Autor Thema: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten  (Gelesen 33990 mal)

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Offline SanktHubertus

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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #15 am: 31. August 2015, 15:39:01 »
Klar vertehe ich(vorsicht)! Auch die charakterlichen Unterschiede zwischen inibini un Jasinna sind groß!
Aber es sind die selben!
Doch es gibt noch einen anderen sehr seltsamen Faktor,eine 3. Person! Maldito Muchacho! Da gibt es Verbindungen.
Dieser "verfluchte Junge"(so heißt es ja auch deutsch) macht ständig Videos mit enormen antisemitischen Gehalt!
Ich habe Schwierigkeiten seinen Dialog zwischen Maldito Muchacho inibini hier abzubilden!
Vielleiht kriegst du das hin? Tippe bei google ein: maldito muchacho inibini!
Sehr seltsam! Zumal in einem Video von MM der abspann der gleiche ist wie bei inibini/Jasinna! Leider weiß ich nicht mehr
welches Video das war!

Auf Google+ war dies hier zu finden:


KerstinMonika hat sich prompt auch zu Wort gemeldet:



Und (etwas merkwürdig) - auch Inibini hat was beizutragen:



Nachdem ich mir mehrere Videos sowohl von Inibini wie auch von Jasinna, einige Beiträge in den einschlägigen Blogs sowie deren Google+ und (soweit vorhanden/ auffindbar) FB-Accounts angeschaut habe, komme ich nicht umhin, Fotzzillas Magengrummeln zu teilen: Ich habe einige Zweifel an der Personalunion. Das Inibini ein Nick/Alias Ines Prizels ist, steht außer Frage. Das sie auch für Jasinnas Output verantwortlich zeichnet halte ich jedoch zumindest für fragwürdig.
Warum?
Ich kenne mich ein wenig mit Video- und Tontechnik aus und tatsächlich sind Inibinis Videos aus einem Guß was bei Jasinna ebenfalls der Fall ist - aber eben aus einem anderen Guß: andere Auflösung, andere Mikrofonierung.
Inibinis Dialekt läßt die Süddeutsche Herkunft ahnen, bei Jasinna kann ich das nicht behaupten. Es gibt auch ein paar Unterschiede in der Rhetorik und Stimmfarbe. Sie sind sich sehr ähnlich – zum verwechseln ähnlich. Aber ob sie beide Ines Pritzel sind wage ich nicht zweifelsfrei zu behaupten.
 
Inibini beschäftigte zunächst die sexualisierte Gesellschaft (nahezu ausschließlich). Jassina war von Anfang an in der Truther-Szene unterwegs und ist wohl mittlerweile dort recht populär. Inibini wurde das eigentlich erst mit ihren GEZ-Videos. 
Es kann ja durchaus sein, dass Ines P. sich Jasinna als "Aufklärerinnenpseudonym" und Inibini als "Profilierungsplattform" zugelegt hat. Dazu passt dann aber das Versteck spielen auf FB nicht – und in Anbetracht mind. zweier FB-Seiten, zweier Google+ - Seiten und zweier YT-Kanäle (plus mindestens einen weiteren BackUp-Kanal) hätte sie neben GV verscheuchen und Gesicht für's Video herrichten einen Fulltime-Job.

Die GEZ-Thematik war ja schon des öfteren der Einstieg in die Selbstverwaltugsschwurbelei, welche wiederum nicht selten in der Reichsdeppenszene endet. Inibini scheint da also den klassischen Weg eingeschlagen zu haben. Jasinna hingegen macht mir da eher einen stabilen Eindruck: Ihre Videos und ihre Intention (Aufklärung – watt sonst) sind über die Jahre mehr oder weniger gleich (spektakulär unspektakulär) geblieben. Wenn sie sich in und zu Kommentaren äußert, klingt das meißt sachlich und am Thema – auch, wenn das Thema bei ihr eben das übliche VT- und Truthergesabbel ist.
Egal ob das nun eine oder zwei Personen sind: Reinrassige Reichi(s) sind (ist) sie (noch) nicht.

Auf der Suche nach Infos bin ich übrigens (neben anderen, schrägen Blogs) über diesen Blog gestolpert http://www.my-metropolis.eu/
- Konkurrenz für Kens https://newstopaktuell.wordpress.com/  der, wen wunderts, Jasinna ebenfalls im Programm hat
 
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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #16 am: 31. August 2015, 20:57:33 »
Ja okay vielleicht sollte ich mir dann doch nicht so sicher sein!
Nun die Jasinna-Videos macht sie ja in größeren Zeitabständen! Als Jasinna ihr neuestes Video hervorbrachte,herrschte "zufälligerweise" Funkstille bei inibini(auch das hat natürlich nichts zu sagen!

Aber die Videogestlltung find ich schon sehr ähnlich. Auch dieser Jugendstil/Musikgeschmack!
Das wäre wirklich heftig wenn es 2 Personen sind. Quasi 2 junge Frauen im ähnlichen Metier und auch noch mit vielen Ähnlichkeiten.
Als ich jedenfalls zum ersten Mal inibini auf YT sah,dachte ich sofort an Jasinna,da ich diese Stimme auch heraushörte.
 
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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #17 am: 1. September 2015, 01:15:03 »
Zitat
und in Anbetracht mind. zweier FB-Seiten, zweier Google+ - Seiten und zweier YT-Kanäle (plus mindestens einen weiteren BackUp-Kanal) hätte sie neben GV verscheuchen und Gesicht für's Video herrichten einen Fulltime-Job.

Wobei sie den Fulltime-Job wahrscheinlich nicht mehr hat. Auf der Webseite der Schauspielschule

http://www.iaf-schauspielschule.de/dozenten.html

wird sie seit kurzem nicht mehr aufgeführt. Die Lücke, die sich in der dritten Reihe der Lichtbilder ganz rechts befindet, hat sie hinterlassen. Das wiederum wäre keine untypische Entwicklung. Zwischen wirtschaftlichen, familiären und/oder psychischen Schwierigkeiten einerseits und dem Reichsdeppentum, Staatsleugnung und Abgabenboykott andererseits gibt es bekanntlich zwar keine direkte Kausalität, aber eine Korrelation - und zwar in beiden Richtungen. Wer wirtschaftlich auf Talfahrt ist, tendiert manchmal halt zum Deppentum. Und wer aus anderen Gründen den Staat und seine finanzielle Unterstützung ablehnt und dies in seinem Umfeld entsprechend zum Ausdruck bringt, ist schnell auch mal seinen Job los. Dieser letzte Fall wäre hier bei Inibini/Ines Pritzl gegeben.

Dazu passt auch, dass in dem letzten "Jasinna"-Video

https://www.youtube.com/watch?v=pzZ7baBZyDQ

(übrigens ein recht braunsoßiges Anti-Flüchtlings-Video) am Ende ab ca. 1:47:30 Std. erstmals gebettelt wird.

Auch ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass "Inibini" und "Jasinna" identisch sind. Die Ähnlichkeiten zwischen beiden Akteurinnen sind schon sehr auffallend. Die "Jasinna"-Videos sind überwiegend älter, "Inibini" ist erst seit relativ kurzer Zeit aktiv, d.h. wir sprechen über zwei verschiedene "Werk-Perioden".

Dass vor allem Jasinna auch auf mehreren anderen Youtube-Kanälen und Blogs auftaucht, hängt mit ihrer relativ großen Popularität in der Szene zusammen. Deshalb wird gern auf sie Bezug genommen, manchmal auch gegen ihren Willen. In einem anderen YT-Kanal hat sie sich in der Diskussion auch schon mal darüber beschwert, dass dort Ausschnitte aus ihren Videos umfangreich und ohne ihre Zustimmung kopiert worden seien. 

Ein letztes: Wegen der hier bereits thematisierten Haltung der Dame zu sexueller Betätigung musste ich, als ich die Worte "GV verscheuchen" las, im ersten Moment an etwas ganz anderes denken. :))
« Letzte Änderung: 1. September 2015, 01:47:56 von Rima882 »
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Offline Andy75

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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #18 am: 1. September 2015, 12:53:47 »
Lach! Bei GV denkt man wirklich an was anderes ;)!

Interessant bei ihrem neusten inibini-Video ist der Satz ab Minute 5:43!
Das zeigt in meinen Augen das sie am Ende sowieso zahlen wird!
Ihr war von Anfang an klar das sie das tun muss(wohlweisslich kalkuliert).
Dumm nur das wohl viele andere "follower" den gleichen/änlichen Weg gegeangen sind mit
der Hoffnung irgendwie die Schulden zu umgehen.
Nun viele werden wohl am Ende die Summe nicht aufbringen können im Gegensat zur Ines P. die am Ende fein raus ist.
Sie wird dann noch mal ein "geschicktes Video" machen und ihre Opferrolle noch mal untermauern usw..
Ich will gar nicht wissen wie viele Leute der Andreas Clauss schon in die ♥♥♥ geritten hat ;).
Aber es ist schon bedenklich wie leichtgläubig viele Menschen sind!
 
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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #19 am: 1. September 2015, 14:11:34 »
Also erst mal vorweg: Es geht um dieses Video:

https://youtu.be/nHnqkN7rCx8

Zuerst mal ist das ein weiteres schönes Beispiel für eine Querulantin, die alle möglichen Behörden und Gerichte belästigt, weil sie meint, zu Unrecht verfolgt zu werden.

Das ganze Geschwurbel dieser Dame ist allerdings mal wieder so wirr und konfus, dass es schwer fällt, daraus den wahren Sachverhalt abzuleiten. Offenbar hat sie beim Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes irgendeinen Erfolg erzielt - auch das blinde Huhn (welch treffender Vergleich in diesem Kontext) findet mal ein Korn. Dazu sollte man aber wissen, dass bei ihr ja bereits im Wege der Kontopfändung zwangsvollstreckt worden ist. Soweit der geschuldete Betrag nebst den fröhlich dazu verursachten Kosten dadurch beglichen worden ist, sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen naturgemäß nicht mehr erforderlich. Falls dann trotzdem noch vollstreckt wird, sind solche Maßnahmen auszusetzen. Das gepfändete Geld bekommt sie natürlich nicht zurück, denn die Pfändung ist im Grunde die Quelle ihres vorläufigen Erfolges.

Eigentlich müsste Iniblödi jetzt die Angelegenheit in der Hauptsache für erledigt erklären, wahrscheinlich hat das Verwaltungsgericht sie in dieser Hinsicht um Stellungnahme gebeten. Da sie aller Voraussicht nach als einsichtsresistente Reichsdeppin keine Erledigterklärung abgeben wird, wird sie dann, wenn wirklich nicht mehr vollstreckt wird, den Rechtsstreit in der Hauptsache verlieren.

Am Schluss dann wieder pures Reichsdeppengeblubber: "Behörden ohne Legitimation, es gibt keine Beamten, Behördenschreiben ohne Unterschrift, ich will Schaaanersatz - blubber, blubber, bääääääh !!!"
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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #20 am: 12. September 2015, 15:26:39 »
Weiter geht's mit GEZ-Mimimi. Ihre Ansprechhaltung geht mir wirklich auf die Nerven.

https://www.youtube.com/watch?v=FUpLQup4Zqw

Die Welt ist noch nicht bereit!
 
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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #21 am: 12. September 2015, 15:46:02 »
Muahahahaha! Irgendwie passt das, auch wenn GEZ != Urheberrecht.

"Ich klaue doch nicht von mir selbst" - Fitzek über das Geld anderer Leute

Spirituelle Geistvernetzung durch Neugeborenenopfer ist eine Mechanik.
 

Offline Andy75

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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #22 am: 16. September 2015, 01:53:54 »
Also beim Video von Reichsverweser ist es jetzt noch klarer heraus zu hören! Ihre Stimme ist ja in weiten Teilen fast identisch mit der von Jasinna. Also wenn das wirklich 2 Personen(Inibini,Jasinna) dann müssen das wohl Schwestern oder Zwillinge sein ;)!
 
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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #23 am: 26. September 2015, 17:49:51 »
Jetzt ist Inibini alias Ines Pritzl bei ihren - durchaus geschickt in Szene gesetzten - geistigen Tiefstflügen in den Ventilator des Verwaltungsgerichts Köln geraten :seeingstars:. Dort gab es offenbar gerade eine Klatsche  :clap: :clap: :clap:.

https://www.youtube.com/watch?v=iQokS3lWiFE

Zwar gibt sie über den eigentlichen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung nicht viel bekannt, aber ihren Mitteilungen, dass das Gericht eine Eingabe von ihr mit Geschwurbel wegen fehlender Richterunterschriften als Beschwerde ausgelegt hat und dass sie selbst unabhängig davon Beschwerde beim OVG eingelegt hat, kann man entnehmen, dass das in der ersten Instanz wohl kein durchschlagender Erfolg war. Nach der von Inibini gefeierten angeblichen vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Eilverfahren - an deren Vorliegen ich mittlerweile ein wenig zu zweifeln beginne - gab die abschließende Entscheidung wohl weniger Anlass zum Feiern.
« Letzte Änderung: 26. September 2015, 17:56:17 von Rima882 »
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

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Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #24 am: 13. Oktober 2015, 23:12:03 »
Im Fratzenbuch findet sich anscheinend was:

https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=732476116864085&id=587907744654257

Spoiler
Bei mir hat die "einstweilige Verfügung" an das Verwaltungsgericht vorübergehend dazu geführt, dass diese ☞Frechheit von wegen HAFTBEFEHL etc. es nun scheinbar vorerst (?) vorzieht, sich nicht mehr bei mir zu melden um durch Gewaltandrohung Geld zu erpressen. VORERST, ne?
„wink“-Emoticon

Jedenfalls GEZ halt jetzt wieder von vorne los mit lustigen "Festsetzungsbescheiden" vom Betrugsservice und angeblichen "Befreiungsanträgen" die ich gestellt hätte
„wink“-Emoticon
(alles klar^^)

► da mich einige gefragt haben; hier nochmal der Antrag auf einstweilige Verfüg., den ich (so ungefähr geschrieben, hab natürlich einiges rausgenommen weil es explizit auf meinen Fall zugespitzt war) an das VERWALTUNGSGERICHT und gleichzeitig an das AMTSGERICHT geschickt habe. Heutzutage sind die "Zuständigkeiten" ja nicht mehr allzu klar (auch wenn es gesetzlich geregelt ist)
„wink“-Emoticon

__________________________________________

►►►►Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG)

(dein Name)

-Antragsteller/in-

gegen

(derjenige, der dir Gewalt antun will, hier muss aber immer eine PERSON stehen, denn zB. „Stadtxy“ oder „Finanzamt“ xy ist NICHT deliktsfähig)

-Antragsgegnerin-

Ich beantrage im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Vorsitzenden

des Gerichts wegen der Eilbedürftigkeit der Sache anzuordnen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgefordert, das Herbeiführen eines Zusammentreffens mit der Antragstellerin zu unterlassen.

Begründung:

►1.) Die Zwangsvollstreckung aus „öffentlich-rechtlichen Forderungen“ kann aufgrund gesetzlicher Bestimmung nur durch staatliche Vollziehungsbeamte erfolgen, nicht durch Gerichtsvollzieher, die grundsätzlich aus zivilrechtlichen Titeln die Vollstreckung durchführen. Es sei denn, es besteht bei gewissen Forderungen eine gesetzliche Regelung, wonach auch Gerichtsvollzieher insoweit tätig werden können.

Die Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind laut § 754 (1) ZPO der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels und die Übergabe dieser. Zitat: „Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen“. Die vollstreckbare Ausfertigung hat die Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO zu enthalten.

Der Titel gestaltet sich gem. § 117 VwGO (Form und Inhalt des Urteils) i.V.m. § 315 ZPO (Unterschrift der Richter) i.V.m. 317 ZPO (Urteilszustellung und -ausfertigung). Die vollstreckbare Ausfertigung ist ausserdem gem. §§ 47, 48, 49 BeurkG zu beurkunden.

Zudem hat dem ganzen Prozedere ein rechtsgültiges Mahnverfahren vorauszugehen.

Dies ist zu keinem Zeitpunkt geschehen.

►2.) laut Richter xxx vom Amtsgericht liegt kein Titel gegen die Antragstellerin vor.

►3.) Die Antragsgegnerin lädt die Antragstellerin aufgrund eines ihr vorliegenden „Zwangsvollstreckungsauftrages“ - welcher wohl jeweils auf die Rückseite (??) dargestellt werden soll - und einer „Gesamtforderung“ von „circa 500,00“ Euro „zur Vermögensauskunft mit anschließender "eidesstattlicher Versicherung“. Die Offenlegung privater Vermögensverhältnisse wird mit der Drohung erpresst:

„falls Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, Ihr Ausbleiben nicht mit triftigen Gründen nachweislich entschuldigen oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag des Gläubigers ein ►HAFTBEFEHL gegen Sie erlassen“

Das Grundgesetz, Artikel 25 besagt: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

Laut Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten heisst es in Artikel 1 „Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden“. Es heisst dort: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ * (nur dass „Schulden“ bzw. eine vertragliche Verpflichtung, aus der heraus sich hätten „Schulden“ ergeben können, ebenso wie ein Mahnverfahren oder ein Titel, nachweislich nicht existiert und nie existierte).

* Dies ist auch im Gesetz zu dem internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte nachzulesen.

Wie Sie den Quellen entnehmen können, ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlicher Ansprüche generell unzulässig, ebenso die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es laut Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben. Absatz 2 besagt: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. In Absatz 1 heisst es: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

Zudem heisst es im Grundgesetz Art. 101 Abs. 1 Satz 2: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

►4.) Der Gesamteindruck der Erklärung (Anrede „Damen und Herren“, Rückseiten bedruckt) sowie der Inhalt des Schreibens ist als unklar und verwirrend einzustufen. Des Weiteren soll offenbar suggeriert werden, dass die bedruckten Rückseiten „rechtlich“ (wenn man hier von Recht sprechen will) irgendetwas mit den Vorderseiten zu tun hätten. Seit wann wird derart geschlampt?

►5.) Auf der letzten Seite, die scheinbar nicht mehr der Erklärung der Antragsgegnerin zuzuordnen ist, sondern offenbar Teil eines Verwaltungsaktes darstellen soll, findet sich fett gedruckt folgende Erklärung: „Die den oben genannten Forderungen zugrunde liegenden Verwaltungsakte sind unanfechtbar. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“

Die Antragstellerin kann diesbezüglich weder einen Verwaltungsakt noch eine Ausfertigung, die „vollstreckbar“ wäre, oder dergleichen feststellen. Nicht auf den Vorder -und nicht auf den Rückseiten.

Mit freundlichen Grüßen
[close]

Es fällt mir allerdings irgendwie schwer zu glauben, dass die Vollstreckung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz eingestellt wurde.

Aber bei dieser juristischen Kreativität komme ich ohnehin nicht mehr mit...
Früher war "Internet for Porn". Heute scheint "Internet for rechte Verschwörungstheoretiker" zu sein. Ich will das Früher zurück...
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #25 am: 24. Oktober 2015, 22:29:26 »
Nein, ich habe mir den Clip nicht angetan. Diese gekünstelt püppchenhafte Sprechweise macht mich zu aggressiv.


https://www.youtube.com/watch?v=0Y_fGszpJFg


Allerschwerste Wahndeppereien in den Kommentaren  :facepalm: Leider zuviel Gesabbel, um sie direkt rüberkopieren zu können. Sorry drx, fürs Fummeln mit der Screenshot-Einstellung bin ich jetzt zu müde. Aufheben sollte wir die Kommentare schon, es sind einige Pretiosen dabei.
 



Offline A.R.Schkrampe

Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #28 am: 4. Dezember 2015, 20:36:21 »
Ausführliche Erläuterungen reichsdeppischer Kerngebiete wie Unterschrift, Privatfirma, etc. blablabla:


 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Ines P nicht das schärfste Messer im Besteckkasten
« Antwort #29 am: 11. Dezember 2015, 16:18:42 »
Warum die Strafanzeige gegen das Finanzamt Neukölln wegen Nacktheit gelöscht wurde, erschließt sich beim Anklicken des verlinkten Faksimiles.


https://www.youtube.com/watch?v=n_BmdJbxDH0





Zitat
Alle Kommentare (19)
Öffentlichen Kommentar posten…
Erik Pöhler vor 19 Stunden
Applaus. Nur der qualitative Vergleich zwischen NS- und ZDF-Programm find ich etwas eklig.
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inibini vor 19 Stunden
+Erik Pöhler  ja das stimmt, es IST wirklich eklig. Wobei sich der Verfasser der Strafanzeige auf eine angeblich indirekte Äusserung des Bundesverfassungsgerichts bezieht: "An der Staatspropaganda hat sich, wie das Bundesverfassungsgericht indirekt bestätigt hat, nichts geändert".
· 2
   
Fabian Schneider vor 19 Stunden
Eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus.  Der Strafantrag wird zu 100% im Sande verlaufen. Typische Anzeichen eines Regimes. jeder der hier in diesem Staat noch Steuern zahlt, ist dumm!
· 8
   
mysticstonefilm vor 20 Stunden
welche Nacktheit ???
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inibini vor 19 Stunden
+mysticstonefilm geh mal auf denk Link ... ;)
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mysticstonefilm vor 19 Stunden
+inibini ahsoooo. der Mittelfinger der sich als Pillermann verkleidet hatte..
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MrRavebase vor 17 Stunden
Es wird so enden wie meine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Kahrlsruhe, "nein nein alles hat so seine Richtigkeit" und Unterschrieben ist da nix nur ein gedruckter Name und dann auch noch "in Auftrag"!!!
Ich glaube wir greifen alle an der falschen Stelle an.
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Antworten ausblenden
Dana Nejedly vor 4 Stunden
+MrRavebase
ich teste gerade auch das Akzeptanzschreiben in Richtung Andreas Clauss. Falls die Angriffsstelle besser ist werde ich berichten
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Goedeline vor 3 Stunden
+MrRavebase Das Beste daran ist meist noch, dass sie um Verständnis bitten, dass das Schreiben maschinell erstellt ist und deswegen keine Unterschrift drunter ist. Das sind Richter heutzutage....
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MrRavebase vor 1 Stunde
So funktioniert unser System. Selbst die Anzeige gegen Angela Merkel wegen des Verstoß von Artikel 16 im Grundgesetz wird im Sande verlaufen. Ich bin der Meinung das unsere Gesetze und das Grundgesetz keine Gültigkeit haben, deswegen sind alle "Staatsangestellte" mit diesen Gesetzen nicht angreifbar. Es müsste ein paar mehr Beweise geben das die BRD kein Staat ist, so dass man die BRD über das Ausland verklagt. Das wäre meine Idee.
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Tim Knaack vor 19 Stunden
Ich weiß schon wie es endet... Keine Krähe hackt der anderen ein Auge aus
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optimizzo vor 16 Stunden
Auf sie mit Gebrüll ;P
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Helen Amaris vor 16 Stunden
Es würde mich interessieren , WER das Geld/GEZbekommt??? Ich habe die Vermutung, dass  es an unsere Volksverter selbst hingeht, zumindest ein Großteil davon
· 2
   
MSZoff vor 19 Stunden
juhuuu...meine Nachbarn spielen endlich mit!
Danke Dir für die Info!
· 1
   
Elementarteilchen vor 19 Stunden
Danke, der Link ist durchaus interessant, könnte sich als nützlich erweisen.
·
   
1526JOSI vor 3 Stunden (bearbeitet)
Top !!!!!!!!!!!!!!!! Das wird nicht im Sande verlaufen, es ist nur eine Sache des Durchhaltevermögens auch für die folgenden Instanzen. Die Zahl der Menschen, die sich diese Fragen stellen, nimmt ja ständig zu. Wenn Mahnungen auf fälschbarem Papier ohne Unterschrift akzeptiert werden, können wir bald jeden Spam akzeptieren. Das wäre das Einfallstor für massenhafte Betrügereien auch anderer.
·
   
Dana Nejedly vor 3 Stunden
Danke Ini! Bereite das auch schon mal abgeändert vor für unsere Staatsanwaltschaft , falls mein Gerichtsvollzieher Zicken macht. Warte gerade auf seine Antwort auf mein letztes Schreiben.... towanda! Wir lassen uns nicht unterkriegen.... :-)
·
   
Robert Würtz vor 19 Stunden
Cool weiter so Leute haltet durch NICHT zahlen und WEG mit der GEZ!!!
· 3
   
marshlmelhue vor 20 Stunden
:)


http://dig.ga/wirtschaft/rundfunkbeitrag-strafanzeige-gegen-sachbearbeiterin-des-finanzamts-berlin-neukoelln-noetigung-erpressung-und-hochverrat


Zitat
    „Sehr geehrte Staatsanwaltschaft Berlin,

    hiermit erstatte ich Anzeige gegen die Sachbearbeiterin Frau G. (Finanzamt Neukölln; Thiemannstr. 1; 12059 Berlin; (030)9024-16XXX) wegen Nichterfüllung von Pflichten (§ 77 BBG), Willkür (Art. 3 GG), Nötigung (§ 240 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Hochverrats gegen den Bund (§ 81 StGB), Hochverrats gegen das Land (§ 82 StGB), Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 13 VStGB).

    Sachverhalt

    Am 12. November 2015 erhielt ich vom Finanzamt Neukölln (Sachbearbeiter S. (Außendienst)) eine Zahlungsaufforderung (AHE Nr. XX/X/XXXX/XX) wegen angeblich vorhandener Schulden beim Rundfunk Berlin-Brandenburg. Daraufhin suchte ich am 13. November 2015 das Finanzamt persönlich auf, um mit dem Sachbearbeiter zu sprechen. Dieser war an dem Tag nicht anzutreffen. Ich hinterließ daher nur ein Schreiben, mit der Bitte um schnellstmögliche Antwort. In dem Schreiben verwies ich auf Gerichtsbeschlüsse (u.a. den Beschluss vom Bundesverfassungsgericht), welche die gesetz- und vor allem grundgesetzwidrige Rundfunkbeitragseintreibung belegen. Eine Antwort auf mein Schreiben habe ich bis heute nicht erhalten. So musste ich das Finanzamt am 23.11.2015 telefonisch kontaktieren. Der Außendienst verwies nun auf den Innendienst (Sachbearbeiterin Frau G.), der „meinen“ Fall bearbeitet. Sie hat sich mein Schreiben, wie mir Frau G. selbst bestätigte, nicht durchgelesen, war aber trotzdem der Auffassung, dass ich zahlen müsse.
    Gründe für die Strafanzeige

    1933 wurde der Volksempfänger für die nationalsozialistische Staatspropaganda geschaffen. Er kostete 2 Reichsmark pro Monat. Heute zahlen die Deutschen keine freiwillige Abgabe pro Gerät, sondern eine Zwangsabgabe pro Wohnung. An der Staatspropaganda hat sich, wie das Bundesverfassungsgericht indirekt bestätigt hat, nichts geändert. Der Zustand der freien Presse ist vor dem Hintergrund des Internetzeitalters in vielerlei Hinsicht also sehr viel schlechter als zu NS-Zeiten. Erschwerend kommt hinzu, dass der sogenannte Rundfunkbeitrag, wie ich nachfolgend an Hand offizieller Quellen / Gerichtsbeschlüsse belege, illegal ist. Damit werden zwangsvollstreckende Maßnahmen, welche auf einer illegalen Handlung basieren, ebenfalls illegal. Darüber hinaus ist die Eintreibung von Geldern für einen staatlich aufokdroyierten Staatssender, unabhängig davon mit welcher Intention er gegründet wurde, aus moralischer und nicht zuletzt geschichtlicher Sicht verboten. Adolf Eichmann hat es bei seinem Gerichtsprozess nicht geholfen, als er sich auf NS-Gesetze berief. Ich möchte hier natürlich keinewegs die Kriegsverbrechen der Nazis in irgendeiner Weise relativieren. Viel mehr möchte ich an die aus der Geschichte gewachsene Verantwortung ALLER Staatsbeamte appellieren. Das Finanzamt ist, genauso wie Frau G., an das Grundgesetz gebunden (Art. 20 GG). Vor allem haben sich aber Beamte an Ihre Pflichten zu halten, denn sie haben schließlich einen Diensteid geleistet (§ 38 BeamtStG). Insbesondere dann, wenn man auf Verfehlungen aufmerksam macht. Sie sind die Hüter des Grundgesetzes. Aussagen wie „wir kassieren hier nur“, „wir machen hier nur unseren Job“ oder „Beschwerden sind an die Vollstreckungsersuchende Stelle zu richten“ gelten selbstverständlich nicht. Erstens habe ich schon mehrfach erfolglos versucht mit dem Rundfunk Berlin-Brandenburg Kontakt aufzunehmen. Zweitens rechtfertigt das illegale Verhalten des einen nicht das illegale Verhalten des anderen. Illegal bleibt illegal. Frau G. hat durch ihr illegales Verhalten ihre Amtspflicht verletzt, für die sie sich, wie wir aus der Geschichte gelernt haben, nun auch persönlich verantworten muss (§ 839 BGB).

    Ich möchte hier noch darauf hinweisen, dass jeder nachfolgend aufgeführte Unterpunkt an und für sich genommen dazu führen muss, dass der rechtswidrige Verwaltungsakt aufgehoben werden muss. Die Gesamtheit dieser Punkte lassen jedoch absichtsvolles, kriminelles Handeln erkennen. Es ist egal ob Frau G. diese kriminellen Strukturen als solche erkennt oder nicht. Es ist auch egal ob ihr Chef und der Chef ihres Chefs ihr einen anderen Befehl gaben. Man kann sich am Ende des Tages nicht hinter dem Führerprinzip verstecken.
    (I) Der äußere Tatbestand

    Zunächst gilt festzuhalten, dass ich die Zahlungen zu KEINEM ZEITPUNKT verweigert habe. Ich habe lediglich immer und immer wieder auf die EINHALTUNG der bereits BESTEHENDEN ORDNUNG gepocht. Diese Verweise habe ich MEHRFACH sowohl dem Beitragsservice / Rundfunk Berlin-Brandenburg als auch dem Finanzamt zugestellt. Frau G. handelt grob fahrlässig, wenn Sie in selber Manier auf meine Schreiben nicht antwortet.

    1. Die Vollstreckungsersuchende Stelle ist keine Behörde
    Die Vollstreckungsersuchende Stelle ist keine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat eine USt-IdNr. sowie eine D-U-N-S® Nummer, welche (laut Dun & Bradstreet) nur Geschäftsentitäten zugewiesen wird. Gleiches gilt auch für den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Da mir der Vollstreckungsersuchende auf meine Anfrage hin bis dato keine gegenläufigen Informationen hat zukommen lassen, ist er damit gemäß § 2 UStG als Unternehmen zu klassifizieren. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 1 VwVfG) darf in diesem Fall nicht angewendet werden. Frau G. handelt in dieser Sache daher außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und darf keine Amtshilfe leisten (§ 5 II BVwVfG).

    2. Das Landgericht Tübingen hat Gesetzesverstöße festgestellt

    (a) Der Leistungsbescheid / primäre Beitragsbescheid fehlt

    EIN PRIMÄRER BEITRAGSBESCHEID (LEISTUNGSBESCHEID) FEHLT! Das Schreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (LG Tübingen, 5 T 81/14; BVerwG, 1 C 15/94; VG Augsburg, Au 7 S 13; VG München, M 6a S 04.4066). Zusätzlich fehlt dem Schreiben auch eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Nennung einer Rechtsgrundlage. Diese Auffassung hat das LG Tübingen am 09.09.2015 nochmals bestätigt (5 T 162/15).
    Bei den Zahlungsaufforderungen angegebenen Zeitraum zu angeblich versäumten Zahlungen beruft sich der Vollstreckungsersuchende auf den § 10 V RBStV. Diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.).
    Im Übrigen gilt zu überprüfen, ob ein Rückstandsfestsetzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage – nicht auch an formalen Mängeln leidet. Den Bescheiden lässt sich regelmäßig nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar wird der Vollstreckungsersuchende (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) regelmäßig erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird regelmäßig nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt.
    Im Übrigen haben sich auch die Finanzbehörden an diese Gesetze zu halten. Führt eine Finanzbehörde auf Grund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen. Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, dass ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für de Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstrekkungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird. (BFH, VII B 151/85)
    Die Bescheide vermögen aus den genannten Gründen nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. (vgl. LG Tübingen a.a.O.)

    (b) Unterschrift, Name und Siegel fehlen

    Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und / oder Vollstreckungsersuchenden um Unternehmen. In Deutschland gilt Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG). Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie nicht vereinbar. Ich habe nie einen Vertrag mit dem angeblichen Gläubiger oder ihm nahestehenden Organisationen abgeschlossen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass es sich hierbei um Behörden handelt: Die Schriftform muss gewahrt bleiben (§ 37 BVwVfG)!
    1. DEN SCHREIBEN FEHLT EINE (RECHTSGÜLTIGE) UNTERSCHRIFT! Eine „Welle“, die nicht einmal ansatzweise auch nur einen Buchstaben erkennen lässt, ist im Übrigen kein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug (BGH, V ZB 96/07).
    2. DEN SCHREIBEN FEHLT EIN (VOLLSTÄNDIGER) NAME! Zur Namenswiedergabe gehört die Namensnennung des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten. Zur eindeutigen Identifizierung des Sachbearbeiters MUSS der Vorname ebenfalls genannt werden.
    3. DEN SCHREIBEN FEHLT EIN SIEGEL! Eine Verpflichtung für Siegel bei Verwaltungsakten ergibt sich nicht aus dem § 35 VwVfG. Allerdings wäre mit dem Siegel – vor allem auch vor dem Hintergrund gefälschter Zahlungsaufforderungen (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gefaelschte_rechnungen_im_umlauf_januar_2015/index_ger.html) – der Sache zumindest soweit abgeholfen, dass die amtliche Echtheit der Schreiben bestätigt / garantiert werden könnte (§ 33 VwVfG).
    Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Auf Grund fehlender Akteneinsicht gehe ich davon aus, dass der Vollstreckungsersuchende beim Vollstreckungsersuchen mit ähnlichen Methoden verfährt. Ich möchte anmerken, dass das Vollstreckungsersuchen auch mit (Siegel und) Unterschrift hätte versehen werden müssen. Der regelmäßig angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der (Siegelungs- und / oder) Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung. (vgl. LG Tübingen a.a.O.)

    3. Gutachten des Bundesministeriums der Finanzen
    In einem Gutachten („Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung”) des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen haben 32 Professoren folgendes Fazit gezogen: „Angesichts der technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist.”
    Hier sprechen sich ausgewiesene Experten der allerhöchsten Finanzbehörde gegen den Rundfunkbeitrag aus. Auch wenn diesem Gutachten keine gesetzbindende Bedeutung zuzuschreiben ist, so hat er doch in Kombination mit dem schon bereits festgestellten rechtswidrigen Verwaltungsakt eine hohe moralische Bedeutung. Insbesondere bleibt Beamten nach dieser Analyse im äußersten Fall nur noch der Gebrauch vom Remonstrationsrecht (Art. 4 GG; § 63 II BBG), da sie rechtswidriges Handeln persönlich voll verantworten müssen (§ 63 I BBG). Offensichtlich verletzt die illegale Eintreibung von sogenannten Rundfunkbeiträgen nicht nur meine Würde als Mensch, sie ist darüber hinaus (wie ich nachfolgend weiter ausführen werde) ordnungswidrig und strafbar.
    (II) Der innere Tatbestand

    1. Die Staatsverträge sind laut Bundesverfassungsgericht grundgesetzwidrig

    (a) Zusammensetzung der Aufsichtsgremien verstößt gegen Grundgesetz

    ZDF-Fernsehrat: Der Fernsehrat setzt sich aus je einem Vertreter der 16 Länder, drei Vertretern des Bundes, zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag, fünf Vertretern anerkannter Glaubensgemeinschaften, 25 Vertretern von im Einzelnen gesetzlich bestimmten Verbänden – wie etwa Gewerkschaftsverbänden, Arbeitgeberverbänden, Wohlfahrtsverbänden, aber auch kommunalen Spitzenverbänden und Selbstverwaltungskörperschaften – sowie 16 Vertretern aus verschiedenen, nur zusammengefasst und allgemein umschriebenen Bereichen des Gemeinwesens zusammen (§ 21 Abs. 1 ZDF-StV). Länder, Bund, Parteien und Glaubensgemeinschaften entsenden ihre Vertreter in eigener Verantwortung in den Fernsehrat. Die Vertreter der Verbände wie auch die Vertreter der allgemein umschriebenen Bereiche des Gemeinwesens werden – „möglichst einmütig“ – von den Ministerpräsidenten der Länder in den Fernsehrat berufen (§ 21 Abs. 3, 4 und 6 ZDF-StV). Dabei werden die Vertreter der Verbände von den Ministerpräsidenten aus einer von den Verbänden aufgestellten Dreiervorschlagsliste ausgewählt (§ 21 Abs. 3 Satz 2 ZDF-StV). Die Vertreter aus den allgemein umschriebenen Bereichen werden von den Ministerpräsidenten unmittelbar berufen. Nähere Vorgaben bestehen insofern nicht (§ 21 Abs. 4 ZDF-StV). Mit Ausnahme der von Ländern und Bund entsandten Vertreter dürfen die Mitglieder des Fernsehrats nicht zugleich Mitglied einer Bundes- oder Landesregierung sein (§ 21 Abs. 8 Satz 2 ZDF-StV). Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 ZDF-StV verstoßen in verschiedener Hinsicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist § 21 Abs. 1 ZDF-StV zunächst insoweit, als der Anteil der unmittelbar als staatliche und staatsnahe Personen bestellten Mitglieder des Fernsehrats die verfassungsrechtlich erlaubte Grenze von einem Drittel übersteigt. Nach den dargelegten Maßstäben zählen hierzu die 16 Vertreter der Länder, die drei Vertreter des Bundes, die zwölf Vertreter der politischen Parteien und die drei Vertreter der Kommunen (vgl. § 21 Abs. 1 a, b, c, l ZDF-StV). Diese ergeben zusammen einen Anteil von rund 44 % der Mitglieder des Fernsehrats. Dies ist mit den dargelegten Anforderungen an eine staatsferne Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vereinbar. Es gibt im Übrigen noch weitere Verstöße, die ich aus Gründen der Übersichtlichkeit an der Stelle nicht weiter ausführen möchte. Ich verweise hier deshalb nur auf das entsprechende Urteil vom Bundesverfassungsgericht. (BVerfG 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11)
    ZDF-Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf Vertretern der Länder, einem Vertreter des Bundes sowie acht vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammen (§ 24 Abs. 1 ZDF-StV). Die vom Fernsehrat gewählten Mitglieder dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören (§ 24 Abs. 1 b Halbsatz 2 ZDF-StV). Die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß § 24 ZDF-StV verstoßen gleichfalls gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Anteil der staatlichen Mitglieder gemäß § 24 Abs. 1 a, c ZDF-StV übersteigt mit sechs von insgesamt 14 Mitgliedern auch für den Verwaltungsrat die verfassungsrechtliche Obergrenze von einem Drittel und genügt damit den Anforderungen an eine staatsferne Ausgestaltung nicht. Überdies erlangen die staatlichen Mitglieder in dieser Zusammensetzung für Entscheidungen, die dem Quorum des § 25 Abs. 2 Satz 3 ZDF-StV unterliegen, eine Sperrminorität, die gleichfalls mit dem Gebot der Staatsferne nicht vereinbar ist. Nicht vereinbar mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist § 24 Abs. 1 ZDF-StV auch insofern, als die gemäß § 24 Abs. 1 b ZDF-StV bestellten Mitglieder von einem nicht hinreichend staatsfern zusammengesetzten Fernsehrat gewählt werden und auch für diese keine ausreichenden Inkompatibilitätsregelungen bestehen. Die Unvereinbarkeitsregelungen, die sich aus § 24 Abs. 1 b Halbsatz 2 und § 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 9 ZDF-StV ergeben, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenso wenig wie die entsprechenden Regelungen für den Fernsehrat (siehe oben B. II. 4. b), III. 1. d). Es gibt im Übrigen noch weitere Verstöße, die ich aus Gründen der Übersichtlichkeit an der Stelle nicht weiter ausführen möchte. Ich verweise hier deshalb nur auf das entsprechende Urteil vom Bundesverfassungsgericht. (BVerfG a.a.O.)
    Deutschlandradio-Hörfunkrat: Der Hörfunkrat besteht gemäß § 21 DLR-StV aus vierzig Mitgliedern. Er besteht u.a. aus Vertretern der 16 Länder und drei Vertretern des Bundes. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 DLR-StV verstoßen in verschiedener Hinsicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist § 21 Abs. 1 ZDF-StV zunächst insoweit, als der Anteil der unmittelbar als staatliche und staatsnahe Personen bestellten Mitglieder des Fernsehrats die verfassungsrechtlich erlaubte Grenze von einem Drittel übersteigt. Es gibt im Übrigen noch weitere Verstöße, die ich aus Gründen der Übersichtlichkeit an der Stelle nicht weiter ausführen möchte. Ich verweise hier deshalb nur auf das entsprechende Urteil vom Bundesverfassungsgericht. (BVerfG a.a.O.)
    Deutschlandradio-Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat besteht gemäß § 24 DLR-StV aus acht Mitgliedern. Er besteht u.a. aus 3 Vertretern der Länder und einem Vertreter des Bundes. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 24 DLR-StV verstoßen in verschiedener Hinsicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist § 24 Abs. 1 ZDF-StV zunächst insoweit, als der Anteil der unmittelbar als staatliche und staatsnahe Personen bestellten Mitglieder des Fernsehrats die verfassungsrechtlich erlaubte Grenze von einem Drittel übersteigt. Es gibt im Übrigen noch weitere Verstöße, die ich aus Gründen der Übersichtlichkeit an der Stelle nicht weiter ausführen möchte. Ich verweise hier deshalb nur auf das entsprechende Urteil vom Bundesverfassungsgericht. (BVerfG a.a.O.)
    rrb-Rundfunkrat: Der Rundfunkrat besteht aus 30 Mitgliedern, dessen Zusammensetzung sich aus dem § 14 rbb-StV ergibt. Die Regelungen zur Zusammensetzung des rrb-Rundfunkrats verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, als diese nicht durch Regelungen unterfangen wird, die für die Arbeit des Rundfunkrats ein Mindestmaß an Transparenz vorsehen. Das Erfordernis der Transparenz folgt zunächst aus den Anforderungen an eine auch praktisch wirksame staatsferne Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nach denen die Willensbildung der Aufsichtsgremien nicht maßgeblich in das Kräftefeld staatlich-politischer Entscheidungszusammenhänge und den Wettbewerb um Amt und Mandat geraten darf. Wenn hierbei dennoch in erheblichem Umfang auch unmittelbar staatliche Mitglieder und staatsnahe politische Akteure in die Gremien berufen werden dürfen, entsteht eine Spannungslage, der durch hinreichende Transparenz der Willensbildung entgegengewirkt werden muss. Soweit funktional mit den Aufgaben der jeweiligen Gremien vereinbar, müssen Handeln und Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Rundfunkanstalten sowohl für die Öffentlichkeit als auch für den Gesetzgeber, der für die Rundfunkanstalten die Strukturverantwortung trägt, erkennbar sein. Ein Mindestmaß an Transparenz ist auch von der Art der Aufgabe her geboten. Die Aufsicht über die weithin öffentlich-rechtlich finanzierten Rundfunkanstalten durch plurale, die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegelnde Aufsichtsgremien, deren Mitglieder als Sachwalter der Allgemeinheit die Gewährleistung einer Rundfunkberichterstattung kontrollieren, welche gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den vollen Umfang des klassischen Rundfunkauftrags abzudecken hat und sich an die gesamte Bevölkerung wendet, ist eine Aufgabe, deren Wahrnehmung jedenfalls hinsichtlich ihrer Grundentscheidungen die Möglichkeit öffentlicher Anteilnahme erfordert. Transparenz kann hier heilsame Vorwirkung gegen funktionswidrige Absprachen und Einflussnahmen entfalten und helfen, Tendenzen von Machtmissbrauch oder Vereinnahmungen durch Partikularinteressen frühzeitig entgegenzuwirken. Der Öffentlichkeit kommt insoweit eine wesentliche, die interne institutionelle Kontrolle ergänzende Kontrollfunktion zu (vgl. auch Grothe/Hahn/Henle/ Jene/Knothe/Sagurna/Scherer, Das gesellschaftsplurale Ordnungs- und Kontrollmodell des deutschen Rundfunks – Überlegungen zu einer Reform, in: Schulz (Hrsg.), Staatsferne der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, 2002, S. 27; Hahn, Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 156). Auf gesetzlicher Ebene fehlt es an Vorschriften zur Transparenz überhaupt. Der rbb hat keinerlei entsprechend notwendigen Bestimmungen geregelt. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen weder formell noch materiell.
    rbb-Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß § 19 Abs. 1 rbb-StV aus sieben vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern, darunter mindestens drei Frauen, und einem vom Personalrat gewählten Mitglied des Personalrats zusammen. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da für die bestellten Mitglieder keine ausreichenden Inkompatibilitätsregelungen bestehen.

    Im Ergebnis sind damit die betroffenen Vorschriften der Staatsverträge mit der Verfassung nicht vereinbar. In Blick auf fehlende Regelungen zu Inkompatibilitäten, zur persönlichen Absicherung der Mitglieder sowie zur Transparenz weisen die Vorschriften diesbezüglich den gleichen verfassungsrechtlichen Mangel auf und verlieren ohne die weiteren Regelungen ihren Sinn.
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 25.03.2014 die Unvereinbarkeit der Staatsverträge mit dem Grundgesetz festgestellt. Ich möchte nochmals unterstreichen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft hat (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Dazu bitte auch das Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 23.04.2014 zur Kenntnis nehmen. Das Gericht hat die Änderung der entsprechenden Richtlinien bis zum 30.05.2015 durch die Länder angeordnet und bis dahin die Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung bestimmt (welche allerdings auf Grund des Tübinger Urteils, wie ich ausführlich erklärt habe, bis dahin nicht durchgesetzt werden konnte). Diese Übergangszeit hat das Bundesverfassungsgericht gewährt, um den „überragenden Gütern des Gemeinwohls” die Grundlage nicht sofort zu entziehen. Dieser großzügig anberaumten Frist ist die Exekutive bis zum heutigen Tage jedoch nicht nachgekommen. Die bloße Unvereinbarkeit der Staatsverträge mit dem Grundgesetz hat durch die sowohl formelle als auch materielle Nichteinhaltung der Anordnung, welche an die bloße Unvereinbarkeit geknüpft war, nun die Nichtigkeit der grundgesetzwidrigen Staatsverträge zur Folge. Bei nichtigen Staatsverträgen sind sämtliche darauf aufbauenden Verwaltungsakte aufzuheben / für nichtig zu erklären.

    2. Das Mitwirken an einer kriminellen Vereinigung ist strafbar

    Es fehlt der Leistungsbescheid und die Staatsverträge sind darüber hinaus ungültig. Damit verhält sich jeder Beamte, der an einem rechtswidrigen und nichtigen Verwaltungsakt festhält, grundgesetzwidrig und macht sich automatisch strafbar. Durch die Drohungen sind nicht nur die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und Epressung (§ 253 StGB) erfüllt worden, durch das grundgesetzwidrige Handeln hat sich Frau G. überdies auch noch des Hochverrats gegen den Bund (§ 81 StGB) und des Hochverrats gegen das Land (§ 82 StGB) schuldig gemacht, denn sie möchte den durch die Bundesverfassungrichter gefassten Beschluss persönlich aushebeln.
    Neben der festgestellten Straftaten stellt sich nun auch die Frage, ob der Straftatbestand der Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) erfüllt ist. Hierzu muss zunächst die kriminelle Vereinigung selbst erfasst werden. Laut Bundeskriminalamt ist die organisierte Kriminalität die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
    a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
    b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
    c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.

    Die Mitarbeiter der Rundfunkanstalten verdienen ihr Geld über die Zwangsabgabe „Rundfunkbeitrag“ und durch Werbegelder. Sie bedienen sich damit zwangsläufig geschäftsähnlicher Strukturen (a). Sie treiben die Gelder über die Vollstreckungsstellen Beitragsservice oder Finanzamt ein und drohen dabei mit Zwangsvollstreckung und anderen Gewaltmaßnahmen (Parkkralle, Kontopfändung, Lohnpfändung,…) (b). ARD, ZDF und DEUTSCHLANDRADIO haben 2010 ein Gutachten („Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“) von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof in Auftrag gegeben, welches im Tenor die Zwangsabgabe pro Wohnung beinhaltet. Der Rundfunkstaatsvertrag des Landes Berlin fußt daher auf einem völlig intransparenten, parteiischen und gesetzwidrigen Gesetzgebungsprozess: „Von der faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt. Die heutige Praxis läuft daher im Ergebnis auf eine Art verselbständiger ‚Bundesgesetzgebung’ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss.“ (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Hahn/Vesting) Abgerundet wird dieses Zusammenspiel zwischen Politik und ARD, ZDF und DEUTSCHLANDRADIO noch mit der Einwirkung auf die Justiz. So ist der Bruder von Paul Kirchhof, Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Es spricht also sehr dafür, dass das Bundesverfassungsgericht, welches den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stets für grundgesetzkonform hielt, befangen handelt. Deutliche Worte zur Befangenheit der Justiz fand das Landgericht Tübingen, welches den BGH-Beschluss (I ZB 64/14) scharf kritisierte: „Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint – in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.“ ARD, ZDF und DEUTSCHLANDRADIO wirken ihre Macht also nicht nur bewusst und planmäßig auf die Medienwirtschaft, die öffentliche Verwaltung, die Politik und die Justiz aus, man arbeitet hier auch offensichtlich zusammen (c). Letztendlich sind diese kriminellen Strukturen nur eigens dafür errichtet worden, um die Einkommensquelle der Handelnden Agitatoren aufrechtzuerhalten. Damit ist der Tatbestand einer kriminellen Vereinigung, laut Definition des Bundeskriminalamts, in besonders schwerer Weise erfüllt.
    Mehrfach habe ich erfolglos versucht das Finanzamt Neukölln auf diese Machenschaften aufmerksam zu machen. Die verwantwortliche Sachbearbeiterin Frau G. hat diese Informationen allerdings nicht hören wollen. Telefonisch teilte sie mir mit, dass sie diesbezüglich keine „Unterhaltung“ führen wolle. Wie schon mehrfach erwähnt: Es ist unerheblich, ob Frau G. sich dieses monströsen und kriminellen Verbrechens bewusst ist – der Zugang zu diesen Informationen wäre nach einem ordentlichen und aufklärenden Gespräch mit Sicherheit nicht verwehrt gewesen – sie hat sich durch ihre Unterstützung an der kriminellen Vereinigung strafbar gemacht (§ 129 StGB). Damit ist nicht nur die zwingende Bedingung, der Bestand einer kriminellen Vereinigung, sondern auch die hinreichende Bedingung, die Mittäterschaft, erfüllt.

    Abschließend möchte ich nochmals auf die volle persönliche Verantwortung der jeweils agierenden Beamten verweisen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg / Beitragsservice sowie Frau G. (Finanzamt Neukölln) handeln ganz offensichtlich rechtswidrig. Jeder Beamte, der nach Bekanntwerden der hier präsentierten Sachlage an dem Verwaltungsakt festhält, unterstützt durch sein Mitwirken eine kriminelle Vereinigung und macht sich in mehrfacher Hinsicht strafbar. Vorsorglich weise ich ebenfalls darauf hin, dass der staatlich legitimierte kriminelle Akt, welcher nicht nur mich (sondern auch 40 Millionen Haushalte / das deutsche Volk) betrifft, gegen Völkerrecht verstößt (§ 13 Abs. 2 VStGB). Die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafrecht und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht (§ 5 VStGB).“

Die Strafanzeige ging am 01. Dezember 2015 um 19:28 Uhr im elektronischen Postfach der Berliner Staatsanwaltschaft ein.


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    caretaker • vor 2 Tagen
    danke - gute Arbeit - wir sind viele und wir sollten uns gegen diese Mafia wehren !
    nur wenige könne nes so gut wie sie Formulieren - VIELEN DANK!!!
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        dig.ga Mod caretaker • vor 2 Tagen
        Gern geschehen
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    kay • vor 2 Tagen
    ich finde gut wenigstens gibt Leute die noch Arsch in der Hose haben und die Trauen sich der mund auf zu machen weiter so !!!!!!!!
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    kay • vor 2 Tagen
    Auch ich bin betroffen dieser Organisieret Verbrecher müssen alle weg grade Finanzamt sind nur Zuhälter und unsere Politiker sind alle Verbrecher organisierte Mafia !!!!!
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        dig.ga Mod kay • vor einem Tag
        Ach du heilige... ^^ Wie ist das denn passiert?
        Eventuell hilft eine Privatinsolvenz in Großbritannien, dauert wohl nur 12 Monate. Kann man gut mit einem Urlaub verbinden ;) Dann steht da wieder 0
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    Thorsten Tiefenbach • vor 2 Tagen
    wieder ein typ, der im ewigen kampf denkt er ist schlauer als alle anderen.
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        dig.ga Mod Thorsten Tiefenbach • vor 2 Tagen
        Diese Typen nerven mich auch