deutsch“ entkommt. Der dazugehörige Leitfaden mit dem Titel „Wichtiges zum Thema Staatsangehörigkeit“ - ein Dokument, welches auf der Titelseite mit einem Reichsadler versehen ist - wurde anlässlich der Durchsuchung bei dem Beklagten aufgefunden und beschlagnahmt. In diesem Leitfaden wird u. a. ausgeführt, dass Personalausweise Sklavenverträge seien, die Schreibweise in Großbuchstaben darauf hindeute, dass man Sklave sei, Personalausweise nur an Staatenlose ausgegeben würden, die BRD nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs sei und die BRD dies versuche zu vertuschen, indem sie sich ein eigenes Staatsangehörigengesetz gebe. Weiter wird ein Muster für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises zur Verfügung gestellt sowie ein „Merkzettel“ für die Schritte nach Erhalt des Staatsangehörigkeitsausweises. Darin heißt es, dass man darauf achten solle, dass der Name richtig geschrieben sei (nicht in Großbuchstaben), dass der Ausweis auf der Rückseite mit einer Haager-Apostille versehen sein müsse, anschließend der grüne Reisepass besorgt und der Personalausweis zurück gegeben werden müsse, um den Sklavenvertrag aufzuheben. Von nun an würde kein „Bundesrepublikanisches Recht mehr gelten, sondern Deutsches Recht im Stand von 1914“.
148

Das von dem Beklagten betriebene Antragsverfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, bei dem die Abstammungslinie bis vor dem 1. Januar 1914 nachgewiesen wird, stellt einen ersten Schritt zu dem beschriebenen vermeintlichen Lösungsweg dar. Gleiches gilt für sein erstes Schreiben an das Bürgerbüro vom      00.00.0000, welches inhaltlich mit einer Empfehlung aus dem von dem Beklagten aus dem Internet heruntergeladenen Dokument „Heimat ist ein Paradies - Wege zur Wiedererlangung unserer Heimat und Rechtsfähigkeit“ übereinstimmt und dessen zentrales Thema die Staatsangehörigkeit ist.
149

Seine am        00.00.0000 anlässlich der Abgabe seines Personalausweises getätigte Äußerung gegenüber dem Mitarbeiter E.    , dass „der Personalausweis uns alle staatenlos mache und nichts wert sei“ und sein schriftlicher Antrag auf Einziehung und Vernichtung seines Personalausweis, in dem er sich unter anderem als „Deutscher Staatsangehöriger“ i. S. d. RuStAG, Ausfertigungsdatum 22.07.1913, bezeichnet, sowie seine ablehnende Haltung bezüglich der Erhebung der GEZ-Gebühren bestätigen diesen Verdacht.
150

f. Da das Thema Staatsangehörigkeit ein zentraler Inhalt der „Reichsideologie" ist und der Beklagte bei der Stadt M.     (konsequent) die von den „Reichsbürgern" vorgesehene Vorgehensweise zur Lösung aus der Sklaverei der Staatsangehörigkeit „deutsch" verfolgte, bestand durchaus der Verdacht, dass der Beklagte die Ideologie der „Reichsbürger-Bewegung" verinnerlicht hat, da er nicht nur theoretisch, sondern praktisch wiederholt eine Umsetzung einer Idee bzw. Handlungsempfehlung der „Reichsbürger-Bewegung“ vorgenommen hat. Dementsprechend hat das Gericht auch antragsgemäß die Durchsuchung der Wohnung des Beklagten angeordnet.
151

Gleichwohl konnte das Gericht trotz dieser Verdachtsmomente und Indizien nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte tatsächlich der „Reichsbürger-Bewegung“ angehörig ist oder deren Ideologie verinnerlicht hat und aus einer inneren Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liegt nur vor, wenn es sich bei der Überzeugung um eine habituelle Fehlhaltung des Beamten handelt, die Pflichtverletzung also subjektiv betrachtet auch Ausdruck seiner Persönlichkeit ist. Anders gewendet bedeutet dies, dass das äußerlich gezeigte Verhalten von dem Beamten subjektiv, gesinnungsmäßig getragen werden muss.
152

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103/84 -, juris, Rn. 92.
153

Bei Zugrundelegung dieser Kriterien bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine verfassungsfeindliche Gesinnung hat und den Staat ablehnt.
154

aa. Der Beklagte hat sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt und Wert auf die Feststellung gelegt, kein Anhänger der „Reichsbürger-Bewegung“ zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat er betont, dass er zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Kenntnis von einer „Reichsbürger-Bewegung“ gehabt habe, er sein Verhalten falsch eingeschätzt habe und es bereue. Er habe niemals tatsächlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland angezweifelt oder geleugnet, es sei ihm lediglich darum gegangen, dass der Personalausweis falsche Angaben enthalte, weil entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 „deutsch“ keine Staatsangehörigkeit sei. Vielmehr müsse dort „Bundesrepublik Deutschland“ eingetragen werden.
155

Diese Einlassung wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin I1.        , die bekundet hat, dass der Beklagte ihr gegenüber erklärt habe, dass er deutscher Staatsangehöriger sei, aber die Staatsangehörigkeit nicht „deutsch“ sei.
156

bb. Zudem hat der Beklagte sich ausweislich der Bekundungen seiner Kollegen und Vorgesetzten im Kollegenkreis und im Einsatz immer zuverlässig und dienstlich korrekt verhalten und es ist niemals zu Auffälligkeiten insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Mitbürgern gekommen. Gleiches gilt für Tätigkeiten des Beklagten im Zusammenhang mit Ausweiskontrollen, auch dort gab es keine Unregelmäßigkeiten, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte aus einer etwaigen inneren Überzeugung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Personalausweises Folgerungen für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten gezogen hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte etwa in Kreisen, welche die von ihm besuchten Internetseiten betreiben, verkehrt. Politische Aktivitäten des Beklagten, welche Rückschlüsse auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung zuließen, liegen nicht vor, wobei es für diese Beurteilung ersichtlich nicht darauf ankommt, ob der Beklagte tatsächlich Mitglied der AfD geworden ist, was er selbst in Abrede stellt. Eine Infiltration von Kollegen mit verfassungsfeindlichem Gedankengut ist ebenfalls nicht ersichtlich.
157

cc. Soweit der Beklagte gegenüber seinen Kollegen, sowohl von der Polizeiwache M.     als auch vom Alarmzug Ausführungen über die Nichtexistenz bzw. Rechtswidrigkeit der Bundesrepublik Deutschland, über die Ungültigkeit des Personalausweises und die notwendige Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises sowie über die Rechtswidrigkeit von GEZ-Gebühren getätigt hat, lassen diese Äußerungen keine zwingenden Rückschlüsse auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten zu. Die Einlassung des Beklagten, dass es ihm in den Gesprächen mit den Kollegen nicht um Überzeugungsversuche, sondern in erster Linie um Meinungsaustausch und darum gegangen sei, in Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die dazu gehörigen Grundgesetzartikel das darzustellen, was er herausgefunden habe, ist nicht zu widerlegen. Die vernommenen Zeugen haben - wie bereits ausgeführt - bekundet, dass der Beklagte immer mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts und mit dem Grundgesetz argumentiert habe und es ihm hauptsächlich darum gegangen sei, dass die Eintragung „deutsch“ in seinem Personalausweis falsch sei.
158

So hat die Zeugin Q.       bekundet, dass es sich bei den Äußerungen des Beklagten eher um den Versuch eines Meinungsaustausches und nicht um Überzeugungsversuche gehandelt habe. Der Zeuge M.           hatte als Vorgesetzter des Beklagten ebenfalls nicht den Eindruck, dass der Beklagte ein Problem mit der Legalität der Bundesrepublik Deutschland hat. Gegenüber dem Zeugen D.        , seinem Wachdienstführer, hat der Beklagte geäußert, dass er kein „Rechter“ sei, mit entsprechenden Tendenzen nicht sympathisiere, sich an Recht und Gesetz halte und das Grundgesetz für ihn maßgeblich sei. Auch nach dem Eindruck des Zeugen D.        ging es dem Beklagten nur um Meinungsaustausch und Diskussion. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen X.      , der die Ausführungen des Beklagten nicht dahingehend verstanden hat, dass die Verfassung für diesen persönlich keine Gültigkeit mehr habe. Genauso hatte der Zeuge X1.          nicht den Eindruck, dass der Beklagte mit den von ihm aufgestellten Thesen fest verwurzelt sei, und sich dementsprechend keine Sorgen bezüglich einer möglichen Verfassungsuntreue gemacht. Auch der Zeuge A.      konnte nicht bestätigen, dass die Ausführungen des Beklagten seiner tatsächlichen Überzeugung entsprachen. Schließlich hat der Zeuge K.         bekundet, dass die Ausführungen des Beklagten seiner Meinung nach nicht seiner tatsächlichen Einstellung zum Bestand der Bundesrepublik Deutschland entsprochen hätten und der Beklagte vielmehr nur aus dem, was er gelesen, zitiert und sich damit auseinandergesetzt habe.
159

Aus der Gesamtschau der Äußerungen des Beklagten gegenüber seinen Kollegen kann damit nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt oder nicht für sie eintritt.
160

Soweit die Durchsuchung und Auswertung seiner Speichermedien ergeben hat, dass der Beklagte sich intensiv mit Themen der „Reichsbürger-Bewegung“ beschäftigt hat, ist die bloße Beschäftigung mit solchen Themen grundsätzlich disziplinarrechtlich nicht relevant.
161

Vgl. VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2013 - 13 K 1160/12.O -, juris, Rn. 50.
162

dd. In diesem Zusammenhang ist auch das Hissen der schwarz-weiß-roten Flagge des früheren Deutschen Reiches grundsätzlich ohne durchschlagende unmittelbare Bedeutung, da diese kein Hakenkreuz oder sonstige nationalsozialistischen Symbole aufweist und insoweit das Hissen weder einem Straftatbestand unterfällt noch eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Überdies hat der Beklagte seine diesbezügliche Motivation für das Hissen der Flagge, ein Akt der Ehrerbietung gegenüber seinem verstorbenen Großvater, geschildert; widerlegt werden kann ihm dies nicht.
163

ee. Gleiches gilt für das auf der Festplatte des privaten PC des Beklagten aufgefundene mit „Rechtsbeschwerde" gekennzeichnete und an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel gerichtete Schreiben, welches nicht versandt worden ist, und für etwaige Links zu Aufklebern, die nicht bestellt wurden. Dies zeigt, dass der Beklagte letztlich nicht konsequent die Ideologie der „Reichsbürger-Bewegung“ verfolgt, die Gesetze grundsätzlich nicht anerkennen.
164

ff. Eine fremdenfeindliche oder antisemitische Haltung des Beklagten kann ebenfalls nicht festgestellt bzw. nachgewiesen werden. Soweit der Kläger sich diesbezüglich auf Inhalte des Chat-Verkehrs zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau bzw. seiner Chat-Gruppe “M1.   C2.        “ bezieht, ist zu berücksichtigen, dass die Chats ausschließlich außerhalb des Dienstes und im rein privaten Raum des Beklagten erfolgten. Außerhalb des Dienstes getätigte politische Äußerungen eines Beamten sind grundsätzlich von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt und damit regelmäßig disziplinarrechtlich unerheblich, soweit diese nicht strafbar oder aus anderen Gründen pflichtwidrig sind. Der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung führt zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede und vergleichbarer Meinungsäußerungen in allen Bereichen.
165

Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., B.II.2, S. 166, Rn. 7.
166

Im Übrigen ist es ausweislich der Bekundungen der Kollegen des Beklagten im Dienst niemals zu Auffälligkeiten im Zusammenhang mit ausländischen Mitbürgern gekommen; im Gegenteil: nach der Aussage der Kollegin PKin X3.    war der Beklagte bei einem Einsatz im Zusammenhang mit afrikanischen Mitbürgern zu diesen besonders freundlich und hilfsbereit.
167

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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2017/13_K_5475_16_O_Urteil_20170710.html
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Teil 2 Entscheidungsgründe

Spoiler
Die Vorgehensweise des Beklagten erschöpft sich mithin - jedenfalls nachweisbar - in Handlungen, die im Zusammenhang mit seiner Ansicht nach falschen Eintragungen im Personalausweis bezüglich der Staatsangehörigkeit - einem Teilsegment der „Reichsbürger-Ideologie“ - stehen. Eine politische Überzeugung im Sinne der „Reichsbürger-Bewegung“ dokumentierte der Beklagte durch seine Anschreiben und gestellten Anträge an das Bürgerbüro sowie sein dortiges Auftreten noch nicht.
168

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2017 ‑ 35 K 12521/16.O -, juris, Rn. 22.
169

Es sind damit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagte tatsächlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestreitet, die Geltung des Grundgesetzes verneint und die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und deren Erhaltung ablehnt.
170

2. Auch wenn in dem festgestellten Gesamtverhalten des Beklagten kein nicht mehr bestehendes Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu sehen ist und damit ein Verstoß gegen die Treuepflicht nicht vorliegt, so hat der Beklagte durch die ihm vorgehaltenen Handlungen jedenfalls gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Ein Beamter ist nämlich im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen, zu fördern oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das „den bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der, der kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Anschein hervorruft. Dies gilt in besonderem Maße für einen Polizeibeamten.
171

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 36; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. November 2016 - 15 B 29/16 -, juris, Rn. 22.
172

So liegt der Fall hier. Da das Thema Staatsangehörigkeit - wie bereits ausgeführt - ein zentraler Inhalt der „Reichsbürgerideologie" ist und der Beklagte bei der Stadt M.     durch die schriftlichen Eingaben und gestellten Anträge sowie seine mündlichen Äußerungen in diesem Zusammenhang konsequent die von den „Reichsbürgern" vorgesehene Vorgehensweise zur Lösung aus der „Sklaverei“ der Staatsangehörigkeit „deutsch" verfolgte, hat er den Anschein gesetzt, Ansichten dieser Bewegung zu teilen oder jedenfalls mit ihr zu sympathisieren. Er hat nicht nur theoretisch, sondern praktisch wiederholt eine Umsetzung einer Idee bzw. Handlungsempfehlung der „Reichsbürger-Bewegung“ vorgenommen, so dass bei einem vorurteilsfrei wertenden Betrachter mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Eindruck hervorgerufen werden musste, dass sich der Beklagte zu einem dem freiheitlichen Rechtsstaat entgegengesetzten Gedankengut bekennt. Der Beklagte hat in keiner Weise dafür Sorge getragen, dass dieser Eindruck nicht entsteht.
173

Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil der Wohlverhaltenspflicht ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist,
174

vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2011 - 1 D 20.00 -, juris, Rn. 27,
175

wobei das Gericht vorliegend angesichts der obigen Ausführungen keinen Zweifel daran hat, dass auch die tatsächliche Beeinträchtigung vorliegt. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten schadet dem Ansehen der Polizei sowie der gesamten staatlichen Ordnung, ist mit dem Beruf des Polizeivollzugsbeamten nicht in Einklang zu bringen und lässt Rückschlüsse auf seine Dienstausübung zu, sodass auch die Qualifikation der Disziplinarwürdigkeit (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erfüllt ist. Das für die Tätigkeit der Polizei unabdingbare Vertrauen der Bevölkerung in die Bereitschaft des Beklagten, als Polizeibeamter jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, hat bereits dadurch nachhaltigen Schaden genommen, dass der Beklagten nach außen hin auch nur den Schein erweckt hat, mit Strömungen zu sympathisieren, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen.
176

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 ‑ OVG 81 D 2/12 -, juris, Rn. 42.
177

Der Beklagte hat damit ein einheitliches - außerdienstliches - Dienstvergehen begangen. Bei der festgestellten Verhaltensweise des Beklagten handelt es sich begrifflich um ein außerdienstliches Verhalten im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren.
178

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 -1 D 1.08 -, juris, Rn. 54.
179

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Zwar ist der Beklagte teilweise während der Dienstzeit und in Dienstkleidung aufgetreten und hat damit einen Bezug zu seinem Amt hergestellt, jedoch bestand keine Einbindung des Dienstvergehens in seine dienstliche Tätigkeit und sein konkret-funktionales Amt.
180

3. Ob darüber hinaus ein Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Neutralität und Mäßigung gem. § 33 Abs. 2 BeamtStG vorliegt, indem er die „Reichsbürgerideologie" auch in Ausübung seines Dienstes verbreitete, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offenbleiben.
181

Der Beamte ist verpflichtet, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt. Unter politischer Betätigung ist auch diejenige Aktivität zu verstehen, die nicht nur gruppenförmig, sondern auch individuell gesellschaftlich vorgenommen wird. Der Beamte soll sich demnach so verhalten, dass dem dienstlichen Bedürfnis nach Neutralität, Objektivität und persönlicher Unbefangenheit zur übertragenen Verwaltungsaufgabe - im Fall des Polizeibeamten vor allem die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Rechnung getragen wird.
182

Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage, B. II. 2, Seite 160, Rn. 2 und 4.
183

Fraglich ist schon, ob sich der Beklagte durch seine mehrmaligen Auftritte im Bürgerbüro M.     , welche letztendlich alle im Zusammenhang mit einem Privatanliegen des Beklagten stehen, überhaupt politisch in diesem Sinne „betätigt“ hat. Denn erforderlich ist insoweit ein politisch zweckgerichtetes, gesteigertes Verhalten, das über eine schlichte Meinungsäußerung zu einem politischen Thema hinausgeht.
184

Vgl. Hummel/Köhler/Meyer BDG, 4. Auflage, B II 2, Seite 160, Rn. 2 f.
185

Der Beklagte erschien lediglich am        00.00.0000 zwecks Erkundigung nach dem Sachstand der Bearbeitung seines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, am        00.00.0000 zwecks Abholung dieses Ausweises und am         00.00.0000 zwecks Beglaubigung eines nicht mehr näher zu benennenden Dokuments im Bürgerbüro. Ob seine in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen eine politische Betätigung darstellen, kann letztlich offenbleiben, da dem diesbezüglichen Verhalten neben dem vorliegenden Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht durch zurechenbares Setzen des Anscheins eines Treuepflichtverstoßes nach Auffassung des Gerichts kein eigenständiger disziplinarer Unwert innewohnt.
186

4. Es kann auch offenbleiben, ob der Beklagte durch das mehrmalige Aufsuchen des Bürgerbüros während der Dienstzeit am   00.00.0000, am   00.00.0000 und am         00.00.0000 in Uniform und unter Nutzung des Dienstfahrzeugs, was ausschließlich seinen privaten Zwecken (nämlich der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie der beabsichtigten Abgabe seines Personalausweises) diente, objektiv gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gem. § 34 S.1 BeamtStG und die Pflicht zur Uneigennützigkeit gem. § 34 S. 2 BeamtStG verstoßen hat. Selbst wenn man einen solchen Verstoß bejahen würde, würde dieser jedoch nicht die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Relevanz überschreiten.
187

Es ist schon fraglich, ob der Beklagte in der Zeit des Aufsuchens des Bürgerbüros während der Streifenfahrt seinem Dienstherrn tatsächlich nicht in vollem Maße zur Verfügung. Nach den Bekundungen der Zeugen D.        und X.      hat der Beklagte jeweils nur ganz kurz bzw. wenige Minuten das Bürgerbüro betreten, war durchgängig erreichbar und wäre als Teil der Streifenwagenbesatzung innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit gewesen. Zudem war einer der Besuche des Bürgerbüros durch PHK D.        als seinen Vorgesetzten gebilligt, so dass das Aufsuchen des Bürgerbüros allenfalls an den jeweils anderen Tagen ohne Genehmigung erfolgt sein mag.
188

Nach den Bekundungen der Zeugen soll die gelegentliche Verrichtung privater Dinge während der Dienstzeit durchaus üblich sein. Insoweit vermag allerdings grundsätzlich eine gegebenenfalls bestehende Verwaltungsübung innerhalb der Dienststelle oder die stillschweigende Duldung von Fehlverhalten durch den Vorgesetzten das Verhalten des Beamten grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Dies folgt schon daraus, dass jeder Beamte selbstverantwortlich in dem übertragenen Aufgabenkreis zu arbeiten und die Dienstpflichten zu erfüllen hat. Passivität von Vorgesetzten, die möglicherweise selbst pflichtwidrig ist, rechtfertigt pflichtwidriges Verhalten ebenso wenig wie gleichartiges Fehlverhalten von Kollegen. Jedoch können geduldete Missstände innerhalb einer Behörde das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit erheblich mindern und zu einer entsprechenden Maßnahmenmilderung führen.
189

Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., A. I. 3, Rn. 23.
190

Hier ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beklagte nur anlässlich der Dienstfahrten gehandelt hat und keine zusätzlichen Strecken mit dem Dienstwagen zurückgelegt worden sind. Zudem gehen die Besuche im Bürgerbüro, die sich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstreckten und zeitlich auf wenige Minuten begrenzt waren, noch nicht unbedingt über den Maßstab einer noch zu tolerierenden Art und Weise hinaus. Auch wenn insoweit ein Pflichtverstoß objektiv zwar vorliegen sollte und - auch förmlich - missbilligt werden mag, überschreitet dieser für sich nach Auffassung des Gerichts mangels Erheblichkeit noch nicht die Schwelle zur disziplinaren Relevanz und spielt im Rahmen der Gesamtabwägung eine untergeordnete Rolle. Denn formale Ordnungsverstöße sind zunächst dem disziplinarrechtlich nicht erheblichen Bagatellbereich zuzuordnen, es sei denn, ihre wiederholte Begehung lässt - was vorliegend zu verneinen ist - auch auf wesensmäßige Labilität oder Rücksichtslosigkeit schließen.
191

Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., A. I, 2, Rn. 20.
192

5. Der Beklagte handelte - jedenfalls bedingt - vorsätzlich und damit schuldhaft. Er wurde im Rahmen der Bewerbung um Einstellung in den Polizeidienst am        00.00.0000 und unmittelbar nach Ernennung zum Beamten auf Widerruf am         00.00.0000 gegen Unterschrift über seine Pflicht zur Verfassungstreue belehrt. Am        00.00.0000 legte der Beklagte seinen Diensteid ab, mit dessen Inhalt er bekannt gemacht und auf dessen Bedeutung er hingewiesen wurde. Ihm war demnach bewusst, dass die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder ihre grundlegenden Prinzipien richten, mit den Pflichten eines Beamten unvereinbar ist. Auch wenn dem Beklagten möglicherweise die Tragweite und Konsequenz seines Handelns in dienst- und disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht bewusst war, so handelt es sich insoweit lediglich um einen - vermeidbaren - Verbotsirrtum. Er konnte angesichts seiner von einem Polizeibeamten ohnehin zu erwartenden staatsbürgerlichen Grundkenntnisse den verfassungsfeindlichen Charakter der Handlungsempfehlungen, denen er folgte und die er umgesetzt hat, leicht erkennen, auch wenn der Begriff „Reichsbürger“ als solcher in den bei dem Beklagten aufgefundenen Dokumenten keine Verwendung findet. Der verfassungsfeindliche Charakter drängt sich selbst bei nur flüchtiger Lektüre beispielsweise des Dokuments „Wichtiges zum Thema Staatsangehörigkeit“ geradezu auf. Der Beklagte hat das dort verschriftlichte Gedankengut bewusst gebraucht und nach außen hin vertreten. Aufgrund seines Bildungsstandes und seines Eides auf die verfassungsmäßige Ordnung als Beamter musste der Beklagte sich auch zweifelsfrei über die Bedeutung seines Vorgehens im Klaren gewesen sein. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass er die Texte nicht selbst formuliert, sondern nur Muster aus dem Internet benutzt habe, ist dies zwar zutreffend, entlastet ihn jedoch nicht durchgreifend, denn er hat sich durch den Gebrauch dieser Musterschreiben den Inhalt des darin geäußerten Gedankenguts zu Eigen gemacht.
193

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2015 ‑ 10 M 4/15 -, juris, Rn. 24.
194

6. Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beklagten sind nicht erkennbar. Zwar mögen die an das Bürgerbüro gerichteten Schreiben und Anträge sowie das Verhalten des Beklagten im Bürgerbüro von seinem Recht auf Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sein.
195

Allerdings gründen nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch die Wohlverhaltenspflicht als Teilaspekt der beamtenrechtlichen Treuepflicht und das Disziplinarrecht, die ihrerseits zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählen, auf einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung. In diesem Sinn sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 ‑ OVG 81 D 2/12 -, juris, Rn. 38.

Der Widerstreit von Verfassungsgütern ist im Sinne praktischer Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 1.12 -, juris, Rn. 25.

Das Recht des Klägers auf Meinungsfreiheit vermag sich gegenüber diesen beamtenrechtlichen Erfordernissen nicht durchzusetzen. Es geht dabei nicht um die Untersagung der Ausübung der Meinungsfreiheit. Dem Kläger wird nicht angelastet, dass er seine Meinung kundgetan hat. Der disziplinare Vorwurf richtet sich nicht gegen die Wahrnehmung der grundrechtlichen Betätigung als solche, sondern gegen die in dem Zusammenhang erfolgte Begründung des Anscheins einer Identifizierung oder mindestens Sympathie mit verfassungsfeindlichen Strömungen. Pflichtwidrig ist dabei die Ansehensschädigung, die sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens ergibt.
196

Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind ebenfalls nicht zu erkennen und wurden auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen.
197

IV. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gem. § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
198

Vgl. entsprechend zu § 13 BDG: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 13 m. w. N.
199

Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Beamtentums zu gewährleisten.
200

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris, Rn. 32; vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 24, und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn.16.
201

Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.
202

BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, juris, Rn. 16.
203

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortenden Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen ist, desto näher liegt eine derartige Prognose.
204

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris, Rn. 36 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 31 m. w. N.
205

1. Für die hier einschlägigen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der "Reichbürgerideologie" gibt es keine disziplinare Regelmaßnahme, welche die Annahme der Entfernung aus dem Dienst nahelegt. Denn die Handlungsbreite, in der Verletzungen der Pflicht zur Verfassungstreue und/oder eine Ansehensschädigung denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Zu betrachten sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls.
206

Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. April 2007, 80 Dn 43/06 -, juris, Rn. 12; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. November 2016 - 15 B 32/16 -, juris, Rn. 23ff. mit der folgenden umfassenden Darstellung der bisherigen Rechtsprechung:
207

„So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. vom 16. 11. 2009, 5 B 279/09 MD, bestätigt durch OVG LSA, Beschl. vom 22. 12. 2009, 1 M 87/09; beide juris). In seinem Urteil vom 01.12.2011 (8 A 18/10 MD; juris) stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann, jedoch wegen der Besonderheiten im Einzelfall keine Entfernung ausgesprochen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 (10 L 4/09; n. v.) hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ (Tarnname für den Überfall der deutschen Wehrmacht auf Norwegen) eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urteil v. 10.11.2009, 8 A 11/09 MD; n. v.) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt, die ausgesprochene Degradierung aber in eine Gehaltskürzung abgemildert. Die Äußerung eines Polizeibeamten „halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet (VG Magdeburg, Urteil v. 23.01.2013, 8 A 21/12; juris). Zuletzt hat die Kammer die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (Beschluss v. 26.08.2013, 8 B 13/13; juris).
208

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines Lehrers (Urteil v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; juris), nachdem dieser bereits wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus disziplinarrechtlich mit einer Degradierung belastet war, aufgrund seiner Vorbelastung nach dem Eintritt des Wiederholungsfalls und nach Feststellung völliger Uneinsichtigkeit die Entfernung aus dem Dienst verhängt. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Polizeibeamten sind vorwiegend disziplinarrechtliche Entscheidungen mit dem Disziplinarmaß der Zurückstufung bzw. Degradierung unter Berücksichtigung des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen zu finden (vgl. Bay. VGH, Urteil v. 11.07.2007, 16 a D 06.2094 mit Bestätigung des VG München, Urteil v. 26.06.2006, M 19 D 06.1360; beide juris).
209

Das Bundesverwaltungsgericht hob die vorläufige Dienstenthebung eines BGS-Beamten (Beschluss vom 17.05.2001, 1 DB 15/01; juris) auf, weil eine Entfernung aus dem Dienst allein wegen des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nicht in Betracht kommt.
210

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Beschluss vom 18.11.2003 (2 WDB 2.03; juris) die vorläufige Dienstenthebung wegen des Einbringens zahlreichen NS-Propagandamaterials in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte aufrechterhalten.
211

Das Verwaltungsgericht Münster beschäftigte sich im Urteil vom 19.02.2013 (13 K 1160/12.0; juris) mit der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht und der Wohlverhaltenspflicht bei der Teilnahme an der „Rechten Szene“ zuzuordnenden Veranstaltungen und verweist auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beamten, was bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist.
212

Auch das VG Berlin sah in dem Beschluss vom 05.04.2007 (80 D n 43/06; juris) aufgrund des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen bei einem Polizeibeamten trotz des disziplinarrechtlichen Pflichtenverstoßes Milderungsgründe, die den Ausspruch der Höchstmaßnahme nicht erwarten ließen, so dass die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben wurde.
213

Jüngst entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 01.04.2014, OVG 81 D 2.12, juris), dass bei einem Kriminalkommissar, der an zwei Veranstaltungen der rechten und rechtsextremen Szene teilnahm, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Annahme, dass keine greifbaren Hinwiese für eine rechte oder rechtsextreme Gesinnung und keine Vorbelastung vorliegen, das Dienstvergehen mit einem Verweis zu ahnden ist.
214

Gerade wegen der notwendigen Orientierung am Einzelfall hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bezüglich eines im Polizeidienst stehenden Ehepaars wegen eines einmalig aus dem Internet heruntergeladenen und verwandten Formulars der "Reichsbürgerbewegung" eine Ansehensschädigung zweifellos angenommen aber die Suspendierung wegen der Besonderheiten und des Aufklärungsbedarfs aufgehoben (Beschlüsse vom 16.03.2015, 8 B 2/15; 8 B 3/15; 8 B 4/15; 8 B 5/15; juris).“
215

Die von dem Verwaltungsgericht Magdeburg zuletzt genannte Entscheidung wurde in zweiter Instanz mit der Begründung, dass ein Polizeibeamter, der ‑ etwa auf der Basis der Argumentation sog. Reichsbürger - die Gründung und das Fortbestehen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des Grundgesetzes und der darauf basierenden Rechtsordnung verneint, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begehe, welches zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen könne, dahingehend geändert, dass die Anträge der Beamten auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt wurden.
216

Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 10 M 4/15 -, juris.
217

In der zitierten Entscheidung vom 2. November 2016 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg eine Ansehensschädigung im Rahmen der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht angenommen und die vorläufige Dienstenthebung eines der „Reichsbürger-Bewegung“ nahestehenden Polizeivollzugsbeamten bestätigt, wobei der Beamte dort bewusst handelte, seine Auffassung nach wie vor nach außen dokumentierte, seine Kollegen infiltrierte und sich in Kreisen der „Reichsbürger-Bewegung“ bewegte.
218

2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist vorliegend der erstmalige Verstoß des Beklagten gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nach § 34 Abs. 3 BeamtStG, der keine Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG darstellt, nicht mit einer statusverändernden Maßnahme zu ahnden.
219

Die Gesamtwürdigung des Dienstvergehens des Beklagten nach den aufgeführten Maßstäben ergibt nicht, dass im vorliegenden Fall das zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauen endgültig zerstört ist. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Einschätzung des Klägers und auch nicht die Art und das Ausmaß der Berichterstattung in den Medien, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.
220

Vgl. VG Münster, Urteil vom 16. November 2010 - 13 K 353/09.O -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007 - 21d A 2981/06 -, m. w. N.
221

An die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre nur zu denken, wenn das Verhalten des Beklagten als Verletzung der politischen Treuepflicht einzustufen wäre. Der Schweregrad des hiesigen Verstoßes der pflichtwidrigen Verdachtserregung ist (deutlich) niedriger anzusehen als bei einem Verstoß gegen die politische Treuepflicht, zumal auch ein strafbares Verhalten und damit ein Strafrahmen als Orientierung nicht vorliegt. Sieht das Gericht hiernach die Voraussetzungen für die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme, der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, nicht als gegeben an, so stellt sich die Frage, ob die Zurückstufung des Beklagten erforderlich erscheint oder ob bereits in der Kürzung der Dienstbezüge eine ausreichende und persönlichkeitsgerechte Ahndung des Dienstvergehens gesehen werden kann.
222

Gegenstand und Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist der dargestellte Pflichtverstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 3 BeamtStG. Diese gehört zu den Grund- oder Hauptpflichten eines Beamten. Die dargestellten äußeren Umstände der Tatbegehung lassen den Pflichtenverstoß allerdings als von eher mittlerem Gewicht erscheinen. Die Anzahl der Auftritte im Bürgerbüro war nach Anzahl, Dauer und Teilnehmerkreis begrenzt. Auch ist es zwar zu einem Ansehensverlust, aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes des Klägers gekommen. Auf der anderen Seite hat der Beklagte die vorgehaltene Pflichtverletzung - wenn auch nur teilweise - während der Dienstzeit und in Dienstkleidung begangen und so einen deutlichen Bezug zu seinem Amt als Polizeibeamter hergestellt. Insoweit hält das Gericht für das festgestellte Dienstvergehen mit Blick auf die Tatschwere grundsätzlich eine Gehaltskürzung für angemessen. Der Beklagte hat nicht aus grundsätzlicher Ablehnung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates gehandelt, sondern lediglich pflichtwidrig einen entsprechenden Verdacht erregt, der auch nur ein Teilsegment der „Reichsbürger-Ideologie“ betrifft.
223

Die Verhängung lediglich eines Verweises ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gerechtfertigt. Mit Blick auf das angemessen zu würdigende Persönlichkeitsbild des Beklagten sind als mildernde Umstände zu berücksichtigen, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch hat er sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten PHK D.        wiederholt entschuldigt und sich von den vorgeworfenen Verhaltensweisen distanziert. Die Vorfälle liegen zeitlich weit zurück und der Beklagte ist über einen Zeitraum von nahezu drei K.      einem Disziplinarverfahren ausgesetzt gewesen. Er musste bis heute damit rechnen, gemäß dem Antrag des Klägers aus dem Dienst entfernt zu werden, was alleine schon eine erhebliche psychische Belastung darstellt. Zudem waren seine Dienstbezüge in nicht unerheblichem Umfang gekürzt und der Beklagte über nahezu drei Jahre vom Dienst suspendiert. Auch kann nicht unbeachtet bleiben, dass es eine örtliche und sogar bundesweite negative Presseberichterstattung über sein Dienstvergehen gab, die sich jedenfalls im Kollegenkreis, aber auch in seinem Heimatort unschwer seiner Person zuordnen ließ. Es ist schließlich davon auszugehen, dass die Durchführung des gesamten Disziplinarverfahrens bei dem Beklagten einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat. Dies auch deswegen, weil das - behördliche und auch gerichtliche - Disziplinarverfahren mit zahlreichen Zeugenvernehmungen - insgesamt wurden 32 Polizeibeamte vernommen - weite Kreise gezogen hat.
224

All dies hat den Beklagten bereits massiv und in sanktionsähnlicher Weise getroffen und zu einer erheblichen Pflichtenmahnung geführt, so dass nach Gesamtabwägung aller Umstände - auch unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens - die Verhängung eines Verweises als schuldangemessene und persönlichkeitsgerechte Ahndung des festgestellten Dienstvergehens ausreichend und angemessen erscheint.
225

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist teilweise unterlegen, weil er das mit der Disziplinarklage verfolgte Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, nicht erreicht hat. Da der Beklagte primär die Abweisung der Disziplinarklage angestrebt hat, stellt die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme durch das Gericht einen bloßen Teilerfolg dar. Dementsprechend haben der Kläger und der Beklagte die Kosten des Verfahrens anteilmäßig zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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