Wenigstens einmal vertrat unser Protagonist eine "Frau L.", mindestens zweimal sich selbst, wen sonst noch, wissen wir nicht. Manchmal wandte er sich an den Polizeipräsidenten von Berlin, manchmal an das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, dazu offenbar auch noch an eine ganze Reihe weiterer Stellen, darunter "die Botschaft der USA „z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung“". Mindestens zweimal erhob er dabei Forderungen auf Schadensersatz, die er aus irgendwelchen, wohl nur ihm bekannten Gründen in Feinunzen Gold bezifferte - einmal 1000 davon, beim zweiten Mal netterweise nur 10. Die 10 Feinunzen wollte er in einem Fall, in dem es um ein Bußgeld wegen Falschparkens ging.
Irgendwann wurde es dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das offenbar einen ganz guten Überblick über die Aktivitäten unseres Protagonistens hatte, zu bunt. Es äußerte Zweifel am Realitätssinn des Protagonisten, und aufgrunddessen auch solche an seiner Kraftfahreignung. Wie man das als zuständige Behörde in solchen Fällen tut, forderte es ihn also auf, "das Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen". Wie man das als Reichsdepp in solchen Fällen tut, legte der Protagonist natürlich kein solches Gutachten vor, sondern " teilte (...) mit, dass er sich unter völkerrechtliche Selbstverwaltung gestellt habe". Nachdem auch ein weiteres Schreiben der Behörde keine Wirkung zeigte, entzog sie ihm schließlich die Fahrerlaubnis.
Der Protagonist legte dagegen Widerspruch ein, in dem er betonte, "dass er sich sehr wohl an Verkehrsregeln halte, da diese „in weiten Teilen sinnvoll“ seien". Zwischenzeitlich hatte er sich offenbar ein weiteres Bußgeld wegen Schnellfahrens zugezogen, dem er mit der Begründung entgegentrat, "dass ein guter Autofahrer sehr wohl selbst entscheiden könne, welche Geschwindigkeit für die gegebene Situation angemessen sei". Außerdem "betonte er erneut, dass er sich dem System entzogen habe". Dass das die Behörde nicht allzusehr überzeugte, kann man sich denken. Sie wies den Widerspruch denn auch zurück.
Nun erhob unser Protagonist also Klage beim VG Berlin (Aktenzeichen 20 K 389.10, keine Entscheidung auffindbar) und beantragte auch Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtssschutzes. Jedenfalls im Eilverfahren wollte das Gericht ihm aber nicht helfen (Beschluss vom 07.10.2011 - 20 L 108.11). Denn:
Aus den Schreiben des Antragstellers geht hervor, dass er die staatliche Rechtsordnung und die Legitimation der staatlichen Organe nicht anerkennt und sich außerhalb dieser Rechtsordnung gestellt hat. Ob die hartnäckige Leugnung der Geltung einer Reihe von Gesetzen, das Beharren darauf, er habe sich dem geltenden System entzogen, und die wiederholte Forderung nach Schadensersatz in Form von Feinunzen Gold Ausdruck einer psychischen Störung mit verkehrsrechtlicher Relevanz im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV sind, kann nur von einem Arzt beurteilt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV zu Recht bestimmt, dass das Gutachten von einem Arzt für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden und dieser klären soll, ob eine Erkrankung nach Anlage 4 vorliegt, das Realitätsurteil unter das erforderliche Maß herabgesetzt ist, ggf. trotz Vorliegens einer Erkrankung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1 und 3 gegeben ist sowie ob eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe wies es auch ab - kurz und bündig mit der Begründung, dass "die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" biete.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE110018416&doc.part=L&doc.price=0.0