Nur ein paar Bemerkungen, da viele Punkte bereits erwähnt wurden:
Jede Art von Strafhaft geht der Untersuchungshaft vor. Das ist ja auch sinnvoll im Blick auf die Gründe, die eine U-Haft rechtfertigen: Wer in Strafhaft sitzt, kann ja weder fliehen noch (in aller Regel) die Tat wiederholen noch auch Zeugen beeinflussen oder anderswie "verdunkeln". Somit fallen während der Dauer einer Strafhaft die Gründe, die eine U-Haft rechtfertigen, fort.
Im deutschen Strafprozessrecht gibt es einen scheinbaren Widerspruch: Die Anordnung der U-Haft oder vergleichbarer Beschränkungen erfordert einen dringenden Tatverdacht. Für die Anklageerhebung bzw. die Zulassung der Anklage durch das urteilende Gericht reicht hingegen ein begründeter Tatverdacht aus. Dies scheint auf den ersten Blick unsinnig, sogar widersprüchlich, doch hat sich der Gesetzgeber dabei durchaus etwas gedacht. Denn insbesondere die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit eines Menschen sehr stark ein, ohne dass zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass dieser Mensch überhaupt etwas Strafbares getan hat. Somit tut man gut daran zu fordern, dass eine Verurteilung zu dieser Zeit sehr wahrscheinlich scheint. Umgekehrt reicht es für die Durchführung einer Hauptverhandlung aus, dass eine Verurteilung zumindest möglich erscheint.
Die Kammer hat nun im Blick auf die Bankgeschäfte dringenden Tatverdacht verneint, ein Tatverdacht bleibt hingegen bestehen. In dieser Angelegenheit scheint mir das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn zumindest sind einige "Anleger" über das Vorhandensein eines Bankbetriebes wohl wirklich getäuscht worden. Denkbar wäre hier wohl auch ein Betrug nach dem StGB statt illegaler Bankgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz.
Die Untreue scheint mir hingegen sehr wahrscheinlich zu einer Verurteilung zu führen. Allein die fehlende Buchführung stellt dabei schon einen schweren Treuebruch dar, denn ohne diese ist der Verbleib der Gelder, deren Verwendung und v. a. Verwendungszweck nicht nachvollziehbar. Zur Erinnerung: Es ist nicht so, dass die StA oder dass die Geschädigten Fatzke nachweisen müssen, dass er Geld für andere als die deklarierten Zwecke verwendet habe, sondern Fatzke muss sicherstellen können, dass er die erhaltenen Gelder dem Anlegerwillen entsprechend verwendet hat. Reines Geschwurbel ersetzt diesen Nachweis aber nicht.