Das mit Passentziehung und Personalausweisbeschränkung wird gerne bei organisierten Fussball"fans" gemacht, wenn man deren Teilnahme an Auswärtsspielen verhindern möchte. Vielleicht kann der Vollstrecker da ja noch Erfahrungen aus der Praxis beitragen. Aber auch bei Steuerschulden geht das, hatte letztens mal beim Zopfkönig ein entsprechends Urteil vom VG Berlin gepostet, muss ich nochmal suchen.
@kairo: Zunächst sieht auch die Richtlinie 2004/38/EG vor, dass bei Grenzübertritt ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen ist, (Artikel 4,
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:DE:PDF ). Die Richtlinie gilt aber nur für Unionsbürger, die sich in einem Mitgliedsstaat aufhalten, deren Staatsbürgerschaft sie nicht haben bzw. für die Reise dorthin im Rahmen einer Tätigkeit nach der Dienstleistungsrichtlinie.
Wenn der Steuersünder also reisen muss, um seiner Arbeit nachzugehen, dann könnte das mit EU Recht kollidieren. Bisher gibt es aber nur Gerichtsentscheidungen, die die Vereinbarkeit mit der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geprüft und bejaht haben (auch ohne richterliche Anordnung des Passentzugs, dagegen ist natürlich die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich).
Der Schengen-Vertrag regelt nur die Grenzkontrollen, er hebt nicht die Vepflichtung zur Mitführung eines Ausweisdokumentes auf, siehe
http://ec.europa.eu/justice/policies/citizenship/docs/guide_free_movement_low_de.pdf Seite 13.