Autor Thema: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"  (Gelesen 179925 mal)

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Offline Das Chaos

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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1230 am: 13. Mai 2018, 00:49:44 »
Gibt es hier keine Strafrechtsdogmatiker mit Schwerpunkt AT?      :think:
...

Schwerpunkt liegt bei mir weniger in AT als in DE.

Bei einem Unternehmensdelikt steht der Versuch der Vollendung gleich (BGH 5, 281), das schreibt der Österreicher vorsichtshalber gleich in den Paragrafen hinein, damit's da kein Vertun gibt. Bei uns stehts im Allgemeinen Teil (§ 11 Nr. 6 StGB).
Folgt man der hM in D (s. Fischer § 11 Rn 28 ff. m.w.N), dann giltet das auch für den untauglichen Versuch, eine Strafrahmenmilderung (oder Straflosigkeit) für das begrifflich ausgeschlossene 'versuchte' Unternehmen gibt es nicht, da die Unrechtswertung nicht in einer Gefährdung des Rechtsgutes an sich besteht, sondern in der Unrechtsgesinnung (böses, böses Wort).
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1231 am: 13. Mai 2018, 23:57:02 »
Nächster Tipp:

§ 244 StGB

;)
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1232 am: 14. Mai 2018, 01:57:45 »
Nächster Tipp:

§ 244 StGB

;)

Nochmals: DE, nicht AT, Herr Samsa! Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) kommt hier nich' vor.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1233 am: 14. Mai 2018, 07:32:55 »
Nächster Tipp:

§ 244 StGB

;)
Was wird das hier? Ein Ratespiel? Ich lehne mich mal aus dem Fenster und sage: Spiel das woanders!
Wenn Du etwas zu sagen hast: Sag. Wenn wir alle einen Denkfehler haben und Du kannst ihn korrigieren: Raus damit. Wenn wir etwas übersehen: Beleuchte das (und erleuchte uns).

Aber spar Dir das überhebliche Getue um Dein vorgebliches Herrschaftswissen. So kommt das nämlich rüber. Und: Es nervt.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 

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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1234 am: 14. Mai 2018, 07:51:43 »
Nächster Tipp:

§ 244 StGB

;)

Ich vermute mal, dass @Oxymoron den § 244 des österreichischen  StGB , also Vorbereitung eines Hochverrats meint.

Globaler Moderator Kommentar Allerdings gebe ich @Rechtsfinder recht. Einfach so mit irgendwelchen Paragrafen zu werfen ohne Begründung und ohne sich an der Diskussion zu beteiligen, zeigt nicht von besonderer Diskussionskultur. Bitte unterlasse das!

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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1235 am: 14. Mai 2018, 10:26:33 »
Nächster Tipp:

§ 244 StGB

;)

Nochmals: DE, nicht AT, Herr Samsa! Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) kommt hier nich' vor.

Mit AT bezeichne  ich den Allgemeinen Teil des österreichischen StGB.
Spreche ich vom deutschen Strafrecht, schreibe ich dStGB. ;)

Und nein - dies sollte keineswegs ein Ratespiel werden!
Da ich meine Lösung als sehr wahrscheinlich richtig einschätze, keineswegs aber den Anspruch stelle die universelle Wahrheit gefunden zu haben, würde ich noch gerne weitere Fremdmeinungen einholen bzw. Menschen brevi manu aber dennoch selbstständig auf meinen Gedankenweg führen. Wer weiß, vielleicht erliege ich selbst noch einen Irrtum?

Allerdings fällt es mir zunehmend schwer, Euch für dieses Problem zu begeistern bzw. Verständnis für meine Herangehensweise zur Lösung dieses Problems zu erheischen.
Erst seitdem ich meine Worte zunehmend polemischer und aussageverkürzt verfasst habe, fühlt ihr euch mehr und mehr bemüßig auf meine Gedanken einzugehen - ich würde behaupten, meine Diskussionskultur ist daher wesentlich ausgeprägter, auch wenn hin und wieder nur Paragraphen in den Raum geworfen werden. ;)
« Letzte Änderung: 14. Mai 2018, 10:51:42 von Oxymoron »
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1236 am: 14. Mai 2018, 10:33:05 »
Paragraf 244 steht aber nicht im Allgemeinen Teil, und deswegen ist Unger auch nicht angeklagt.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1237 am: 14. Mai 2018, 10:39:56 »
Zitat
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.

Handelt es sich daher hier um den Versuch des § 242?
Würde die Anwendbarkeit des § 15 (3) bei § 242 den Telos des Gesetzgebers ad absurdum führen?
Dafür aber anwendbar bei § 244? ;)
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1238 am: 14. Mai 2018, 10:48:49 »
Nächster Tipp:

§ 244 StGB

;)

Nochmals: DE, nicht AT, Herr Samsa! Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) kommt hier nich' vor.

Mit AT bezeichne  ich den Allgemeinen Teil des StGB.
Spreche ich vom deutschen Strafrecht, schreibe ich dStGB. ;)


Ach sooo! Wer hätte das gedacht!

Mal im Ernst:
Wie schon @Pantotheus  ausgeführt hat, ist der § 244 öStGB (so geht dat!) nicht im AT (Allgemeinen Teil) desselben.
Was bewiegt Dich, uns, die mit einem glasklar formulierten Strafgesetzbuch gesegnet sind, zusammen mit einer Rechtsprechung, die auslegungsfest arbeitet, mit einem wirr und unsystematisch verfassten Strafgesetzbuch zu quisquillieren?
Desweiteren sollte auch Österreich den Rechtspositivismus des Kaiserreiches überwunden haben und die Gerichte werden einsehen, dass man eine zwar strunzdumm und kackfrech auftetende, aber letztlich harmlose Steirerin nicht wegen solcher Spassetteln für 10 Jahre in den 'Hefen' packen kann. Da muss halt dann teleologisch reduziert werden, was das Zeug hält.
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1239 am: 14. Mai 2018, 10:55:05 »
Ich glaube, nun erliegst du einem Irrtum...  :think:
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1240 am: 14. Mai 2018, 10:58:18 »
Zitat
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.

Handelt es sich daher hier um den Versuch des § 242?
Würde die Anwendbarkeit des § 15 (3) bei § 242 den Telos des Gesetzgebers ad absurdum führen?
Dafür aber anwendbar bei § 244? ;)

Siehste, das mein ich mit wirr und unsystematisch. Einerseits den Hochverrat als Unternehmensdelikt formulieren und den Versuch damit begrifflich auszuschließen, andererseits aber eine 'Vorbereitung' des Hochverrats zu bestrafen, die als konkretes Gefährdungsdelikt, einen qualifizierten Versuch zum Tatbestand hat.
Wir mit unserer weltbekannten Logik würden folgern: wer vorbereitet, unternimmt schon, der Ösi denkt da anderst.
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1241 am: 14. Mai 2018, 11:05:32 »
Ich bin schon sehr gespannt, wie die Anklageschrift ausfallen wird...  O:-)

Würdest du mir mit deiner Schlussfolgerung recht geben, dass sich die Frage des § 15 (3) daher bei § 244 gar nicht stellt?
« Letzte Änderung: 14. Mai 2018, 11:11:02 von Oxymoron »
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« Antwort #1242 am: 14. Mai 2018, 11:11:52 »
Ich glaube, nun erliegst du einem Irrtum...  :think:

Never ever! Osborne steht hinter mir.
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1243 am: 14. Mai 2018, 11:14:17 »
Zitat
Ein weiterer erwähnenswerter Unterschied zwischen dem StG 1945 und dem StGB in Ansehung des Hochverrats ist darin gelegen, dass nach dem Begriff des Unternehmens im StG 1945 schon Vorbereitungs- (und nicht erst Versuchs-) Handlungen das vollendete Verbrechen darstellten. Das Einsetzen der Strafbarkeit nach § 242 erst im Versuchsstadium wurde in der RV (383) damit begründet, dass nicht schon jede entfernte und unbedeutende Vorbereitungshandlung strafwürdig ist und dass von § 244 alle wirklich gefährlichen Vorbereitungshandlungen erfasst erscheinen.
2. Unternehmensbegriff. Zufolge der Legaldefinition des Abs 2 „unternimmt“ einen Hochverrat nicht nur, wer ihn vollendet, sondern „auch schon“, wer ihn iSd § 15 versucht. Auch ein solcher Versuch ist die vollendete Straftat. Es handelt sich somit um ein Unternehmensdelikt ieS (vgl 12 Os 100/03). Vorbereitungshandlungen sind nur strafbar, soweit die Voraussetzungen des § 244 vorliegen.

Die Frage, ob es auch einen strafbaren Versuch des Unternehmens gibt, ist daher für § 242 zu verneinen (Hager/Massauer in WK2 StGB § 15 Rz 10; B/Sch, BT II12 § 242 Rz 6). §§ 242 und 244 bestimmen nämlich abschließend, wann die Strafbarkeit von Hochverratshandlungen einsetzt: Liegt eine der im § 244 bezeichneten Vorbereitungshandlungen vor, so ist diese strafbare Handlung vollendet; liegt aber bereits ein Versuch, dh ein „Unternehmen“, vor, so ist § 242 anzuwenden und § 244 wird verdrängt (L/St, StGB3 § 242 Rz 15). Die rechtliche Gleichstellung von Vollendung und Versuch macht es denkunmöglich, die Strafbarkeit noch weiter vorzuverlegen (vgl Fabrizy, StGB12 § 15 Rz 2).

Demgegenüber ist bei selbstständig vertypten Vorbereitungshandlungen Versuch durchaus möglich (so Hager/Massauer in WK2 StGB § 15 Rz 12, L/St, StGB3 § 15 Rz 40).

Wiener Kommentar

Zitat
Hinweis:
Ob ein Versuch, der formal als Vollendung gilt, überhaupt vorliegt, bestimmt sich nach § 15 (2).

Beispiel: § 242 (1): ...

Anmerkung:
Der Grund für diese legistische Konzeption, nämlich der Vorverlagerung der Strafbarkeit, liegt darin, dass die Vollendung aus faktischen Gründen (die neuen Machthaber haben sich dann nämlich bereits etabliert) realistischerweise nicht bestraft werden kann. Durch die formale Aufwertung des Versuchs als Vollendung werden zudem bestimmte Bestimmungen des Versuchs, die zu Gunsten des Täters wirken, unanwendbar (etwa §§ 15 (3) und 16, ebenso der Strafmilderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 2. Fall. näher Platzgummer, Beiheft ZStW 1987, 37ff; Kienapfel/Höpfel, Z 21/9b.) Siehe aber die speziellen Vorschriften der tätigen Reue nach § 243, die inhaltlich den Rücktrittsregeln des § 16 nachgebildet ist, und auf die auch § 316 Abs 2 verweist.

E. Steininger - Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II


Ich denke daher, dass sich meine lange gehegte Vermutung bestätigen wird.
« Letzte Änderung: 14. Mai 2018, 11:39:30 von Oxymoron »
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Re: Monika Unger, Präsidentin des "Staatenbunds Österreich"
« Antwort #1244 am: 14. Mai 2018, 14:07:29 »
Die Anklageschrift liegt vor, ich erlaube mir, einen weiter vorn bereits verlinkten Beitrag des ORF zu zitieren:
Zitat
Hochverrat, Nötigung, Betrug

Nun liegt die Anklageschrift gegen zwölf Personen vor, zwei von ihnen - darunter die „Präsidentin“ des Vereins - befinden sich nach wie vor in Untersuchungshaft - mehr dazu in „Staatenbund“: Steirische „Präsidentin“ in Haft (21.4.2017). Laut Staatsanwaltschaft Graz müssen sie sich wegen versuchter Bestimmung zum Hochverrat, Beteiligung an einer staatsfeindlichen Verbindung, Nötigung, Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt und Betrug verantworten.

„Militärische Übergangsregierung geplant“

Das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Hochverrat liegt laut Staatsanwaltschaft deshalb vor, weil einige der Angeklagten mehrmals versucht haben, Mitglieder des Bundesheeres zu „Verhaftungen“ auf der Grundlage von selbst ausgestellten Haftbefehlen zu bewegen. Ziel sei es gewesen, eine „militärische Übergangsregierung“ zu bilden „und dabei alle ‚Schlüsselpositionen‘“ zu besetzen - „wobei es bloß mangels Mitwirkung der betreffenden Führungsoffiziere des Österreichischen Bundesheeres sowie dessen Generalstabschefs beim Versuch blieb“.

Die Vorwürfe der Anklage lauten also:
  • versuchter Bestimmung zum Hochverrat
  • Beteiligung an einer staatsfeindlichen Verbindung
  • Nötigung
  • Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt
  • Betrug
,
wobei "Bestimmung" hier etwa der deutschen "Anstiftung" entspricht.
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