Autor Thema: Widerspruch gegen Bußgeldbescheid  (Gelesen 4848 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline hair mess

  • Souverän
  • *
  • Beiträge: 8125
  • Dankeschön: 18581 mal
  • Karma: 695
  • Ein kerniger kluger Ur-Bayer mit breitem Dialekt
  • Auszeichnungen Auszeichnung für 2250 Beiträge Geheimnisträger, Sir! Auszeichnung für 7500 Beiträge Wertvolle Beiträge! Schon 100 "Danke" erhalten Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten!
    • Auszeichnungen
Re: Widerspruch gegen Bußgeldbescheid
« Antwort #15 am: 11. Oktober 2014, 17:54:04 »
Passentzug betrifft nur Deutsche, die sich in Ländern aufhalten, mit denen wir keine Volltstreckungsabkommen haben. Und da brauchen die auch einen Ausweis. Zur Verhinderung einer Ausreise kenne ich das Verfahren nicht.
Es gibt noch das Grenzvollstreckungsverfahren BENGALI, da wird der Betreffende bei registriertem Grenzübertritt, z.B. am Flughafen aufgehalten und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen befragt. Das wird öfter gemacht. Ich habe aber hierbei noch keine größeren Erfolge erzielt.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 

Müllmann

  • Gast
Re: Widerspruch gegen Bußgeldbescheid
« Antwort #16 am: 11. Oktober 2014, 18:19:04 »
Das mit Passentziehung und Personalausweisbeschränkung wird gerne bei organisierten Fussball"fans" gemacht, wenn man deren Teilnahme an Auswärtsspielen verhindern möchte. Vielleicht kann der Vollstrecker da ja noch Erfahrungen aus der Praxis beitragen. Aber auch bei Steuerschulden geht das, hatte letztens mal beim Zopfkönig ein entsprechends Urteil vom VG Berlin gepostet, muss ich nochmal suchen.

@kairo: Zunächst sieht auch die Richtlinie 2004/38/EG vor, dass bei Grenzübertritt ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen ist, (Artikel 4, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:DE:PDF ). Die Richtlinie gilt aber nur für Unionsbürger, die sich in einem Mitgliedsstaat aufhalten, deren Staatsbürgerschaft sie nicht haben bzw. für die Reise dorthin im Rahmen einer Tätigkeit nach der Dienstleistungsrichtlinie.
Wenn der Steuersünder also reisen muss, um seiner Arbeit nachzugehen, dann könnte das mit EU Recht kollidieren. Bisher gibt es aber nur Gerichtsentscheidungen, die die Vereinbarkeit mit der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geprüft und bejaht haben (auch ohne richterliche Anordnung des Passentzugs, dagegen ist natürlich die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich).

Der Schengen-Vertrag regelt nur die Grenzkontrollen, er hebt nicht die Vepflichtung zur Mitführung eines Ausweisdokumentes auf, siehe http://ec.europa.eu/justice/policies/citizenship/docs/guide_free_movement_low_de.pdf Seite 13.

 
Folgende Mitglieder bedankten sich: hair mess